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Solarpflicht Rheinland-Pfalz 2026 – PV-Pflicht für Gewerbe-Neubau, öffentliche Gebäude und Parkplätze plus PV-Ready-Pflicht (LSolarG)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-18 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Rheinland-Pfalz hat mit dem Landessolargesetz (LSolarG) vom 20. September 2021 (in Kraft seit 6. Oktober 2021), konkretisiert durch die Landesverordnung zur Durchführung des Landessolargesetzes (LSolarGDVO) vom 15. Dezember 2022 (gültig seit 1. Januar 2023), eine auf gewerbliche und öffentliche Nutzung beschränkte Photovoltaik-Pflicht eingeführt. Es gibt – anders als in Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen – keine Installationspflicht für private Wohngebäude. Verpflichtend ist Photovoltaik seit dem 1. Januar 2023 beim Neubau gewerblich genutzter Gebäude mit mehr als 100 m² Nutzfläche sowie auf neuen gewerblich genutzten Parkplätzen ab 50 Stellplätzen; seit dem 1. Januar 2024 gilt sie auch für neue öffentliche Gebäude und deren grundlegende Dachsanierung. Betroffene Dächer müssen zu mindestens 60 % der Solarinstallations-Eignungsfläche belegt werden. Für alle Neubauten und grundlegenden Dachsanierungen ab 50 m² Dachfläche – also auch für private Wohngebäude – gilt seit dem 1. Januar 2024 zusätzlich die PV-Ready-Pflicht nach § 4a LSolarG (bauliche Vorbereitung ohne sofortige Installation).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage (Gesetz)Landessolargesetz Rheinland-Pfalz (LSolarG) vom 20.9.2021
In Kraft (Gesetz)6.10.2021
DurchführungsverordnungLSolarGDVO vom 15.12.2022, gültig seit 1.1.2023
Pflicht Neubau gewerblich genutzte Gebäudeseit 1.1.2023, bei Nutzfläche > 100 m²
Pflicht neue gewerblich genutzte Parkplätzeseit 1.1.2023, ab 50 Stellplätzen
Pflicht neue öffentliche Gebäudeseit 1.1.2024, Nutzfläche > 100 m²
Pflicht grundlegende Dachsanierung öffentlicher Gebäudeseit 1.1.2024
Mindestbelegungmind. 60 % der Solarinstallations-Eignungsfläche
Solarinstallations-Eignungsfläche (Definition)§ 3 Nr. 5 LSolarG
PV-Ready-Pflicht§ 4a LSolarG, seit 1.1.2024
PV-Ready-Schwellealle Neubauten + grundlegende Dachsanierung ab 50 m² Dachfläche
PV-Ready umfasstausreichende Traglast, Kabeltrassen, Platz für Wechselrichter/Technik
Private Wohngebäude – Installationspflichtkeine (nur PV-Ready)
ErsatzerfüllungSolarthermie oder PV auf sonstigen Außenflächen (z. B. Fassade)
Ausnahmen (technisch/wirtschaftlich unzumutbar)§ 5 LSolarG i. V. m. LSolarGDVO
Vollzug / Kontrolleuntere Bauaufsichtsbehörden (Baugenehmigungsverfahren)
VerpflichtetBauherrin/Bauherr bzw. Eigentümer:in

Geltungsbereich

Das LSolarG verpflichtet nicht flächendeckend alle Bauherren, sondern zielt gezielt auf gewerblich und öffentlich genutzte Vorhaben. Seit dem 1. Januar 2023 muss beim Neubau gewerblich genutzter Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 100 m² eine Photovoltaikanlage errichtet werden; dieselbe Pflicht gilt für neu errichtete, gewerblich genutzte Parkplätze mit 50 oder mehr Stellplätzen (Überdachung/Überbauung). Seit dem 1. Januar 2024 wurde die Pflicht auf neue öffentliche Gebäude (Nutzfläche über 100 m²) sowie auf die grundlegende Dachsanierung öffentlicher Gebäude ausgeweitet.

Der Pflichtumfang beträgt mindestens 60 % der Solarinstallations-Eignungsfläche. Was als solche Eignungsfläche gilt, definiert § 3 Nr. 5 LSolarG; die näheren Anforderungen (u. a. Abzug verschatteter oder ungeeigneter Flächen) regelt die LSolarGDVO. Die Pflicht kann ersatzweise ganz oder anteilig durch Photovoltaik auf sonstigen zur Solarnutzung geeigneten Außenflächen (z. B. Fassaden) oder durch eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung erfüllt werden, sofern ein entsprechender Wärmebedarf besteht.

Davon zu trennen ist die PV-Ready-Pflicht nach § 4a LSolarG, die seit dem 1. Januar 2024 für alle Neubauten und grundlegenden Dachsanierungen mit einer Dachfläche ab 50 m² gilt – einschließlich privater Wohngebäude. Sie verlangt keine sofortige Anlage, sondern die bauliche Vorbereitung: Die Tragkonstruktion muss so bemessen sein, dass später auf allen Dachflächen Photovoltaik installiert werden kann, und es müssen Kabeltrassen vom Dach zum Hausanschlussraum sowie Platz für Wechselrichter und Technik vorgesehen werden. Eine grundlegende Dachsanierung liegt vor, wenn die Abdichtung oder Eindeckung des Daches vollständig erneuert wird; kleinere Reparaturen oder die Behebung kurzfristig eingetretener Schäden zählen nicht dazu.

Verantwortlich ist die Bauherrin oder der Bauherr bzw. die Eigentümerin/der Eigentümer. Vollzug und Kontrolle liegen bei den unteren Bauaufsichtsbehörden, die die Anforderungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens prüfen.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Unternehmen errichtet 2026 in Mainz eine neue Lagerhalle mit 800 m² Nutzfläche und einem angrenzenden Betriebsparkplatz mit 60 Stellplätzen. Da es sich um ein gewerblich genutztes Gebäude über 100 m² handelt, greift die PV-Pflicht des LSolarG: mindestens 60 % der Solarinstallations-Eignungsfläche des Hallendachs sind mit Photovoltaik zu belegen. Für den Parkplatz mit mehr als 50 Stellplätzen besteht zusätzlich die Pflicht zur PV-Überdachung. Wäre die Dachbelegung technisch oder wirtschaftlich unzumutbar, könnte das Unternehmen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eine Ausnahme nach § 5 LSolarG beantragen oder die Pflicht anteilig über eine Fassaden- oder Solarthermieanlage erfüllen. Ein privater Bauherr, der nebenan ein Einfamilienhaus baut, unterliegt dagegen keiner Installationspflicht, muss aber die PV-Ready-Pflicht einhalten, wenn die Dachfläche mindestens 50 m² beträgt.

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Weitere Quellen (Stufe B):

Änderungsverlauf

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