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Trennungsjahr und Scheidung § 1565 BGB – Voraussetzungen und Verfahren

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-06 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Trennungsjahr und Scheidung § 1565 BGB – Voraussetzungen und Verfahren

Kurzantwort

Eine Ehe kann nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB). Gesetzliche Vermutung: nach einjährigem Getrenntleben und Zustimmung beider, oder nach dreijährigem Getrenntleben auch ohne Zustimmung des anderen (§ 1566 BGB). „Getrennt leben" bedeutet keine häusliche Gemeinschaft mehr – auch innerhalb der ehelichen Wohnung möglich, wenn „Tisch und Bett" getrennt sind (§ 1567 BGB). Der Scheidungsantrag muss durch einen Rechtsanwalt beim Familiengericht gestellt werden (§ 114 FamFG). Versorgungsausgleich wird in der Regel von Amts wegen durchgeführt (§ 1587 BGB).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 1565 BGB – Voraussetzungen der Scheidung [gesetze-im-internet.de, § 1565 BGB]
ScheiterungsprinzipEhe ist gescheitert, wenn Lebensgemeinschaft nicht wiederherstellbar [§ 1565 Abs. 1 S. 2 BGB]
Trennungsjahr Pflichtgrundsätzlich mind. 1 Jahr vor Scheidungsantrag [§ 1565 Abs. 2 BGB]
Vermutung Scheitern bei 1 Jahrbeide stellen oder stimmen zu [§ 1566 Abs. 1 BGB]
Vermutung Scheitern bei 3 Jahrenunwiderlegliche Vermutung, auch einseitig [§ 1566 Abs. 2 BGB]
Härtefall-Scheidungvor Ablauf 1 Jahr nur bei unzumutbarer Härte (Gewalt, schwere Pflichtverletzung) [§ 1565 Abs. 2 BGB]
Definition Getrenntlebenkeine häusliche Gemeinschaft, keine Versorgungsleistungen [§ 1567 Abs. 1 BGB]
Trennung innerhalb der Wohnungmöglich bei „Tisch und Bett"-Trennung [§ 1567 Abs. 1 S. 2 BGB]
Versöhnungsversuchkürzer als 3 Monate unterbricht Trennungsjahr nicht [§ 1567 Abs. 2 BGB]
AnwaltspflichtAntragsteller braucht Rechtsanwalt; Antragsgegner kann zustimmen ohne Anwalt [§ 114 FamFG]
Zuständigkeit GerichtFamiliengericht am letzten gemeinsamen Wohnsitz oder Wohnsitz des Antragsgegners [§ 122 FamFG]
Verfahrenswerti.d.R. 3-Monats-Netto-Einkommen beider + ggf. Vermögen [§ 43 FamGKG]
Gerichtskosten Mindest-Verfahrenswertbei 3.000 € = ca. 270 € Gerichtskosten + Anwalt
Anwaltskosten typischje nach Verfahrenswert 800-2.000 € pro Partei
Versorgungsausgleichvon Amts wegen, Aufteilung Rentenanrechte [§ 1587 BGB, § 1 VersAusglG]
Ausnahme VA-Verzichtehevertraglich oder bei Ehe < 3 Jahren [§ 3 VersAusglG]
Folgesachen VerbundUnterhalt, VA, Zugewinn, Hausrat, elterliche Sorge können verbunden werden [§ 137 FamFG]
Online-Scheidunggesetzliche Anwesenheit i.d.R. nicht zwingend; Vertretung durch Anwalt zulässig
Wartepflicht Antragsgegnerkeine Wartepflicht, der Antrag des einen genügt
Erbrecht im Trennungsjahrbleibt bestehen, bis Scheidung rechtskräftig [§ 1933 BGB]
Steuerklassen-Wechselnach Ablauf des Trennungsjahres in IV/IV oder I [§ 38b EStG]
Lebensversicherung Trennungkein automatischer Erlöschungsgrund
Zugewinnausgleichbei Endvermögen vs Anfangsvermögen [§ 1378 BGB]

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

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