Sicherungshypothek des Bauunternehmers (§ 650e BGB) – Anspruch am Baugrundstück, Teilanspruch und Durchsetzung In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Regelungsort | § 650e BGB, Buch 2, Titel 9, Untertitel 1, Kapitel 2 (Bauvertrag, §§ 650a–650h BGB) [gesetze-im-internet.de, § 650e BGB] |
| Geltende Fassung seit | 01.01.2018 (Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts); inhaltlicher Vorgänger war § 648 BGB a. F. [Art. 229 § 39 EGBGB] |
| Normumfang | zwei Sätze, keine Absatzgliederung |
| Anspruchsinhaber | der Unternehmer – nicht der Besteller [§ 650e Satz 1 BGB] |
| Anspruchsinhalt | Einräumung einer Sicherungshypothek – die Hypothek entsteht nicht kraft Gesetzes [§ 650e Satz 1 BGB] |
| Gesicherte Forderung | Forderungen aus dem Vertrag – weiter als der auf die Vergütung bezogene § 650f BGB [§ 650e Satz 1 BGB] |
| Haftungsobjekt | das Baugrundstück des Bestellers [§ 650e Satz 1 BGB] |
| Zentrale Grenze | Besteller muss Eigentümer des Baugrundstücks sein; bei Drittgrundstück besteht kein Anspruch [Wortlaut „des Bestellers", § 650e Satz 1 BGB] |
| Teilanspruch bei unvollendetem Werk | für den der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung [§ 650e Satz 2 BGB] |
| Auslagen | zusätzlich die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen [§ 650e Satz 2 BGB] |
| Sperrwirkung | ausgeschlossen, soweit Sicherheit nach § 650f Abs. 1 oder 2 BGB erlangt ist [§ 650f Abs. 4 BGB] |
| Ausschluss Bauträgervertrag | §§ 650b bis 650e BGB finden keine Anwendung [§ 650u Abs. 2 BGB] |
| Verbraucherbauvertrag | § 650e BGB bleibt anwendbar – § 650i BGB enthält keinen Ausschluss [§ 650i Abs. 3 BGB] |
| Art der Hypothek | Sicherungshypothek – streng akzessorisch, Gläubiger kann sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung berufen [§ 1184 Abs. 1 BGB] |
| Grundbuchbezeichnung | muss im Grundbuch als Sicherungshypothek bezeichnet werden [§ 1184 Abs. 2 BGB] |
| Kein Hypothekenbrief | Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen; §§ 1138, 1139, 1141, 1156 BGB unanwendbar [§ 1185 BGB] |
| Sicherung durch Vormerkung | Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung eines Rechts am Grundstück [§ 883 Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Eintragungsgrundlage | einstweilige Verfügung oder Bewilligung des Betroffenen [§ 885 Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Verfahrenserleichterung | keine Glaubhaftmachung einer Gefährdung des zu sichernden Anspruchs erforderlich [§ 885 Abs. 1 Satz 2 BGB] |
| Wirkung der Vormerkung | spätere Verfügungen sind insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden – auch in Zwangsvollstreckung, Arrestvollziehung und Insolvenz [§ 883 Abs. 2 BGB] |
| Rang | bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung [§ 883 Abs. 3 BGB] |
| Unabdingbarkeit | § 650e BGB enthält keine dem § 650f Abs. 7 BGB entsprechende Klausel |
Geltungsbereich
§ 650e BGB steht in Kapitel 2 des werkvertraglichen Untertitels und gilt damit für den Bauvertrag im Sinne des § 650a BGB: einen Vertrag über die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon (§ 650a Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist nur dann Bauvertrag, wenn das Werk für Konstruktion, Bestand oder bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist (§ 650a Abs. 2 BGB).
Wer den Anspruch hat. Anspruchsinhaber ist allein der Unternehmer. § 650e BGB ist damit – wie § 650f BGB – ein Instrument des Bauunternehmers gegen das Ausfallrisiko, nicht ein Recht des Bauherrn.
Was gesichert wird. Der Wortlaut ist an dieser Stelle weiter als in § 650f BGB: Gesichert werden „seine Forderungen aus dem Vertrag", nicht nur die Vergütung. § 650f Abs. 1 BGB spricht dagegen von der „noch nicht gezahlten Vergütung" nebst pauschalierten Nebenforderungen. Wer beide Normen nebeneinander prüft, sollte diesen Unterschied im Blick behalten.
Verbraucherbauvertrag – anwendbar. Für Verbraucherbauverträge nach § 650i BGB gelten die Vorschriften des Kapitels ergänzend (§ 650i Abs. 3 BGB); ein Ausschluss des § 650e BGB findet sich dort nicht. Anders als die Bauhandwerkersicherung, die § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB beim Verbraucherbauvertrag ausdrücklich ausschließt, bleibt der Anspruch auf die Sicherungshypothek gegenüber dem verbrauchenden Besteller also bestehen.
Bauträgervertrag – ausgeschlossen. Umgekehrt beim Bauträgervertrag nach § 650u BGB: Dessen Absatz 2 bestimmt, dass die §§ 648, 648a, 650b bis 650e, 650k Abs. 1 sowie die §§ 650l und 650m Abs. 1 BGB keine Anwendung finden. § 650e BGB ist damit ausdrücklich erfasst – und zwar unabhängig davon, ob der Erwerber Verbraucher oder Unternehmer ist. Das ist der Punkt, an dem sich die beiden Sicherungsrechte am deutlichsten unterscheiden: § 650f BGB steht in diesem Katalog nicht.
Zeitliche Anwendung. § 650e BGB stammt in der heutigen Fassung aus dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und gilt seit dem 1. Januar 2018. Vor der Reform war die Sicherungshypothek des Bauunternehmers in § 648 BGB a. F. geregelt; die heutige Vorschrift des § 648 BGB betrifft dagegen das Kündigungsrecht des Bestellers. Für Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2018 entstanden sind, ordnet Art. 229 § 39 EGBGB ausdrücklich die Anwendung der bis zu diesem Tag geltenden Fassung an.
Das Haftungsobjekt: das Baugrundstück des Bestellers
Der praktisch wichtigste Satz der Norm ist ihr erster – und dort die beiden Wörter „des Bestellers". Der Anspruch richtet sich auf eine Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers. Daraus folgt unmittelbar:
- Besteller und Grundstückseigentümer müssen dieselbe Person sein. Wer nicht Eigentümer des Baugrundstücks ist, kann daran keine Hypothek einräumen. Ein Anspruch gegen den dritten Eigentümer gibt § 650e BGB nicht – die Norm begründet keine Haftung fremden Eigentums.
- Typische Fälle des Leerlaufens: Der Besteller ist Mieter, Pächter oder Erbbauberechtigter; er baut auf dem Grundstück eines Angehörigen; ein Generalunternehmer beauftragt einen Nachunternehmer, ohne selbst Eigentümer zu sein. Gerade die Nachunternehmerkette ist der Regelfall, in dem § 650e BGB nichts hergibt: Der Besteller des Nachunternehmers ist der Generalunternehmer, und dem gehört das Baugrundstück fast nie.
- Konsequenz für die Praxis: Vor dem Sicherungsverlangen ist ein Blick ins Grundbuch angezeigt. Stimmen Besteller und Eigentümer nicht überein, führt allein § 650f BGB weiter.
Hinzu kommt, dass § 650e BGB nur einen Anspruch auf Einräumung gewährt. Die Sicherungshypothek entsteht nicht kraft Gesetzes mit dem Baubeginn. Sie muss bewilligt und im Grundbuch eingetragen werden – und bis dahin kann der Besteller das Grundstück belasten oder veräußern. Genau deshalb ist die Sicherung des Anspruchs durch eine Vormerkung der eigentliche Kern der Rechtsdurchsetzung.
Der Teilanspruch bei unvollendetem Werk
§ 650e Satz 2 BGB regelt den Normalfall des laufenden Bauvorhabens: Ist das Werk noch nicht vollendet, kann der Unternehmer die Einräumung der Sicherungshypothek verlangen
- für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und
- für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen.
Der Unternehmer muss also nicht bis zur Fertigstellung warten und auch nicht die volle Auftragssumme absichern lassen, sondern kann die Sicherheit mitwachsen lassen. Die Bezugsgröße ist der Wert der tatsächlich geleisteten Arbeit, nicht der Zeitablauf und nicht der Zahlungsplan. Die zweite Position stellt klar, dass Auslagen, die nicht schon in der Vergütung enthalten sind, zusätzlich gesichert werden können.
Durchsetzung: Vormerkung per einstweiliger Verfügung
Da die Hypothek erst mit der Eintragung entsteht, wäre der Anspruch wertlos, wenn der Besteller ihn durch Belastung oder Veräußerung des Grundstücks unterlaufen könnte. Den Ausweg bietet die Vormerkung:
Schritt 1 – Sicherungsfähiger Anspruch. Nach § 883 Abs. 1 Satz 1 BGB kann zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung eines Rechts an einem Grundstück eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Der Anspruch aus § 650e BGB ist genau ein solcher Anspruch.
Schritt 2 – Eintragungsgrundlage. Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück betroffen ist (§ 885 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bewilligt der Besteller nicht, führt der Weg über die einstweilige Verfügung nach den §§ 935 ff. ZPO.
Schritt 3 – die Verfahrenserleichterung. Hier liegt der praktisch wertvollste Punkt: Nach § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB ist zur Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird. Das Gesetz nimmt dem Antragsteller damit die Darlegung des Verfügungsgrundes ab, die § 935 ZPO sonst verlangt – dort muss zu besorgen sein, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Unternehmer muss also im Kern nur den Verfügungsanspruch aus § 650e BGB schlüssig darlegen und glaubhaft machen.
Schritt 4 – die Wirkung. Ist die Vormerkung eingetragen, ist jede spätere Verfügung über das Grundstück insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde – und zwar ausdrücklich auch dann, wenn sie im Wege der Zwangsvollstreckung, der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt (§ 883 Abs. 2 BGB). Der Rang der später einzutragenden Hypothek bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung (§ 883 Abs. 3 BGB). Wer früh vormerkt, sichert sich damit den Rang vor später eingetragenen Grundpfandrechten.
Was für eine Hypothek das ist
Die Sicherungshypothek ist in den §§ 1184, 1185 BGB besonders ausgestaltet:
- Strenge Akzessorietät (§ 1184 Abs. 1 BGB). Das Recht des Gläubigers aus der Hypothek bestimmt sich nur nach der Forderung; der Gläubiger kann sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung berufen. Der Unternehmer muss seine Werklohnforderung also in vollem Umfang darlegen und beweisen – die Grundbucheintragung nimmt ihm das nicht ab. Das ist der wesentliche Unterschied zur Verkehrshypothek und der Grund, warum die Sicherungshypothek eine vergleichsweise schwache Sicherheit ist.
- Bezeichnung im Grundbuch (§ 1184 Abs. 2 BGB). Sie muss im Grundbuch als Sicherungshypothek bezeichnet werden.
- Kein Brief (§ 1185 Abs. 1 BGB). Die Erteilung eines Hypothekenbriefs ist ausgeschlossen; es handelt sich zwingend um eine Buchhypothek.
- Unanwendbare Vorschriften (§ 1185 Abs. 2 BGB). Die §§ 1138, 1139, 1141 und 1156 BGB finden keine Anwendung – damit entfallen namentlich die Gutglaubensvorschriften zugunsten des Hypothekengläubigers.
Verhältnis zur Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB)
Beide Normen sichern denselben Unternehmer, greifen aber unterschiedlich an – und schließen sich teilweise aus.
| Merkmal | § 650e BGB (Sicherungshypothek) | § 650f BGB (Bauhandwerkersicherung) | |---|---|---| | Sicherungsobjekt | das Baugrundstück des Bestellers | Sicherheit, typischerweise Bankbürgschaft [Abs. 2] | | Besteller muss Eigentümer sein | ja | nein | | Gesicherte Forderung | Forderungen aus dem Vertrag | noch nicht gezahlte Vergütung + 10 % Nebenforderungen [Abs. 1 Satz 1] | | Entstehung | erst mit Eintragung im Grundbuch | mit Stellung der Sicherheit | | Druckmittel bei Weigerung | einstweilige Verfügung auf Vormerkung [§ 885 BGB] | Leistungsverweigerung oder Kündigung nach fruchtloser Frist [Abs. 5] | | Verbraucherbauvertrag (§ 650i) | anwendbar | ausgeschlossen [Abs. 6 Satz 1 Nr. 2] | | Bauträgervertrag (§ 650u) | ausgeschlossen [§ 650u Abs. 2] | anwendbar, sofern Besteller kein Verbraucher [Abs. 6 Satz 1 Nr. 2] | | Abweichende Vereinbarung | keine ausdrückliche Unwirksamkeitsanordnung in § 650e | unwirksam [Abs. 7] |
Die Sperrwirkung. Soweit der Unternehmer für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit nach § 650f Abs. 1 oder 2 BGB erlangt hat, ist der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 650e BGB ausgeschlossen (§ 650f Abs. 4 BGB). Maßgeblich ist das Wort „erlangt": Das bloße Verlangen einer Sicherheit nach § 650f BGB sperrt den Anspruch aus § 650e BGB noch nicht. Erst wenn die Sicherheit tatsächlich gestellt ist, entfällt die Hypothek – und auch nur „soweit", also im Umfang der erlangten Sicherheit. Bleibt ein Teil der Forderung ungesichert, bleibt § 650e BGB insoweit offen.
Abgrenzung zur Zwangssicherungshypothek (§ 866 ZPO)
Die beiden Institute werden in der Praxis häufig verwechselt, sind aber grundverschieden:
- § 650e BGB ist ein materiell-rechtlicher Anspruch aus dem Bauvertrag. Er setzt keinen Vollstreckungstitel voraus, sondern entsteht mit dem Vertrag und der geleisteten Arbeit. Durchgesetzt wird er durch Bewilligung oder einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung.
- § 866 ZPO regelt die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück. Die Zwangssicherungshypothek setzt einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer voraus und ist damit erst am Ende eines gewonnenen Prozesses verfügbar.
Der Unternehmer, der noch keinen Titel hat, ist also auf § 650e BGB (bzw. § 650f BGB) verwiesen; wer bereits einen Titel erstritten hat, greift zu § 866 ZPO.
Ausnahmen
- Bauträgervertrag (§ 650u Abs. 2 BGB). § 650e BGB findet keine Anwendung – die Vorschrift steht ausdrücklich im Ausschlusskatalog „§§ 650b bis 650e". Das gilt unabhängig davon, ob der Erwerber Verbraucher ist.
- Erlangte Sicherheit nach § 650f BGB (§ 650f Abs. 4 BGB). Soweit der Unternehmer für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit nach § 650f Abs. 1 oder 2 BGB erlangt hat, ist der Anspruch aus § 650e BGB ausgeschlossen – begrenzt auf den Umfang der erlangten Sicherheit.
- Besteller ist nicht Eigentümer. Kein Ausschluss im technischen Sinne, aber die faktisch wichtigste Grenze: Ohne Personenidentität von Besteller und Eigentümer des Baugrundstücks geht der Anspruch ins Leere.
- Kein Bauvertrag im Sinne des § 650a BGB. Bei reinen Instandhaltungsverträgen ohne wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand oder bestimmungsgemäßen Gebrauch (§ 650a Abs. 2 BGB) greift Kapitel 2 und damit § 650e BGB nicht.
Häufige Fehler
- Übersehen, dass der Besteller Eigentümer sein muss. § 650e Satz 1 BGB spricht vom Baugrundstück des Bestellers. Baut der Besteller auf fremdem Grund – als Mieter, Pächter, Erbbauberechtigter oder als Generalunternehmer gegenüber seinem Nachunternehmer –, geht der Anspruch ins Leere. Das ist der mit Abstand häufigste Irrtum zu dieser Norm.
- Die Hypothek für gesetzlich entstanden halten. § 650e BGB gibt nur einen Anspruch auf Einräumung. Ohne Bewilligung und Eintragung im Grundbuch existiert keine Hypothek.
- § 650e BGB beim Bauträgervertrag anwenden. § 650u Abs. 2 BGB schließt die §§ 650b bis 650e BGB ausdrücklich aus – und zwar unabhängig von der Verbrauchereigenschaft des Erwerbers. Wer hier von § 650f BGB auf § 650e BGB schließt, liegt falsch: § 650f steht in diesem Katalog gerade nicht.
- § 650e BGB beim Verbraucherbauvertrag für ausgeschlossen halten. Das ist der umgekehrte Fehler. Der Ausschluss des § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB betrifft nur die Bauhandwerkersicherung. Für § 650e BGB fehlt eine entsprechende Anordnung; über § 650i Abs. 3 BGB gelten die Vorschriften des Kapitels ergänzend.
- Die Sperrwirkung des § 650f Abs. 4 BGB zu früh annehmen. Gesperrt ist der Anspruch erst, soweit eine Sicherheit nach § 650f Abs. 1 oder 2 BGB erlangt ist. Das bloße Sicherungsverlangen genügt nicht, und bei nur teilweiser Sicherung bleibt der Rest offen.
- Bis zur Fertigstellung warten. § 650e Satz 2 BGB erlaubt den Teilanspruch für den der geleisteten Arbeit entsprechenden Vergütungsteil – wer wartet, verschenkt Rang.
- Die Auslagen vergessen. Satz 2 nennt neben dem Vergütungsanteil ausdrücklich die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen.
- Im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Gefährdung darlegen wollen. § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB stellt klar, dass eine Glaubhaftmachung der Gefährdung nicht erforderlich ist. Wer hier unnötig vorträgt, verzögert nur.
- Den Rang unterschätzen. Nach § 883 Abs. 3 BGB bestimmt sich der Rang nach der Eintragung der Vormerkung. Jeder Tag Verzögerung kann Nachrang hinter einem Finanzierungsgrundpfandrecht bedeuten.
- Auf die Grundbucheintragung als Forderungsnachweis vertrauen. Bei der Sicherungshypothek kann sich der Gläubiger zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung berufen (§ 1184 Abs. 1 BGB). Die Werklohnforderung ist voll darzulegen und zu beweisen.
- Einen Hypothekenbrief erwarten. Dessen Erteilung ist bei der Sicherungshypothek ausgeschlossen (§ 1185 Abs. 1 BGB).
- § 650e BGB mit § 866 ZPO gleichsetzen. Das eine ist ein vertraglicher Anspruch ohne Titel, das andere eine Vollstreckungsmaßnahme mit Titel.
Beispiel
Ein Rohbauunternehmen errichtet für eine GmbH auf deren eigenem Grundstück eine Lagerhalle. Vereinbart sind 400.000 Euro zuzüglich gesondert abzurechnender Auslagen für eine Spezialschalung in Höhe von 12.000 Euro. Nach etwa der Hälfte der Bauzeit entsprechen die erbrachten Leistungen einem Vergütungsanteil von 210.000 Euro; gezahlt wurde noch nichts. Die GmbH reagiert nicht mehr auf Rechnungen.
- Anspruchsvoraussetzungen. Es liegt ein Bauvertrag nach § 650a Abs. 1 Satz 1 BGB vor (Herstellung eines Bauwerks). Besteller und Grundstückseigentümer sind identisch – die GmbH baut auf eigenem Grund. Damit ist § 650e Satz 1 BGB eröffnet.
- Umfang. Das Werk ist noch nicht vollendet. Nach § 650e Satz 2 BGB kann das Unternehmen die Sicherungshypothek für den der geleisteten Arbeit entsprechenden Vergütungsteil von 210.000 Euro und zusätzlich für die nicht in der Vergütung enthaltenen Auslagen von 12.000 Euro verlangen – zusammen 222.000 Euro.
- Durchsetzung. Die GmbH bewilligt nicht. Das Unternehmen beantragt eine einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung (§ 883 Abs. 1 Satz 1, § 885 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 935 ff. ZPO). Eine Gefährdung des Anspruchs muss es dabei nicht glaubhaft machen (§ 885 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- Wirkung. Nach Eintragung der Vormerkung bestellt die GmbH ihrer Hausbank eine Grundschuld. Diese Verfügung ist insoweit unwirksam, als sie den vorgemerkten Anspruch beeinträchtigen würde (§ 883 Abs. 2 BGB); der Rang der späteren Sicherungshypothek richtet sich nach der Vormerkung (§ 883 Abs. 3 BGB).
- Variante – Nachunternehmer. Hätte nicht die GmbH selbst, sondern ein Generalunternehmer das Rohbauunternehmen beauftragt, wäre Besteller der Generalunternehmer. Ihm gehört das Grundstück nicht – § 650e BGB gäbe nichts her. Das Rohbauunternehmen wäre auf § 650f BGB verwiesen.
- Variante – Bürgschaft bereits gestellt. Hätte die GmbH auf ein Verlangen nach § 650f BGB hin eine Bankbürgschaft über die volle offene Vergütung gestellt, wäre der Anspruch aus § 650e BGB nach § 650f Abs. 4 BGB ausgeschlossen – allerdings nur soweit die Sicherheit reicht.
- Variante – Bauträgervertrag. Erwürbe ein Dritter die Halle im Rahmen eines Bauträgervertrags, fände § 650e BGB nach § 650u Abs. 2 BGB von vornherein keine Anwendung.
Der Sachverhalt ist konstruiert. Die Rechtsfolgen stammen unverändert aus den §§ 650a, 650e, 650f, 650i, 650u, 883, 885, 1184, 1185 BGB und § 935 ZPO in der am 15.09.2026 abgerufenen konsolidierten Fassung; Auftragswert, Leistungsstand und Auslagenbetrag sind frei gewählte Rechengrößen.
Änderungsverlauf
- 2026-09-15: Seite veröffentlicht. Sämtliche Normzitate stammen aus den am 15.09.2026 per curl abgerufenen konsolidierten Fassungen auf gesetze-im-internet.de; §§ 650e, 650a, 650f, 650i, 650u, 883, 885, 1184, 1185, 648 BGB und § 935 ZPO wurden im Volltext geprüft (Body-Kontrolle über die Titelzeile, nicht nur Statuscode). Gegenüber dem Entwurf vom 14.09.2026 neu wortlautgeprüft: Art. 229 § 39 EGBGB, dessen Stichtag 1. Januar 2018 nun belegt ist statt erschlossen. | change_type=new reviewed_by="Nexvyra-Bau-Agent (automatisiert)" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-09-15
- Gültig ab: 2018-01-01 (Fassung nach dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts; für vor diesem Tag entstandene Schuldverhältnisse gilt nach Art. 229 § 39 EGBGB die bis dahin geltende Fassung, vorher § 648 BGB a. F.)
- Gültig bis: offen
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: A (Normwortlaut auf gesetze-im-internet.de, im Volltext geprüft)
- Lizenz: CC BY 4.0
- factcheck_status: ok
Quellen
- § 650e BGB – Sicherungshypothek des Bauunternehmers; Anspruch auf Einräumung am Baugrundstück des Bestellers (Satz 1), Teilanspruch für den der geleisteten Arbeit entsprechenden Vergütungsteil und für nicht inbegriffene Auslagen bei unvollendetem Werk (Satz 2): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650e.html
- § 650a BGB – Bauvertrag; Begriffsbestimmung und Einbeziehung der Instandhaltung bei wesentlicher Bedeutung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650a.html
- § 650f BGB – Bauhandwerkersicherung; insbesondere Abs. 4 (Ausschluss des Anspruchs aus § 650e, soweit Sicherheit erlangt ist) und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 (Ausschluss beim Verbraucherbauvertrag und Bauträgervertrag): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650f.html
- § 650i BGB – Verbraucherbauvertrag; Begriffsbestimmung, Textform, ergänzende Geltung der Kapitelvorschriften (Abs. 3): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650i.html
- § 650u BGB – Bauträgervertrag und anwendbare Vorschriften; Abs. 2 mit dem Ausschluss der §§ 650b bis 650e BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650u.html
- § 883 BGB – Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung; Sicherungsfähigkeit (Abs. 1), relative Unwirksamkeit späterer Verfügungen auch in Zwangsvollstreckung und Insolvenz (Abs. 2), Rangbestimmung (Abs. 3): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__883.html
- § 885 BGB – Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung; einstweilige Verfügung oder Bewilligung (Abs. 1 Satz 1), Entbehrlichkeit der Glaubhaftmachung einer Gefährdung (Abs. 1 Satz 2): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__885.html
- § 1184 BGB – Sicherungshypothek; strenge Akzessorietät und Ausschluss der Berufung auf die Eintragung zum Forderungsbeweis (Abs. 1), zwingende Bezeichnung im Grundbuch (Abs. 2): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1184.html
- § 1185 BGB – Buchhypothek und unanwendbare Vorschriften; Ausschluss des Hypothekenbriefs (Abs. 1), Unanwendbarkeit der §§ 1138, 1139, 1141, 1156 BGB (Abs. 2): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1185.html
- § 648 BGB – Kündigungsrecht des Bestellers; herangezogen zum Beleg der Neunummerierung durch die Bauvertragsrechtsreform (die Sicherungshypothek stand vor 2018 unter dieser Paragrafennummer): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__648.html
- § 935 ZPO – Einstweilige Verfügung bezüglich des Streitgegenstands; Maßstab des Verfügungsgrundes, von dem § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB entlastet: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__935.html
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche – Gesamtausgabe; enthält Art. 229 § 39 EGBGB (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, Stichtag 1. Januar 2018): https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html
- Bürgerliches Gesetzbuch – Gesamtausgabe mit Vollzitat und Standangabe: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html
- Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB) – das Schwesterinstitut: https://nexvyra.de/fakten/bauhandwerkersicherung-650f-bgb.md
- Zwangssicherungshypothek (§ 866 ZPO) – zur Abgrenzung: https://nexvyra.de/fakten/zwangssicherungshypothek-866-zpo.md
- Abnahme des Bauwerks (§ 640 BGB): https://nexvyra.de/fakten/bauabnahme-640-bgb-werkvertrag.md
- Verbraucherbauvertrag (§§ 650i–650o BGB): https://nexvyra.de/fakten/verbraucherbauvertrag-650i-bgb.md
- Bauvertrag – Anordnungsrecht des Bestellers (§§ 650b, 650c BGB): https://nexvyra.de/fakten/bauvertrag-anordnungsrecht-650b-650c-bgb.md
- Werkvertrag – Mängelrechte des Bestellers (§ 634 BGB): https://nexvyra.de/fakten/werkvertrag-mangelrechte-634-bgb.md