Sicherheitsleistung im Zivilprozess (§§ 108, 109 ZPO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 108 ZPO (Art und Höhe), § 109 ZPO (Rückgabe), § 715 ZPO (Rückgabe bei vorläufiger Vollstreckbarkeit) |
| Wer bestimmt Art und Höhe? | Das Gericht nach freiem Ermessen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO) |
| Auffangregel, wenn nichts bestimmt/vereinbart | Bankbürgschaft (schriftlich, unwiderruflich, unbedingt, unbefristet; inländisches Kreditinstitut) oder Hinterlegung von Geld/geeigneten Wertpapieren (§ 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO) |
| Geeignete Wertpapiere | Nur nach § 234 BGB; Sicherheit mit Wertpapieren nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts (§ 234 Abs. 3 BGB) |
| Umtauschrecht | Wer durch Hinterlegung Sicherheit geleistet hat, darf Geld gegen geeignete Wertpapiere oder Wertpapiere gegen Geld/andere Wertpapiere tauschen (§ 235 BGB, über § 108 Abs. 2 ZPO) |
| Sicherheit des Gläubigers | Regelfall der vorläufigen Vollstreckbarkeit gegen Sicherheit (§ 709 ZPO); bei Geldforderungen genügt ein bestimmtes Verhältnis zum zu vollstreckenden Betrag (§ 709 Satz 2 ZPO) |
| Ausnahme ohne Sicherheit | Auf Antrag, wenn der Gläubiger die Sicherheit nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten kann und ein Aufschub für ihn unbillig wäre (§ 710 ZPO) |
| Sicherheit des Schuldners | Abwendungsbefugnis durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in den Fällen des § 708 Nr. 4–11 ZPO (§ 711 ZPO) |
| Vollstreckungsbeginn | Hängt die Vollstreckung von einer Sicherheit des Gläubigers ab, darf erst begonnen werden, wenn die Leistung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird (§ 751 Abs. 2 ZPO) |
| Rückgabe | Auf Antrag; bei Wegfall der Veranlassung mit Fristsetzung (§ 109 ZPO), bei Rechtskraft des Urteils nach § 715 ZPO; Entscheidung durch Beschluss |
Wann wird eine Sicherheit verlangt?
Die ZPO kennt mehrere Fälle einer prozessualen Sicherheit. Praktisch am wichtigsten ist die vorläufige Vollstreckbarkeit: Soweit ein Urteil nicht ohne Sicherheit vorläufig vollstreckbar ist, erklärt das Gericht es nach § 709 Satz 1 ZPO gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar. Der Gläubiger darf dann erst vollstrecken, wenn er die Sicherheit geleistet hat. Das schützt den Schuldner: Wird das Urteil später aufgehoben, soll er seinen möglichen Schaden ersetzt bekommen.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 ZPO (Urteile, die ohne Sicherheit vorläufig vollstreckbar sind) räumt § 711 ZPO dem Schuldner die Abwendungsbefugnis ein: Er darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung selbst Sicherheit leistet. Weitere Fälle der Sicherheitsleistung finden sich etwa bei der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und bei der Prozesskostensicherheit; diese Themen werden auf eigenen Seiten behandelt (siehe unten).
Art und Höhe nach § 108 ZPO
Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Bei Geldforderungen genügt es nach § 709 Satz 2 ZPO, die Höhe in einem bestimmten Verhältnis zum jeweils zu vollstreckenden Betrag anzugeben; so kann der Gläubiger bei Teilvollstreckungen entsprechend gestaffelt Sicherheit leisten. Der Schuldner leistet bei der Abwendungsbefugnis nach § 711 Satz 2 ZPO Sicherheit im Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags.
Hat das Gericht keine Bestimmung getroffen und haben die Parteien nichts anderes vereinbart, gilt die gesetzliche Auffangregel des § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO: Die Sicherheit wird geleistet
- durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder
- durch Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren, die nach § 234 Abs. 1 und 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind.
Wichtig ist die Qualität der Bürgschaft: Eine befristete, bedingte oder widerrufliche Bürgschaft erfüllt die Auffangregel nicht. Die allgemeinen Regeln zur Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB) sind auf der Seite zur Bürgschaft erläutert.
Wertpapiere und Umtauschrecht (§§ 234, 235 BGB)
Über § 108 Abs. 2 ZPO sind die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 BGB entsprechend anwendbar. Geeignet sind nach § 234 Abs. 1 BGB Inhaberpapiere und Orderpapiere mit Blankoindossament, die einen Kurswert haben und zu einer in der Rechtsverordnung nach § 240a BGB aufgeführten Gattung gehören. Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen. Eine Sicherheit durch Wertpapiere kann nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts geleistet werden (§ 234 Abs. 3 BGB); der Kurswert muss den Sicherungsbetrag also deutlich übersteigen.
Wer durch Hinterlegung Sicherheit geleistet hat, darf nach § 235 BGB das hinterlegte Geld gegen geeignete Wertpapiere, hinterlegte Wertpapiere gegen andere geeignete Wertpapiere oder gegen Geld umtauschen.
Ausnahme: Vollstreckung ohne Sicherheit des Gläubigers (§ 710 ZPO)
Kann der Gläubiger die Sicherheit nach § 709 ZPO nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten, ist das Urteil auf Antrag auch ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Voraussetzung ist, dass die Aussetzung der Vollstreckung dem Gläubiger einen schwer zu ersetzenden oder schwer abzusehenden Nachteil bringen würde oder aus einem sonstigen Grund für ihn unbillig wäre – insbesondere, weil er die Leistung für seine Lebenshaltung oder Erwerbstätigkeit dringend benötigt (§ 710 ZPO).
Nachweis der Sicherheit gegenüber dem Vollstreckungsorgan (§ 751 Abs. 2 ZPO)
Hängt die Zwangsvollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, darf mit der Vollstreckung nur begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird (§ 751 Abs. 2 ZPO). Ohne diesen Nachweis und die Zustellung darf der Gerichtsvollzieher nicht vollstrecken.
Rückgabe der Sicherheit (§§ 109, 715 ZPO)
Fällt die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weg, bestimmt das Gericht, das die Sicherheit angeordnet oder zugelassen hat, auf Antrag eine Frist. Binnen dieser Frist muss die begünstigte Partei in die Rückgabe einwilligen oder den Nachweis erbringen, dass sie Klage wegen ihrer Ansprüche erhoben hat (§ 109 Abs. 1 ZPO). Nach Fristablauf ordnet das Gericht auf Antrag die Rückgabe an, wenn die Klageerhebung nicht nachgewiesen ist; war die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ordnet es deren Erlöschen an. Die Anordnung wird erst mit Rechtskraft wirksam (§ 109 Abs. 2 ZPO).
Anträge und die Einwilligung können vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden; die Entscheidungen ergehen durch Beschluss (§ 109 Abs. 3 ZPO). Gegen die Ablehnung des Antrags nach Absatz 1 steht dem Antragsteller, gegen die Entscheidung nach Absatz 2 beiden Teilen die sofortige Beschwerde zu (§ 109 Abs. 4 ZPO).
Hat der Gläubiger zur vorläufigen Vollstreckung Sicherheit geleistet, ordnet das Gericht nach § 715 Abs. 1 ZPO auf Antrag die Rückgabe an, sobald ein Zeugnis über die Rechtskraft des Urteils vorgelegt wird; bei Bürgschaft ordnet es das Erlöschen an. Auch hier gilt § 109 Abs. 3 ZPO entsprechend (§ 715 Abs. 2 ZPO).
Häufige Fehler
- „Eine befristete Bankbürgschaft reicht aus." Nein. Die Auffangregel verlangt eine unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete schriftliche Bürgschaft eines im Inland zugelassenen Kreditinstituts (§ 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
- „Mit Wertpapieren kann ich die Sicherheit in voller Höhe des Kurswerts leisten." Nein. Wertpapiere zählen nur zu drei Vierteln des Kurswerts (§ 234 Abs. 3 BGB).
- „Der Gerichtsvollzieher vollstreckt, sobald ich die Sicherheit geleistet habe." Nein. Die Leistung muss durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift zugestellt sein (§ 751 Abs. 2 ZPO).
- „Die Sicherheit bekomme ich automatisch zurück." Nein. Die Rückgabe setzt einen Antrag voraus (§ 109 bzw. § 715 ZPO); bei Bürgschaft wird das Erlöschen angeordnet.
- „Wer die Sicherheit nicht aufbringen kann, darf nie vollstrecken." Nicht ausnahmslos: Unter den Voraussetzungen des § 710 ZPO kann das Urteil auf Antrag auch ohne Sicherheit für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Siehe auch
- Vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708 ff. ZPO)
- Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 707, 719 ZPO)
- Prozesskostensicherheit (§ 110 ZPO)
- Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB)
- Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (§ 750 ZPO)
Änderungsverlauf
- 2026-10-05: Erstveröffentlichung der Faktenseite; Wortlaut §§ 108, 109, 709, 710, 711, 715, 751 ZPO sowie §§ 234, 235 BGB am 2026-10-05 direkt auf den amtlichen Einzelnormseiten gesetze-im-internet.de gelesen und abgeglichen; Wikidata Q7445031 (Sicherheitsleistung, dewiki-Sitelink), Q206893 und Q231695 per Wikidata-API verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-10-06: Inkrafttreten ergänzt (`valid_from: 2002-01-01`): Die geltende Fassung des § 108 ZPO beruht auf dem Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887), in Kraft seit 01.01.2002; seither keine Änderung (Quelle: dejure.org, Fassungsübersicht § 108 ZPO; Wortlaut gegen lxgesetze.de abgeglichen). Kernfakten der Seite unverändert bestätigt. | change_type=factcheck field="valid_from" old="null" new="2002-01-01" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
Stand
- Stand: 2026-10-05
- Status: aktuell (geltendes Recht; prozessuale Sicherheitsleistung nach §§ 108, 109 ZPO)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 108 ZPO – Art und Höhe der Sicherheit: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__108.html
- § 109 ZPO – Rückgabe der Sicherheit: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__109.html
- § 709 ZPO – Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__709.html
- § 710 ZPO – Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__710.html
- § 711 ZPO – Abwendungsbefugnis: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__711.html
- § 715 ZPO – Rückgabe der Sicherheit (vorläufige Vollstreckbarkeit): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__715.html
- § 751 ZPO – Bedingungen für Vollstreckungsbeginn: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__751.html
- § 234 BGB – Geeignete Wertpapiere: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__234.html
- § 235 BGB – Umtauschrecht: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__235.html