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Schadensschätzung im Zivilprozess – wie das Gericht Schadenshöhe und Forderungshöhe nach freier Überzeugung ermittelt (§ 287 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-22 · letzte Prüfung: 2026-10-22 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ist zwischen den Parteien streitig, **ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch** der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse ist, entscheidet das Gericht darüber **„unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung"** (**§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO**). Ob es dafür Beweis erhebt oder ein **Sachverständigengutachten** einholt, liegt **in seinem Ermessen** (Satz 2); es kann sogar den **Beweisführer selbst** zum Schaden vernehmen (Satz 3). Nach **§ 287 Abs. 2 ZPO** gilt das in **vermögensrechtlichen Streitigkeiten** entsprechend auch für die **Höhe sonstiger Forderungen**, wenn die vollständige Aufklärung **unverhältnismäßig schwierig** wäre. Die Vorschrift erleichtert also den Nachweis der **Höhe** – sie ersetzt nicht den Beweis, **dass** der Gegner überhaupt haftet.

Kernfakten

PunktWert
Norm§ 287 ZPO („Schadensermittlung; Höhe der Forderung")
Abs. 1 Satz 1Streit über Entstehung und Höhe eines Schadens oder Interesses → Entscheidung nach freier Überzeugung unter Würdigung aller Umstände
Abs. 1 Satz 2Ob eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen ein Sachverständigengutachten angeordnet wird, steht im Ermessen des Gerichts
Abs. 1 Satz 3Gericht kann den Beweisführer über Schaden/Interesse vernehmen; § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2–4 ZPO (Beeidigung) gelten entsprechend
Abs. 2Entsprechende Anwendung von Abs. 1 Satz 1, 2 bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn die Höhe einer Forderung streitig ist und volle Aufklärung außer Verhältnis zur Bedeutung des streitigen Teils stünde
Verhältnis zu § 286 ZPO§ 286 ZPO verlangt volle richterliche Überzeugung; § 287 ZPO senkt das Beweismaß für die Schadenshöhe (Auslegung durch Rechtsprechung und Schrifttum)
Nicht erfasstDer Haftungsgrund (Pflichtverletzung, Rechtsgutsverletzung) bleibt nach § 286 ZPO voll zu beweisen
Materielle Bezugsnormen§ 249 BGB (Art und Umfang), § 252 BGB (entgangener Gewinn), § 253 BGB (Schmerzensgeld)

Was § 287 ZPO regelt

Normalerweise muss das Gericht nach § 286 Abs. 1 ZPO „nach freier Überzeugung" entscheiden, ob eine Behauptung wahr oder unwahr ist – es braucht also die volle Überzeugung von jeder streitigen Tatsache. Beim Schaden wäre das oft unmöglich: Wie viel Gewinn wäre ohne den Unfall erzielt worden? Welcher Teil eines Wertverlusts beruht auf dem Schadensereignis? § 287 ZPO trägt dem Rechnung, indem er dem Gericht drei Erleichterungen gibt:

  1. Freiere Würdigung: Das Gericht entscheidet „unter Würdigung aller Umstände". Nach ständiger Auslegung in Rechtsprechung und Schrifttum genügt für die Überzeugung von der Schadenshöhe eine überwiegende (deutlich höhere) Wahrscheinlichkeit; eine an Sicherheit grenzende Gewissheit ist nicht erforderlich.
  2. Ermessen bei der Beweisaufnahme: Das Gericht muss nicht jedem Beweisantrag zur Schadenshöhe nachgehen und kann selbst entscheiden, ob ein Gutachten eingeholt wird (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das ist eine Ausnahme von der sonst geltenden Pflicht, erhebliche Beweisanträge zu erledigen.
  3. Vernehmung des Beweisführers: Anders als bei der Parteivernehmung nach § 445 ZPO, bei der grundsätzlich der Gegner vernommen wird, darf das Gericht hier die Partei vernehmen, die den Schaden geltend macht (§ 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Reicht die unbeeidigte Aussage nicht aus, kann es nach § 452 ZPO die Beeidigung anordnen.

Haftungsgrund und Schadenshöhe: die entscheidende Grenze

§ 287 ZPO hilft nur bei der Frage, ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist. Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum üblichen Einteilung gilt:

| Frage | Beweismaß | |---|---| | Hat der Beklagte eine Pflicht verletzt bzw. ein Rechtsgut verletzt? | § 286 ZPO – volle Überzeugung | | Hat das Verhalten die Rechtsgutsverletzung verursacht (haftungsbegründende Kausalität)? | § 286 ZPO – volle Überzeugung | | Welche Folgeschäden sind aus der Rechtsgutsverletzung entstanden (haftungsausfüllende Kausalität)? | § 287 ZPO – reduziertes Beweismaß | | Wie hoch ist der Schaden? | § 287 ZPO – Schätzung möglich |

Wer also gar nicht beweisen kann, dass der Gegner den Unfall verursacht hat, gewinnt auch über § 287 ZPO nichts.

Voraussetzungen einer Schätzung

Eine Schätzung ist kein freies Raten. Nach der Rechtsprechung braucht das Gericht greifbare Anknüpfungstatsachen (Schätzungsgrundlagen):

Diese Grundsätze sind Auslegung durch Rechtsprechung und Schrifttum; der Wortlaut des § 287 ZPO selbst enthält sie nicht.

Entgangener Gewinn (§ 252 BGB)

§ 252 Satz 2 BGB ergänzt § 287 ZPO auf materieller Ebene: Als entgangen gilt der Gewinn, der „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen", insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Der Geschädigte muss also keine Gewissheit über den hypothetischen Verlauf liefern, sondern Umstände darlegen, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit des Gewinns ergibt (etwa Umsätze früherer Jahre, Auftragsbestand).

Forderungshöhe außerhalb des Schadensersatzes (§ 287 Abs. 2 ZPO)

Absatz 2 überträgt die Erleichterungen aus Abs. 1 Satz 1 und 2 auf andere vermögensrechtliche Ansprüche – etwa Vergütungs-, Bereicherungs- oder Ausgleichsansprüche –, wenn

Die Vernehmung des Beweisführers (Abs. 1 Satz 3) ist in Abs. 2 nicht in Bezug genommen. Abs. 2 ist zudem auf die Höhe beschränkt; ob die Forderung dem Grunde nach besteht, richtet sich weiter nach § 286 ZPO.

Klageantrag: beziffern oder Größenordnung angeben?

Die Klageschrift braucht einen bestimmten Antrag (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Bei Ansprüchen, deren Höhe das Gericht nach § 287 ZPO bzw. billigem Ermessen festsetzt – praktisch vor allem beim Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) – lässt die Rechtsprechung einen unbezifferten Antrag zu, wenn der Kläger die Schätzungsgrundlagen vorträgt und einen Mindestbetrag oder eine Größenordnung angibt. Bleibt das Urteil unter diesem Mindestbetrag, ist der Kläger beschwert und kann Rechtsmittel einlegen.

Geltungsbereich

§ 287 ZPO gilt im Zivilprozess vor den ordentlichen Gerichten und – über die Verweisungen der jeweiligen Verfahrensordnung – auch in anderen Verfahren, die die ZPO-Beweisregeln entsprechend anwenden (etwa im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 46 Abs. 2 ArbGG). Er betrifft Schadensersatzansprüche jeder Art (vertraglich und deliktisch) sowie nach Abs. 2 die Höhe sonstiger vermögensrechtlicher Forderungen. In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist Abs. 2 nicht anwendbar.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Handwerksbetrieb (B) verlangt nach einem Verkehrsunfall, den der Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme voll verschuldet hat (§ 286 ZPO), Ersatz für einen zweiwöchigen Ausfall seines einzigen Transporters, weil zwei Baustellenaufträge verschoben werden mussten. B legt die Auftragsbestätigungen und die Umsätze der Vorjahresmonate vor. Der Beklagte bestreitet die Höhe des entgangenen Gewinns. Das Gericht holt kein gesondertes Gutachten ein, sondern schätzt den entgangenen Gewinn auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen nach § 287 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 252 BGB und vernimmt ergänzend den Inhaber von B als Beweisführer (§ 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Für einen dritten, nur behaupteten, aber nicht belegten Auftrag fehlt jede Anknüpfungstatsache – insoweit schätzt das Gericht nicht. Alle Angaben sind frei gewählte Beispiele.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-22
Letzte Prüfung:
2026-10-22
In Kraft seit:
1900-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0