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Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 707, 719 ZPO)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-22 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Ein Urteil kann vollstreckt werden, bevor es rechtskräftig ist (vorläufige Vollstreckbarkeit, §§ 708 ff. ZPO). Wer sich dagegen wehrt, kann beim Gericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen. § 707 ZPO ist die Grundnorm: Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben oder der Rechtsstreit nach einem Vorbehaltsurteil fortgesetzt, kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird, nur gegen Sicherheitsleistung stattfindet oder dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben sind (§ 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Regelfall ist die Einstellung gegen Sicherheitsleistung; ohne Sicherheit ist sie nur zulässig, wenn beides glaubhaft gemacht wird: dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil brächte (§ 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist unanfechtbar (§ 707 Abs. 2 ZPO). § 719 ZPO überträgt diese Regeln auf die Rechtsmittel: Bei Einspruch oder Berufung gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil gilt § 707 ZPO entsprechend; aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, das Versäumnisurteil ist nicht in gesetzlicher Weise ergangen oder die Säumnis war unverschuldet (§ 719 Abs. 1 ZPO). Bei der Revision entscheidet das Revisionsgericht auf Antrag; es stellt ein, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil brächte und kein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Wichtig: Der Antrag stoppt die Vollstreckung nicht von selbst – erst die Ausfertigung des Einstellungsbeschlusses muss dem Vollstreckungsorgan vorgelegt werden (§ 775 Nr. 2 ZPO); bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln bleiben dabei grundsätzlich bestehen (§ 776 Satz 2 ZPO).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlagen§ 707 ZPO (Grundnorm), § 719 ZPO (bei Einspruch, Berufung, Revision)
Anwendungsfälle § 707 Abs. 1Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Wiederaufnahme des Verfahrens, Rüge nach § 321a ZPO, Fortsetzung nach Vorbehaltsurteil
Anwendungsfälle § 719Einspruch und Berufung (Abs. 1), Revision (Abs. 2) gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil
Antragnur auf Antrag des Schuldners – kein Handeln von Amts wegen
Mögliche AnordnungenEinstellung gegen oder ohne Sicherheitsleistung, Fortsetzung nur gegen Sicherheitsleistung, Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung
RegelfallEinstellung gegen Sicherheitsleistung des Schuldners
Einstellung ohne Sicherheitnur wenn kumulativ glaubhaft gemacht: Unvermögen zur Sicherheitsleistung und nicht zu ersetzender Nachteil (§ 707 Abs. 1 S. 2)
VersäumnisurteilEinstellung nur gegen Sicherheitsleistung; Ausnahme: VU nicht in gesetzlicher Weise ergangen oder unverschuldete Säumnis (§ 719 Abs. 1 S. 2)
Revision (§ 719 Abs. 2)nicht zu ersetzender Nachteil und kein überwiegendes Gläubigerinteresse; Tatsachen sind glaubhaft zu machen (S. 2)
BGH-Praxis zu § 719 Abs. 2regelmäßig nur, wenn der Schuldner in der Vorinstanz einen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat
EntscheidungsformBeschluss (§ 707 Abs. 2 S. 1; § 719 Abs. 3 ZPO)
Rechtsmittelkeines – der Beschluss nach § 707 ZPO ist unanfechtbar (§ 707 Abs. 2 S. 2)
Wirkung gegenüber Gerichtsvollziehererst durch Vorlage der Ausfertigung des Beschlusses (§ 775 Nr. 2 ZPO)
Bereits getroffene Maßregelnbleiben einstweilen bestehen, sofern die Entscheidung nicht auch deren Aufhebung anordnet (§ 776 S. 2 ZPO)
AbgrenzungVollstreckungsabwehrklage → § 769 ZPO; sittenwidrige Härte → § 765a ZPO; Klauselerinnerung → § 732 Abs. 2 ZPO; Schutz schon im Urteil → §§ 711, 712 ZPO

Warum es die einstweilige Einstellung gibt

Erstinstanzliche und Berufungsurteile werden nach den §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Gläubiger kann also schon vollstrecken, während das Verfahren noch läuft. Das ist gewollt – es verhindert, dass Rechtsmittel nur zur Verzögerung eingelegt werden.

Die Kehrseite: Wird das Urteil später aufgehoben oder abgeändert, war die Vollstreckung im Ergebnis unberechtigt. Der Gläubiger haftet dafür zwar verschuldensunabhängig auf Schadensersatz (§ 717 Abs. 2 ZPO), doch manche Nachteile lassen sich nicht mit Geld ausgleichen – etwa der Verlust der Wohnung oder die Zerstörung einer wirtschaftlichen Existenz. Für diese Fälle stellen §§ 707, 719 ZPO ein Instrument bereit, mit dem das Gericht die Vollstreckung vorläufig anhalten kann, bis über das Rechtsmittel oder den Rechtsbehelf entschieden ist.

§ 707 ZPO: die Grundnorm

Anwendungsfälle

§ 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO nennt abschließend, wann das Gericht einstweilen einstellen kann:

Über § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO kommen Einspruch und Berufung hinzu; über § 769 ZPO gilt eine strukturell vergleichbare Regelung für die Vollstreckungsabwehrklage.

Was das Gericht anordnen kann

Das Gericht kann auf Antrag anordnen, dass

Ohne Antrag geschieht nichts – das Gericht wird nicht von Amts wegen tätig.

Der Regelfall: Einstellung gegen Sicherheitsleistung

Der gesetzliche Normalfall ist die Einstellung gegen Sicherheitsleistung des Schuldners. Der Gläubiger soll für die Zeit des Zuwartens abgesichert sein.

Eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung ist nach § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur zulässig, wenn beide Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden (§ 294 ZPO – etwa durch eidesstattliche Versicherung):

  1. Der Schuldner ist zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage, und
  2. die Vollstreckung würde ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen.

„Nicht zu ersetzender Nachteil" meint mehr als eine spürbare wirtschaftliche Belastung. Gemeint sind Nachteile, die sich später nicht durch Geld ausgleichen lassen oder deren Ausgleich praktisch nicht durchsetzbar wäre – etwa weil beim Gläubiger nichts zu holen wäre.

Beschluss und Unanfechtbarkeit

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss (§ 707 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt (§ 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO) – weder gegen die Ablehnung noch gegen die Anordnung der Einstellung gibt es also ein Rechtsmittel. Für § 719 Abs. 3 ZPO gilt entsprechend, dass die Entscheidung durch Beschluss ergeht.

§ 719 Abs. 1 ZPO: Einspruch und Berufung

Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch (§ 338 ZPO) oder die Berufung (§§ 511 ff. ZPO) eingelegt, gelten die Vorschriften des § 707 ZPO entsprechend (§ 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zuständig ist das Gericht, bei dem das Rechtsmittel bzw. der Rechtsbehelf anhängig ist.

Für das Versäumnisurteil gilt eine Verschärfung: Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden (§ 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Davon gibt es genau zwei Ausnahmen:

Wer den Termin also schlicht versäumt hat, muss für eine Einstellung praktisch immer Sicherheit leisten.

§ 719 Abs. 2 ZPO: Revision

Wird Revision eingelegt, entscheidet das Revisionsgericht auf Antrag. Es ordnet die einstweilige Einstellung an, wenn

Es findet also eine ausdrückliche Interessenabwägung statt. Die tatsächlichen Voraussetzungen sind von beiden Parteien glaubhaft zu machen (§ 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO); die Entscheidung ergeht durch Beschluss (§ 719 Abs. 3 ZPO).

Praktisch entscheidend ist eine Hürde, die nicht im Gesetzestext steht: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung nach § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig nur in Betracht, wenn der Schuldner bereits in der Berufungsinstanz einen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat er das versäumt, ist die Einstellung nur ausnahmsweise möglich – nämlich wenn ihm der Antrag nach § 712 ZPO aus besonderen Gründen unmöglich oder unzumutbar war. Hintergrund ist, dass über § 712 ZPO in der Regel nach mündlicher Verhandlung entschieden wird, sodass die Gläubigerinteressen dort besser gewürdigt werden können. Wer also in der Berufungsinstanz absehen kann, dass ihn die Vollstreckung schwer treffen würde, sollte den Schutzantrag nach § 712 ZPO rechtzeitig vor Schluss der mündlichen Verhandlung stellen (§ 714 Abs. 1 ZPO).

Wie die Einstellung praktisch wirkt (§§ 775, 776 ZPO)

Ein häufiger und teurer Irrtum: Der Antrag auf einstweilige Einstellung hält die Zwangsvollstreckung nicht an. Auch der Beschluss selbst wirkt nicht automatisch – Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht und Drittschuldner erfahren davon nicht von allein.

Nach § 775 Nr. 2 ZPO ist die Zwangsvollstreckung einzustellen oder zu beschränken, wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf. Der Schuldner muss den Beschluss also selbst und unverzüglich beim zuständigen Vollstreckungsorgan einreichen.

Für bereits durchgeführte Maßnahmen gilt § 776 Satz 2 ZPO: In den Fällen des § 775 Nr. 2 ZPO bleiben die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln einstweilen bestehen, sofern die Entscheidung nicht zugleich deren Aufhebung anordnet. Eine bereits ausgebrachte Pfändung entfällt durch die bloße Einstellung also nicht; sie wird nur nicht weiter verwertet. Wer auch die Aufhebung will, muss sie ausdrücklich beantragen – nach § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist dafür regelmäßig Sicherheit zu leisten.

Abgrenzung zu verwandten Vorschriften

Häufige Fehler

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

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