Nexvyra

Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung (§§ 286 ff., 304 ff. InsO)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-31 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Wer seine Schulden dauerhaft nicht mehr bezahlen kann, wird durch Zwangsvollstreckung nicht schuldenfrei – dafür gibt es das Verbraucherinsolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung. Nach § 304 Abs. 1 InsO gilt das besondere Verfahren der §§ 304 ff. InsO für natürliche Personen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben; für ehemals Selbständige nur, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind – und das sind sie nur, wenn der Schuldner bei Antragstellung weniger als 20 Gläubiger hat. Vor dem Gerichtsverfahren steht zwingend der außergerichtliche Einigungsversuch: Nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO muss dem Eröffnungsantrag die Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle beiliegen, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Antrag erfolglos versucht worden ist. Scheitert auch der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan (§§ 307–309 InsO), wird das Insolvenzverfahren eröffnet; ab der Eröffnung läuft die Abtretungsfrist von drei Jahren (§ 287 Abs. 2 InsO), in der der Schuldner seine pfändbaren Bezüge an den Treuhänder abtritt und die Obliegenheiten der §§ 295, 295a InsO erfüllt. Anschließend entscheidet das Gericht nach § 300 InsO über die Restschuldbefreiung; sie gilt mit Ablauf der Abtretungsfrist als erteilt und wirkt nach § 301 Abs. 1 InsO gegen alle Insolvenzgläubiger – auch gegen die, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Nicht befreit wird der Schuldner nach § 302 InsO unter anderem von Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, von vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährtem Unterhalt, von Steuerschulden nach rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Steuerstraftat (§§ 370, 373, 374 AO) und von Geldstrafen. Reicht das Vermögen für die Verfahrenskosten nicht aus, können diese nach § 4a InsO gestundet werden.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 286–303a InsO (Restschuldbefreiung), §§ 304–311 InsO (Verbraucherinsolvenzverfahren)
Persönlicher Anwendungsbereichnatürliche Person ohne selbständige wirtschaftliche Tätigkeit; ehemals Selbständige nur bei überschaubaren Vermögensverhältnissen und ohne Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (§ 304 Abs. 1 InsO)
„Überschaubar"weniger als 20 Gläubiger im Zeitpunkt des Eröffnungsantrags (§ 304 Abs. 2 InsO)
Zwingende Vorstufeaußergerichtlicher Einigungsversuch auf Grundlage eines Plans, erfolglos innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Antrag, belegt durch Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
Geeignete Stellenvon den Ländern bestimmt (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
Scheitern des Einigungsversuchsgilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger nach Aufnahme der Verhandlungen die Zwangsvollstreckung betreibt (§ 305a InsO)
Ruhen des VerfahrensEröffnungsverfahren ruht für das Schuldenbereinigungsplanverfahren, nicht länger als drei Monate (§ 306 InsO)
GläubigerstellungnahmeNotfrist von einem Monat; Schweigen gilt als Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan (§ 307 InsO)
Angenommener Planwirkt wie ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (§ 308 Abs. 1 InsO)
Zustimmungsersetzungmöglich bei Kopf- und Summenmehrheit (jeweils mehr als die Hälfte) auf Antrag (§ 309 Abs. 1 InsO)
Abtretungsfristdrei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 287 Abs. 2 InsO)
Obliegenheitenangemessene Erwerbstätigkeit bzw. Bemühen darum, keine zumutbare Tätigkeit ablehnen (§ 295 InsO); Selbständige: Zahlungen an den Treuhänder jährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres (§ 295a InsO)
Vollstreckungsverbotwährend des Verfahrens (§ 89 Abs. 1 InsO) und während der Abtretungsfrist (§ 294 Abs. 1 InsO)
Entscheidungnach regulärem Ablauf der Abtretungsfrist nach Anhörung; gilt mit Ablauf der Abtretungsfrist als erteilt (§ 300 Abs. 1 InsO)
Vorzeitige Erteilungwenn keine Forderungen angemeldet wurden oder die Insolvenzforderungen befriedigt und Kosten sowie sonstige Masseverbindlichkeiten berichtigt sind (§ 300 Abs. 2 InsO)
Wirkunggegen alle Insolvenzgläubiger, auch nicht angemeldete (§ 301 Abs. 1 InsO)
Grenze der WirkungRechte gegen Mitschuldner und Bürgen bleiben unberührt (§ 301 Abs. 2 InsO)
Ausgenommene Forderungenvorsätzliche unerlaubte Handlung, vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährter Unterhalt, Steuerschulden nach Verurteilung wegen §§ 370, 373, 374 AO, Geldstrafen (§ 302 InsO)
Sperrfristen für einen neuen Antrag11 Jahre nach erteilter Restschuldbefreiung, 5 Jahre nach Versagung nach § 297, 3 Jahre nach Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 oder § 296 (§ 287a InsO)
VerfahrenskostenStundung bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn das Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht (§ 4a InsO)

Wer das Verbraucherinsolvenzverfahren nutzen kann

§ 304 InsO zieht die Trennlinie zwischen dem Regelinsolvenzverfahren und dem vereinfachten Verbraucherverfahren:

Wer aktuell selbständig ist, führt das Regelinsolvenzverfahren; die Restschuldbefreiung der §§ 286 ff. InsO steht ihm dennoch offen – sie ist nicht auf Verbraucher beschränkt, sondern gilt für jede natürliche Person.

Stufe 1: Der außergerichtliche Einigungsversuch

Der Weg ins gerichtliche Verfahren führt zwingend über einen Versuch, sich ohne Gericht zu einigen. Nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO hat der Schuldner mit dem schriftlichen Eröffnungsantrag – oder unverzüglich danach – vorzulegen:

Welche Personen und Stellen als geeignet gelten, bestimmen die Länder (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). In der Praxis sind das vor allem anerkannte Schuldnerberatungsstellen sowie Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater. Vor dem Insolvenzgericht kann sich der Schuldner nach § 305 Abs. 2 InsO durch eine solche geeignete Person oder ein Mitglied einer geeigneten Stelle vertreten lassen.

Wann der Versuch als gescheitert gilt, regelt § 305a InsO: Er ist gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen worden sind. Ein einziger vollstreckender Gläubiger beendet damit die Einigungsphase.

Zum Antrag gehören außerdem nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Verzeichnisse des Vermögens und des Einkommens, der Gläubiger und der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen.

Stufe 2: Das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren

Ist der außergerichtliche Versuch gescheitert, prüft das Gericht, ob der Plan mit gerichtlicher Hilfe doch noch angenommen werden kann.

Wird der Plan angenommen, ist das Insolvenzverfahren erledigt – der Schuldner erfüllt den Plan und braucht keine Restschuldbefreiung.

Stufe 3: Insolvenzverfahren und dreijährige Abtretungsfrist

Scheitert auch der gerichtliche Plan, wird über den Eröffnungsantrag entschieden und das Insolvenzverfahren durchgeführt.

Der Antrag auf Restschuldbefreiung (§ 287 InsO). Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass er seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Dauer von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens – der Abtretungsfrist – an einen Treuhänder abtritt.

Die Obliegenheiten (§§ 295, 295a InsO). In der Zeit zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und Ende der Abtretungsfrist muss der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und sich, wenn er ohne Beschäftigung ist, um eine solche bemühen; er darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnen. Übt der Schuldner eine selbständige Tätigkeit aus, muss er die Insolvenzgläubiger nach § 295a InsO durch Zahlungen an den Treuhänder so stellen, wie sie stünden, wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre; diese Zahlungen sind jeweils zum 31. Januar des Folgejahres zu leisten. Auf Antrag des Schuldners setzt das Gericht den maßgeblichen Betrag fest.

Vollstreckungsschutz (§§ 89, 294 InsO). Während der Dauer des Insolvenzverfahrens sind Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig (§ 89 Abs. 1 InsO). Dieser Schutz setzt sich fort: Auch in der Zeit zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist sind Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners unzulässig (§ 294 Abs. 1 InsO).

Stufe 4: Die Entscheidung über die Restschuldbefreiung

Der Regelfall (§ 300 Abs. 1 InsO). Nach regulärem Ablauf der Abtretungsfrist entscheidet das Insolvenzgericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Die erteilte Restschuldbefreiung gilt mit Ablauf der Abtretungsfrist als erteilt.

Die vorzeitige Erteilung (§ 300 Abs. 2 InsO). Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, kann das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Restschuldbefreiung entscheiden. Der Schuldner hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

Die Versagung (§ 290 InsO). Die Restschuldbefreiung wird durch Beschluss versagt, wenn ein Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, dies beantragt und ein Versagungsgrund vorliegt. Dazu zählen unter anderem:

Der Gläubigerantrag kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Abs. 1 InsO schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird.

Was die Restschuldbefreiung bewirkt – und was nicht

Die Wirkung (§ 301 InsO). Wird die Restschuldbefreiung erteilt, wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Das gilt ausdrücklich auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Die Forderungen erlöschen nicht vollständig, sie werden aber zu unvollkommenen Verbindlichkeiten: Der Gläubiger kann sie nicht mehr durchsetzen.

Die Grenze (§ 301 Abs. 2 InsO). Unberührt bleiben die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie ihre Rechte aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. Wer für den Schuldner mitunterschrieben oder gebürgt hat, haftet also weiter. Umgekehrt wird der Schuldner gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen und anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern – der Bürge kann beim Schuldner keinen Regress nehmen.

Die Ausnahmen (§ 302 InsO). Von der Restschuldbefreiung nicht berührt werden insbesondere:

Damit eine solche Forderung von der Wirkung ausgenommen ist, muss der Gläubiger sie bei der Anmeldung mit dem entsprechenden Rechtsgrund nach § 174 Abs. 2 InsO bezeichnen.

Sperrfristen für einen neuen Antrag (§ 287a InsO)

Die Restschuldbefreiung ist kein beliebig wiederholbares Instrument. Nach § 287a InsO ist ein Antrag unzulässig, wenn dem Schuldner

Die Elf-Jahres-Frist ist die praktisch bedeutsamste: Sie ergibt zusammen mit der dreijährigen Abtretungsfrist den zeitlichen Rahmen, in dem eine zweite Entschuldung ausgeschlossen ist.

Verfahrenskosten und Kostenstundung (§ 4a InsO)

Das Insolvenzgericht weist den Eröffnungsantrag ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§ 26 Abs. 1 InsO) – es sei denn, ein ausreichender Betrag wird vorgeschossen oder die Kosten werden nach § 4a InsO gestundet.

§ 4a InsO ist deshalb die zentrale Zugangsnorm für mittellose Schuldner: Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Restschuldbefreiungsverfahrens. Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliegt; liegt er vor, ist die Stundung ausgeschlossen. Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt gesondert.

Häufige Fehler

Geltungsbereich

Ausnahmen

Beispiel

Eine angestellte Kauffrau hat nach einer gescheiterten Bürgschaft und mehreren Konsumkrediten Schulden bei acht Gläubigern. Ihr Lohn wird bereits gepfändet, ihr Konto ist als P-Konto geführt.

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand