Nexvyra

Sicherheitsleistung im Zivilprozess (§§ 108, 109 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-06 · letzte Prüfung: 2026-10-06 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wo die Zivilprozessordnung eine **prozessuale Sicherheit** verlangt – typischerweise, damit ein Gläubiger aus einem nur **vorläufig vollstreckbaren** Urteil vollstrecken darf (§ 709 ZPO) oder damit der Schuldner die Vollstreckung **abwenden** kann (§ 711 ZPO) –, bestimmt nach **§ 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO** das Gericht **nach freiem Ermessen**, in welcher **Art und Höhe** sie zu leisten ist. Hat das Gericht nichts bestimmt und haben die Parteien nichts anderes vereinbart, wird die Sicherheit durch die **schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts** oder durch **Hinterlegung von Geld oder geeigneten Wertpapieren** geleistet (§ 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Fällt der Grund für die Sicherheit weg, wird sie auf Antrag nach **§ 109 ZPO** (bzw. bei vorläufig vollstreckbaren Urteilen nach **§ 715 ZPO**) zurückgegeben.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 108 ZPO (Art und Höhe), § 109 ZPO (Rückgabe), § 715 ZPO (Rückgabe bei vorläufiger Vollstreckbarkeit)
Wer bestimmt Art und Höhe?Das Gericht nach freiem Ermessen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
Auffangregel, wenn nichts bestimmt/vereinbartBankbürgschaft (schriftlich, unwiderruflich, unbedingt, unbefristet; inländisches Kreditinstitut) oder Hinterlegung von Geld/geeigneten Wertpapieren (§ 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO)
Geeignete WertpapiereNur nach § 234 BGB; Sicherheit mit Wertpapieren nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts (§ 234 Abs. 3 BGB)
UmtauschrechtWer durch Hinterlegung Sicherheit geleistet hat, darf Geld gegen geeignete Wertpapiere oder Wertpapiere gegen Geld/andere Wertpapiere tauschen (§ 235 BGB, über § 108 Abs. 2 ZPO)
Sicherheit des GläubigersRegelfall der vorläufigen Vollstreckbarkeit gegen Sicherheit (§ 709 ZPO); bei Geldforderungen genügt ein bestimmtes Verhältnis zum zu vollstreckenden Betrag (§ 709 Satz 2 ZPO)
Ausnahme ohne SicherheitAuf Antrag, wenn der Gläubiger die Sicherheit nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten kann und ein Aufschub für ihn unbillig wäre (§ 710 ZPO)
Sicherheit des SchuldnersAbwendungsbefugnis durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in den Fällen des § 708 Nr. 4–11 ZPO (§ 711 ZPO)
VollstreckungsbeginnHängt die Vollstreckung von einer Sicherheit des Gläubigers ab, darf erst begonnen werden, wenn die Leistung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird (§ 751 Abs. 2 ZPO)
RückgabeAuf Antrag; bei Wegfall der Veranlassung mit Fristsetzung (§ 109 ZPO), bei Rechtskraft des Urteils nach § 715 ZPO; Entscheidung durch Beschluss

Wann wird eine Sicherheit verlangt?

Die ZPO kennt mehrere Fälle einer prozessualen Sicherheit. Praktisch am wichtigsten ist die vorläufige Vollstreckbarkeit: Soweit ein Urteil nicht ohne Sicherheit vorläufig vollstreckbar ist, erklärt das Gericht es nach § 709 Satz 1 ZPO gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar. Der Gläubiger darf dann erst vollstrecken, wenn er die Sicherheit geleistet hat. Das schützt den Schuldner: Wird das Urteil später aufgehoben, soll er seinen möglichen Schaden ersetzt bekommen.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 ZPO (Urteile, die ohne Sicherheit vorläufig vollstreckbar sind) räumt § 711 ZPO dem Schuldner die Abwendungsbefugnis ein: Er darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung selbst Sicherheit leistet. Weitere Fälle der Sicherheitsleistung finden sich etwa bei der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und bei der Prozesskostensicherheit; diese Themen werden auf eigenen Seiten behandelt (siehe unten).

Art und Höhe nach § 108 ZPO

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Bei Geldforderungen genügt es nach § 709 Satz 2 ZPO, die Höhe in einem bestimmten Verhältnis zum jeweils zu vollstreckenden Betrag anzugeben; so kann der Gläubiger bei Teilvollstreckungen entsprechend gestaffelt Sicherheit leisten. Der Schuldner leistet bei der Abwendungsbefugnis nach § 711 Satz 2 ZPO Sicherheit im Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags.

Hat das Gericht keine Bestimmung getroffen und haben die Parteien nichts anderes vereinbart, gilt die gesetzliche Auffangregel des § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO: Die Sicherheit wird geleistet

Wichtig ist die Qualität der Bürgschaft: Eine befristete, bedingte oder widerrufliche Bürgschaft erfüllt die Auffangregel nicht. Die allgemeinen Regeln zur Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB) sind auf der Seite zur Bürgschaft erläutert.

Wertpapiere und Umtauschrecht (§§ 234, 235 BGB)

Über § 108 Abs. 2 ZPO sind die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 BGB entsprechend anwendbar. Geeignet sind nach § 234 Abs. 1 BGB Inhaberpapiere und Orderpapiere mit Blankoindossament, die einen Kurswert haben und zu einer in der Rechtsverordnung nach § 240a BGB aufgeführten Gattung gehören. Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen. Eine Sicherheit durch Wertpapiere kann nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts geleistet werden (§ 234 Abs. 3 BGB); der Kurswert muss den Sicherungsbetrag also deutlich übersteigen.

Wer durch Hinterlegung Sicherheit geleistet hat, darf nach § 235 BGB das hinterlegte Geld gegen geeignete Wertpapiere, hinterlegte Wertpapiere gegen andere geeignete Wertpapiere oder gegen Geld umtauschen.

Ausnahme: Vollstreckung ohne Sicherheit des Gläubigers (§ 710 ZPO)

Kann der Gläubiger die Sicherheit nach § 709 ZPO nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten, ist das Urteil auf Antrag auch ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Voraussetzung ist, dass die Aussetzung der Vollstreckung dem Gläubiger einen schwer zu ersetzenden oder schwer abzusehenden Nachteil bringen würde oder aus einem sonstigen Grund für ihn unbillig wäre – insbesondere, weil er die Leistung für seine Lebenshaltung oder Erwerbstätigkeit dringend benötigt (§ 710 ZPO).

Nachweis der Sicherheit gegenüber dem Vollstreckungsorgan (§ 751 Abs. 2 ZPO)

Hängt die Zwangsvollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, darf mit der Vollstreckung nur begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird (§ 751 Abs. 2 ZPO). Ohne diesen Nachweis und die Zustellung darf der Gerichtsvollzieher nicht vollstrecken.

Rückgabe der Sicherheit (§§ 109, 715 ZPO)

Fällt die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weg, bestimmt das Gericht, das die Sicherheit angeordnet oder zugelassen hat, auf Antrag eine Frist. Binnen dieser Frist muss die begünstigte Partei in die Rückgabe einwilligen oder den Nachweis erbringen, dass sie Klage wegen ihrer Ansprüche erhoben hat (§ 109 Abs. 1 ZPO). Nach Fristablauf ordnet das Gericht auf Antrag die Rückgabe an, wenn die Klageerhebung nicht nachgewiesen ist; war die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ordnet es deren Erlöschen an. Die Anordnung wird erst mit Rechtskraft wirksam (§ 109 Abs. 2 ZPO).

Anträge und die Einwilligung können vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden; die Entscheidungen ergehen durch Beschluss (§ 109 Abs. 3 ZPO). Gegen die Ablehnung des Antrags nach Absatz 1 steht dem Antragsteller, gegen die Entscheidung nach Absatz 2 beiden Teilen die sofortige Beschwerde zu (§ 109 Abs. 4 ZPO).

Hat der Gläubiger zur vorläufigen Vollstreckung Sicherheit geleistet, ordnet das Gericht nach § 715 Abs. 1 ZPO auf Antrag die Rückgabe an, sobald ein Zeugnis über die Rechtskraft des Urteils vorgelegt wird; bei Bürgschaft ordnet es das Erlöschen an. Auch hier gilt § 109 Abs. 3 ZPO entsprechend (§ 715 Abs. 2 ZPO).

Häufige Fehler

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-06
Letzte Prüfung:
2026-10-06
In Kraft seit:
2002-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0