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Rotlichtverstoß 2026 – einfacher und qualifizierter Verstoß, Bußgeld, Punkte und Fahrverbot (§ 37 StVO)

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Rotlichtverstoß 2026 – einfacher und qualifizierter Verstoß, Bußgeld, Punkte und Fahrverbot (§ 37 StVO)

Kurzantwort

Ein Rotlichtverstoß liegt vor, wenn ein Fahrzeug bei einem roten Wechsellichtzeichen (Ampel) die Haltlinie bzw. den geschützten Kreuzungsbereich überfährt. Rechtsgrundlage ist § 37 Abs. 2 StVO in Verbindung mit § 49 StVO und § 24 StVG; die Sanktionen ergeben sich aus der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (Bußgeldkatalog, lfd. Nr. 132). Das Recht unterscheidet zwei Fälle: Beim einfachen Rotlichtverstoß war die Ampel beim Überfahren noch keine volle Sekunde rot – Regelsatz 90 € und 1 Punkt. Beim qualifizierten Rotlichtverstoß leuchtete die Ampel bereits länger als eine Sekunde rot – Regelsatz 200 €, 2 Punkte und ein Monat Fahrverbot. Kommt es zu einer konkreten Gefährdung oder einer Sachbeschädigung, erhöhen sich Bußgeld, Punkte und Fahrverbot zusätzlich. Für Fahranfänger in der Probezeit ist der Rotlichtverstoß eine A-Zuwiderhandlung mit Aufbauseminar und Probezeitverlängerung.

Kernfakten

FrageAntwort
Rechtsgrundlage§ 37 Abs. 2 StVO (Wechsellichtzeichen), § 49 StVO, § 24 StVG, Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (Nr. 132)
Einfacher VerstoßAmpel beim Überfahren weniger als 1 Sekunde rot
Qualifizierter VerstoßAmpel beim Überfahren bereits länger als 1 Sekunde rot
Einfach – Regelsatz90 € Bußgeld, 1 Punkt, kein Fahrverbot (BKat Nr. 132)
Einfach mit Gefährdung200 € Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot (BKat Nr. 132.1)
Einfach mit Sachbeschädigung240 € Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot (BKat Nr. 132.2)
Qualifiziert – Regelsatz200 € Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot (BKat Nr. 132.3)
Qualifiziert mit Gefährdung320 € Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot (BKat Nr. 132.3.1)
Qualifiziert mit Sachbeschädigung360 € Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot (BKat Nr. 132.3.2)
Maßgeblicher ZeitpunktÜberfahren der Haltlinie (bei vorhandener Haltlinie)
ProbezeitA-Verstoß: Aufbauseminar + Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre (§ 2a StVG, Anlage 12 FeV)

Was regelt § 37 StVO?

§ 37 StVO regelt die Bedeutung von Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen an Ampeln. Die Farbfolge lautet Grün – Gelb – Rot; Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung". Das rote Lichtzeichen verbietet die Einfahrt in den durch die Ampel geschützten Bereich. Wer bei Rot die Haltlinie überfährt und weiterfährt, missachtet dieses Haltgebot und begeht damit eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG. Ist neben dem roten Lichtzeichen ein Grünpfeil-Schild (grüner Pfeil auf schwarzem Grund) angebracht, ist das Abbiegen nach rechts nach vorherigem Anhalten zulässig; wer dabei nicht anhält, begeht ebenfalls einen – allerdings gesondert geregelten und niedriger bewerteten – Verstoß.

Einfacher und qualifizierter Rotlichtverstoß

Für die Höhe der Sanktion ist entscheidend, wie lange die Ampel beim Überfahren bereits rot war. Beim einfachen Rotlichtverstoß war die Rotphase beim Passieren der Haltlinie noch keine volle Sekunde alt. Beim qualifizierten Rotlichtverstoß leuchtete die Ampel schon länger als eine Sekunde rot. Diese Ein-Sekunden-Grenze hat erhebliche Folgen: Während der einfache Verstoß im Grundfall nur mit Bußgeld und einem Punkt geahndet wird, führt der qualifizierte Verstoß regelmäßig zu einem einmonatigen Fahrverbot. Hintergrund ist die deutlich erhöhte Gefahr: Nach mehr als einer Sekunde Rot hat der Querverkehr bereits Grün und fährt an.

Der maßgebliche Zeitpunkt und die Beweisführung

Ist eine Haltlinie vorhanden, kommt es nach gefestigter Rechtsprechung auf den Zeitpunkt an, in dem der Betroffene die Haltlinie überfährt. Die Rotzeit wird bei stationären Rotlichtüberwachungsanlagen elektronisch gemessen; typischerweise löst die Anlage zwei Fotos aus – eines beim Überfahren der Haltlinie, eines im geschützten Kreuzungsbereich. Bei standardisierten Messverfahren genügt zum Nachweis grundsätzlich die Mitteilung der Rotzeit und des Überfahrens; ein gesonderter Toleranzabzug muss nicht angegeben werden, wenn ausgeschlossen ist, dass die Rotlichtzeit nach einem üblichen Sicherheitsabschlag unter eine Sekunde fällt. Ein qualifizierter Rotlichtverstoß kann nach der Rechtsprechung auch vorliegen, wenn ein Fahrzeug bei Grün über die Haltlinie fährt, im Kreuzungsbereich verkehrsbedingt hält und erst bei bereits länger als eine Sekunde andauernder Rotphase in die Kreuzung einfährt.

Gefährdung und Sachbeschädigung

Kommt zum Rotlichtverstoß eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder eine Sachbeschädigung hinzu, sieht der Bußgeldkatalog erhöhte Regelsätze vor. Beim einfachen Verstoß steigt das Bußgeld bei Gefährdung auf 200 € (Nr. 132.1) und bei Sachbeschädigung auf 240 € (Nr. 132.2), jeweils mit zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot. Beim qualifizierten Verstoß erhöht sich der Regelsatz bei Gefährdung auf 320 € (Nr. 132.3.1) und bei Sachbeschädigung auf 360 € (Nr. 132.3.2). In allen diesen Fällen ist – anders als beim einfachen Grundfall – regelmäßig ein Fahrverbot vorgesehen.

Rotlichtverstoß in der Probezeit

Für Fahranfänger in der zweijährigen Probezeit wiegt der Rotlichtverstoß besonders schwer. Er zählt nach Anlage 12 zur FeV zu den A-Verstößen (schwerwiegende Zuwiderhandlungen). Schon ein einziger A-Verstoß führt zur Anordnung eines Aufbauseminars und zur Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre (§ 2a StVG). Bereits der einfache Rotlichtverstoß mit einem Punkt löst diese Folgen aus – unabhängig davon, ob zusätzlich ein Fahrverbot verhängt wird.

Fahrverbot: Regelfall und Ausnahmen

Beim qualifizierten Rotlichtverstoß sowie bei einfachem Verstoß mit Gefährdung oder Sachbeschädigung ist das einmonatige Fahrverbot der gesetzlich vorgesehene Regelfall (§ 4 BKatV, § 25 StVG). Von diesem Regelfahrverbot kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen – etwa ein sogenannter „Augenblicksversagen"-Fall, bei dem der Fahrer die Ampel wegen einer kurzzeitigen, nicht grob pflichtwidrigen Unaufmerksamkeit übersehen hat, oder wenn die Ampel erst sehr kurz nach Ablauf der Sekundengrenze überfahren wurde. Ob ein solches Absehen gerechtfertigt ist, entscheidet die Behörde bzw. das Gericht nach den Umständen des Einzelfalls; ein Anspruch darauf besteht nicht.

Siehe auch

Quellen

Stand