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Unterstützung bei Behandlungsfehlern durch die Krankenkasse (§ 66 SGB V) – MD-Gutachten, Schlichtungsstelle und Verjährung 2026

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-09-06 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Wer einen Behandlungsfehler vermutet, muss das Gutachten nicht selbst bezahlen: Nach § 66 SGB V sollen die Krankenkassen ihre Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern unterstützen. Die Unterstützung kann nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere die Prüfung der vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität, die Anforderung weiterer Unterlagen bei den Leistungserbringern (nur mit Einwilligung der Versicherten), die Veranlassung einer sozialmedizinischen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nach § 275 Abs. 3 Nr. 4 SGB V sowie eine abschließende Gesamtbewertung aller Unterlagen umfassen. Für Versicherte ist die Begutachtung kostenlos. Der Medizinische Dienst hat 2025 bundesweit 11.735 fachärztliche Gutachten zu vermuteten Behandlungsfehlern erstellt; in 3.098 Fällen (26,4 %) wurde ein Behandlungsfehler mit Schaden festgestellt, in 2.700 Fällen war der Fehler ursächlich für den Schaden. Wichtig: § 66 SGB V verschafft keinen Schadensersatzanspruch – dieser richtet sich gegen Arzt, Zahnarzt oder Krankenhaus nach §§ 630a, 630h BGB – und die MD-Begutachtung hemmt die Verjährung nicht automatisch.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 66 SGB V – Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern [gesetze-im-internet.de]
RechtscharakterSoll-Vorschrift – Ermessen ist auf den Regelfall reduziert, Ablehnung nur bei atypischer Fallgestaltung
Ursprung der heutigen FassungPatientenrechtegesetz vom 20.02.2013 (BGBl. I S. 277), in Kraft 26.02.2013 – bis dahin bloße Kann-Vorschrift
Aktuelle Fassung2. DSAnpUG-EU vom 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626), in Kraft seit 26.11.2019
AnspruchsberechtigtGesetzlich Versicherte selbst (nicht: Angehörige aus eigenem Recht) [LSG Baden-Württemberg, 08.08.2018 – L 5 KR 1591/18]
Erfasste AnsprücheSchadensersatzansprüche aus Behandlungsfehlern, die nicht nach § 116 SGB X auf die Krankenkasse übergehen (also v. a. Schmerzensgeld und eigene Vermögensschäden)
Mögliche UnterstützungsleistungenPlausibilitäts-/Vollständigkeitsprüfung, Unterlagenanforderung mit Einwilligung, MD-Begutachtung, Gesamtbewertung [§ 66 Satz 2 SGB V]
Rechtsgrundlage MD-Gutachten§ 275 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB V
Begründungspflicht des MDAuch bei Nicht-Feststellung eines Fehlers nachvollziehbar zu begründen, wenn zur Unterrichtung erforderlich [§ 275 Abs. 3 Satz 2 SGB V]
Form der MD-StellungnahmeSchriftlich oder elektronisch, mit Fragestellung, Sachverhalt, Ergebnis und wesentlichen Gründen [§ 275 Abs. 6 SGB V]
Zweckbindung der DatenErhobene Daten nur zur Unterstützung bei Behandlungsfehlern verwendbar [§ 66 Satz 3 SGB V]
Kosten für VersicherteKeine – weder für MD-Gutachten noch für das Verfahren [Medizinischer Dienst Bund]
MD-Gutachten 2025 (bundesweit)11.735 fachärztliche Gutachten [MD Bund, Jahresstatistik 2025, PK 20.08.2026]
Fehler festgestellt 20253.503 Fälle
Fehler mit Schaden 20253.098 Fälle (26,4 % der Begutachtungen)
Kausalität bestätigt 20252.700 Fälle (23,0 %)
Kein Behandlungsfehler 202570,1 % der begutachteten Vorwürfe
Todesfolge 202597 Fälle, in denen der Fehler zum Tod geführt oder wesentlich beigetragen hat
„Never Events" 2025150 Fälle (2024: 134)
Stationär / ambulant 20257.633 Fälle stationär, 4.073 Fälle ambulant
Häufigstes Fachgebiet 2025Orthopädie und Unfallchirurgie: 29,6 % (3.476 Fälle)
Akteneinsicht als Vorbereitung§ 630g BGB – unverzügliche Einsicht in die vollständige Behandlungsakte
Alternative: SchlichtungGutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Landesärztekammern – bundesweit 16 Einrichtungen, für Patienten kostenfrei [BÄK]
Kostenfreie BeratungStiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD), § 65b SGB V
Regelverjährung3 Jahre [§ 195 BGB], Beginn zum Jahresschluss bei Kenntnis [§ 199 Abs. 1 BGB]
Höchstfrist bei Gesundheitsschäden30 Jahre ab dem schädigenden Ereignis [§ 199 Abs. 2 BGB]
Rechtsweg bei AblehnungWiderspruch, dann Klage vor dem Sozialgericht [§§ 78, 84 SGG]

Geltungsbereich

§ 66 SGB V gilt für gesetzlich Krankenversicherte, denen bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen – also bei einer Kassenleistung – durch einen Behandlungsfehler ein Schaden entstanden ist. Die Norm steht im Zehnten Abschnitt des Dritten Kapitels („Weiterentwicklung der Versorgung") und ist keine Anspruchsgrundlage gegen den Behandelnden. Sie begründet lediglich eine sozialrechtliche Unterstützungspflicht der Krankenkasse gegenüber ihrem Mitglied.

Erfasst sind ausdrücklich nur Ansprüche, die nicht nach § 116 SGB X kraft Gesetzes auf die Krankenkasse übergehen. Der gesetzliche Forderungsübergang betrifft die Kosten, die der Kasse durch die Fehlbehandlung entstanden sind (Nachbehandlung, Krankengeld); diese verfolgt die Kasse im eigenen Interesse. § 66 SGB V zielt dagegen auf die beim Versicherten verbleibenden Ansprüche – vor allem Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB), Haushaltsführungsschaden und Verdienstausfall, soweit dieser nicht übergegangen ist.

Nach der Rechtsprechung der Landessozialgerichte steht die Unterstützungsleistung nur dem Versicherten selbst zu; Angehörige können sie nicht aus eigenem Recht beanspruchen (LSG Baden-Württemberg, 08.08.2018 – L 5 KR 1591/18). Bei Erben tritt an die Stelle des Verstorbenen die Rechtsnachfolge in den bereits entstandenen Anspruch.

Vom „Kann" zum „Soll": Was die Krankenkasse leisten muss

Bis zum 26.02.2013 war § 66 SGB V eine reine Kann-Vorschrift. Das Patientenrechtegesetz vom 20.02.2013 hat sie in eine Soll-Vorschrift umgewandelt. Praktische Folge: Die Krankenkasse muss die Unterstützung im Regelfall gewähren; sie darf nur bei einer atypischen Fallgestaltung absehen – etwa wenn ein Behandlungsfehler von vornherein offensichtlich ausgeschlossen ist oder der Vorwurf sich auf eine Leistung bezieht, die gar nicht zulasten der GKV erbracht wurde. Ein pauschaler Verweis auf Personalmangel oder auf einen bereits eingeschalteten Rechtsanwalt trägt die Ablehnung nicht.

§ 66 Satz 2 SGB V zählt die Unterstützungsformen nicht abschließend auf („kann insbesondere … umfassen"):

  1. Prüfung der vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität,
  2. Anforderung weiterer Unterlagen bei den Leistungserbringern – ausschließlich mit Einwilligung der Versicherten,
  3. Veranlassung einer sozialmedizinischen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nach § 275 Abs. 3 Nr. 4 SGB V,
  4. abschließende Gesamtbewertung aller vorliegenden Unterlagen.

§ 66 Satz 3 SGB V ordnet eine strikte Zweckbindung an: Daten, die auf Grundlage der Einwilligung bei Ärzten oder Krankenhäusern erhoben wurden, dürfen ausschließlich zur Unterstützung bei Behandlungsfehlern verarbeitet werden – nicht etwa für Leistungs- oder Abrechnungsprüfungen gegen den Versicherten.

Ablauf der MD-Begutachtung

Der praktisch wichtigste Baustein ist das Behandlungsfehler-Gutachten des Medizinischen Dienstes. Der typische Ablauf:

  1. Verdacht melden. Die Versicherte oder der Versicherte wendet sich formlos an die eigene Krankenkasse und schildert den Verdacht.
  2. Akteneinsicht sichern. Parallel empfiehlt sich der Antrag auf Einsicht in die vollständige Behandlungsdokumentation nach § 630g BGB; die Einsicht ist unverzüglich zu gewähren, Kopiekosten trägt der Patient.
  3. Gedächtnisprotokoll erstellen. Der Medizinische Dienst wertet neben der Patientenakte ausdrücklich auch eine eigene chronologische Schilderung der Betroffenen aus.
  4. Einwilligung erteilen. Ohne Einwilligung darf die Kasse keine Unterlagen bei Leistungserbringern anfordern (§ 66 Satz 2 SGB V).
  5. Fachärztliche Begutachtung. Eine Fachärztin oder ein Facharzt des jeweiligen Gebiets prüft drei Fragen: Liegt ein Fehler vor? Liegt ein Schaden vor? Besteht Kausalität zwischen Fehler und Schaden? Nur wenn alle drei bejaht werden, bestehen realistische Schadensersatzaussichten.
  6. Begründete Stellungnahme. Das Ergebnis ist schriftlich oder elektronisch mitzuteilen und muss Fragestellung, Sachverhalt, Ergebnis und wesentliche Gründe enthalten (§ 275 Abs. 6 SGB V). Auch ein negatives Ergebnis ist nachvollziehbar zu begründen, soweit dies zur angemessenen Unterrichtung erforderlich ist (§ 275 Abs. 3 Satz 2 SGB V).

Den Versicherten entstehen dabei keine Kosten. Das Gutachten ist eine sozialmedizinische Stellungnahme, kein gerichtliches Sachverständigengutachten – es bindet weder das Zivilgericht noch den Haftpflichtversicherer, hat in der außergerichtlichen Regulierung aber erhebliches Gewicht.

Zahlen 2026: Jahresstatistik 2025 des Medizinischen Dienstes

Der Medizinische Dienst hat seine Jahresstatistik 2025 am 20. August 2026 in Berlin vorgestellt:

Der Medizinische Dienst weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Zahlen nur einen Ausschnitt des Fehlergeschehens abbilden und die Dunkelziffer hoch ist; wissenschaftliche Schätzungen gehen von vermeidbaren Schadensereignissen bei 2 bis 4 Prozent der stationären Behandlungen aus. Aus der Häufung von Vorwürfen in einem Fachgebiet lässt sich nach Einschätzung des MD kein Rückschluss auf die Sicherheit dieses Fachgebiets ziehen.

Alternativen und Parallelwege

Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern. Bei den Landesärztekammern bestehen bundesweit 16 Einrichtungen, die Behandlungsfehlervorwürfe für Patientinnen und Patienten kostenfrei außergerichtlich prüfen. Das Verfahren setzt in der Regel die Mitwirkung der behandelnden Seite bzw. ihres Haftpflichtversicherers voraus. Es kann neben oder statt der MD-Begutachtung betrieben werden; eine Doppelbegutachtung ist nicht sinnvoll und wird von den Einrichtungen regelmäßig abgelehnt.

Unabhängige Patientenberatung. Die Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) nach § 65b SGB V berät gesetzlich Versicherte kostenfrei, unabhängig und in gesundheitsrechtlichen Fragen; sie hat ihre Tätigkeit zum 01.01.2024 aufgenommen und wird vom GKV-Spitzenverband mit jährlich 15 Millionen Euro finanziert.

Zivilrechtlicher Weg. Der eigentliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch wird zivilrechtlich gegen Arzt, Zahnarzt, MVZ oder Krankenhausträger geltend gemacht – Grundlage sind der Behandlungsvertrag (§ 630a BGB) und die Beweislastregeln des § 630h BGB, insbesondere die Beweislastumkehr beim groben Behandlungsfehler.

Verjährung – der kritische Punkt

Die Ansprüche verjähren in der Regelfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Geschädigten von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. Unabhängig von Entstehung und Kenntnis verjähren Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit spätestens 30 Jahre nach dem schädigenden Ereignis (§ 199 Abs. 2 BGB).

Entscheidend für Betroffene: Die Beauftragung des Medizinischen Dienstes hemmt die Verjährung nicht automatisch. Ein monatelanges Begutachtungsverfahren kann daher zum Fristablauf führen, wenn nicht parallel für Hemmung gesorgt wird – etwa durch Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer (§ 203 BGB), durch einen ausdrücklichen Verjährungsverzicht des Versicherers oder durch gerichtliche Rechtsverfolgung (§ 204 BGB). Auch bei einem Schlichtungsverfahren vor einer Ärztekammer sollte die Hemmungswirkung nicht als selbstverständlich unterstellt, sondern der Verjährungsverzicht schriftlich eingeholt werden.

Wenn die Krankenkasse ablehnt

Lehnt die Krankenkasse die Unterstützung nach § 66 SGB V ab, ist das ein Verwaltungsakt. Dagegen ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe statthaft (§ 84 SGG); nach erfolglosem Widerspruchsverfahren steht die Klage vor dem Sozialgericht offen (§ 78 SGG). Das Verfahren vor den Sozialgerichten ist für Versicherte gerichtskostenfrei (§ 183 SGG). Die Gerichte prüfen bei einer Soll-Vorschrift, ob die Kasse ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt und das Vorliegen eines atypischen Falls tragfähig begründet hat.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

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