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Routerfreiheit – eigenen Router am DSL-, Kabel- und Glasfaseranschluss nutzen (§ 73 TKG) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-14 · letzte Prüfung: 2026-10-14 · Quellen-Autorität B Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer Internet und Telefon über einen Festnetzanschluss (DSL, Kabel, Glasfaser) bezieht, darf **jeden geeigneten Router oder jedes Modem** anschließen. Das öffentliche Netz endet nach **§ 73 Abs. 1 Satz 2 TKG** am **passiven Netzabschlusspunkt**, also etwa an der Anschlussdose (TAE) oder der Glasfaser-Dose. Alles dahinter gehört zum Bereich des Kunden. Anbieter dürfen einen Leihrouter anbieten, aber seinen Anschluss und seine Nutzung **nicht vorschreiben** (§ 73 Abs. 3 Satz 2 TKG). Den Anschluss eines Geräts, das die grundlegenden Anforderungen der EMV-Richtlinie 2014/30/EU erfüllt, dürfen sie nicht verweigern (Satz 1). Die nötigen **Zugangsdaten** und Informationen muss der Anbieter **in Textform, unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss** bereitstellen (Satz 3). Die Bundesnetzagentur hat am **10.01.2025** Anträge abgelehnt, für Glasfasernetze in PON-Technik eine Ausnahme zu machen. Die Routerfreiheit gilt deshalb auch am Glasfaseranschluss.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 73 TKG (Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen)
Ende des öffentlichen Netzes (Festnetz)passiver Netzabschlusspunkt [§ 73 Abs. 1 Satz 2 TKG]
Ort des Netzabschlusspunktsgeeignete Stelle, die mit dem Endnutzer vereinbart wird [§ 73 Abs. 1 Satz 1 TKG]
MobilfunkLuftschnittstelle ist grundsätzlich der Netzabschlusspunkt [§ 73 Abs. 1 Satz 3 TKG]
Anschlussverweigerungunzulässig, wenn das Gerät die grundlegenden Anforderungen der RL 2014/30/EU erfüllt [§ 73 Abs. 3 Satz 1 TKG]
Mietrouter des Anbietersdarf angeboten, aber nicht zwingend vorgeschrieben werden [§ 73 Abs. 3 Satz 2 TKG]
Zugangsdatenin Textform, unaufgefordert, kostenfrei, bei Vertragsschluss [§ 73 Abs. 3 Satz 3 TKG]
Ausnahmennur per Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur unter Wahrung der Endgerätewahlfreiheit [§ 73 Abs. 2 TKG]
Glasfaser (FTTH/PON)keine Ausnahme; Anträge mit BNetzA-Entscheidung vom 10.01.2025 abgelehnt (Az. 2.00/105#1); Widerspruch der Antragsteller anhängig, ohne Auswirkung auf die Geltung von § 73 Abs. 1 TKG
Fachgerechter AnschlussPflicht dessen, der das Gerät betreibt [§ 73 Abs. 4 TKG]
Trennung im Notfallnur zum Schutz des Netzes und mit sofortiger, kostenfreier Alternative [§ 73 Abs. 6 TKG]
EU-GrundlageArt. 3 Abs. 1 VO (EU) 2015/2120 (Endgerätewahlfreiheit); Art. 61 Abs. 7 RL (EU) 2018/1972
AufsichtBundesnetzagentur [§ 73 Abs. 8 TKG]

Geltungsbereich

§ 73 TKG gilt für Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste. Erfasst sind Festnetzanschlüsse an festen Standorten, also DSL/VDSL, Kabel (DOCSIS) und Glasfaser (FTTH). Beim Mobilfunk liegt der Netzabschlusspunkt grundsätzlich an der Luftschnittstelle. Wer ein eigenes Smartphone oder einen eigenen LTE/5G-Router nutzt, ist daher ebenfalls nicht an Geräte des Anbieters gebunden.

Was der passive Netzabschlusspunkt bedeutet

Der Netzabschlusspunkt trennt das Netz des Anbieters vom Heimnetz des Kunden. Weil das Gesetz ihn als passiv festlegt, endet das Netz an einem Bauteil ohne eigene Steuerungsfunktion, etwa an der TAE-Dose oder der Glasfaser-Teilnehmeranschlusseinheit. Modem, Router, ONT (Glasfaser-Modem) und Telefonanlage liegen dahinter. Der Kunde wählt sie selbst aus.

Glasfaser. Branchenverbände (ANGA, BREKO, BUGLAS, VATM, VKU) und Vodafone hatten beantragt, den Netzabschlusspunkt bei PON-Glasfasernetzen hinter den ONT zu verlegen. Damit wäre das Glasfaser-Modem Teil des Anbieternetzes geworden. Die Bundesnetzagentur hat das am 10.01.2025 abgelehnt. Kunden dürfen also auch am Glasfaseranschluss ein eigenes Gerät mit integriertem Glasfasermodem oder einen eigenen ONT verwenden.

Pflichten des Anbieters

  1. Kein Routerzwang. Der Anbieter darf ein Gerät überlassen (vermieten, verkaufen, beistellen), dessen Nutzung aber nicht zur Bedingung machen.
  2. Keine Verweigerung. Geräte, die die grundlegenden EMV-Anforderungen erfüllen, muss er anschließen lassen.
  3. Zugangsdaten. Benutzername, Passwort, SIP-Daten für die Telefonie und sonstige nötige Informationen gehören in Textform zum Vertragsschluss, ohne dass der Kunde fragen muss, und ohne Entgelt.
  4. Trennung nur ausnahmsweise. Ein angeschlossenes Gerät darf er nur nach Gestattung durch die Bundesnetzagentur (bei ernsthaften Netzschäden oder Störungen, Abs. 5) oder im Notfall nach Abs. 6 abtrennen. Eine Trennung muss er der Bundesnetzagentur unverzüglich melden (Abs. 7).

Beispiel

Frau L. schließt einen Glasfaservertrag ab. Der Anbieter liefert einen Mietrouter für 5 € im Monat und erklärt, eigene Geräte würden „nicht unterstützt". Frau L. darf trotzdem ihren eigenen Router mit Glasfasermodem nutzen. Sie kann die Zugangsdaten verlangen; der Anbieter hätte sie ohnehin unaufgefordert und kostenfrei mitliefern müssen. Ob sie den Mietrouter abbestellen kann, hängt vom Vertrag ab. Eine Pflicht, ihn zu nutzen, besteht nicht.

Häufige Fehler

Was Betroffene tun können

  1. Zugangsdaten schriftlich (Textform genügt) beim Anbieter anfordern und auf § 73 Abs. 3 Satz 3 TKG verweisen.
  2. Ein Gerät wählen, das die Anschlussart (VDSL, DOCSIS, GPON/XGS-PON) unterstützt.
  3. Verweigert der Anbieter Daten oder Anschluss: Beschwerde beim Anbieter, dann beim Verbraucherservice der Bundesnetzagentur; diese kann nach § 73 Abs. 8 TKG Maßnahmen ergreifen. Für Streitigkeiten mit dem Anbieter gibt es auch die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur.

Stand und Grenzen dieser Seite

  1. Der Wortlaut von § 73 TKG wurde am 14.10.2026 über lxgesetze.de gelesen (TKG laut Seite zuletzt geändert am 12.05.2026). Der Abruf bei gesetze-im-internet.de lieferte keinen Textinhalt; ein Abgleich mit der amtlichen Fassung steht deshalb aus (Grund für `review_needed`).
  2. Die BNetzA-Entscheidung vom 10.01.2025 (Az. 2.00/105#1) wurde im Bescheid auf bundesnetzagentur.de gelesen. Sie ist nicht bestandskräftig: ANGA, BREKO, BUGLAS, VATM und Vodafone haben laut Bundesnetzagentur (Verfahrensseite „Verbändeantrag“, Stand 11.04.2025) fristwahrend Widerspruch eingelegt; nach Angabe der Behörde hat der Widerspruch keine Auswirkung auf die fortdauernde Geltung von § 73 Abs. 1 TKG. Der Ausgang des Widerspruchsverfahrens ist nicht bekannt.
  3. `valid_from` bezeichnet das Inkrafttreten des TKG 2021. Die Routerfreiheit gilt der Sache nach bereits seit dem 1. August 2016: Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten vom 23.01.2016 (BGBl. I S. 106), Art. 1 (§ 11 Abs. 3 FTEG) und Art. 2 (passiver Netzabschlusspunkt in § 45d Abs. 1 TKG a. F.), Inkrafttreten nach Art. 3 am 01.08.2016.
  4. Nicht ausgewertet: Bußgeldvorschriften, Rechtsprechung zu Mietrouter-Klauseln und zu Störungsfällen mit eigenen Geräten.
  5. Die Seite ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

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Änderungsverlauf

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-14
Letzte Prüfung:
2026-10-14
In Kraft seit:
2021-12-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
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Lizenz:
CC BY 4.0