Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | StaRUG – Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz), Art. 1 des SanInsFoG vom 22.12.2020 (BGBl. I S. 3256), in Kraft seit 1. Januar 2021 |
| Unionsrechtlicher Hintergrund | Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1023 über präventive Restrukturierungsrahmen |
| Ziel des Rahmens | Nachhaltige Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit i. S. v. § 18 Abs. 2 InsO – außerhalb eines Insolvenzverfahrens (§ 29 Abs. 1 StaRUG) |
| Restrukturierungsfähigkeit | Jeder insolvenzfähige Schuldner; natürliche Personen nur bei unternehmerischer Tätigkeit; ausgenommen Unternehmen der Finanzbranche i. S. v. § 1 Abs. 19 KWG (§ 30 StaRUG) |
| Eintrittsschwelle | Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Abs. 2 InsO): Schuldner wird voraussichtlich fällige Zahlungspflichten nicht erfüllen können – Prognosezeitraum in aller Regel 24 Monate |
| Die vier Instrumente (§ 29 Abs. 2 StaRUG) | 1. gerichtliche Planabstimmung, 2. gerichtliche Vorprüfung planrelevanter Streitfragen, 3. gerichtliche Stabilisierungsanordnung, 4. gerichtliche Planbestätigung – grundsätzlich unabhängig voneinander nutzbar (§ 29 Abs. 3) |
| Verfahrensbeginn | Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim zuständigen Restrukturierungsgericht (§ 31 Abs. 1 StaRUG); damit wird die Restrukturierungssache rechtshängig (§ 31 Abs. 3) |
| Wirkdauer der Anzeige | erlischt nach 6 Monaten (bei einmaliger Erneuerung 12 Monaten), bei Rücknahme, rechtskräftiger Planbestätigung oder gerichtlicher Aufhebung nach § 33 StaRUG (§ 31 Abs. 4) |
| Stabilisierungsanordnung | Vollstreckungssperre und Verwertungssperre für bewegliche Sicherungsrechte, gerichtlich angeordnet gegen einzelne, mehrere oder alle Gläubiger (§ 49 StaRUG) |
| Anordnungsdauer | bis zu 3 Monate, bei laufender Planannahme verlängerbar um 1 Monat, bei beantragter Planbestätigung bis zur Rechtskraft, höchstens 8 Monate ab Erstanordnung (§ 53 StaRUG) |
| Zuständiges Gericht | Restrukturierungsgericht – bestimmte Amtsgerichte am Sitz des Oberlandesgerichts (§ 34 StaRUG, Landesverordnungsermächtigung) |
| Öffentlichkeit | grundsätzlich nichtöffentlich; öffentliche Bekanntmachungen nur auf Antrag des Schuldners vor der ersten Entscheidung (§ 84 StaRUG) |
| Krisenfrüherkennungspflicht | Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmen müssen fortlaufend über bestandsgefährdende Entwicklungen wachen, Gegenmaßnahmen ergreifen und die Überwachungsorgane unterrichten (§ 1 StaRUG) |
| Organhaftung im Verfahren | Geschäftsleiter müssen die Restrukturierungssache mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters betreiben und Gläubigerinteressen wahren; Pflichtverletzung löst Schadensersatzhaftung aus (§ 43 StaRUG) |
| Anzeigepflicht bei echter Insolvenzreife | Antragspflicht nach § 15a InsO ruht während der Rechtshängigkeit, muss aber dem Restrukturierungsgericht unverzüglich angezeigt werden; unterlassene/verspätete Anzeige ist Straftat (Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe, § 42 StaRUG) |
| Versagung der Planbestätigung | u. a. wenn der Schuldner nicht drohend zahlungsunfähig ist, wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt wurden oder Ansprüche offensichtlich nicht erfüllt werden können (§ 63 StaRUG) |
| Niedrigschwellige Alternative | Sanierungsmoderation (§§ 94–100 StaRUG) – freiwillige, gerichtlich bestellte Moderation ohne die volle Instrumentenkette |
Die vier Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens
§ 29 Abs. 2 StaRUG zählt die Verfahrenshilfen abschließend auf, die zur „nachhaltigen Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit" zur Verfügung stehen:
- Gerichtliche Planabstimmung – der Schuldner lässt die Abstimmung der Gläubiger über den Restrukturierungsplan unter gerichtlicher Aufsicht durchführen (§§ 45, 46 StaRUG), statt sie außergerichtlich zu organisieren.
- Vorprüfung – auf Antrag klärt das Restrukturierungsgericht bereits vorab einzelne Fragen, die für die spätere Planbestätigung erheblich sind, etwa Fragen der Gruppenbildung oder des Stimmrechts (§§ 47, 48 StaRUG).
- Stabilisierungsanordnung – das Gericht ordnet eine Vollstreckungssperre und/oder eine Verwertungssperre an, um dem Schuldner während der Verhandlungen Ruhe vor dem Einzelzugriff einzelner Gläubiger zu verschaffen (§§ 49–59 StaRUG).
- Planbestätigung – das Gericht bestätigt den von den Planbetroffenen angenommenen Restrukturierungsplan gerichtlich und verleiht ihm damit Wirkung auch gegenüber überstimmten Gläubigern innerhalb einer Gruppe (§§ 60–66 StaRUG).
Nach § 29 Abs. 3 StaRUG kann der Schuldner diese Instrumente unabhängig voneinander in Anspruch nehmen – ein Unternehmen kann sich also etwa auf eine außergerichtliche Planabstimmung mit einer flankierenden gerichtlichen Stabilisierungsanordnung beschränken, ohne das volle Verfahren bis zur gerichtlichen Planbestätigung zu durchlaufen.
Wer kann den Rahmen nutzen? Restrukturierungsfähigkeit und Eintrittsschwelle
§ 30 Abs. 1 StaRUG öffnet den Rahmen für jeden insolvenzfähigen Schuldner; bei natürlichen Personen gilt dies nur, „soweit sie unternehmerisch tätig sind" – ein rein privater Verbraucher kann den Rahmen also nicht nutzen. Ausdrücklich ausgenommen sind Unternehmen der Finanzbranche im Sinne des § 1 Abs. 19 KWG (§ 30 Abs. 2 StaRUG), etwa Banken und Versicherungen, für die eigene Abwicklungsregime gelten.
Materielle Eintrittsschwelle ist die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 Abs. 2 InsO: „Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen." Das ist bewusst eine frühere Schwelle als die eigentlichen Insolvenzeröffnungsgründe: Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und – bei juristischen Personen – Überschuldung (§ 19 InsO). Genau diese zeitliche Vorverlagerung ist der Kern des präventiven Rahmens: Ein Unternehmen soll gegensteuern können, bevor es tatsächlich insolvent ist.
§ 51 Abs. 1 StaRUG verlangt für die Stabilisierungsanordnung zusätzlich, dass die vorgelegte Restrukturierungsplanung vollständig und schlüssig ist und keine Umstände bekannt sind, wonach die Restrukturierung aussichtslos wäre, der Schuldner noch nicht drohend zahlungsunfähig ist oder die Anordnung für das Restrukturierungsziel nicht erforderlich ist. Weist die Planung behebbare Mängel auf, erlässt das Gericht die Anordnung zunächst nur für höchstens 20 Tage und gibt dem Schuldner auf, die Mängel in dieser Zeit zu beheben.
Das Verfahren: Von der Anzeige bis zur Planbestätigung
Das Verfahren beginnt nicht mit einem Antrag, sondern mit einer Anzeige: § 31 Abs. 1 StaRUG macht die Inanspruchnahme jedes der vier Instrumente von der vorherigen Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim zuständigen Restrukturierungsgericht abhängig. Beizufügen sind nach § 31 Abs. 2 StaRUG insbesondere ein Entwurf des Restrukturierungsplans (oder, falls dieser noch nicht ausgearbeitet ist, ein Restrukturierungskonzept mit Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise), eine Darstellung des Verhandlungsstands mit den Gläubigern sowie eine Darstellung der Vorkehrungen, mit denen der Schuldner seine Pflichten nach dem StaRUG erfüllen will. Anzugeben ist zudem, ob Rechte von Verbrauchern oder von kleinen und mittleren Unternehmen berührt werden und ob frühere Restrukturierungssachen anhängig waren.
Mit der Anzeige wird die Restrukturierungssache rechtshängig (§ 31 Abs. 3 StaRUG). Diese Rechtshängigkeit ist aber nicht dauerhaft: Sie erlischt nach § 31 Abs. 4 StaRUG, wenn der Schuldner die Anzeige zurücknimmt, die Planbestätigung rechtskräftig wird, das Gericht die Sache nach § 33 StaRUG aufhebt oder seit der Anzeige sechs Monate (bei einmaliger Erneuerung zwölf Monate) vergangen sind, ohne dass der Schuldner das Verfahren zum Abschluss gebracht hat.
Zuständig ist das Restrukturierungsgericht – nach § 34 StaRUG grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat (die Landesregierungen können die Zuständigkeit per Verordnung konzentrieren). Für das Verfahren gelten nach § 38 StaRUG die Vorschriften der ZPO entsprechend, soweit das StaRUG nichts Abweichendes regelt; gegen bestimmte Entscheidungen ist die sofortige Beschwerde eröffnet (§ 40 StaRUG, konkretisiert z. B. in § 51 Abs. 5 und § 66 StaRUG).
Beantragt der Schuldner eine Stabilisierungsanordnung (§ 49 StaRUG), prüft das Gericht die in § 51 StaRUG genannten Voraussetzungen und entscheidet durch Beschluss. Die Anordnung – Vollstreckungssperre und/oder Verwertungssperre – ist grundsätzlich allen betroffenen Gläubigern zuzustellen; in öffentlichen Restrukturierungssachen kann darauf verzichtet werden, wenn sich die Anordnung gegen praktisch alle Gläubiger richtet (§ 51 Abs. 4 StaRUG). Am Ende steht – sofern der Schuldner dies beantragt – die Planbestätigung durch das Gericht (§§ 60 ff. StaRUG). Sie ist nach § 63 StaRUG von Amts wegen zu versagen, wenn der Schuldner nicht (mehr) drohend zahlungsunfähig ist, wesentliche Verfahrensvorschriften zum Planinhalt oder zur Planannahme verletzt wurden und der Mangel nicht behoben wird, die zugewiesenen Ansprüche offensichtlich nicht erfüllt werden können oder die Planannahme unlauter – etwa durch Begünstigung eines Planbetroffenen – herbeigeführt wurde.
Pflichten und Haftungsrisiken für die Geschäftsleitung
Das StaRUG verknüpft den präventiven Rahmen mit eigenen Organpflichten, die schon vor einer förmlichen Anzeige greifen. § 1 StaRUG verpflichtet die Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmensträger, fortlaufend über bestandsgefährdende Entwicklungen zu wachen, bei Erkennen solcher Entwicklungen geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen und die Überwachungsorgane (z. B. den Aufsichtsrat) unverzüglich zu unterrichten; bei bestimmten Personengesellschaften gilt dies über § 1 Abs. 2 StaRUG entsprechend für die Geschäftsleiter der geschäftsführenden Gesellschafter. Diese Krisenfrüherkennungspflicht ist bewusst dem eigentlichen Restrukturierungsverfahren vorgelagert – sie soll dafür sorgen, dass Unternehmen die drohende Zahlungsunfähigkeit überhaupt rechtzeitig erkennen, um den Rahmen noch nutzen zu können.
Ist die Restrukturierungssache erst rechtshängig, trifft die Geschäftsleiter nach § 43 StaRUG eine eigene Sorgfalts- und Loyalitätspflicht: Sie müssen darauf hinwirken, dass der Schuldner die Sache mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters betreibt und dabei die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger wahrt. Verletzen sie diese Pflicht schuldhaft, haften sie dem Schuldner auf den den Gläubigern entstandenen Schaden; ein Verzicht auf diesen Anspruch oder ein Vergleich darüber ist unwirksam, soweit der Ersatz zur Gläubigerbefriedigung erforderlich ist (§ 43 Abs. 2 StaRUG). Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren, bei börsennotierten Gesellschaften in zehn Jahren (§ 43 Abs. 3 StaRUG).
Besonders scharf ist § 42 StaRUG: Zwar ruht während der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO (bzw. § 42 Abs. 2 BGB bei Vereinen/Stiftungen) – die Verantwortlichen müssen dem Restrukturierungsgericht den Eintritt einer echten Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO) oder Überschuldung (§ 19 Abs. 2 InsO) aber ohne schuldhaftes Zögern anzeigen. Ein rechtzeitiger Insolvenzantrag gilt zwar als Erfüllung dieser Anzeigepflicht (§ 42 Abs. 2 StaRUG) – wer die Anzeige dagegen unterlässt oder verspätet, macht sich nach § 42 Abs. 3 StaRUG strafbar: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr. Verliert die Anzeige der Restrukturierungssache nach § 31 Abs. 4 StaRUG ihre Wirkung, leben die ruhenden Antragspflichten wieder auf (§ 42 Abs. 4 StaRUG). Der präventive Rahmen ist damit ausdrücklich kein Freibrief: Wird ein Unternehmen während des Verfahrens tatsächlich insolvent, greift wieder das reguläre Insolvenzrecht.
Öffentlichkeit und Vertraulichkeit
Ein wesentlicher praktischer Unterschied zum Insolvenzverfahren ist die Nichtöffentlichkeit: Anders als die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird eine Restrukturierungssache nicht automatisch öffentlich bekannt gemacht. Nach § 84 Abs. 1 StaRUG erfolgen öffentliche Bekanntmachungen in Restrukturierungssachen nur, wenn der Schuldner dies beantragt – der Antrag muss vor der ersten Entscheidung gestellt werden und kann bis dahin auch wieder zurückgenommen werden. Ohne einen solchen Antrag bleibt das Verfahren gegenüber der Öffentlichkeit, aber auch gegenüber nicht einbezogenen Gläubigern und Geschäftspartnern, verdeckt. Das erklärt auch, warum eine Stabilisierungsanordnung in einer nichtöffentlichen Restrukturierungssache anderen Gläubigern gegenüber wirken kann, ohne dass diese davon notwendig erfahren – ein Umstand, den etwa § 14 Abs. 3 Satz 2 InsO eigens berücksichtigt: Stellt ein Gläubiger einen Insolvenzantrag, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits eine nichtöffentliche Stabilisierungsanordnung wirksam war, und weist das Insolvenzgericht den Antrag deshalb als unbegründet ab, trägt der Schuldner die Verfahrenskosten – gerade weil der Gläubiger von der für ihn unsichtbaren Anordnung nichts wissen konnte.
Abgrenzung: StaRUG, Insolvenzplan und Sanierungsmoderation
Der StaRUG-Rahmen und das Insolvenzplanverfahren (§§ 217 ff. InsO) verfolgen ein ähnliches Ziel – eine geordnete, mehrheitlich beschlossene Sanierung statt Einzelvollstreckung oder Liquidation –, unterscheiden sich aber grundlegend in der Ausgangslage:
| | StaRUG-Rahmen | Insolvenzplanverfahren | |---|---|---| | Schwelle | drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Abs. 2 InsO) | eröffnetes Insolvenzverfahren (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder ebenfalls drohende Zahlungsunfähigkeit als Eröffnungsgrund) | | Gebundene Gläubiger | nur die vom Schuldner einbezogenen Planbetroffenen (§ 8 StaRUG) | grundsätzlich alle Insolvenzgläubiger | | Insolvenzverwalter | kein Insolvenzverwalter; Schuldner bleibt in Eigenregie, ggf. mit Restrukturierungsbeauftragtem | Insolvenzverwalter (oder Sachwalter in Eigenverwaltung) | | Öffentlichkeit | grundsätzlich nichtöffentlich (§ 84 StaRUG) | öffentliche Bekanntmachung der Verfahrenseröffnung | | Zuständiges Gericht | Restrukturierungsgericht (§ 34 StaRUG) | Insolvenzgericht |
Steht noch kein ausgehandelter Plan zur Verfügung oder ist die Krise noch nicht so weit fortgeschritten, dass die volle Instrumentenkette sinnvoll ist, bietet §§ 94–100 StaRUG die Sanierungsmoderation als niedrigschwelligen Zwischenschritt: Auf Antrag des Schuldners bestellt das Gericht einen unabhängigen Sanierungsmoderator, der zwischen Schuldner und Gläubigern vermittelt; ein so erzielter Sanierungsvergleich kann anschließend gerichtlich bestätigt werden (§ 97 StaRUG). Aus der Sanierungsmoderation heraus kann der Schuldner bei Bedarf in den vollen Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen wechseln (§ 100 StaRUG).
Häufige Fehler
- „Das StaRUG-Verfahren ist ein verkapptes Insolvenzverfahren." Nein. Es setzt vor der Insolvenzreife an (drohende, nicht tatsächliche Zahlungsunfähigkeit), bindet nur die einbezogenen Gläubiger und läuft ohne Insolvenzverwalter.
- „Wer den Rahmen einmal angezeigt hat, ist auf Dauer geschützt." Falsch. Die Anzeige verliert nach sechs Monaten (bei Erneuerung nach zwölf Monaten) ihre Wirkung, wenn das Verfahren nicht abgeschlossen wird (§ 31 Abs. 4 StaRUG) – und lebende Antragspflichten leben dann wieder auf.
- „Während des Verfahrens muss ich echte Zahlungsunfähigkeit nicht mehr melden." Im Gegenteil: § 42 StaRUG verlangt eine unverzügliche Anzeige an das Restrukturierungsgericht; ein Verstoß ist strafbar.
- „Auch Privatpersonen können den Rahmen für ihre Privatschulden nutzen." Nein. Natürliche Personen sind nur soweit unternehmerisch tätig restrukturierungsfähig (§ 30 Abs. 1 Satz 2 StaRUG); für private Verbraucher bleibt die Verbraucherinsolvenz (§§ 304 ff. InsO) einschlägig.
- „Die Stabilisierungsanordnung gilt automatisch gegenüber allen Gläubigern." Nicht zwingend. Sie kann sich gezielt gegen einzelne, mehrere oder alle Gläubiger richten (§ 49 Abs. 2 StaRUG) und ist zeitlich auf höchstens acht Monate begrenzt (§ 53 StaRUG).
- „Ein StaRUG-Verfahren wird immer öffentlich bekannt gemacht." Nein, das Gegenteil ist der Regelfall: öffentliche Bekanntmachung nur auf ausdrücklichen Antrag des Schuldners (§ 84 StaRUG).
Siehe auch
- Insolvenzplanverfahren (§§ 217 ff. InsO)
- Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 13, 14 InsO)
- Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO)
- Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung (§§ 286 ff., 304 ff. InsO)
- Gläubigeranfechtung außerhalb der Insolvenz (AnfG)
- Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO)
Änderungsverlauf
- 2026-09-26: Erstveröffentlichung der Faktenseite. QUEUE-BEFUND: Die aktive `[ ]`-Liste des Bereichs Prozess- & Vollstreckungsrecht in `content/topic-queue.md` (alle drei Unterthemen sowie der dortige Recherchevorrat) enthielt zu Laufbeginn erneut 0 offene Einträge (zuletzt `gerichtsvollzieherkosten-gvkostg` am 2026-09-25 19:15). THEMENWAHL: Die Bestandsseite `insolvenzplanverfahren-217-inso.md` verweist in ihrem eigenen Text ausdrücklich auf das StaRUG als eigenständigen, vorinsolvenzlichen Sanierungsweg, ohne dass eine eigene Themenseite dazu existierte – eine dokumentierte Bestandslücke. EXISTENZ-CHECK: `public/fakten/starug-restrukturierungsrahmen.md/.html` existierten nicht; `ls public/fakten | grep -i starug` sowie `grep -rli starug public/fakten/*.md` lieferten außer zwei Erwähnungen in `glaeubiger-insolvenzantrag-14-inso.md` und `insolvenzplanverfahren-217-inso.md` keine eigenständige Seite. KEIN DUPLIKAT: klare Abgrenzung zum Insolvenzplanverfahren (nur querverlinkt) – das StaRUG setzt vor der Insolvenzreife an, bindet nur einbezogene Gläubiger und kommt ohne Insolvenzverwalter aus. QUELLENBESCHAFFUNG: Direkter WebFetch auf gesetze-im-internet.de scheiterte erwartungsgemäß mit ROBOTS_DISALLOWED; der Wortlaut der §§ 1, 18 (InsO), 29, 30, 31, 42, 43, 49, 51, 53, 63 und 84 StaRUG wurde stattdessen im In-App-Browser (Claude_Browser) im amtlichen Volltext abgerufen und satzweise gegen den Seitentext abgeglichen (Titel-Beleg „§ N StaRUG - Einzelnorm" je Seite). Die Inhaltsübersicht (Teil 1–4, alle Kapitel/Abschnitte) wurde ebenfalls im Volltext abgerufen. WIKIDATA: `Q100549847` (Item ohne Label/Beschreibung, aber `instance of` = statute und dewiki-Sitelink „Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz"; gefunden über `Special:ItemByTitle/dewiki/Unternehmensstabilisierungs-_und_-restrukturierungsgesetz` im In-App-Browser, da eine Volltextsuche nach „StaRUG" und „Restrukturierungsrahmen" auf wikidata.org keinen Treffer für das Gesetz selbst lieferte – NEU, in `content/AGENT_GUIDE.md` Abschnitt „Prozess- und Vollstreckungsrecht" ergänzt), `Q1594367` (Insolvenzordnung, wiederverwendet), `Q11387033` (Insolvenzrecht Deutschland, wiederverwendet). legal_status=in_force (Gesetz seit 01.01.2021 unverändert in Kraft); authority_level=A; factcheck_status=ok; valid_from=2021-01-01; license=CC-BY-4.0; KEIN `en_version`-Feld. NUR QUERVERLINKT, NICHT DUPLIZIERT: insolvenzplanverfahren-217-inso, glaeubiger-insolvenzantrag-14-inso, insolvenzanfechtung-129-inso, verbraucherinsolvenz-restschuldbefreiung-inso, glaeubigeranfechtung-anfg, vollstreckungsabwehrklage-767-zpo. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-26
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 1 StaRUG – Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern (Volltext Abs. 1–3): https://www.gesetze-im-internet.de/starug/__1.html
- § 18 InsO – Drohende Zahlungsunfähigkeit (Abs. 2: Prognosezeitraum in aller Regel 24 Monate): https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__18.html
- § 29 StaRUG – Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (Abs. 1 Zweck, Abs. 2 Nr. 1–4 die vier Instrumente, Abs. 3 unabhängige Nutzung): https://www.gesetze-im-internet.de/starug/__29.html
- § 30 StaRUG – Restrukturierungsfähigkeit (Abs. 1 insolvenzfähige Schuldner/natürliche Personen nur unternehmerisch tätig, Abs. 2 Ausschluss Finanzbranche): https://www.gesetze-im-internet.de/starug/__30.html
- § 31 StaRUG – Anzeige des Restrukturierungsvorhabens (Abs. 1 Voraussetzung, Abs. 2 Beizufügendes, Abs. 3 Rechtshängigkeit, Abs. 4 Nr. 1–4 Wirkungsverlust nach 6/12 Monaten): https://www.gesetze-im-internet.de/starug/__31.html
- § 34 StaRUG – Restrukturierungsgericht; Verordnungsermächtigung: https://www.gesetze-im-internet.de/starug/__34.html
- § 38 StaRUG – Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung: https://www.gesetze-im-internet.de/starug/__38.html
- § 42 StaRUG – Anzeige von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Strafvorschrift (Abs. 1 ruhende Antragspflicht + Anzeigepflicht, Abs. 2 Insolvenzantrag als Erfüllung, Abs. 3 Strafbarkeit bis 3 Jahre, Abs. 4 Wiederaufleben): https://www.gesetze-im-internet.de/starug/__42.html
- § 43 StaRUG – Pflichten und Haftung der Organe (Abs. 1 Sorgfaltspflicht und Haftung, Abs. 2 Unwirksamkeit von Verzicht/Vergleich, Abs. 3 Verjährung 5/10 Jahre): https://www.gesetze-im-internet.de/starug/__43.html
- § 49 StaRUG – Stabilisierungsanordnung (Abs. 1 Nr. 1 Vollstreckungssperre, Nr. 2 Verwertungssperre, Abs. 2 Richtung gegen Gläubiger): https://www.gesetze-im-internet.de/starug/__49.html
- § 51 StaRUG – Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung (Abs. 1 Nr. 1–4, Mängelbehebung binnen 20 Tagen, Abs. 4 Zustellung, Abs. 5 sofortige Beschwerde): https://www.gesetze-im-internet.de/starug/__51.html
- § 53 StaRUG – Anordnungsdauer (Abs. 1 bis zu 3 Monate, Abs. 2 Verlängerung um 1 Monat bei Planangebot, Abs. 3 bis zu 8 Monate bei beantragter Planbestätigung): https://www.gesetze-im-internet.de/starug/__53.html
- § 63 StaRUG – Versagung der Bestätigung (Abs. 1 Nr. 1–3 Versagungsgründe von Amts wegen, Abs. 5 Unlauterkeit): https://www.gesetze-im-internet.de/starug/__63.html
- § 84 StaRUG – Antrag und erste Entscheidung (Abs. 1: öffentliche Bekanntmachung nur auf Antrag des Schuldners): https://www.gesetze-im-internet.de/starug/__84.html
- §§ 94–100 StaRUG – Sanierungsmoderation (Antrag, Bestellung, Sanierungsvergleich, Übergang in den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen): https://www.gesetze-im-internet.de/starug/inhalts_bersicht.html
- § 14 InsO – Antrag eines Gläubigers (Abs. 3 Satz 2: Kostenfolge bei Abweisung wegen nichtöffentlicher StaRUG-Stabilisierungsanordnung): https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__14.html
- § 15a InsO – Antragspflicht bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__15a.html
- StaRUG – Inhaltsübersicht (Gesamtstruktur Teil 1–4): https://www.gesetze-im-internet.de/starug/inhalts_bersicht.html
- StaRUG – Gesamtausgabe: https://www.gesetze-im-internet.de/starug/BJNR325610020.html
- Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 über präventive Restrukturierungsrahmen (Rechtsgrundlage der StaRUG-Umsetzung): https://dejure.org/BGBl/2019/ABl._EU_2019%2C_L_172_18
- dejure.org – § 29 StaRUG im Volltext (Permalink): https://dejure.org/gesetze/StaRUG/29.html
- dejure.org – § 49 StaRUG im Volltext (Permalink): https://dejure.org/gesetze/StaRUG/49.html