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Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 13, 14 InsO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-22 · letzte Prüfung: 2026-09-22 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Nicht nur der Schuldner kann ein Insolvenzverfahren in Gang setzen: **§ 13 Abs. 1 Satz 2 InsO** bestimmt ausdrücklich, dass **„die Gläubiger und der Schuldner"** antragsberechtigt sind. Der Antrag muss **schriftlich** gestellt werden (§ 13 Abs. 1 Satz 1 InsO); den **Formularzwang** des § 13 Abs. 4 InsO trifft nur der Schuldner. Für den Gläubigerantrag gilt eine eigene Zulässigkeitsnorm. Nach **§ 14 Abs. 1 Satz 1 InsO** ist er zulässig, _„wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht"_. Drei Voraussetzungen also: **rechtliches Interesse**, **glaubhaft gemachte Forderung**, **glaubhaft gemachter Eröffnungsgrund**. Ein **Vollstreckungstitel ist nicht erforderlich** – verlangt wird Glaubhaftmachung (§ 4 InsO i. V. m. § 294 ZPO), nicht Beweis. Der wichtigste Satz für die Praxis steht in **§ 14 Abs. 1 Satz 2 InsO**: _„Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird."_ Zahlt der Schuldner also erst nach Antragstellung, kippt der Antrag nicht automatisch. Und **§ 14 Abs. 3 Satz 1 InsO** verlagert in dieser Lage die **Kosten auf den Schuldner**, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Welcher **Eröffnungsgrund** trägt einen Gläubigerantrag? Nur zwei: - **Zahlungsunfähigkeit** (§ 17 InsO) – der allgemeine Eröffnungsgrund. Sie ist _„in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat"_ (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO). - **Überschuldung** (§ 19 InsO) – aber nur bei einer **juristischen Person** (und nach § 19 Abs. 3 InsO bei bestimmten Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter). **Drohende Zahlungsunfähigkeit** (§ 18 InsO) ist **kein** Eröffnungsgrund für den Gläubiger: § 18 Abs. 1 InsO knüpft sie ausdrücklich daran, dass **„der Schuldner"** die Eröffnung beantragt. Zuständig ist ausschließlich das **Amtsgericht als Insolvenzgericht** (§ 2 Abs. 1 InsO) am **allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners** bzw. am Mittelpunkt seiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit (§ 3 Abs. 1 InsO). Die **Gerichtsgebühr** für das Verfahren über den Gläubigerantrag beträgt **0,5 – mindestens 216,00 Euro** (Nr. 2311 KV GKG).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 13, 14 InsO (Insolvenzordnung), ergänzt durch §§ 2, 3, 9, 10, 11, 17, 19, 21, 26–28, 34, 87–89, 306 InsO
Antragsberechtigtdie Gläubiger und der Schuldner (§ 13 Abs. 1 Satz 2 InsO)
Formschriftlicher Antrag (§ 13 Abs. 1 Satz 1 InsO); Formularzwang nur für den Schuldner (§ 13 Abs. 4 InsO)
Zulässigkeit des Gläubigerantragsrechtliches Interesse an der Eröffnung und Glaubhaftmachung von Forderung und Eröffnungsgrund (§ 14 Abs. 1 Satz 1 InsO)
Titel erforderlich?Nein – § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO verlangt Glaubhaftmachung, nicht Vollbeweis oder Titel
Erfüllung nach Antragstellung_„Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird."_ (§ 14 Abs. 1 Satz 2 InsO)
Kostenfolge bei nachträglicher Erfüllungder Schuldner trägt die Verfahrenskosten, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird (§ 14 Abs. 3 Satz 1 InsO)
Kostenfolge bei StaRUG-StabilisierungsanordnungSchuldner trägt die Kosten auch, wenn der Antrag wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung abgewiesen wird und der Gläubiger davon keine Kenntnis haben konnte (§ 14 Abs. 3 Satz 2 InsO)
AnhörungIst der Antrag zulässig, hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören (§ 14 Abs. 2 InsO); Ausnahmen bei Auslandsaufenthalt oder unbekanntem Aufenthalt (§ 10 Abs. 1 InsO)
Eröffnungsgründe beim GläubigerantragZahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO); bei juristischen Personen zusätzlich Überschuldung (§ 19 InsO)
ZahlungsunfähigkeitSchuldner ist _„nicht in der Lage … die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen"_; Regelvermutung bei Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 InsO)
Drohende Zahlungsunfähigkeitnur beim Schuldnerantrag Eröffnungsgrund (§ 18 Abs. 1 InsO); Prognosezeitraum in aller Regel 24 Monate (§ 18 Abs. 2 Satz 2 InsO)
ÜberschuldungVermögen deckt die Verbindlichkeiten nicht mehr, es sei denn, die Fortführung in den nächsten zwölf Monaten ist überwiegend wahrscheinlich (§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO)
Insolvenzfähigkeitjede natürliche und jede juristische Person, der nicht rechtsfähige Verein, rechtsfähige Personengesellschaften sowie Nachlass und Gesamtgut (§ 11 InsO)
Sachliche ZuständigkeitAmtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat – ausschließlich für diesen LG-Bezirk (§ 2 Abs. 1 InsO), vorbehaltlich abweichender Landesverordnungen (§ 2 Abs. 2 InsO)
Örtliche Zuständigkeitausschließlich das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners; liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit anderswo, dieses Gericht (§ 3 Abs. 1 InsO)
Mehrere zuständige Gerichtedas Gericht, bei dem zuerst beantragt wurde, schließt die übrigen aus (§ 3 Abs. 3 InsO)
Rücknahme des Antragsbis das Verfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist (§ 13 Abs. 2 InsO)
Unzulässiger AntragGericht fordert unverzüglich zur Mängelbehebung auf und räumt eine angemessene Frist ein (§ 13 Abs. 3 InsO)
Sicherungsmaßnahmenu. a. vorläufiger Insolvenzverwalter, allgemeines Verfügungsverbot oder Zustimmungsvorbehalt, Untersagung/einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (nicht bei unbeweglichen Gegenständen), Postsperre (§ 21 Abs. 1, 2 InsO)
Abweisung mangels Massewenn das Vermögen die Verfahrenskosten voraussichtlich nicht deckt; sie unterbleibt bei ausreichendem Vorschuss oder Stundung nach § 4a InsO (§ 26 Abs. 1 InsO)
Folge der MasselosigkeitEintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO, elektronische Übermittlung an das zentrale Vollstreckungsgericht (§ 26 Abs. 2 InsO)
Erstattung des Vorschusseswer vorgeschossen hat, kann Erstattung von jeder Person verlangen, die pflichtwidrig und schuldhaft keinen Eröffnungsantrag gestellt hat; Beweislast trägt diese Person (§ 26 Abs. 3 InsO)
Kostenstundungnur für den Schuldner als natürliche Person mit Restschuldbefreiungsantrag (§ 4a Abs. 1 InsO) – nicht für den antragstellenden Gläubiger
EröffnungsbeschlussErnennung eines Insolvenzverwalters, Angabe der Stunde der Eröffnung; fehlt die Stunde, gilt die Mittagsstunde des Beschlusstags (§ 27 Abs. 1–3 InsO)
Anmeldefrist für Forderungenim Eröffnungsbeschluss festzusetzen: mindestens zwei Wochen, höchstens drei Monate (§ 28 Abs. 1 InsO)
Öffentliche Bekanntmachungzentrale Internetveröffentlichung; sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO) – Portal: www.insolvenzbekanntmachungen.de
Rechtsmittelsofortige Beschwerde: dem Antragsteller bei Ablehnung der Eröffnung, dem Schuldner bei Abweisung nach § 26 InsO und bei Eröffnung (§ 34 Abs. 1, 2 InsO)
RückschlagsperreSicherungen, die ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag oder danach durch Zwangsvollstreckung erlangt hat, werden mit Eröffnung unwirksam (§ 88 Abs. 1 InsO) – drei Monate im Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 88 Abs. 2 InsO)
VollstreckungsverbotEinzelzwangsvollstreckungen für Insolvenzgläubiger sind während des Verfahrens unzulässig (§ 89 Abs. 1 InsO)
Verfolgung der ForderungInsolvenzgläubiger können ihre Forderungen _„nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren"_ verfolgen (§ 87 InsO)
Gläubigerantrag gegen VerbraucherGericht muss dem Schuldner Gelegenheit zum eigenen Antrag geben; stellt er ihn, ruht auch der Gläubigerantrag bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan (§ 306 Abs. 1, 3 InsO)
Gerichtsgebühr Eröffnungsverfahren0,5 – mindestens 216,00 Euro (Nr. 2311 KV GKG, Anlage 1 zum GKG)
Gerichtsgebühr Durchführung auf Gläubigerantrag3,0 (Nr. 2330 KV GKG); Ermäßigung auf 1,0 bzw. 2,0 bei Einstellung (Nrn. 2331, 2332 KV GKG)
Gebührenwert (Gericht)Betrag der Forderung des antragstellenden Gläubigers; ist der Wert der Insolvenzmasse geringer, dieser Wert (§ 58 Abs. 2 GKG)
Anwaltsgebühr Gläubigervertretung0,5 Verfahrensgebühr im Eröffnungsverfahren (Nr. 3314 VV RVG); 1,0, wenn auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan tätig (Nr. 3316 VV RVG)
Gegenstandswert (Anwalt)Nennwert der Forderung; Nebenforderungen sind mitzurechnen (§ 28 Abs. 2 RVG)
Rechtsstandgeltendes Recht (in_force), Stand 2026-09-22

Warum es den Gläubigerantrag gibt

Die Einzelzwangsvollstreckung folgt dem Prioritätsprinzip: Wer zuerst pfändet, hat den besseren Rang. Das funktioniert, solange genug Vermögen da ist. Reicht das Vermögen nicht mehr für alle, wird das Prioritätsprinzip zum Wettlauf – und der schnellste Gläubiger nimmt alles, was übrig ist.

Das Insolvenzverfahren dreht dieses Prinzip um: Ab Eröffnung gilt die gemeinschaftliche Befriedigung aller Insolvenzgläubiger. § 87 InsO formuliert das in einem Satz: Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen _„nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen."_ § 89 Abs. 1 InsO flankiert das mit einem generellen Vollstreckungsverbot, § 88 InsO mit der sogenannten Rückschlagsperre: Was ein Gläubiger sich im letzten Monat vor dem Antrag noch schnell gesichert hat, wird mit der Eröffnung unwirksam.

Genau deshalb darf auch ein Gläubiger den Antrag stellen. Er ist nicht darauf angewiesen, dass der Schuldner die Insolvenz selbst einräumt. Das ist besonders dort wichtig, wo der Schuldner einen Anreiz hat, das Verfahren zu vermeiden – etwa weil ein Insolvenzverwalter Anfechtungsansprüche prüfen würde oder weil Geschäftsleiter ihre Antragspflicht nach § 15a InsO verletzt haben (bei juristischen Personen: spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung; Verstoß ist nach § 15a Abs. 4, 5 InsO strafbar).

Die Kehrseite: Der Insolvenzantrag ist ein massiver Eingriff. Er kann Kreditlinien, Lieferantenbeziehungen und Aufträge zerstören, lange bevor das Gericht entscheidet. Deshalb verlangt § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO ein rechtliches Interesse – der Antrag darf kein bloßes Druckmittel zur Beitreibung einer Forderung sein, deren Durchsetzbarkeit gar nicht am Vermögensverfall scheitert.

Die drei Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 14 Abs. 1 InsO)

1. Rechtliches Interesse

Der Gläubiger muss ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben – nicht nur an der Zahlung. Es fehlt typischerweise, wenn der Gläubiger vollständig gesichert ist und aus der gemeinschaftlichen Befriedigung nichts gewinnen kann, oder wenn erkennbar nur Druck erzeugt werden soll. Das Merkmal ist der eigentliche Filter gegen den reinen „Druckantrag".

2. Glaubhaft gemachte Forderung

Verlangt wird eine Forderung des Antragstellers gegen den Schuldner – ein Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO ist, wer _„einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner"_ hat.

Entscheidend ist das Beweismaß: Glaubhaftmachung, nicht Vollbeweis. Über § 4 InsO gelten die Vorschriften der ZPO entsprechend; nach § 294 ZPO sind damit alle präsenten Beweismittel einschließlich der eidesstattlichen Versicherung zulässig. Ein Titel ist nicht erforderlich – er ist aber natürlich ein besonders bequemes Mittel der Glaubhaftmachung, ebenso wie ein fruchtloser Pfändungsversuch oder eine abgegebene Vermögensauskunft nach § 802c ZPO.

3. Glaubhaft gemachter Eröffnungsgrund

Auch der Eröffnungsgrund ist glaubhaft zu machen. Für den Gläubigerantrag kommen nur zwei in Betracht:

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) – der allgemeine Eröffnungsgrund. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO definiert sie: Der Schuldner ist zahlungsunfähig, _„wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen."_ Praktisch entscheidend ist Satz 2: _„Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat."_ Die Zahlungseinstellung ist damit das Einfallstor für die Glaubhaftmachung – sie lässt sich aus äußeren Umständen ableiten, etwa aus einer erfolglosen Vollstreckung, der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen oder eigenen Erklärungen des Schuldners, nicht zahlen zu können.

Überschuldung (§ 19 InsO) – nur bei einer juristischen Person (Abs. 1) und, nach Abs. 3, entsprechend bei rechtsfähigen Personengesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, _„es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich"_ (§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO). Nachrangig gestellte Gesellschafterdarlehen im Sinne des § 39 Abs. 2 InsO bleiben dabei außer Betracht (§ 19 Abs. 2 Satz 2 InsO).

Nicht in Betracht kommt die drohende Zahlungsunfähigkeit: § 18 Abs. 1 InsO macht sie nur dann zum Eröffnungsgrund, wenn der Schuldner die Eröffnung beantragt. Für den Gläubiger ist sie wertlos.

Was die Erfüllung der Forderung bewirkt – und was nicht

Die häufigste Situation: Der Gläubiger stellt den Antrag, der Schuldner zahlt daraufhin. Früher war der Antrag damit typischerweise erledigt, und der Schuldner konnte mit gezielter Bedienung des jeweils lautesten Gläubigers sein Verfahren hinauszögern.

§ 14 Abs. 1 Satz 2 InsO stellt heute klar: _„Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird."_ Die Zulässigkeit entfällt also nicht automatisch. Das Gericht prüft weiter, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt – und wenn der Schuldner nur diesen einen Gläubiger bedient hat, kann die Zahlungsunfähigkeit fortbestehen.

Die Kostenfolge regelt § 14 Abs. 3 InsO:

Der zweite Fall ist die logische Konsequenz der Nichtöffentlichkeit: Ein Gläubiger, der von der Restrukturierungssache nichts wissen konnte, soll nicht die Kosten dafür tragen, dass sein Antrag an einem für ihn unsichtbaren Hindernis scheitert.

Vom Antrag bis zur Entscheidung

Schriftlicher Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht. Zuständig ist das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts – ausschließlich für den gesamten LG-Bezirk (§ 2 Abs. 1 InsO), soweit die Landesregierung nichts anderes bestimmt hat (§ 2 Abs. 2 InsO). Örtlich entscheidet der allgemeine Gerichtsstand des Schuldners, bei selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit deren Mittelpunkt (§ 3 Abs. 1 InsO). Sind mehrere Gerichte zuständig, schließt das zuerst angerufene die übrigen aus (§ 3 Abs. 3 InsO).

Zulässigkeitsprüfung. Ist der Antrag unzulässig, fordert das Gericht den Antragsteller unverzüglich zur Behebung des Mangels auf und räumt eine angemessene Frist ein (§ 13 Abs. 3 InsO). Der Antrag wird also nicht ohne Weiteres verworfen.

Anhörung des Schuldners. Ist der Antrag zulässig, hat das Gericht den Schuldner zu hören (§ 14 Abs. 2 InsO). Die Anhörung kann nach § 10 Abs. 1 InsO unterbleiben, wenn der Schuldner sich im Ausland aufhält und die Anhörung das Verfahren übermäßig verzögern würde oder sein Aufenthalt unbekannt ist; dann soll ein Vertreter oder Angehöriger gehört werden.

Sicherungsmaßnahmen (§ 21 InsO). Das Gericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung eine den Gläubigern nachteilige Veränderung der Vermögenslage zu verhüten. In Betracht kommen insbesondere die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, ein allgemeines Verfügungsverbot oder ein Zustimmungsvorbehalt, die Untersagung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (nicht bei unbeweglichen Gegenständen) und eine Postsperre (§ 21 Abs. 2 InsO). Reichen andere Maßnahmen nicht aus, kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen (§ 21 Abs. 3 InsO). Gegen die Anordnung steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (§ 21 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Entscheidung. Drei Ausgänge sind möglich:

  1. Eröffnung – das Gericht ernennt einen Insolvenzverwalter und erlässt den Eröffnungsbeschluss mit den Angaben des § 27 Abs. 2 InsO, darunter die Stunde der Eröffnung; fehlt sie, gilt die Mittagsstunde des Beschlusstags (§ 27 Abs. 3 InsO). Im Beschluss werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten anzumelden (§ 28 Abs. 1 InsO).
  2. Abweisung mangels Masse (§ 26 InsO) – dazu sogleich.
  3. Abweisung als unbegründet – etwa weil kein Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht ist. Zur Kostenfolge bei zwischenzeitlicher Erfüllung siehe § 14 Abs. 3 InsO.

Rücknahme. Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Verfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist (§ 13 Abs. 2 InsO) – danach nicht mehr.

Abweisung mangels Masse (§ 26 InsO)

Das praktisch häufigste Ergebnis eines Gläubigerantrags gegen einen vermögenslosen Schuldner ist die Abweisung mangels Masse: Das Gericht weist ab, _„wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken"_ (§ 26 Abs. 1 Satz 1 InsO).

Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a InsO gestundet werden (§ 26 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Stundung setzt allerdings voraus, dass der Schuldner eine natürliche Person ist und Restschuldbefreiung beantragt hat (§ 4a Abs. 1 Satz 1 InsO) – ein antragstellender Gläubiger kann sie nicht für sich in Anspruch nehmen. Will er das Verfahren trotzdem erzwingen, muss er vorschießen.

Für den Vorschussleistenden sieht das Gesetz einen Ausgleich vor: Nach § 26 Abs. 3 InsO kann er die Erstattung von jeder Person verlangen, die _„entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat"_ – also typischerweise vom Geschäftsführer, der seine Antragspflicht nach § 15a InsO verletzt hat. Ist streitig, ob pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt wurde, trägt diese Person die Beweislast. Spiegelbildlich verpflichtet § 26 Abs. 4 InsO dieselben Personen überhaupt zur Leistung des Vorschusses.

Auch die masselose Abweisung ist für den Gläubiger nicht wertlos: Das Gericht ordnet nach § 26 Abs. 2 InsO die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch an das zentrale Vollstreckungsgericht. Der Beschluss ist außerdem unverzüglich öffentlich bekannt zu machen (§ 26 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Rechtsmittel (§ 34 InsO)

§ 34 InsO verteilt die sofortige Beschwerde genau:

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung über den Eröffnungsantrag beträgt 1,0 (Nr. 2380 KV GKG).

Der Gläubigerantrag gegen einen Verbraucher (§ 306 Abs. 3 InsO)

Richtet sich der Antrag gegen eine natürliche Person, für die das Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 ff. InsO) gilt, schaltet sich ein zusätzlicher Schritt davor:

Nach § 306 Abs. 3 Satz 1 InsO hat das Insolvenzgericht vor der Entscheidung über die Eröffnung dem Schuldner Gelegenheit zu geben, ebenfalls einen Antrag zu stellen. Stellt der Schuldner diesen Antrag, so ruht nach Satz 2 auch das Verfahren über den Gläubigerantrag – nämlich bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan (§ 306 Abs. 1 Satz 1 InsO); dieser Zeitraum soll drei Monate nicht überschreiten (§ 306 Abs. 1 Satz 2 InsO). Der Schuldner hat dann zunächst eine außergerichtliche Einigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu versuchen (§ 306 Abs. 3 Satz 3 InsO).

Wichtig: Das Ruhen steht der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nicht entgegen (§ 306 Abs. 2 Satz 1 InsO). Und das Gericht ordnet die Fortsetzung an, wenn nach seiner freien Überzeugung der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird (§ 306 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Für den Gläubiger heißt das praktisch: Gegen einen Verbraucher führt der eigene Antrag selten schnell zu einer Eröffnung – er stößt vielmehr das Verbraucherinsolvenzverfahren an, an dessen Ende regelmäßig die Restschuldbefreiung steht.

Wirkungen für die Zwangsvollstreckung

Der Antrag allein hindert die Einzelvollstreckung noch nicht – das Gericht kann sie aber nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO bereits im Eröffnungsverfahren untersagen oder einstweilen einstellen, soweit keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind.

Mit der Eröffnung greifen drei Sperren:

§ 89 Abs. 2 InsO enthält eine praktisch wichtige Ausnahme: Vollstreckungen in künftige Arbeitseinkommen sind auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind – nicht jedoch für die Vollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung in den für andere Gläubiger unpfändbaren Teil der Bezüge.

Kosten

Gerichtskosten. Für das Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt nach Nr. 2311 KV GKG eine 0,5-Gebühr, mindestens jedoch 216,00 Euro an. Der Gebührenwert bestimmt sich nach § 58 Abs. 2 GKG nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers; ist der Wert der Insolvenzmasse geringer, ist dieser Wert maßgebend. Wird das Verfahren auf Gläubigerantrag durchgeführt, entsteht eine 3,0-Gebühr (Nr. 2330 KV GKG), die sich bei Einstellung nach §§ 207, 211–213 InsO auf 1,0 bzw. 2,0 ermäßigt (Nrn. 2331, 2332 KV GKG).

Anwaltskosten. Für die Vertretung des Gläubigers im Eröffnungsverfahren entsteht eine 0,5-Verfahrensgebühr (Nr. 3314 VV RVG); wird der Anwalt auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan tätig, beträgt sie 1,0 (Nr. 3316 VV RVG). Beschränkt sich die Tätigkeit später auf die Anmeldung einer Insolvenzforderung, ermäßigt sich die Verfahrensgebühr 3317 auf 0,5 (Nr. 3320 VV RVG). Der Gegenstandswert richtet sich nach § 28 Abs. 2 RVG nach dem Nennwert der Forderung; Nebenforderungen sind mitzurechnen.

Nach Vorbemerkung 3.3.5 Abs. 2 VV RVG entstehen die Gebühren bei der Vertretung mehrerer Gläubiger mit verschiedenen Forderungen jeweils besonders.

Beispiel

Ein Handwerksbetrieb hat gegen eine GmbH eine titulierte Werklohnforderung von 41.000 Euro. Zwei Vollstreckungsversuche des Gerichtsvollziehers bleiben fruchtlos; die Geschäftsführerin gibt die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ab. Aus ihr ergibt sich, dass Löhne seit zwei Monaten nicht gezahlt werden und Sozialversicherungsbeiträge offen sind.

Schritt 1 – Zulässigkeit. Der Betrieb stellt schriftlich (§ 13 Abs. 1 Satz 1 InsO) Antrag beim Amtsgericht am Sitz des Landgerichts, in dessen Bezirk die GmbH ihren Sitz hat (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 InsO). Er macht die Forderung durch den Titel und die Zahlungsunfähigkeit durch das Protokoll über die fruchtlose Pfändung, die Vermögensauskunft und die offenen Sozialversicherungsbeiträge glaubhaft (§ 14 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO). Das rechtliche Interesse liegt vor: Er ist ungesichert und kann seine Forderung außerhalb des Verfahrens erkennbar nicht mehr durchsetzen. Ein Formular braucht er nicht – § 13 Abs. 4 InsO betrifft nur den Schuldnerantrag.

Schritt 2 – Gerichtsgebühr. Der Gebührenwert bemisst sich nach der Forderung von 41.000 Euro (§ 58 Abs. 2 GKG); es entsteht eine 0,5-Gebühr, mindestens 216,00 Euro (Nr. 2311 KV GKG). Sein Anwalt rechnet die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3314 VV RVG aus dem Nennwert der Forderung einschließlich Nebenforderungen ab (§ 28 Abs. 2 RVG).

Schritt 3 – Anhörung und Sicherung. Das Gericht hört die GmbH an (§ 14 Abs. 2 InsO), bestellt einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnet an, dass Verfügungen nur mit dessen Zustimmung wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 InsO). Eine gerade laufende Kontopfändung eines anderen Gläubigers wird nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO einstweilen eingestellt.

Schritt 4 – Zahlung unter Druck. Die GmbH überweist dem Handwerksbetrieb daraufhin die 41.000 Euro. Der Antrag wird dadurch allein nicht unzulässig (§ 14 Abs. 1 Satz 2 InsO). Das Gericht prüft weiter und stellt fest, dass die übrigen Verbindlichkeiten unbedient bleiben – die Zahlungsunfähigkeit besteht fort.

Schritt 5 – Eröffnung. Das Gericht eröffnet das Verfahren, ernennt einen Insolvenzverwalter, gibt die Stunde der Eröffnung an (§ 27 Abs. 1, 2 InsO) und setzt eine Anmeldefrist von acht Wochen (§ 28 Abs. 1 InsO). Die Bekanntmachung erfolgt im Internet und gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Schritt 6 – Die Zahlung kommt nicht an. Die Sicherung, die ein anderer Gläubiger vier Wochen vor dem Antrag durch Pfändung erlangt hatte, wird nach § 88 Abs. 1 InsO unwirksam. Weitere Einzelvollstreckungen sind nach § 89 Abs. 1 InsO unzulässig; alle Insolvenzgläubiger müssen ihre Forderungen zur Tabelle anmelden (§ 87, § 28 Abs. 1 InsO). Die an den Handwerksbetrieb geflossenen 41.000 Euro prüft der Verwalter auf Insolvenzanfechtung – eine erfolgreiche Zahlung kurz vor Eröffnung ist also kein sicherer Hafen.

Variante – Masselosigkeit. Wäre bei der GmbH praktisch nichts mehr vorhanden, hätte das Gericht mangels Masse abgewiesen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 InsO), sofern der Handwerksbetrieb keinen Vorschuss leistet. Die GmbH käme ins Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO). Hätte der Betrieb vorgeschossen, könnte er Erstattung von der Geschäftsführerin verlangen, wenn diese ihre Antragspflicht nach § 15a InsO pflichtwidrig und schuldhaft verletzt hat – mit Beweislast bei ihr (§ 26 Abs. 3 InsO).

Häufige Fehler

Geltungsbereich

Die §§ 13, 14 InsO gelten für den Eröffnungsantrag in allen Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung. Insolvenzfähig ist nach § 11 InsO jede natürliche und jede juristische Person, der nicht rechtsfähige Verein, ferner rechtsfähige Personengesellschaften (OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft, GbR, Partenreederei, EWIV) sowie – nach Maßgabe der §§ 315–334 InsO – ein Nachlass und das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft. Nach Auflösung einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft bleibt die Eröffnung zulässig, solange die Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist (§ 11 Abs. 3 InsO).

Für juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten die Sonderregeln des § 12 InsO.

Ist der Schuldner eine natürliche Person ohne (ehemals) selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 304 InsO, greift zusätzlich das Verbraucherinsolvenzverfahren mit der Vorschaltung nach § 306 Abs. 3 InsO.

Ausnahmen

Kein Gläubigerantrag auf drohende Zahlungsunfähigkeit: § 18 Abs. 1 InsO knüpft diesen Eröffnungsgrund ausdrücklich an einen Antrag des Schuldners.

Keine Überschuldung bei natürlichen Personen: § 19 Abs. 1 InsO gilt nur für juristische Personen; § 19 Abs. 3 Satz 2 InsO nimmt Personengesellschaften aus, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Keine Anhörung des Schuldners ist nach § 10 Abs. 1 InsO ausnahmsweise erforderlich, wenn er sich im Ausland aufhält und die Anhörung das Verfahren übermäßig verzögern würde oder sein Aufenthalt unbekannt ist.

Keine Abweisung mangels Masse trotz unzureichenden Vermögens, wenn ein ausreichender Vorschuss geleistet oder nach § 4a InsO gestundet wird (§ 26 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Keine Antragspflicht nach § 15a InsO besteht für Vereine und Stiftungen, für die § 42 Abs. 2 BGB gilt (§ 15a Abs. 7 InsO) – der Gläubigerantrag bleibt dort das einzige Mittel Dritter.

Ausnahme vom Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 2 InsO: Die Vollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung in den für andere Gläubiger unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens bleibt zulässig (§ 89 Abs. 2 Satz 2 InsO).

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-22
Letzte Prüfung:
2026-09-22
In Kraft seit:
2026-09-22
Status:
In Kraft
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