Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 707, 719 ZPO)
Kurzantwort
Ein Urteil kann vollstreckt werden, bevor es rechtskräftig ist (vorläufige Vollstreckbarkeit, §§ 708 ff. ZPO). Wer sich dagegen wehrt, kann beim Gericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen. § 707 ZPO ist die Grundnorm: Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben oder der Rechtsstreit nach einem Vorbehaltsurteil fortgesetzt, kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird, nur gegen Sicherheitsleistung stattfindet oder dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben sind (§ 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Regelfall ist die Einstellung gegen Sicherheitsleistung; ohne Sicherheit ist sie nur zulässig, wenn beides glaubhaft gemacht wird: dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil brächte (§ 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist unanfechtbar (§ 707 Abs. 2 ZPO). § 719 ZPO überträgt diese Regeln auf die Rechtsmittel: Bei Einspruch oder Berufung gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil gilt § 707 ZPO entsprechend; aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, das Versäumnisurteil ist nicht in gesetzlicher Weise ergangen oder die Säumnis war unverschuldet (§ 719 Abs. 1 ZPO). Bei der Revision entscheidet das Revisionsgericht auf Antrag; es stellt ein, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil brächte und kein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Wichtig: Der Antrag stoppt die Vollstreckung nicht von selbst – erst die Ausfertigung des Einstellungsbeschlusses muss dem Vollstreckungsorgan vorgelegt werden (§ 775 Nr. 2 ZPO); bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln bleiben dabei grundsätzlich bestehen (§ 776 Satz 2 ZPO).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlagen | § 707 ZPO (Grundnorm), § 719 ZPO (bei Einspruch, Berufung, Revision) |
| Anwendungsfälle § 707 Abs. 1 | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Wiederaufnahme des Verfahrens, Rüge nach § 321a ZPO, Fortsetzung nach Vorbehaltsurteil |
| Anwendungsfälle § 719 | Einspruch und Berufung (Abs. 1), Revision (Abs. 2) gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil |
| Antrag | nur auf Antrag des Schuldners – kein Handeln von Amts wegen |
| Mögliche Anordnungen | Einstellung gegen oder ohne Sicherheitsleistung, Fortsetzung nur gegen Sicherheitsleistung, Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung |
| Regelfall | Einstellung gegen Sicherheitsleistung des Schuldners |
| Einstellung ohne Sicherheit | nur wenn kumulativ glaubhaft gemacht: Unvermögen zur Sicherheitsleistung und nicht zu ersetzender Nachteil (§ 707 Abs. 1 S. 2) |
| Versäumnisurteil | Einstellung nur gegen Sicherheitsleistung; Ausnahme: VU nicht in gesetzlicher Weise ergangen oder unverschuldete Säumnis (§ 719 Abs. 1 S. 2) |
| Revision (§ 719 Abs. 2) | nicht zu ersetzender Nachteil und kein überwiegendes Gläubigerinteresse; Tatsachen sind glaubhaft zu machen (S. 2) |
| BGH-Praxis zu § 719 Abs. 2 | regelmäßig nur, wenn der Schuldner in der Vorinstanz einen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat |
| Entscheidungsform | Beschluss (§ 707 Abs. 2 S. 1; § 719 Abs. 3 ZPO) |
| Rechtsmittel | keines – der Beschluss nach § 707 ZPO ist unanfechtbar (§ 707 Abs. 2 S. 2) |
| Wirkung gegenüber Gerichtsvollzieher | erst durch Vorlage der Ausfertigung des Beschlusses (§ 775 Nr. 2 ZPO) |
| Bereits getroffene Maßregeln | bleiben einstweilen bestehen, sofern die Entscheidung nicht auch deren Aufhebung anordnet (§ 776 S. 2 ZPO) |
| Abgrenzung | Vollstreckungsabwehrklage → § 769 ZPO; sittenwidrige Härte → § 765a ZPO; Klauselerinnerung → § 732 Abs. 2 ZPO; Schutz schon im Urteil → §§ 711, 712 ZPO |
Warum es die einstweilige Einstellung gibt
Erstinstanzliche und Berufungsurteile werden nach den §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Gläubiger kann also schon vollstrecken, während das Verfahren noch läuft. Das ist gewollt – es verhindert, dass Rechtsmittel nur zur Verzögerung eingelegt werden.
Die Kehrseite: Wird das Urteil später aufgehoben oder abgeändert, war die Vollstreckung im Ergebnis unberechtigt. Der Gläubiger haftet dafür zwar verschuldensunabhängig auf Schadensersatz (§ 717 Abs. 2 ZPO), doch manche Nachteile lassen sich nicht mit Geld ausgleichen – etwa der Verlust der Wohnung oder die Zerstörung einer wirtschaftlichen Existenz. Für diese Fälle stellen §§ 707, 719 ZPO ein Instrument bereit, mit dem das Gericht die Vollstreckung vorläufig anhalten kann, bis über das Rechtsmittel oder den Rechtsbehelf entschieden ist.
§ 707 ZPO: die Grundnorm
Anwendungsfälle
§ 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO nennt abschließend, wann das Gericht einstweilen einstellen kann:
- Es wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (§§ 233 ff. ZPO),
- es wird eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt (Nichtigkeits- oder Restitutionsklage, §§ 578 ff. ZPO),
- es wird die Rüge nach § 321a ZPO (Anhörungsrüge) erhoben,
- der Rechtsstreit wird nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt (Nachverfahren, z. B. §§ 302, 599 ZPO).
Über § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO kommen Einspruch und Berufung hinzu; über § 769 ZPO gilt eine strukturell vergleichbare Regelung für die Vollstreckungsabwehrklage.
Was das Gericht anordnen kann
Das Gericht kann auf Antrag anordnen, dass
- die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird,
- die Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung stattfindet oder
- Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben sind.
Ohne Antrag geschieht nichts – das Gericht wird nicht von Amts wegen tätig.
Der Regelfall: Einstellung gegen Sicherheitsleistung
Der gesetzliche Normalfall ist die Einstellung gegen Sicherheitsleistung des Schuldners. Der Gläubiger soll für die Zeit des Zuwartens abgesichert sein.
Eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung ist nach § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur zulässig, wenn beide Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden (§ 294 ZPO – etwa durch eidesstattliche Versicherung):
- Der Schuldner ist zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage, und
- die Vollstreckung würde ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen.
„Nicht zu ersetzender Nachteil" meint mehr als eine spürbare wirtschaftliche Belastung. Gemeint sind Nachteile, die sich später nicht durch Geld ausgleichen lassen oder deren Ausgleich praktisch nicht durchsetzbar wäre – etwa weil beim Gläubiger nichts zu holen wäre.
Beschluss und Unanfechtbarkeit
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss (§ 707 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt (§ 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO) – weder gegen die Ablehnung noch gegen die Anordnung der Einstellung gibt es also ein Rechtsmittel. Für § 719 Abs. 3 ZPO gilt entsprechend, dass die Entscheidung durch Beschluss ergeht.
§ 719 Abs. 1 ZPO: Einspruch und Berufung
Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch (§ 338 ZPO) oder die Berufung (§§ 511 ff. ZPO) eingelegt, gelten die Vorschriften des § 707 ZPO entsprechend (§ 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zuständig ist das Gericht, bei dem das Rechtsmittel bzw. der Rechtsbehelf anhängig ist.
Für das Versäumnisurteil gilt eine Verschärfung: Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden (§ 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Davon gibt es genau zwei Ausnahmen:
- das Versäumnisurteil ist nicht in gesetzlicher Weise ergangen (etwa weil die Voraussetzungen der §§ 330 ff. ZPO nicht vorlagen oder nicht ordnungsgemäß geladen wurde), oder
- die säumige Partei macht glaubhaft, dass ihre Säumnis unverschuldet war.
Wer den Termin also schlicht versäumt hat, muss für eine Einstellung praktisch immer Sicherheit leisten.
§ 719 Abs. 2 ZPO: Revision
Wird Revision eingelegt, entscheidet das Revisionsgericht auf Antrag. Es ordnet die einstweilige Einstellung an, wenn
- die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil brächte und
- nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht.
Es findet also eine ausdrückliche Interessenabwägung statt. Die tatsächlichen Voraussetzungen sind von beiden Parteien glaubhaft zu machen (§ 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO); die Entscheidung ergeht durch Beschluss (§ 719 Abs. 3 ZPO).
Praktisch entscheidend ist eine Hürde, die nicht im Gesetzestext steht: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung nach § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig nur in Betracht, wenn der Schuldner bereits in der Berufungsinstanz einen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat er das versäumt, ist die Einstellung nur ausnahmsweise möglich – nämlich wenn ihm der Antrag nach § 712 ZPO aus besonderen Gründen unmöglich oder unzumutbar war. Hintergrund ist, dass über § 712 ZPO in der Regel nach mündlicher Verhandlung entschieden wird, sodass die Gläubigerinteressen dort besser gewürdigt werden können. Wer also in der Berufungsinstanz absehen kann, dass ihn die Vollstreckung schwer treffen würde, sollte den Schutzantrag nach § 712 ZPO rechtzeitig vor Schluss der mündlichen Verhandlung stellen (§ 714 Abs. 1 ZPO).
Wie die Einstellung praktisch wirkt (§§ 775, 776 ZPO)
Ein häufiger und teurer Irrtum: Der Antrag auf einstweilige Einstellung hält die Zwangsvollstreckung nicht an. Auch der Beschluss selbst wirkt nicht automatisch – Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht und Drittschuldner erfahren davon nicht von allein.
Nach § 775 Nr. 2 ZPO ist die Zwangsvollstreckung einzustellen oder zu beschränken, wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf. Der Schuldner muss den Beschluss also selbst und unverzüglich beim zuständigen Vollstreckungsorgan einreichen.
Für bereits durchgeführte Maßnahmen gilt § 776 Satz 2 ZPO: In den Fällen des § 775 Nr. 2 ZPO bleiben die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln einstweilen bestehen, sofern die Entscheidung nicht zugleich deren Aufhebung anordnet. Eine bereits ausgebrachte Pfändung entfällt durch die bloße Einstellung also nicht; sie wird nur nicht weiter verwertet. Wer auch die Aufhebung will, muss sie ausdrücklich beantragen – nach § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist dafür regelmäßig Sicherheit zu leisten.
Abgrenzung zu verwandten Vorschriften
- § 769 ZPO – einstweilige Anordnungen bei der Vollstreckungsabwehrklage: Wer Einwendungen gegen den titulierten Anspruch selbst erhebt (§§ 767, 768 ZPO), beantragt die Einstellung nach § 769 ZPO. Anders als § 707 ZPO sieht § 769 Abs. 1 Satz 2 ZPO ausdrücklich vor, dass keine Sicherheitsleistung festgesetzt wird, wenn der Schuldner dazu nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht vorläufig entscheiden (§ 769 Abs. 2 ZPO).
- § 765a ZPO – Vollstreckungsschutz: Härtefall-Rechtsbehelf gegen eine an sich rechtmäßige Maßnahme wegen sittenwidriger Härte; kein Bezug zu einem laufenden Rechtsmittel.
- §§ 711, 712 ZPO – Schutz schon im Urteil: Die Abwendungsbefugnis (§ 711) und der Schutzantrag des Schuldners (§ 712) werden bereits im Erkenntnisverfahren im Urteil geregelt; Anträge sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen (§ 714 Abs. 1 ZPO).
- § 732 Abs. 2 ZPO: einstweilige Anordnungen bei der Erinnerung gegen die Vollstreckungsklausel.
- § 766 ZPO – Vollstreckungserinnerung: richtet sich gegen Art und Weise der Vollstreckung (Verfahrensfehler), nicht gegen die vorläufige Vollstreckbarkeit als solche.
- § 718 ZPO: Vorabentscheidung des Berufungsgerichts über die vorläufige Vollstreckbarkeit – ein eigener, von § 719 ZPO zu unterscheidender Weg.
Häufige Fehler
- „Wenn ich Berufung einlege, darf erst einmal nicht vollstreckt werden." Nein. Die vorläufige Vollstreckbarkeit bleibt bestehen. Nur ein Beschluss nach §§ 707, 719 ZPO hält die Vollstreckung an – und nur, wenn er beantragt wird.
- „Der Antrag reicht, dann stoppt der Gerichtsvollzieher." Nein. Erst die Vorlage der Ausfertigung des Einstellungsbeschlusses beim Vollstreckungsorgan wirkt (§ 775 Nr. 2 ZPO). Bis dahin läuft die Vollstreckung weiter.
- „Eine Einstellung gibt es immer ohne Sicherheitsleistung." Nein. Der Regelfall ist die Einstellung gegen Sicherheitsleistung. Ohne Sicherheit geht es nur bei kumulativ glaubhaft gemachtem Unvermögen zur Sicherheitsleistung und nicht zu ersetzendem Nachteil (§ 707 Abs. 1 S. 2 ZPO).
- „Mit der Einstellung ist meine Kontopfändung weg." Nein. Nach § 776 Satz 2 ZPO bleiben bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln in den Fällen des § 775 Nr. 2 ZPO einstweilen bestehen, wenn die Entscheidung nicht auch deren Aufhebung anordnet.
- „Gegen die Ablehnung lege ich Beschwerde ein." Nein. Der Beschluss nach § 707 ZPO ist unanfechtbar (§ 707 Abs. 2 S. 2 ZPO).
- „Beim Versäumnisurteil gelten dieselben Regeln." Nein. Aus einem Versäumnisurteil darf grundsätzlich nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden – Ausnahmen nur bei einem nicht in gesetzlicher Weise ergangenen VU oder unverschuldeter Säumnis (§ 719 Abs. 1 S. 2 ZPO).
- „Den Einstellungsantrag kann ich in der Revision nachholen." Meist nicht. Nach der BGH-Rechtsprechung setzt § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig voraus, dass in der Vorinstanz ein Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt wurde.
Siehe auch
- Vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708–711 ZPO)
- Versäumnisurteil (§§ 330 ff. ZPO)
- Berufung und Revision im Zivilprozess
- Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO)
- Vollstreckungsschutz (§ 765a ZPO)
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO)
- Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid (§ 700 ZPO)
Quellen
- § 707 ZPO – Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (Anwendungsfälle Wiedereinsetzung/Wiederaufnahme/§ 321a-Rüge/Vorbehaltsurteil, Anordnungen Abs. 1 S. 1; Einstellung ohne Sicherheitsleistung nur bei Unvermögen + nicht zu ersetzendem Nachteil Abs. 1 S. 2; Beschluss und Unanfechtbarkeit Abs. 2): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__707.html
- § 719 ZPO – Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch (Verweis auf § 707 bei Einspruch/Berufung Abs. 1 S. 1; Versäumnisurteil nur gegen Sicherheitsleistung Abs. 1 S. 2; Revision: nicht zu ersetzender Nachteil und kein überwiegendes Gläubigerinteresse, Glaubhaftmachung Abs. 2; Beschluss Abs. 3): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__719.html
- § 712 ZPO – Schutzantrag des Schuldners (Abwendung der Vollstreckung bei nicht zu ersetzendem Nachteil; kein überwiegendes Gläubigerinteresse): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__712.html
- § 714 ZPO – Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (Antrag nach § 712 vor Schluss der mündlichen Verhandlung; Glaubhaftmachung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__714.html
- § 769 ZPO – Einstweilige Anordnungen (Einstellung bei Vollstreckungsabwehrklage; keine Sicherheitsleistung bei Unvermögen und hinreichender Erfolgsaussicht; Eilzuständigkeit des Vollstreckungsgerichts): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__769.html
- § 775 ZPO – Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung (Nr. 2: Vorlage der Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung über die einstweilige Einstellung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__775.html
- § 776 ZPO – Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln (S. 2: in den Fällen der Nr. 2 bleiben Maßregeln einstweilen bestehen, sofern nicht auch die Aufhebung angeordnet ist): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__776.html
- § 717 ZPO – Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils (Schadensersatzhaftung des vollstreckenden Gläubigers, Abs. 2): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__717.html
- § 718 ZPO – Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit (Abgrenzung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__718.html
- § 294 ZPO – Glaubhaftmachung (Mittel der Glaubhaftmachung, eidesstattliche Versicherung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__294.html
- BGH, Beschluss vom 07.12.2018 – VIII ZR 146/18 (einstweilige Einstellung im Revisionsverfahren bei Verurteilung zur Räumung; nicht zu ersetzender Nachteil; grundsätzliches Erfordernis eines Schutzantrags nach § 712 ZPO in der Berufungsinstanz): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20146/18
- BMJ – Zwangsvollstreckung und Pfändungsschutz (amtliche Übersicht): https://www.bmj.de/DE/Themen/FinanzenUndAnlegerschutz/ZwangsvollstreckungPfaendungsschutz/ZwangsvollstreckungPfaendungsschutz_node.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-22: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Wortlaut der §§ 707, 712, 719, 769, 775, 776 ZPO gegen die amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de bzw. den dejure.org-Normtext gegengeprüft; BGH-Rechtsprechung zum Verhältnis § 719 Abs. 2 ZPO / § 712 ZPO über dejure.org-Permalink belegt; Wikidata-Q-IDs Q206893, Q231695, Q329777 vor Verwendung auf wikidata.org verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-22
- Status: aktuell (geltendes Recht)
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