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Sicherungshypothek des Bauunternehmers (§ 650e BGB) – Anspruch am Baugrundstück, Teilanspruch und Durchsetzung In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-15 · letzte Prüfung: 2026-09-15 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **§ 650e BGB** gibt dem Bauunternehmer einen Anspruch darauf, dass ihm der Besteller eine **Sicherungshypothek an dem Baugrundstück** einräumt – als Sicherheit für seine **Forderungen aus dem Vertrag**. Ist das Werk **noch nicht vollendet**, kann der Unternehmer die Sicherungshypothek für den **der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung** und für die **in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen** verlangen (Satz 2). Die Norm besteht aus nur **zwei Sätzen**, hat aber eine entscheidende Schwachstelle: Sie erfasst allein das Baugrundstück **des Bestellers**. Gehört das Grundstück einem Dritten – der häufigste Fall in der Praxis –, läuft der Anspruch **leer**. Deshalb ist § 650e BGB in der Regel das schwächere Sicherungsmittel gegenüber der **Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB**; hat der Unternehmer eine Sicherheit nach § 650f Abs. 1 oder 2 BGB **erlangt**, ist der Anspruch aus § 650e BGB insoweit sogar **ausgeschlossen** (§ 650f Abs. 4 BGB). Bemerkenswert ist das **spiegelverkehrte Ausnahmeverhältnis** zu § 650f BGB: Beim **Bauträgervertrag** ist § 650e BGB nach **§ 650u Abs. 2 BGB ausgeschlossen** – § 650f dagegen nicht. Beim **Verbraucherbauvertrag** ist es umgekehrt: § 650f BGB entfällt nach dessen Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, § 650e BGB **bleibt anwendbar**.

Kernfakten

PunktWert
Regelungsort§ 650e BGB, Buch 2, Titel 9, Untertitel 1, Kapitel 2 (Bauvertrag, §§ 650a–650h BGB) [gesetze-im-internet.de, § 650e BGB]
Geltende Fassung seit01.01.2018 (Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts); inhaltlicher Vorgänger war § 648 BGB a. F. [Art. 229 § 39 EGBGB]
Normumfangzwei Sätze, keine Absatzgliederung
Anspruchsinhaberder Unternehmer – nicht der Besteller [§ 650e Satz 1 BGB]
AnspruchsinhaltEinräumung einer Sicherungshypothek – die Hypothek entsteht nicht kraft Gesetzes [§ 650e Satz 1 BGB]
Gesicherte ForderungForderungen aus dem Vertrag – weiter als der auf die Vergütung bezogene § 650f BGB [§ 650e Satz 1 BGB]
Haftungsobjektdas Baugrundstück des Bestellers [§ 650e Satz 1 BGB]
Zentrale GrenzeBesteller muss Eigentümer des Baugrundstücks sein; bei Drittgrundstück besteht kein Anspruch [Wortlaut „des Bestellers", § 650e Satz 1 BGB]
Teilanspruch bei unvollendetem Werkfür den der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung [§ 650e Satz 2 BGB]
Auslagenzusätzlich die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen [§ 650e Satz 2 BGB]
Sperrwirkungausgeschlossen, soweit Sicherheit nach § 650f Abs. 1 oder 2 BGB erlangt ist [§ 650f Abs. 4 BGB]
Ausschluss Bauträgervertrag§§ 650b bis 650e BGB finden keine Anwendung [§ 650u Abs. 2 BGB]
Verbraucherbauvertrag§ 650e BGB bleibt anwendbar – § 650i BGB enthält keinen Ausschluss [§ 650i Abs. 3 BGB]
Art der HypothekSicherungshypothek – streng akzessorisch, Gläubiger kann sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung berufen [§ 1184 Abs. 1 BGB]
Grundbuchbezeichnungmuss im Grundbuch als Sicherungshypothek bezeichnet werden [§ 1184 Abs. 2 BGB]
Kein HypothekenbriefErteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen; §§ 1138, 1139, 1141, 1156 BGB unanwendbar [§ 1185 BGB]
Sicherung durch VormerkungVormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung eines Rechts am Grundstück [§ 883 Abs. 1 Satz 1 BGB]
Eintragungsgrundlageeinstweilige Verfügung oder Bewilligung des Betroffenen [§ 885 Abs. 1 Satz 1 BGB]
Verfahrenserleichterungkeine Glaubhaftmachung einer Gefährdung des zu sichernden Anspruchs erforderlich [§ 885 Abs. 1 Satz 2 BGB]
Wirkung der Vormerkungspätere Verfügungen sind insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden – auch in Zwangsvollstreckung, Arrestvollziehung und Insolvenz [§ 883 Abs. 2 BGB]
Rangbestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung [§ 883 Abs. 3 BGB]
Unabdingbarkeit§ 650e BGB enthält keine dem § 650f Abs. 7 BGB entsprechende Klausel

Geltungsbereich

§ 650e BGB steht in Kapitel 2 des werkvertraglichen Untertitels und gilt damit für den Bauvertrag im Sinne des § 650a BGB: einen Vertrag über die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon (§ 650a Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist nur dann Bauvertrag, wenn das Werk für Konstruktion, Bestand oder bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist (§ 650a Abs. 2 BGB).

Wer den Anspruch hat. Anspruchsinhaber ist allein der Unternehmer. § 650e BGB ist damit – wie § 650f BGB – ein Instrument des Bauunternehmers gegen das Ausfallrisiko, nicht ein Recht des Bauherrn.

Was gesichert wird. Der Wortlaut ist an dieser Stelle weiter als in § 650f BGB: Gesichert werden „seine Forderungen aus dem Vertrag", nicht nur die Vergütung. § 650f Abs. 1 BGB spricht dagegen von der „noch nicht gezahlten Vergütung" nebst pauschalierten Nebenforderungen. Wer beide Normen nebeneinander prüft, sollte diesen Unterschied im Blick behalten.

Verbraucherbauvertrag – anwendbar. Für Verbraucherbauverträge nach § 650i BGB gelten die Vorschriften des Kapitels ergänzend (§ 650i Abs. 3 BGB); ein Ausschluss des § 650e BGB findet sich dort nicht. Anders als die Bauhandwerkersicherung, die § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB beim Verbraucherbauvertrag ausdrücklich ausschließt, bleibt der Anspruch auf die Sicherungshypothek gegenüber dem verbrauchenden Besteller also bestehen.

Bauträgervertrag – ausgeschlossen. Umgekehrt beim Bauträgervertrag nach § 650u BGB: Dessen Absatz 2 bestimmt, dass die §§ 648, 648a, 650b bis 650e, 650k Abs. 1 sowie die §§ 650l und 650m Abs. 1 BGB keine Anwendung finden. § 650e BGB ist damit ausdrücklich erfasst – und zwar unabhängig davon, ob der Erwerber Verbraucher oder Unternehmer ist. Das ist der Punkt, an dem sich die beiden Sicherungsrechte am deutlichsten unterscheiden: § 650f BGB steht in diesem Katalog nicht.

Zeitliche Anwendung. § 650e BGB stammt in der heutigen Fassung aus dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und gilt seit dem 1. Januar 2018. Vor der Reform war die Sicherungshypothek des Bauunternehmers in § 648 BGB a. F. geregelt; die heutige Vorschrift des § 648 BGB betrifft dagegen das Kündigungsrecht des Bestellers. Für Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2018 entstanden sind, ordnet Art. 229 § 39 EGBGB ausdrücklich die Anwendung der bis zu diesem Tag geltenden Fassung an.

Das Haftungsobjekt: das Baugrundstück des Bestellers

Der praktisch wichtigste Satz der Norm ist ihr erster – und dort die beiden Wörter „des Bestellers". Der Anspruch richtet sich auf eine Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers. Daraus folgt unmittelbar:

Hinzu kommt, dass § 650e BGB nur einen Anspruch auf Einräumung gewährt. Die Sicherungshypothek entsteht nicht kraft Gesetzes mit dem Baubeginn. Sie muss bewilligt und im Grundbuch eingetragen werden – und bis dahin kann der Besteller das Grundstück belasten oder veräußern. Genau deshalb ist die Sicherung des Anspruchs durch eine Vormerkung der eigentliche Kern der Rechtsdurchsetzung.

Der Teilanspruch bei unvollendetem Werk

§ 650e Satz 2 BGB regelt den Normalfall des laufenden Bauvorhabens: Ist das Werk noch nicht vollendet, kann der Unternehmer die Einräumung der Sicherungshypothek verlangen

  1. für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und
  2. für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen.

Der Unternehmer muss also nicht bis zur Fertigstellung warten und auch nicht die volle Auftragssumme absichern lassen, sondern kann die Sicherheit mitwachsen lassen. Die Bezugsgröße ist der Wert der tatsächlich geleisteten Arbeit, nicht der Zeitablauf und nicht der Zahlungsplan. Die zweite Position stellt klar, dass Auslagen, die nicht schon in der Vergütung enthalten sind, zusätzlich gesichert werden können.

Durchsetzung: Vormerkung per einstweiliger Verfügung

Da die Hypothek erst mit der Eintragung entsteht, wäre der Anspruch wertlos, wenn der Besteller ihn durch Belastung oder Veräußerung des Grundstücks unterlaufen könnte. Den Ausweg bietet die Vormerkung:

Schritt 1 – Sicherungsfähiger Anspruch. Nach § 883 Abs. 1 Satz 1 BGB kann zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung eines Rechts an einem Grundstück eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Der Anspruch aus § 650e BGB ist genau ein solcher Anspruch.

Schritt 2 – Eintragungsgrundlage. Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück betroffen ist (§ 885 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bewilligt der Besteller nicht, führt der Weg über die einstweilige Verfügung nach den §§ 935 ff. ZPO.

Schritt 3 – die Verfahrenserleichterung. Hier liegt der praktisch wertvollste Punkt: Nach § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB ist zur Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird. Das Gesetz nimmt dem Antragsteller damit die Darlegung des Verfügungsgrundes ab, die § 935 ZPO sonst verlangt – dort muss zu besorgen sein, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Unternehmer muss also im Kern nur den Verfügungsanspruch aus § 650e BGB schlüssig darlegen und glaubhaft machen.

Schritt 4 – die Wirkung. Ist die Vormerkung eingetragen, ist jede spätere Verfügung über das Grundstück insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde – und zwar ausdrücklich auch dann, wenn sie im Wege der Zwangsvollstreckung, der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt (§ 883 Abs. 2 BGB). Der Rang der später einzutragenden Hypothek bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung (§ 883 Abs. 3 BGB). Wer früh vormerkt, sichert sich damit den Rang vor später eingetragenen Grundpfandrechten.

Was für eine Hypothek das ist

Die Sicherungshypothek ist in den §§ 1184, 1185 BGB besonders ausgestaltet:

Verhältnis zur Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB)

Beide Normen sichern denselben Unternehmer, greifen aber unterschiedlich an – und schließen sich teilweise aus.

| Merkmal | § 650e BGB (Sicherungshypothek) | § 650f BGB (Bauhandwerkersicherung) | |---|---|---| | Sicherungsobjekt | das Baugrundstück des Bestellers | Sicherheit, typischerweise Bankbürgschaft [Abs. 2] | | Besteller muss Eigentümer sein | ja | nein | | Gesicherte Forderung | Forderungen aus dem Vertrag | noch nicht gezahlte Vergütung + 10 % Nebenforderungen [Abs. 1 Satz 1] | | Entstehung | erst mit Eintragung im Grundbuch | mit Stellung der Sicherheit | | Druckmittel bei Weigerung | einstweilige Verfügung auf Vormerkung [§ 885 BGB] | Leistungsverweigerung oder Kündigung nach fruchtloser Frist [Abs. 5] | | Verbraucherbauvertrag (§ 650i) | anwendbar | ausgeschlossen [Abs. 6 Satz 1 Nr. 2] | | Bauträgervertrag (§ 650u) | ausgeschlossen [§ 650u Abs. 2] | anwendbar, sofern Besteller kein Verbraucher [Abs. 6 Satz 1 Nr. 2] | | Abweichende Vereinbarung | keine ausdrückliche Unwirksamkeitsanordnung in § 650e | unwirksam [Abs. 7] |

Die Sperrwirkung. Soweit der Unternehmer für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit nach § 650f Abs. 1 oder 2 BGB erlangt hat, ist der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 650e BGB ausgeschlossen (§ 650f Abs. 4 BGB). Maßgeblich ist das Wort „erlangt": Das bloße Verlangen einer Sicherheit nach § 650f BGB sperrt den Anspruch aus § 650e BGB noch nicht. Erst wenn die Sicherheit tatsächlich gestellt ist, entfällt die Hypothek – und auch nur „soweit", also im Umfang der erlangten Sicherheit. Bleibt ein Teil der Forderung ungesichert, bleibt § 650e BGB insoweit offen.

Abgrenzung zur Zwangssicherungshypothek (§ 866 ZPO)

Die beiden Institute werden in der Praxis häufig verwechselt, sind aber grundverschieden:

Der Unternehmer, der noch keinen Titel hat, ist also auf § 650e BGB (bzw. § 650f BGB) verwiesen; wer bereits einen Titel erstritten hat, greift zu § 866 ZPO.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Rohbauunternehmen errichtet für eine GmbH auf deren eigenem Grundstück eine Lagerhalle. Vereinbart sind 400.000 Euro zuzüglich gesondert abzurechnender Auslagen für eine Spezialschalung in Höhe von 12.000 Euro. Nach etwa der Hälfte der Bauzeit entsprechen die erbrachten Leistungen einem Vergütungsanteil von 210.000 Euro; gezahlt wurde noch nichts. Die GmbH reagiert nicht mehr auf Rechnungen.

Der Sachverhalt ist konstruiert. Die Rechtsfolgen stammen unverändert aus den §§ 650a, 650e, 650f, 650i, 650u, 883, 885, 1184, 1185 BGB und § 935 ZPO in der am 15.09.2026 abgerufenen konsolidierten Fassung; Auftragswert, Leistungsstand und Auslagenbetrag sind frei gewählte Rechengrößen.

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Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-15
Letzte Prüfung:
2026-09-15
In Kraft seit:
2018-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
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CC BY 4.0