Schornsteinfeger-Pflichten für Eigentümer – Kehren, Überprüfung, Feuerstättenschau, Kosten
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Grundpflicht des Eigentümers | Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten rechtzeitig veranlassen (§ 1 Abs. 1 SchfHwG) |
| Maßgebliches Dokument | Feuerstättenbescheid – legt Arbeiten, Anlagen und Fristen verbindlich fest (§ 14a SchfHwG) |
| Nachweisfrist nach Ausführung | Formblatt binnen 14 Tagen nach der im Bescheid genannten Frist an den bBSF (§ 14a Abs. 2 SchfHwG) |
| Feuerstättenschau | zweimal innerhalb von sieben Jahren durch den bBSF (§ 14 SchfHwG) |
| Hoheitliche Tätigkeiten (keine freie Wahl) | Feuerstättenschau, Feuerstättenbescheid, Bauabnahmen – nur durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger |
| Freie Tätigkeiten (freie Wahl) | Kehren, Abgas-/Emissionsmessung, Überprüfung – jeder eingetragene Schornsteinfegerbetrieb |
| Fester Brennstoff, ganzjährig regelmäßig | 4 Kehrungen im Kalenderjahr (KÜO Anlage 1 Nr. 1.1) |
| Fester Brennstoff, übliche Heizperiode | 3 Kehrungen im Kalenderjahr (KÜO Anlage 1 Nr. 1.2) |
| Pelletfeuerstätte | 2 Kehrungen im Kalenderjahr (KÜO Anlage 1 Nr. 1.3) |
| Gasfeuerstätte, raumluftabhängig | einmal im Kalenderjahr überprüfen (KÜO Anlage 1 Nr. 3.1) |
| Gas-Brennwert, raumluftunabhängig | einmal in jedem zweiten Kalenderjahr (KÜO Anlage 1 Nr. 3.2) |
| Gebühren hoheitliche Arbeiten | bundeseinheitlich nach KÜO (Arbeitswerte); Arbeitswert seit 3. KÜOÄndV (21.01.2025) 1,40 € |
| Gebühren freie Arbeiten | frei verhandelbar im Wettbewerb (keine Gebührenordnung) |
| Sanktion bei Versäumnis | Bußgeld bis 5.000 € (§ 24 SchfHwG); Ersatzvornahme durch Behörde (§ 26 SchfHwG) |
Geltungsbereich
Die Pflichten treffen jeden Eigentümer eines Grundstücks oder Raumes, in dem sich eine kehr- oder überprüfungspflichtige Anlage befindet – also praktisch jede Heizungsanlage, jeder Kaminofen und jeder offene Kamin mit Anschluss an eine Abgasanlage (§ 1 KÜO). Bei vermieteten Objekten bleibt der Eigentümer Adressat des Feuerstättenbescheids; die anteiligen Kosten sind als Betriebskosten („Schornsteinreinigung") grundsätzlich auf Mieter umlagefähig. Maßgeblich für Art und Häufigkeit der Arbeiten sind der Brennstoff (fest, flüssig, gasförmig), die Betriebsweise (regelmäßig, gelegentlich) und die Bauart der Feuerstätte.
Hoheitliche und freie Tätigkeiten
Seit der Marktöffnung 2013 wird zwischen zwei Bereichen unterschieden. Hoheitliche Tätigkeiten sind die Feuerstättenschau, das Ausstellen des Feuerstättenbescheids und baurechtliche Abnahmen. Sie sind dem für den Kehrbezirk bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (bBSF) vorbehalten; hier gibt es keine freie Wahl, und die Gebühren sind bundeseinheitlich über die KÜO festgelegt. Die freien Tätigkeiten – Kehren, Abgaswegüberprüfung, Emissions- und Abgasverlustmessung nach der 1. BImSchV – können Sie an jeden in das Schornsteinfegerregister eingetragenen Betrieb vergeben; die Preise unterliegen dem freien Wettbewerb. Welche freien Arbeiten an Ihren Anlagen in welchen Fristen anfallen, steht im Feuerstättenbescheid.
Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid
Bei der Feuerstättenschau prüft der bBSF persönlich alle Feuerungsanlagen eines Gebäudes auf Betriebs- und Brandsicherheit. Sie findet zweimal innerhalb von sieben Jahren statt; zwischen den beiden Terminen müssen mindestens drei Jahre liegen. Auf ihrer Grundlage erlässt der bBSF den Feuerstättenbescheid – einen Verwaltungsakt, der für die nächsten Jahre verbindlich auflistet, welche Schornsteinfegerarbeiten an welcher Anlage bis zu welchem Termin durchzuführen sind. Lassen Sie die im Bescheid genannten Arbeiten ausführen, muss der ausführende Betrieb dies auf einem Formblatt bestätigen; dieses Formblatt ist innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der im Bescheid gesetzten Frist beim zuständigen bBSF einzureichen (§ 14a SchfHwG).
Kehr- und Überprüfungshäufigkeit (KÜO Anlage 1)
Die genaue Zahl der Kehrungen und Überprüfungen ergibt sich aus Anlage 1 der KÜO. Auszug:
- Feste Brennstoffe, ganzjährig regelmäßig benutzt: 4 Kehrungen/Jahr; nur in der Heizperiode benutzt: 3; Pelletfeuerstätte: 2; gelegentlich benutzt: 1 (KÜO Anlage 1 Nr. 1.1–1.7).
- Flüssige Brennstoffe (Öl), regelmäßig benutzt: 3 Kehrungen/Jahr; Überprüfung der Abgasanlage je nach Bauart einmal jährlich bis einmal in drei Jahren (KÜO Anlage 1 Nr. 2.x).
- Gasförmige Brennstoffe: raumluftabhängige Feuerstätte – eine Überprüfung/Jahr; raumluftunabhängige bzw. Brennwertgeräte – einmal in jedem zweiten Kalenderjahr; mit selbstkalibrierender Verbrennungsregelung einmal in jedem dritten Jahr (KÜO Anlage 1 Nr. 3.1–3.5).
Für bestimmte Feuerstätten für feste Brennstoffe kann der Eigentümer auf Antrag eine Reduzierung der jährlichen Kehrungen erreichen, wenn die Anlage effizient ist und der Schornstein nur einfach belegt ist. Mit der KÜO-Änderung 2025 (3. KÜOÄndV) wurde diese Möglichkeit ausgeweitet und der Arbeitswert zur Gebührenberechnung auf 1,40 € angehoben.
Häufige Fehler
- Die Annahme, man müsse alle Arbeiten beim „zuständigen" Schornsteinfeger beauftragen. Nur die hoheitlichen Aufgaben sind dem bBSF vorbehalten; Kehren und Messen können Sie frei vergeben.
- Den Feuerstättenbescheid als bloße Information misszuverstehen. Er ist ein Verwaltungsakt mit verbindlichen Fristen – wird er ignoriert, drohen Bußgeld und Ersatzvornahme.
- Das Versäumen der 14-Tage-Frist zur Einreichung des Formblatts. Auch wenn die Arbeit erledigt ist, gilt sie als nicht nachgewiesen, wenn der Nachweis nicht rechtzeitig beim bBSF eingeht.
- Die Erwartung fester Preise für freie Tätigkeiten. Für Kehren und Messen gibt es keine Gebührenordnung mehr; ein Preisvergleich lohnt sich.
Beispiel
Ein Einfamilienhaus mit Gas-Brennwertheizung (raumluftunabhängig) und einem zusätzlich „in der üblichen Heizperiode" genutzten Kaminofen für Scheitholz: Der Kaminofen-Schornstein ist nach KÜO Anlage 1 Nr. 1.2 dreimal jährlich zu kehren, die Gas-Brennwertanlage wird nach Nr. 3.2 einmal in jedem zweiten Kalenderjahr überprüft. Zusätzlich kommt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zweimal in sieben Jahren zur Feuerstättenschau. Kehren und Messen darf jeder eingetragene Betrieb übernehmen; Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid nur der bBSF.
Quellen
- SchfHwG – Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (Inhaltsverzeichnis):: https://www.gesetze-im-internet.de/schfhwg/
- § 1 SchfHwG – Pflichten der Eigentümer:: https://www.gesetze-im-internet.de/schfhwg/__1.html
- § 14 SchfHwG – Feuerstättenschau:: https://www.gesetze-im-internet.de/schfhwg/__14.html
- § 14a SchfHwG – Feuerstättenbescheid:: https://www.gesetze-im-internet.de/schfhwg/__14a.html
- § 24 SchfHwG – Bußgeldvorschriften:: https://www.gesetze-im-internet.de/schfhwg/__24.html
- § 26 SchfHwG – Ersatzvornahme:: https://www.gesetze-im-internet.de/schfhwg/__26.html
- KÜO – Kehr- und Überprüfungsordnung (Inhaltsverzeichnis):: https://www.gesetze-im-internet.de/k_o/
- § 1 KÜO – Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen:: https://www.gesetze-im-internet.de/k_o/__1.html
- KÜO Anlage 1 – Kehr- und Überprüfungshäufigkeit:: https://www.gesetze-im-internet.de/k_o/anlage_1.html
- BMWE – Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung (2025):: https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/verordnung-zur-aenderung-der-kehr-und-ueberpruefungsordnung.html