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Schornsteinfeger-Pflichten für Eigentümer – Kehren, Überprüfung, Feuerstättenschau, Kosten

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-09 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Schornsteinfeger SchfHwG KÜO Feuerstättenschau Feuerstättenbescheid Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Wer eine Feuerstätte (Heizung, Kaminofen, Kamin) betreibt, ist als Eigentümer gesetzlich verpflichtet, die nach der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) und der 1. BImSchV vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten rechtzeitig zu veranlassen (§ 1 SchfHwG). Welche Arbeiten an welcher Anlage in welchem Zeitraum fällig sind, legt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Feuerstättenbescheid fest (§ 14a SchfHwG). Hoheitliche Aufgaben – die Feuerstättenschau (zweimal in sieben Jahren), die Ausstellung des Feuerstättenbescheids und Bauabnahmen – darf nur der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger durchführen; die freien Arbeiten (Kehren, Messen, Überprüfen) können Sie bei jedem eingetragenen Schornsteinfegerbetrieb beauftragen. Werden vorgeschriebene Arbeiten nicht fristgerecht erledigt, drohen ein Bußgeld bis 5.000 € (§ 24 SchfHwG) und die Ersatzvornahme durch die Behörde (§ 26 SchfHwG).

Kernfakten

PunktWert
Grundpflicht des EigentümersKehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten rechtzeitig veranlassen (§ 1 Abs. 1 SchfHwG)
Maßgebliches DokumentFeuerstättenbescheid – legt Arbeiten, Anlagen und Fristen verbindlich fest (§ 14a SchfHwG)
Nachweisfrist nach AusführungFormblatt binnen 14 Tagen nach der im Bescheid genannten Frist an den bBSF (§ 14a Abs. 2 SchfHwG)
Feuerstättenschauzweimal innerhalb von sieben Jahren durch den bBSF (§ 14 SchfHwG)
Hoheitliche Tätigkeiten (keine freie Wahl)Feuerstättenschau, Feuerstättenbescheid, Bauabnahmen – nur durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Freie Tätigkeiten (freie Wahl)Kehren, Abgas-/Emissionsmessung, Überprüfung – jeder eingetragene Schornsteinfegerbetrieb
Fester Brennstoff, ganzjährig regelmäßig4 Kehrungen im Kalenderjahr (KÜO Anlage 1 Nr. 1.1)
Fester Brennstoff, übliche Heizperiode3 Kehrungen im Kalenderjahr (KÜO Anlage 1 Nr. 1.2)
Pelletfeuerstätte2 Kehrungen im Kalenderjahr (KÜO Anlage 1 Nr. 1.3)
Gasfeuerstätte, raumluftabhängigeinmal im Kalenderjahr überprüfen (KÜO Anlage 1 Nr. 3.1)
Gas-Brennwert, raumluftunabhängigeinmal in jedem zweiten Kalenderjahr (KÜO Anlage 1 Nr. 3.2)
Gebühren hoheitliche Arbeitenbundeseinheitlich nach KÜO (Arbeitswerte); Arbeitswert seit 3. KÜOÄndV (21.01.2025) 1,40 €
Gebühren freie Arbeitenfrei verhandelbar im Wettbewerb (keine Gebührenordnung)
Sanktion bei VersäumnisBußgeld bis 5.000 € (§ 24 SchfHwG); Ersatzvornahme durch Behörde (§ 26 SchfHwG)

Geltungsbereich

Die Pflichten treffen jeden Eigentümer eines Grundstücks oder Raumes, in dem sich eine kehr- oder überprüfungspflichtige Anlage befindet – also praktisch jede Heizungsanlage, jeder Kaminofen und jeder offene Kamin mit Anschluss an eine Abgasanlage (§ 1 KÜO). Bei vermieteten Objekten bleibt der Eigentümer Adressat des Feuerstättenbescheids; die anteiligen Kosten sind als Betriebskosten („Schornsteinreinigung") grundsätzlich auf Mieter umlagefähig. Maßgeblich für Art und Häufigkeit der Arbeiten sind der Brennstoff (fest, flüssig, gasförmig), die Betriebsweise (regelmäßig, gelegentlich) und die Bauart der Feuerstätte.

Hoheitliche und freie Tätigkeiten

Seit der Marktöffnung 2013 wird zwischen zwei Bereichen unterschieden. Hoheitliche Tätigkeiten sind die Feuerstättenschau, das Ausstellen des Feuerstättenbescheids und baurechtliche Abnahmen. Sie sind dem für den Kehrbezirk bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (bBSF) vorbehalten; hier gibt es keine freie Wahl, und die Gebühren sind bundeseinheitlich über die KÜO festgelegt. Die freien Tätigkeiten – Kehren, Abgaswegüberprüfung, Emissions- und Abgasverlustmessung nach der 1. BImSchV – können Sie an jeden in das Schornsteinfegerregister eingetragenen Betrieb vergeben; die Preise unterliegen dem freien Wettbewerb. Welche freien Arbeiten an Ihren Anlagen in welchen Fristen anfallen, steht im Feuerstättenbescheid.

Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid

Bei der Feuerstättenschau prüft der bBSF persönlich alle Feuerungsanlagen eines Gebäudes auf Betriebs- und Brandsicherheit. Sie findet zweimal innerhalb von sieben Jahren statt; zwischen den beiden Terminen müssen mindestens drei Jahre liegen. Auf ihrer Grundlage erlässt der bBSF den Feuerstättenbescheid – einen Verwaltungsakt, der für die nächsten Jahre verbindlich auflistet, welche Schornsteinfegerarbeiten an welcher Anlage bis zu welchem Termin durchzuführen sind. Lassen Sie die im Bescheid genannten Arbeiten ausführen, muss der ausführende Betrieb dies auf einem Formblatt bestätigen; dieses Formblatt ist innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der im Bescheid gesetzten Frist beim zuständigen bBSF einzureichen (§ 14a SchfHwG).

Kehr- und Überprüfungshäufigkeit (KÜO Anlage 1)

Die genaue Zahl der Kehrungen und Überprüfungen ergibt sich aus Anlage 1 der KÜO. Auszug:

Für bestimmte Feuerstätten für feste Brennstoffe kann der Eigentümer auf Antrag eine Reduzierung der jährlichen Kehrungen erreichen, wenn die Anlage effizient ist und der Schornstein nur einfach belegt ist. Mit der KÜO-Änderung 2025 (3. KÜOÄndV) wurde diese Möglichkeit ausgeweitet und der Arbeitswert zur Gebührenberechnung auf 1,40 € angehoben.

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Einfamilienhaus mit Gas-Brennwertheizung (raumluftunabhängig) und einem zusätzlich „in der üblichen Heizperiode" genutzten Kaminofen für Scheitholz: Der Kaminofen-Schornstein ist nach KÜO Anlage 1 Nr. 1.2 dreimal jährlich zu kehren, die Gas-Brennwertanlage wird nach Nr. 3.2 einmal in jedem zweiten Kalenderjahr überprüft. Zusätzlich kommt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zweimal in sieben Jahren zur Feuerstättenschau. Kehren und Messen darf jeder eingetragene Betrieb übernehmen; Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid nur der bBSF.

Quellen

Stand:
2026-06-09
Gültig ab:
2010 (KÜO/SchfHwG), zuletzt geändert 3. KÜOÄndV (21.01.2025)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (Gesetzes- und Verordnungstext)
Lizenz:
CC BY 4.0