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Sittenwidriges Testament (§ 138 Abs. 1 BGB) – Geliebtentestament, Besuchs- und Heiratsklauseln, Behindertentestament, Teilnichtigkeit (§ 2085 BGB) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-03 · letzte Prüfung: 2026-11-03 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ein Testament ist ein Rechtsgeschäft. Verstößt es gegen die guten Sitten, ist es nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Die Gerichte nehmen das aber nur sehr zurückhaltend an, weil die Testierfreiheit durch die Erbrechtsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) geschützt ist: Wer andere Personen bevorzugt, Angehörige übergeht oder „ungerecht“ verteilt, handelt nicht sittenwidrig – den Schutz der nächsten Angehörigen übernimmt das Pflichtteilsrecht (§§ 2303 ff. BGB). Sittenwidrig ist eine Verfügung nach der Rechtsprechung erst, wenn ihr Gesamtcharakter aus Inhalt, Beweggrund und Zweck gegen die Sittenordnung verstößt. Das klassische Beispiel – das „Geliebtentestament“ – ist seit BGH, 31.03.1970 – III ZB 23/68 (BGHZ 53, 369) nur noch dann nichtig, wenn die Zuwendung ausschließlich die geschlechtliche Hingabe entlohnen oder die Beziehung fortsetzen soll; die Sittenwidrigkeit muss beweisen, wer sich darauf beruft. Heute geht es in der Praxis vor allem um Bedingungen, die den Erben in seinem höchstpersönlichen Lebensbereich unter Druck setzen (Besuchspflicht, Kontakt- oder Hausverbot, Heirats- und Scheidungsklauseln). Ist nur eine Bedingung oder Anordnung sittenwidrig, bleibt der Rest des Testaments nach § 2085 BGB im Zweifel wirksam.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageEin Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig [§ 138 Abs. 1 BGB]
Gilt auch für Verfügungen von Todes wegenTestament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag, einzelne Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und Bedingungen
Verfassungsrechtlicher RahmenTestierfreiheit als Teil der Erbrechtsgarantie [Art. 14 Abs. 1 GG]
PrüfungsmaßstabGesamtcharakter aus Inhalt, Beweggrund und Zweck der Verfügung [BGH, 31.03.1970 – III ZB 23/68, BGHZ 53, 369]
Geliebtentestamentnur sittenwidrig, wenn die Zuwendung ausschließlich Entgelt für sexuelle Hingabe ist oder die Beziehung herbeiführen/festigen soll [BGHZ 53, 369]
Beweislastträgt, wer sich auf die Sittenwidrigkeit beruft; keine Vermutung zulasten der Bedachten [BGHZ 53, 369]
Übergehen von Angehörigenallein nicht sittenwidrig; Schutz über den Pflichtteil [§§ 2303 ff. BGB]
Besuchspflicht als Bedingungsittenwidrig und nichtig; Enkel blieben dennoch Miterben [OLG Frankfurt, 05.02.2019 – 20 W 98/18]
Hausverbot für Lebensgefährten der Erbinsittenwidrige Bedingung [OLG Hamm – 10 U 58/21, Hinweisbeschluss, Pressemitteilung 19.07.2023]
Ebenbürtigkeits-/Heiratsklauselnicht per se nichtig; Gerichte müssen den Druck auf die Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) gegen die Testierfreiheit abwägen [BVerfG, 22.03.2004 – 1 BvR 2248/01]
Behindertentestamentgrundsätzlich nicht sittenwidrig, auch wenn der Sozialhilfeträger keinen Zugriff erhält [BGH, 20.10.1993 – IV ZR 231/92, BGHZ 123, 368]
Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehersgrundsätzlich nicht sittenwidrig [BGH, 19.01.2011 – IV ZR 7/10, BGHZ 188, 96]
TeilnichtigkeitUnwirksamkeit einer von mehreren Verfügungen erfasst die übrigen nur, wenn der Erblasser sie ohne die unwirksame nicht getroffen hätte [§ 2085 BGB]
Abgrenzung gesetzliches VerbotNichtigkeit nach § 134 BGB, z. B. Zuwendungsverbote des Landesheimrechts

Geltungsbereich

§ 138 Abs. 1 BGB gilt für alle Verfügungen von Todes wegen – vom handschriftlichen Einzeltestament (§ 2247 BGB) über das gemeinschaftliche Testament (§§ 2265 ff. BGB) bis zum Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB). Geprüft werden kann die ganze Verfügung, aber auch eine einzelne Anordnung: eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis, eine Auflage oder eine Bedingung (§§ 2074, 2075 BGB).

Wucher im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB spielt bei Testamenten praktisch keine Rolle, weil die letztwillige Verfügung keine Gegenleistung vorsieht. Maßgeblich ist Abs. 1.

Die Frage taucht typischerweise im Erbscheinsverfahren (§ 2353 BGB, § 352 FamFG) auf, wenn ein übergangener Angehöriger geltend macht, das Testament sei nichtig und es gelte die gesetzliche Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB). Sie kann auch in einer Feststellungsklage vor dem Zivilgericht geklärt werden.

Fallgruppen

1. „Geliebtentestament“

Früher galt die Zuwendung an eine außereheliche Partnerin meist als sittenwidrig. Mit BGHZ 53, 369 hat der BGH das grundlegend eingeschränkt:

Im entschiedenen Fall hatte der Erblasser seine Lebensgefährtin seit Jahrzehnten als Alleinerbin eingesetzt und die getrennt lebende Ehefrau ausgeschlossen; das Landgericht hatte das Testament insoweit für nichtig gehalten. Der BGH hob diese Sichtweise auf und verlangte eine Gesamtwürdigung.

2. Bedingungen, die das Privatleben steuern

Der Erblasser darf Zuwendungen an Bedingungen knüpfen (§ 2074 BGB). Sittenwidrig wird eine Bedingung, wenn sie den Bedachten durch den wirtschaftlichen Anreiz unzumutbar unter Druck setzt, sich in einem höchstpersönlichen Bereich in bestimmter Weise zu verhalten.

3. Verfügungen zulasten der Allgemeinheit

Das Behindertentestament (Vor- und Nacherbschaft plus Dauertestamentsvollstreckung) soll den Nachlass vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers schützen. Der BGH hält das für eine sittlich anzuerkennende Sorge der Eltern und nicht für sittenwidrig (BGHZ 123, 368). Dasselbe gilt grundsätzlich für den Pflichtteilsverzicht des behinderten Kindes (BGH IV ZR 7/10). Details: siehe Seite *Behindertentestament*.

4. Was nicht genügt

Rechtsfolgen

Maßgeblicher Zeitpunkt

Ob für die Beurteilung die Wertvorstellungen bei Errichtung des Testaments oder beim Erbfall gelten, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Der BGH stellt in BGHZ 53, 369 auf die Gesinnung des Erblassers ab, wie sie im Rechtsgeschäft zum Ausdruck kommt. Bei lange zurückliegenden Testamenten (z. B. Hohenzollern-Erbvertrag von 1938) kann die Frage entscheidend sein; hier ist fachkundiger Rat nötig.

Häufige Fehler

Hinweis zur Prüfung

Verifiziert: Wortlaut § 138 BGB (gesetze-im-internet.de); BGH III ZB 23/68 (BGHZ 53, 369) anhand des veröffentlichten Volltexts (Leitsatz, Entgeltcharakter, Gesamtcharakter, Beweislast); OLG Frankfurt 20 W 98/18 und OLG Hamm 10 U 58/21 anhand übereinstimmender Fachpresse (LTO, beck-aktuell); BGH IV ZR 7/10 anhand mehrerer Fundstellen. Nicht abschließend verifiziert: Wortlaut § 2085 BGB auf gesetze-im-internet.de (Seite in diesem Lauf nicht abrufbar, Inhalt über Sekundärquellen bestätigt), Volltext BVerfG 1 BvR 2248/01, exaktes Entscheidungsdatum OLG Hamm 10 U 58/21, Daten/Fundstelle BGH IV ZR 231/92, dejure.org-Permalinks (nicht direkt abgerufen). Deshalb `review_needed`.

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Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-03
Letzte Prüfung:
2026-11-03
In Kraft seit:
1900-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
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CC BY 4.0