Nexvyra

Gläubigeranfechtung außerhalb der Insolvenz (AnfG)

Kurzantwort

Wenn ein Schuldner sein Vermögen beiseiteschafft – das Haus auf die Ehefrau überträgt, das Auto dem Bruder schenkt, kurz vor der Pfändung noch einen einzelnen Gläubiger auszahlt –, läuft die Zwangsvollstreckung ins Leere. Für genau diesen Fall gibt es die Gläubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG). Sie ist das Gegenstück zur Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO), greift aber außerhalb eines Insolvenzverfahrens und steht dem einzelnen Gläubiger zu.

§ 1 Abs. 1 AnfG enthält den Grundsatz: Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe des Gesetzes angefochten werden. Nach § 1 Abs. 2 AnfG steht eine Unterlassung einer Rechtshandlung gleich.

Anfechten darf nach § 2 AnfG nicht jeder, sondern jeder Gläubiger, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, sofern die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat oder anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde. Die Anfechtung setzt also praktisch einen Titel und eine gescheiterte oder erkennbar aussichtslose Vollstreckung voraus.

Das Gesetz kennt vier Grundtatbestände. Der wichtigste ist die Vorsatzanfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG: anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz kannte. Daneben stehen die Vierjahresfrist für Sicherung und Befriedigung (§ 3 Abs. 2 AnfG), die Zweijahresfrist für entgeltliche Verträge mit nahestehenden Personen (§ 3 Abs. 4 AnfG) und die Schenkungsanfechtung nach § 4 AnfG mit vier Jahren.

Die Rechtsfolge ist kein Rückübereignungsanspruch im Sinne des Eigentumsrechts. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG muss das, was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist, dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. In der Praxis wird deshalb auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den anfechtbar übertragenen Gegenstand geklagt; § 13 AnfG verlangt dafür einen bestimmten Klageantrag.

Die heutige Fassung der Kernvorschrift § 3 AnfG beruht auf dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz vom 29.03.2017 (BGBl. I S. 654), in Kraft getreten am 05.04.2017.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageAnfechtungsgesetz (AnfG) – Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens
GrundsatzRechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens angefochten werden (§ 1 Abs. 1 AnfG)
Unterlassungeine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich (§ 1 Abs. 2 AnfG)
Anfechtungsberechtigtjeder Gläubiger, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist (§ 2 AnfG)
Zusätzliche Voraussetzungdie Zwangsvollstreckung hat nicht zur vollständigen Befriedigung geführt oder es ist anzunehmen, dass sie nicht dazu führen würde (§ 2 AnfG)
Vorsatzanfechtung – Fristzehn Jahre vor der Anfechtung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG)
Vorsatzanfechtung – VoraussetzungenHandlung mit Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung und Kenntnis des anderen Teils von diesem Vorsatz (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG)
KenntnisvermutungKenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG)
Sicherung oder Befriedigunghat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum vier Jahre (§ 3 Abs. 2 AnfG)
Kongruente Deckungbei einer Sicherung/Befriedigung, die der andere Teil in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden die eingetretene Zahlungsunfähigkeit (§ 3 Abs. 3 Satz 1 AnfG)
Zahlungsvereinbarungwurde eine Zahlungsvereinbarung oder sonstige Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass der andere Teil die Zahlungsunfähigkeit nicht kannte (§ 3 Abs. 3 Satz 2 AnfG)
Nahestehende Personenanfechtbar ist ein entgeltlicher Vertrag mit einer nahestehenden Person (§ 138 InsO), durch den die Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden; ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen wurde oder dem anderen Teil der Benachteiligungsvorsatz nicht bekannt war (§ 3 Abs. 4 AnfG)
Schenkungsanfechtungunentgeltliche Leistungen sind anfechtbar, es sei denn, sie wurden früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen (§ 4 Abs. 1 AnfG)
Ausnahme Gelegenheitsgeschenkein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts ist nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 2 AnfG)
Weitere Tatbestände§ 5 AnfG Rechtshandlungen des Erben, § 6 AnfG Gesellschafterdarlehen, § 6a AnfG gesicherte Darlehen
Fristberechnungdie Fristen der §§ 3 und 4 AnfG werden von dem Zeitpunkt zurückgerechnet, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird (§ 7 Abs. 1 AnfG)
Vorverlagerung durch Mitteilungbei schriftlicher Mitteilung der Anfechtungsabsicht vor Titelerlangung/Fälligkeit wird ab Zugang zurückgerechnet, wenn der Schuldner damals bereits außerstande war zu befriedigen und die Anfechtbarkeit binnen zwei Jahren gerichtlich geltend gemacht wird (§ 7 Abs. 2 AnfG)
Zeitpunkt der Rechtshandlungeine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 8 AnfG)
Anfechtung durch Einrededie Anfechtbarkeit kann einredeweise geltend gemacht werden, bevor ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt ist (§ 9 AnfG)
Titel und Vollstreckungdie Anfechtung ist nicht ausgeschlossen, weil für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder sie durch Zwangsvollstreckung erwirkt wurde (§ 10 AnfG)
Rechtsfolgedas aus dem Schuldnervermögen Veräußerte, Weggegebene oder Aufgegebene ist dem Gläubiger zur Verfügung zu stellen, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist; im Übrigen gelten die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung bei Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes (§ 11 Abs. 1 AnfG)
Empfänger einer Schenkunghat nur zur Verfügung zu stellen, soweit er bereichert ist – es sei denn, er weiß oder muss den Umständen nach wissen, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt (§ 11 Abs. 2 AnfG)
Gegenleistungwegen der Rückgewähr der Gegenleistung kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten (§ 12 AnfG)
Klageantragwird der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht, muss der Antrag bestimmt bezeichnen, in welchem Umfang und in welcher Weise der Anfechtungsgegner das Erlangte zur Verfügung stellen soll (§ 13 AnfG)
RechtsnachfolgerAnfechtung gegen Erben und andere Gesamtrechtsnachfolger; gegen sonstige Rechtsnachfolger nur bei Kenntnis der anfechtungsbegründenden Umstände oder bei Nahestehen im Sinne des § 138 InsO (§ 15 AnfG)
Insolvenzeröffnungwird das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Insolvenzverwalter die von Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche verfolgen (§ 16 AnfG); dazu § 17 AnfG (Unterbrechung) und § 18 AnfG (Beendigung)
Internationales Anfechtungsrecht§ 19 AnfG
Finanzverwaltungdas Finanzamt macht Anfechtungsansprüche durch Duldungsbescheid geltend (§ 191 Abs. 1 Satz 2 AO)
Aktuelle Fassung des § 3 AnfGGesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz vom 29.03.2017 (BGBl. I S. 654), in Kraft seit 05.04.2017
Rechtsstand2026 – geltendes Recht

Wer anfechten darf: § 2 AnfG

Die Gläubigeranfechtung ist kein Instrument für jedermann. § 2 AnfG stellt drei Hürden auf, die kumulativ erfüllt sein müssen:

  1. Vollstreckbarer Schuldtitel. Der Gläubiger muss einen Titel im Sinne der §§ 704, 794 ZPO haben – Urteil, Vollstreckungsbescheid, Prozessvergleich, notarielle Urkunde.
  2. Fällige Forderung. Die titulierte Forderung muss fällig sein.
  3. Erfolglose oder aussichtslose Vollstreckung. Die Zwangsvollstreckung hat nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt – oder es ist anzunehmen, dass sie nicht dazu führen würde.

Die dritte Voraussetzung ist die praktisch wichtigste. Sie ist typischerweise erfüllt, wenn eine fruchtlose Sachpfändung dokumentiert ist, der Schuldner die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abgegeben hat oder im Schuldnerverzeichnis (§§ 882b ff. ZPO) eingetragen ist. Der Gläubiger muss also nicht erst jede denkbare Vollstreckungsmaßnahme ausschöpfen; es genügt die begründete Annahme der Aussichtslosigkeit.

Wichtig ist die zeitliche Entlastung durch § 9 AnfG: Die Anfechtbarkeit kann einredeweise geltend gemacht werden, bevor ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt ist. Und § 10 AnfG stellt klar, dass die Anfechtung nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass für die angefochtene Rechtshandlung selbst ein vollstreckbarer Titel erwirkt oder sie durch Zwangsvollstreckung herbeigeführt wurde – ein Titel des Begünstigten schützt ihn also nicht.

Die Anfechtungstatbestände (§§ 3 bis 6a AnfG)

Vorsatzanfechtung – § 3 Abs. 1 AnfG (zehn Jahre)

Der zentrale Tatbestand. Voraussetzungen:

§ 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG hilft dem Gläubiger mit einer Vermutung: Die Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

Sicherung oder Befriedigung – § 3 Abs. 2 AnfG (vier Jahre)

Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, verkürzt sich der Zeitraum des Absatzes 1 Satz 1 auf vier Jahre. Das betrifft den klassischen Fall, dass ein einzelner Gläubiger kurz vor dem Zusammenbruch noch bezahlt oder besichert wird.

§ 3 Abs. 3 AnfG modifiziert die subjektive Seite für kongruente Deckungen – also Sicherungen oder Befriedigungen, die der andere Teil in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte: Dann tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder ihm sonst eine Zahlungserleichterung gewährt, wird sogar vermutet, dass er die Zahlungsunfähigkeit nicht kannte – eine Vermutung zugunsten des Anfechtungsgegners.

Nahestehende Personen – § 3 Abs. 4 AnfG (zwei Jahre)

Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 InsO) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen wurde oder dem anderen Teil bei Vertragsschluss ein Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war. Nahestehende Personen sind nach § 138 InsO unter anderem Ehegatten, Verwandte in auf- und absteigender Linie, Geschwister und Personen, die mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft leben.

Schenkungsanfechtung – § 4 AnfG (vier Jahre)

Unentgeltliche Leistungen des Schuldners sind anfechtbar, es sei denn, sie wurden früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen (§ 4 Abs. 1 AnfG). Auf einen Vorsatz oder eine Kenntnis kommt es hier nicht an – das macht die Schenkungsanfechtung für den Gläubiger deutlich einfacher als die Vorsatzanfechtung. Ausgenommen sind nach § 4 Abs. 2 AnfG gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts.

Weitere Tatbestände

§ 5 AnfG betrifft Rechtshandlungen des Erben, § 6 AnfG die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen und § 6a AnfG gesicherte Darlehen. Diese Tatbestände spiegeln die parallelen Regelungen der Insolvenzordnung (§§ 135, 136 InsO) für den Bereich außerhalb des Insolvenzverfahrens.

Fristen richtig berechnen (§§ 7, 8 AnfG)

Die Fristen der §§ 3 und 4 AnfG sind keine Verjährungsfristen, sondern rückwärts gerechnete Zeiträume. § 7 Abs. 1 AnfG bestimmt den Anknüpfungspunkt: Die Fristen werden von dem Zeitpunkt zurückgerechnet, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird – also regelmäßig mit Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage.

§ 7 Abs. 2 AnfG erlaubt eine Vorverlagerung: Hat der Gläubiger dem Anfechtungsgegner schriftlich mitgeteilt, dass er die Rechtshandlung anfechten will, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat oder seine Forderung fällig geworden ist, wird die Frist vom Zugang der Mitteilung an zurückgerechnet – vorausgesetzt, der Schuldner war zu diesem Zeitpunkt bereits außerstande, den Gläubiger zu befriedigen, und die Anfechtbarkeit wird binnen zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt gerichtlich geltend gemacht. Diese schriftliche Anfechtungsmitteilung ist das entscheidende Werkzeug, wenn die Frist zu laufen droht, der Titel aber noch fehlt. Nach § 15 Abs. 2 AnfG genügt für die Fristverlängerung nach § 7 Abs. 2 AnfG die schriftliche Mitteilung an den Rechtsnachfolger, gegen den angefochten werden soll.

§ 7 Abs. 3 AnfG nimmt Zeiträume aus, in denen Maßnahmen nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 KWG angeordnet waren.

§ 8 AnfG legt fest, wann eine Rechtshandlung als vorgenommen gilt: in dem Zeitpunkt, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Bei Grundstücksübertragungen ist das nicht der notarielle Kaufvertrag, sondern die Eigentumsumschreibung – der BGH betont allerdings, dass Gegenstand der Anfechtung der gesamte, den Rechtserfolg auslösende Vorgang ist (BGH, Urteil vom 25.03.2021 – IX ZR 70/20; BGH, Urteil vom 06.03.2025 – IX ZR 209/23).

Rechtsfolge: Duldung der Zwangsvollstreckung (§§ 11 bis 13 AnfG)

§ 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG formuliert die Rechtsfolge bewusst zurückhaltend: Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist, muss dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Der Gegenstand wird also nicht wieder Eigentum des Schuldners; er bleibt beim Erwerber, muss aber dem Zugriff des anfechtenden Gläubigers offenstehen.

Daraus folgt der typische Klageantrag: Duldung der Zwangsvollstreckung in den anfechtbar erworbenen Gegenstand. § 13 AnfG verlangt, dass der Antrag bestimmt bezeichnet, in welchem Umfang und in welcher Weise der Anfechtungsgegner das Erlangte zur Verfügung stellen soll. Ein pauschaler Antrag auf „Rückübertragung" ist regelmäßig unzulässig.

§ 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG verweist ergänzend auf die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist – der Anfechtungsgegner wird also wie ein bösgläubiger Bereicherungsschuldner behandelt (§§ 818 Abs. 4, 819 BGB).

§ 11 Abs. 2 AnfG privilegiert den Empfänger einer unentgeltlichen Leistung: Er hat sie nur zur Verfügung zu stellen, soweit er bereichert ist. Das gilt aber nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

§ 12 AnfG regelt die Kehrseite: Wegen der Rückgewähr einer Gegenleistung oder einer infolge der Anfechtung wiederauflebenden Forderung kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten – nicht an den anfechtenden Gläubiger.

§ 14 AnfG schließlich schützt den Anfechtungsgegner prozessual: Beruht die Forderung des Gläubigers nur auf einem vorläufig vollstreckbaren Titel oder einem Vorbehaltsurteil, ist die Vollstreckung aus dem Anfechtungsurteil davon abhängig zu machen, dass die Entscheidung gegen den Schuldner rechtskräftig oder vorbehaltlos wird.

Praktisch bedeutsam: Der anfechtungsrechtliche Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein übertragenes Grundstück lässt sich nicht als Vormerkung im Grundbuch eintragen; gesichert wird er im einstweiligen Rechtsschutz über ein gerichtliches Verfügungsverbot.

Anfechtung gegen Rechtsnachfolger (§ 15 AnfG)

Verschiebt der Begünstigte den Gegenstand weiter, endet die Anfechtung nicht. § 15 AnfG unterscheidet:

Für die Fristverlängerung nach § 7 Abs. 2 AnfG genügt nach § 15 Abs. 2 AnfG die schriftliche Mitteilung an denjenigen Rechtsnachfolger, gegen den angefochten werden soll.

Verhältnis zur Insolvenzanfechtung (§§ 16 bis 18 AnfG)

Die Gläubigeranfechtung nach dem AnfG und die Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO verfolgen dasselbe Ziel, haben aber unterschiedliche Träger: Dort der Insolvenzverwalter für die Gesamtheit der Gläubiger, hier der einzelne Titelgläubiger für sich.

Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, kann nach § 16 AnfG der Insolvenzverwalter die von Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche verfolgen. § 17 AnfG regelt die Unterbrechung des Verfahrens, § 18 AnfG die Beendigung des Insolvenzverfahrens.

Inhaltlich laufen die Tatbestände weitgehend parallel: § 3 Abs. 1 AnfG entspricht § 133 Abs. 1 InsO, § 3 Abs. 2 AnfG entspricht § 133 Abs. 2 InsO, § 4 AnfG entspricht § 134 InsO. Der BGH überträgt die zu § 133 InsO entwickelten Grundsätze deshalb ausdrücklich auf § 3 AnfG (BGH, Urteil vom 06.03.2025 – IX ZR 209/23, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 06.05.2021 – IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28).

Der Sonderweg der Finanzverwaltung: Duldungsbescheid

Das Finanzamt muss für Steuerforderungen nicht klagen. Nach § 191 Abs. 1 Satz 2 AO wird derjenige, der kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen – § 191 Abs. 1 Satz 2 AO nennt die Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens ausdrücklich. Der Duldungsbescheid ist ein Verwaltungsakt; Rechtsschutz läuft über Einspruch und Finanzgerichtsverfahren, nicht über die Zivilgerichte (vgl. BFH, Urteil vom 23.08.2022 – VII R 21/21).

Rechtsprechung

Häufige Fehler

„Wer angefochten hat, bekommt den Gegenstand zurück." Nein. § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG verpflichtet nur dazu, das Erlangte zur Verfügung zu stellen, soweit es zur Befriedigung erforderlich ist. Der richtige Antrag lautet Duldung der Zwangsvollstreckung, und § 13 AnfG verlangt dafür einen bestimmten Antrag.

„Ohne Titel kann man nichts machen." Nicht ganz. § 2 AnfG verlangt für die Anfechtung einen vollstreckbaren Schuldtitel – aber § 9 AnfG lässt die Anfechtbarkeit einredeweise schon vorher zu, und § 7 Abs. 2 AnfG erlaubt es, die Frist durch eine schriftliche Anfechtungsmitteilung zu sichern, solange die Klage binnen zwei Jahren folgt.

„Die Zehnjahresfrist gilt immer." Nein. Zehn Jahre gelten nur für die Vorsatzanfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG. Für Sicherung oder Befriedigung sind es vier Jahre (§ 3 Abs. 2 AnfG), für entgeltliche Verträge mit nahestehenden Personen zwei Jahre (§ 3 Abs. 4 AnfG) und für unentgeltliche Leistungen vier Jahre (§ 4 Abs. 1 AnfG).

„Bei einer Schenkung muss man Vorsatz beweisen." Nein. § 4 AnfG setzt weder einen Benachteiligungsvorsatz noch eine Kenntnis des Empfängers voraus. Nur gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts sind nach § 4 Abs. 2 AnfG ausgenommen.

„Die Frist läuft ab der Übertragung." Sie wird zurückgerechnet – und zwar nach § 7 Abs. 1 AnfG von dem Zeitpunkt, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird. Der Zeitpunkt der Rechtshandlung selbst bestimmt sich nach § 8 AnfG danach, wann ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

„Wenn der Beschenkte weiterverkauft, ist die Sache verloren." Nicht zwingend. § 15 AnfG erlaubt die Anfechtung gegen Gesamtrechtsnachfolger ohne Weiteres und gegen sonstige Rechtsnachfolger bei Kenntnis der anfechtungsbegründenden Umstände oder bei Nahestehen nach § 138 InsO.

„Das Finanzamt muss auch klagen." Nein. Es erlässt einen Duldungsbescheid nach § 191 Abs. 1 Satz 2 AO.

„Ein Titel des Erwerbers schützt vor der Anfechtung." Nein – § 10 AnfG schließt die Anfechtung ausdrücklich nicht deshalb aus, weil für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder sie durch Zwangsvollstreckung erwirkt wurde.

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand