Trennungsjahr und Scheidung § 1565 BGB – Voraussetzungen und Verfahren
Trennungsjahr und Scheidung § 1565 BGB – Voraussetzungen und Verfahren
Kurzantwort
Eine Ehe kann nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB). Gesetzliche Vermutung: nach einjährigem Getrenntleben und Zustimmung beider, oder nach dreijährigem Getrenntleben auch ohne Zustimmung des anderen (§ 1566 BGB). „Getrennt leben" bedeutet keine häusliche Gemeinschaft mehr – auch innerhalb der ehelichen Wohnung möglich, wenn „Tisch und Bett" getrennt sind (§ 1567 BGB). Der Scheidungsantrag muss durch einen Rechtsanwalt beim Familiengericht gestellt werden (§ 114 FamFG). Versorgungsausgleich wird in der Regel von Amts wegen durchgeführt (§ 1587 BGB).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 1565 BGB – Voraussetzungen der Scheidung [gesetze-im-internet.de, § 1565 BGB] |
| Scheiterungsprinzip | Ehe ist gescheitert, wenn Lebensgemeinschaft nicht wiederherstellbar [§ 1565 Abs. 1 S. 2 BGB] |
| Trennungsjahr Pflicht | grundsätzlich mind. 1 Jahr vor Scheidungsantrag [§ 1565 Abs. 2 BGB] |
| Vermutung Scheitern bei 1 Jahr | beide stellen oder stimmen zu [§ 1566 Abs. 1 BGB] |
| Vermutung Scheitern bei 3 Jahren | unwiderlegliche Vermutung, auch einseitig [§ 1566 Abs. 2 BGB] |
| Härtefall-Scheidung | vor Ablauf 1 Jahr nur bei unzumutbarer Härte (Gewalt, schwere Pflichtverletzung) [§ 1565 Abs. 2 BGB] |
| Definition Getrenntleben | keine häusliche Gemeinschaft, keine Versorgungsleistungen [§ 1567 Abs. 1 BGB] |
| Trennung innerhalb der Wohnung | möglich bei „Tisch und Bett"-Trennung [§ 1567 Abs. 1 S. 2 BGB] |
| Versöhnungsversuch | kürzer als 3 Monate unterbricht Trennungsjahr nicht [§ 1567 Abs. 2 BGB] |
| Anwaltspflicht | Antragsteller braucht Rechtsanwalt; Antragsgegner kann zustimmen ohne Anwalt [§ 114 FamFG] |
| Zuständigkeit Gericht | Familiengericht am letzten gemeinsamen Wohnsitz oder Wohnsitz des Antragsgegners [§ 122 FamFG] |
| Verfahrenswert | i.d.R. 3-Monats-Netto-Einkommen beider + ggf. Vermögen [§ 43 FamGKG] |
| Gerichtskosten Mindest-Verfahrenswert | bei 3.000 € = ca. 270 € Gerichtskosten + Anwalt |
| Anwaltskosten typisch | je nach Verfahrenswert 800-2.000 € pro Partei |
| Versorgungsausgleich | von Amts wegen, Aufteilung Rentenanrechte [§ 1587 BGB, § 1 VersAusglG] |
| Ausnahme VA-Verzicht | ehevertraglich oder bei Ehe < 3 Jahren [§ 3 VersAusglG] |
| Folgesachen Verbund | Unterhalt, VA, Zugewinn, Hausrat, elterliche Sorge können verbunden werden [§ 137 FamFG] |
| Online-Scheidung | gesetzliche Anwesenheit i.d.R. nicht zwingend; Vertretung durch Anwalt zulässig |
| Wartepflicht Antragsgegner | keine Wartepflicht, der Antrag des einen genügt |
| Erbrecht im Trennungsjahr | bleibt bestehen, bis Scheidung rechtskräftig [§ 1933 BGB] |
| Steuerklassen-Wechsel | nach Ablauf des Trennungsjahres in IV/IV oder I [§ 38b EStG] |
| Lebensversicherung Trennung | kein automatischer Erlöschungsgrund |
| Zugewinnausgleich | bei Endvermögen vs Anfangsvermögen [§ 1378 BGB] |
Häufige Fehler
- „Nach 6 Monaten kann ich mich scheiden lassen." Falsch – Mindesttrennungsjahr ist gesetzliche Voraussetzung, außer bei Härtefall.
- „Wir müssen ausziehen, damit das Trennungsjahr läuft." Nein – Trennung innerhalb der Wohnung möglich, wenn Wirtschafts- und Schlafgemeinschaft aufgehoben.
- „Ohne Zustimmung des anderen geht nichts." Nach 3 Jahren Trennung unwiderlegliche Vermutung des Scheiterns, auch einseitig (§ 1566 Abs. 2 BGB).
Quellen
- § 1565 BGB – Scheitern der Ehe:: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1565.html
- § 1566 BGB – Vermutung Scheitern:: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1566.html
- § 1567 BGB – Getrenntleben:: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1567.html
- § 1587 BGB – Versorgungsausgleich Grundsatz:: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1587.html
- FamFG – Familienverfahrensgesetz:: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/index.html
Änderungsverlauf
- 2026-06-06: Erstveröffentlichung. Werte gegen §§ 1565-1567, 1587 BGB und FamFG (gesetze-im-internet.de) geprüft. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-06-06
- Gültig ab: 1977-07-01 (1. EheRG)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, FamFG)
- Lizenz: CC BY 4.0
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