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Solarpflicht Brandenburg – § 32a BbgBO 2024 bis 2026, seit 30.06.2026 aufgehoben Aufgehoben

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-27 · letzte Prüfung: 2026-09-27 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Brandenburg hat **seit dem 30. Juni 2026 keine landesrechtliche Solarpflicht mehr**. Zwischen dem 1. Juni 2024 und dem 29. Juni 2026 galt mit § 32a BbgBO eine Pflicht, bei **überwiegend öffentlich oder gewerblich genutzten Neubauten mit mindestens 50 m² Dachfläche** mindestens die Hälfte der Dachfläche mit Photovoltaik auszustatten, ebenso bei einer vollständigen Dacherneuerung; für **offene Stellplatzanlagen von Nichtwohngebäuden mit mehr als 35 Stellplätzen** war eine PV-Überdachung vorgeschrieben. **Private Wohngebäude waren nie erfasst.** Der Brandenburger Landtag hat die Vorschrift mit dem Vierten Gesetz zur Änderung der BbgBO vom 29.06.2026 ersatzlos gestrichen; die Landesregierung begründete dies mit dem Ziel, schneller, einfacher und kostengünstiger bauen zu können. Wer heute in Brandenburg plant, hat also **keine** landesrechtliche PV-Pflicht mehr zu beachten – ab **1. Januar 2027** greift stattdessen bundesweit der Stufenplan des § 106 GModG.

Kernfakten

PunktWert
Ehemalige Rechtsgrundlage§ 32a BbgBO „Photovoltaikanlagen für die Stromerzeugung auf Dächern"
Eingeführt durchDrittes Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung vom 28.09.2023 (GVBl. I Nr. 18)
Anwendungsstichtag der PflichtBauantrag ab 1. Juni 2024 bei der Bauaufsichtsbehörde
Gebäudepflicht (Abs. 1)Dachfläche ≥ 50 m² bei überwiegend öffentlich oder überwiegend gewerblich genutzten Gebäuden → mind. 50 % der Dachfläche mit Photovoltaik; galt auch bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut
Parkplatzpflicht (Abs. 2)offene, solarnutzungsgeeignete Stellplatzanlage eines Nichtwohngebäudes mit mehr als 35 Stellplätzen → PV-Anlage über der Stellplatzfläche; Solarthermie stand dem gleich
Private Wohngebäudenie erfasst – Abs. 1 nannte ausschließlich öffentlich bzw. gewerblich genutzte Gebäude
Ausnahmen (Abs. 3)entfielen bei Widerspruch zu anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten, technischer Unmöglichkeit, wirtschaftlicher Unzumutbarkeit oder geplanter Solarthermie-Anlage; Bauaufsichtsbehörde konnte für Parkplätze zusätzlich aus städtebaulichen Gründen befreien
Aufhebung„§ 32a wird aufgehoben" – Art. 1 Nr. 17 Viertes Gesetz zur Änderung der BbgBO vom 29.06.2026 (GVBl. I Nr. 20, S. 23)
Inkrafttreten der Aufhebung30. Juni 2026 (Tag nach der Verkündung, Art. 3 Abs. 1 des Änderungsgesetzes)
Letzter Geltungstag von § 32a29. Juni 2026
Amtlich genannter Zweck der Novelleschnelleres, digitaleres, einfacheres und kostengünstigeres Bauen (Pressemitteilung MIL Brandenburg, 19.06.2026)
Aktuelle Rechtslage in Brandenburgkeine landesrechtliche PV-Pflicht mehr für Neubau oder Dachsanierung
Bundesrechtlicher Ausblick§ 106 GModG – bundesweite Solarpflicht ab 1. Januar 2027 (Stufenplan für Nichtwohn- und Wohngebäude sowie Parkplätze)

Rechtsstand: Diese Seite beschreibt eine außer Kraft getretene Regelung. Brandenburg hatte mit § 32a der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) vom 1. Juni 2024 bis zum 29. Juni 2026 eine Photovoltaikpflicht für bestimmte Dächer und Parkplätze. Die Vorschrift wurde durch Artikel 1 Nummer 17 des Vierten Gesetzes zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung vom 29. Juni 2026 (GVBl. I Nr. 20) aufgehoben – die amtliche Lesefassung führt sie seither nur noch als „§ 32a (weggefallen)". Die Aufhebung trat am 30. Juni 2026 in Kraft. Eine landesrechtliche Nachfolgeregelung gibt es nicht; ab 2027 greift stattdessen die bundesweite Solarpflicht nach § 106 GModG. Stand dieser Seite: 2026-09-27.

Geltungsbereich (historisch, 2024–2026)

Persönlich und sachlich. § 32a BbgBO richtete sich an Bauherrinnen und Bauherren überwiegend öffentlich oder gewerblich genutzter Gebäude sowie an Betreiber offener Stellplatzanlagen, die einem Nichtwohngebäude dienten. Reine Wohngebäude waren zu keinem Zeitpunkt von der Dachpflicht des Absatzes 1 erfasst, weil dessen Satz 3 die Pflicht ausdrücklich auf zwei Nutzungsarten beschränkte – öffentlich und gewerblich genutzt – und private Wohnnutzung dort nicht auftaucht.

Zeitlich. Die Pflicht knüpfte an den Eingang des Bauantrags bei der Bauaufsichtsbehörde an, nicht an den Baubeginn oder die Fertigstellung. Für Anträge, die vor dem 1. Juni 2024 eingingen, griff § 32a nicht; für Anträge ab diesem Stichtag war die Vorschrift bis zu ihrer Aufhebung am 30. Juni 2026 zu beachten. Eine Übergangsregelung für zwischenzeitlich begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Vorhaben enthält das Änderungsgesetz nicht – maßgeblich bleibt der Rechtsstand zum Zeitpunkt des Bauantrags.

Warum die Aufhebung ausgerechnet jetzt kam. Die rot-schwarze Landesregierung (SPD/CDU) hat die Streichung als Teil eines größeren Pakets zur Vereinfachung des Bauordnungsrechts vorgelegt, das unter anderem auch Genehmigungsfreistellungen, ein digitales Baugenehmigungsverfahren und eine Genehmigungsfiktion einführt. Eine spezifische fachliche Begründung allein für § 32a nennt die Pressemitteilung des Infrastrukturministeriums nicht; sie ordnet die Streichung in das übergeordnete Ziel „schneller, digitaler, einfacher und kostengünstiger bauen" ein.

Verhältnis zum Bundesrecht. Weder die alte noch die neue Rechtslage in Brandenburg wird durch das Bundesrecht verdrängt oder ersetzt – bis 31.12.2026 gilt schlicht keine bundesweite Solarpflicht. Erst **§ 106 GModG** führt ab dem 1. Januar 2027 eine gestufte bundesweite PV-Pflicht ein, die über eine Länderöffnungsklausel (§ 106 Abs. 4 GModG) durch strengeres Landesrecht verschärft werden könnte. Brandenburg hat von dieser Möglichkeit mit der Aufhebung des § 32a keinen Gebrauch gemacht.

Die ehemalige Regelung im Wortlaut (Stand vor der Aufhebung)

Amtlicher Wortlaut des § 32a BbgBO in der bis 29.06.2026 geltenden Fassung (geprüft anhand der Änderungssynopse des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg):

Dachfläche von 50 Quadratmetern waren mindestens 50 Prozent der Dachfläche mit Photovoltaikanlagen auszustatten. Die Pflicht bestand ab dem 1. Juni 2024 auch bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut. Sie griff, wenn der Bauantrag bei überwiegend öffentlich genutzten und bei überwiegend gewerblich genutzten Gebäuden ab dem 1. Juni 2024 bei der Bauaufsichtsbehörde einging.

Stellplatzanlage, die einem Nichtwohngebäude diente, mit **mehr als 35 Stellplätzen** für Kraftfahrzeuge war über der Stellplatzfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren, wenn der Bauantrag ab dem 1. Juni 2024 einging. Die Installation einer solarthermischen Anlage stand dem gleich.

Erfüllung im Einzelfall anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widersprach, technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar war, oder soweit auf der Dachfläche stattdessen solarthermische Anlagen errichtet werden sollten. Für Parkplätze konnte die Bauaufsichtsbehörde zusätzlich, insbesondere aus städtebaulichen Gründen, Ausnahmen oder Befreiungen erteilen.

Was seit dem 30. Juni 2026 gilt

Mit der Streichung ist § 32a ersatzlos entfallen – die amtliche Inhaltsübersicht der BbgBO führt die Norm nur noch als „§ 32a (weggefallen)". Weder für Gebäude noch für Parkplätze besteht in Brandenburg seither eine landesrechtliche Pflicht zur Installation einer Photovoltaik- oder Solarthermieanlage. Die allgemeinen bauordnungsrechtlichen Erleichterungen für Solaranlagen bleiben unberührt: § 6 Abs. 7 BbgBO nimmt Solaranlagen bis 0,50 m Stärke von der Abstandsflächenberechnung aus, und § 61 BbgBO stellt zahlreiche Solaranlagen verfahrensfrei. Das sind jedoch Erleichterungen für freiwillige Installationen, keine Pflichten.

Bis zum Inkrafttreten des § 106 GModG am 1. Januar 2027 besteht damit in Brandenburg – anders als etwa in Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen oder Schleswig-Holstein, die eigene Solarpflichten für private Neubauten kennen – keine Photovoltaikpflicht für Gebäude irgendeiner Nutzungsart.

Häufige Fehler

seit dem 30. Juni 2026 aufgehoben; wer die Vorschrift heute noch zitiert, zitiert außer Kraft getretenes Recht.

Geltungszeit. § 32a Abs. 1 erfasste nur **überwiegend öffentlich oder gewerblich genutzte** Gebäude ab 50 m² Dachfläche – private Wohngebäude waren nie betroffen.

knüpfte an den Bauantrag an; sie galt nur für Anträge ab dem 1. Juni 2024 und ist inzwischen ohnehin entfallen.

Solaranlagen mehr."** Falsch. Die verfahrensrechtlichen Erleichterungen (Abstandsflächen, Verfahrensfreiheit nach § 61 BbgBO) für freiwillig errichtete Solaranlagen bestehen unverändert fort – nur die Pflicht ist entfallen.

Solarpflicht."** Zutreffend nur im übertragenen Sinn: Ab dem 1. Januar 2027 greift keine Brandenburger Landesregelung, sondern die bundesweite Pflicht nach § 106 GModG, die unabhängig vom Landesrecht gilt.

Beispiel

Ein Logistikunternehmen reicht im März 2025 einen Bauantrag für eine neue Lagerhalle mit 3.000 m² Dachfläche und einem offenen Mitarbeiterparkplatz mit 48 Stellplätzen in Brandenburg an der Havel ein. Nach damaligem Recht musste das Unternehmen sowohl die Dachpflicht (mindestens 50 % der Dachfläche mit Photovoltaik, da gewerblich genutzt und Bauantrag nach dem 1. Juni 2024) als auch die Parkplatzpflicht (mehr als 35 Stellplätze) nach § 32a BbgBO erfüllen.

Reicht dasselbe Unternehmen einen identischen Bauantrag stattdessen im August 2026 ein, entfällt jede landesrechtliche PV-Pflicht: § 32a ist seit dem 30. Juni 2026 aufgehoben. Das Unternehmen kann frei entscheiden, ob es freiwillig eine Photovoltaikanlage errichtet – muss aber ab dem

  1. Januar 2027 prüfen, ob der neue bundesweite Stufenplan des § 106 GModG

für sein Vorhaben eine Pflicht auslöst.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Sanierungsrecht-Lauf). Recherche ausgelöst durch eine Bestandslücke: Von 16 Bundesländern hatten zehn eine eigene Solarpflicht-Seite, sechs nicht. Recherche zu den sechs fehlenden Ländern (Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) ergab, dass Brandenburg als einziges dieser Länder je eine echte gesetzliche PV-Pflicht hatte – § 32a BbgBO, eingeführt zum 01.06.2024, mittlerweile aber wieder aufgehoben. `legal_status: superseded` direkt bei Erstveröffentlichung gesetzt, weil die Norm zum Zeitpunkt der Recherche bereits drei Monate außer Kraft war. Wortlaut des § 32a a. F. aus der amtlichen Änderungssynopse des Infrastrukturministeriums (Bearbeitungsstand 19.10.2023) entnommen und gegen die Sekundärquelle (Auftragsberatungsstelle Brandenburg, 04.10.2023) abgeglichen – deckungsgleich bis auf redaktionelle Zusammenfassung. Aufhebung durch Art. 1 Nr. 17 sowie das Inkrafttreten zum 30.06.2026 (Art. 3 Abs. 1: „Tag nach der Verkündung") am amtlichen Verkündungstext GVBl. I Nr. 20/2026 verifiziert. Amtlicher Zweck der Novelle („schneller, digitaler, einfacher und kostengünstiger bauen") aus der ministeriellen Pressemitteilung vom 19.06.2026 übernommen; eine norm-spezifische Begründung allein für § 32a war darin nicht enthalten und wird deshalb nicht behauptet. Alle vier zitierten amtlichen bzw. behördlichen URLs sowie die beiden Sekundärquellen mit `curl` auf HTTP 200 geprüft. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Bau-/Förder-Agent"

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-27
Letzte Prüfung:
2026-09-27
In Kraft seit:
2024-06-01
Status:
Aufgehoben
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0