Unterstützung bei Behandlungsfehlern durch die Krankenkasse (§ 66 SGB V) – MD-Gutachten, Schlichtungsstelle und Verjährung 2026
Kurzantwort
Wer einen Behandlungsfehler vermutet, muss das Gutachten nicht selbst bezahlen: Nach § 66 SGB V sollen die Krankenkassen ihre Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern unterstützen. Die Unterstützung kann nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere die Prüfung der vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität, die Anforderung weiterer Unterlagen bei den Leistungserbringern (nur mit Einwilligung der Versicherten), die Veranlassung einer sozialmedizinischen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nach § 275 Abs. 3 Nr. 4 SGB V sowie eine abschließende Gesamtbewertung aller Unterlagen umfassen. Für Versicherte ist die Begutachtung kostenlos. Der Medizinische Dienst hat 2025 bundesweit 11.735 fachärztliche Gutachten zu vermuteten Behandlungsfehlern erstellt; in 3.098 Fällen (26,4 %) wurde ein Behandlungsfehler mit Schaden festgestellt, in 2.700 Fällen war der Fehler ursächlich für den Schaden. Wichtig: § 66 SGB V verschafft keinen Schadensersatzanspruch – dieser richtet sich gegen Arzt, Zahnarzt oder Krankenhaus nach §§ 630a, 630h BGB – und die MD-Begutachtung hemmt die Verjährung nicht automatisch.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 66 SGB V – Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern [gesetze-im-internet.de] |
| Rechtscharakter | Soll-Vorschrift – Ermessen ist auf den Regelfall reduziert, Ablehnung nur bei atypischer Fallgestaltung |
| Ursprung der heutigen Fassung | Patientenrechtegesetz vom 20.02.2013 (BGBl. I S. 277), in Kraft 26.02.2013 – bis dahin bloße Kann-Vorschrift |
| Aktuelle Fassung | 2. DSAnpUG-EU vom 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626), in Kraft seit 26.11.2019 |
| Anspruchsberechtigt | Gesetzlich Versicherte selbst (nicht: Angehörige aus eigenem Recht) [LSG Baden-Württemberg, 08.08.2018 – L 5 KR 1591/18] |
| Erfasste Ansprüche | Schadensersatzansprüche aus Behandlungsfehlern, die nicht nach § 116 SGB X auf die Krankenkasse übergehen (also v. a. Schmerzensgeld und eigene Vermögensschäden) |
| Mögliche Unterstützungsleistungen | Plausibilitäts-/Vollständigkeitsprüfung, Unterlagenanforderung mit Einwilligung, MD-Begutachtung, Gesamtbewertung [§ 66 Satz 2 SGB V] |
| Rechtsgrundlage MD-Gutachten | § 275 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB V |
| Begründungspflicht des MD | Auch bei Nicht-Feststellung eines Fehlers nachvollziehbar zu begründen, wenn zur Unterrichtung erforderlich [§ 275 Abs. 3 Satz 2 SGB V] |
| Form der MD-Stellungnahme | Schriftlich oder elektronisch, mit Fragestellung, Sachverhalt, Ergebnis und wesentlichen Gründen [§ 275 Abs. 6 SGB V] |
| Zweckbindung der Daten | Erhobene Daten nur zur Unterstützung bei Behandlungsfehlern verwendbar [§ 66 Satz 3 SGB V] |
| Kosten für Versicherte | Keine – weder für MD-Gutachten noch für das Verfahren [Medizinischer Dienst Bund] |
| MD-Gutachten 2025 (bundesweit) | 11.735 fachärztliche Gutachten [MD Bund, Jahresstatistik 2025, PK 20.08.2026] |
| Fehler festgestellt 2025 | 3.503 Fälle |
| Fehler mit Schaden 2025 | 3.098 Fälle (26,4 % der Begutachtungen) |
| Kausalität bestätigt 2025 | 2.700 Fälle (23,0 %) |
| Kein Behandlungsfehler 2025 | 70,1 % der begutachteten Vorwürfe |
| Todesfolge 2025 | 97 Fälle, in denen der Fehler zum Tod geführt oder wesentlich beigetragen hat |
| „Never Events" 2025 | 150 Fälle (2024: 134) |
| Stationär / ambulant 2025 | 7.633 Fälle stationär, 4.073 Fälle ambulant |
| Häufigstes Fachgebiet 2025 | Orthopädie und Unfallchirurgie: 29,6 % (3.476 Fälle) |
| Akteneinsicht als Vorbereitung | § 630g BGB – unverzügliche Einsicht in die vollständige Behandlungsakte |
| Alternative: Schlichtung | Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Landesärztekammern – bundesweit 16 Einrichtungen, für Patienten kostenfrei [BÄK] |
| Kostenfreie Beratung | Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD), § 65b SGB V |
| Regelverjährung | 3 Jahre [§ 195 BGB], Beginn zum Jahresschluss bei Kenntnis [§ 199 Abs. 1 BGB] |
| Höchstfrist bei Gesundheitsschäden | 30 Jahre ab dem schädigenden Ereignis [§ 199 Abs. 2 BGB] |
| Rechtsweg bei Ablehnung | Widerspruch, dann Klage vor dem Sozialgericht [§§ 78, 84 SGG] |
Geltungsbereich
§ 66 SGB V gilt für gesetzlich Krankenversicherte, denen bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen – also bei einer Kassenleistung – durch einen Behandlungsfehler ein Schaden entstanden ist. Die Norm steht im Zehnten Abschnitt des Dritten Kapitels („Weiterentwicklung der Versorgung") und ist keine Anspruchsgrundlage gegen den Behandelnden. Sie begründet lediglich eine sozialrechtliche Unterstützungspflicht der Krankenkasse gegenüber ihrem Mitglied.
Erfasst sind ausdrücklich nur Ansprüche, die nicht nach § 116 SGB X kraft Gesetzes auf die Krankenkasse übergehen. Der gesetzliche Forderungsübergang betrifft die Kosten, die der Kasse durch die Fehlbehandlung entstanden sind (Nachbehandlung, Krankengeld); diese verfolgt die Kasse im eigenen Interesse. § 66 SGB V zielt dagegen auf die beim Versicherten verbleibenden Ansprüche – vor allem Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB), Haushaltsführungsschaden und Verdienstausfall, soweit dieser nicht übergegangen ist.
Nach der Rechtsprechung der Landessozialgerichte steht die Unterstützungsleistung nur dem Versicherten selbst zu; Angehörige können sie nicht aus eigenem Recht beanspruchen (LSG Baden-Württemberg, 08.08.2018 – L 5 KR 1591/18). Bei Erben tritt an die Stelle des Verstorbenen die Rechtsnachfolge in den bereits entstandenen Anspruch.
Vom „Kann" zum „Soll": Was die Krankenkasse leisten muss
Bis zum 26.02.2013 war § 66 SGB V eine reine Kann-Vorschrift. Das Patientenrechtegesetz vom 20.02.2013 hat sie in eine Soll-Vorschrift umgewandelt. Praktische Folge: Die Krankenkasse muss die Unterstützung im Regelfall gewähren; sie darf nur bei einer atypischen Fallgestaltung absehen – etwa wenn ein Behandlungsfehler von vornherein offensichtlich ausgeschlossen ist oder der Vorwurf sich auf eine Leistung bezieht, die gar nicht zulasten der GKV erbracht wurde. Ein pauschaler Verweis auf Personalmangel oder auf einen bereits eingeschalteten Rechtsanwalt trägt die Ablehnung nicht.
§ 66 Satz 2 SGB V zählt die Unterstützungsformen nicht abschließend auf („kann insbesondere … umfassen"):
- Prüfung der vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität,
- Anforderung weiterer Unterlagen bei den Leistungserbringern – ausschließlich mit Einwilligung der Versicherten,
- Veranlassung einer sozialmedizinischen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nach § 275 Abs. 3 Nr. 4 SGB V,
- abschließende Gesamtbewertung aller vorliegenden Unterlagen.
§ 66 Satz 3 SGB V ordnet eine strikte Zweckbindung an: Daten, die auf Grundlage der Einwilligung bei Ärzten oder Krankenhäusern erhoben wurden, dürfen ausschließlich zur Unterstützung bei Behandlungsfehlern verarbeitet werden – nicht etwa für Leistungs- oder Abrechnungsprüfungen gegen den Versicherten.
Ablauf der MD-Begutachtung
Der praktisch wichtigste Baustein ist das Behandlungsfehler-Gutachten des Medizinischen Dienstes. Der typische Ablauf:
- Verdacht melden. Die Versicherte oder der Versicherte wendet sich formlos an die eigene Krankenkasse und schildert den Verdacht.
- Akteneinsicht sichern. Parallel empfiehlt sich der Antrag auf Einsicht in die vollständige Behandlungsdokumentation nach § 630g BGB; die Einsicht ist unverzüglich zu gewähren, Kopiekosten trägt der Patient.
- Gedächtnisprotokoll erstellen. Der Medizinische Dienst wertet neben der Patientenakte ausdrücklich auch eine eigene chronologische Schilderung der Betroffenen aus.
- Einwilligung erteilen. Ohne Einwilligung darf die Kasse keine Unterlagen bei Leistungserbringern anfordern (§ 66 Satz 2 SGB V).
- Fachärztliche Begutachtung. Eine Fachärztin oder ein Facharzt des jeweiligen Gebiets prüft drei Fragen: Liegt ein Fehler vor? Liegt ein Schaden vor? Besteht Kausalität zwischen Fehler und Schaden? Nur wenn alle drei bejaht werden, bestehen realistische Schadensersatzaussichten.
- Begründete Stellungnahme. Das Ergebnis ist schriftlich oder elektronisch mitzuteilen und muss Fragestellung, Sachverhalt, Ergebnis und wesentliche Gründe enthalten (§ 275 Abs. 6 SGB V). Auch ein negatives Ergebnis ist nachvollziehbar zu begründen, soweit dies zur angemessenen Unterrichtung erforderlich ist (§ 275 Abs. 3 Satz 2 SGB V).
Den Versicherten entstehen dabei keine Kosten. Das Gutachten ist eine sozialmedizinische Stellungnahme, kein gerichtliches Sachverständigengutachten – es bindet weder das Zivilgericht noch den Haftpflichtversicherer, hat in der außergerichtlichen Regulierung aber erhebliches Gewicht.
Zahlen 2026: Jahresstatistik 2025 des Medizinischen Dienstes
Der Medizinische Dienst hat seine Jahresstatistik 2025 am 20. August 2026 in Berlin vorgestellt:
- 11.735 fachärztliche Gutachten zu vermuteten Behandlungsfehlern (Vorwürfe zu knapp 1.000 verschiedenen Diagnosen)
- 3.503 Fälle mit festgestelltem Fehler
- 3.098 Fälle mit Behandlungsfehler und Schaden (26,4 %)
- 2.700 Fälle mit bestätigter Kausalität (23,0 %)
- 70,1 % der Vorwürfe: kein Behandlungsfehler; weitere 3,5 %: Fehler ohne Schaden
- 97 Fälle mit Todesfolge oder wesentlichem Beitrag zum Tod
- 150 „Never Events" (2024: 134) – etwa im Körper zurückgebliebenes OP-Material, Seiten- und Medikamentenverwechslungen
- Verteilung: 7.633 Fälle stationär, 4.073 Fälle ambulant
- Fachgebiete: Orthopädie/Unfallchirurgie 29,6 %, Innere und Allgemeinmedizin 10,6 %, Frauenheilkunde und Geburtshilfe 9,4 %, Zahnmedizin 8,9 %, Allgemein- und Viszeralchirurgie 8,2 %, Pflege 6,6 %
Der Medizinische Dienst weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Zahlen nur einen Ausschnitt des Fehlergeschehens abbilden und die Dunkelziffer hoch ist; wissenschaftliche Schätzungen gehen von vermeidbaren Schadensereignissen bei 2 bis 4 Prozent der stationären Behandlungen aus. Aus der Häufung von Vorwürfen in einem Fachgebiet lässt sich nach Einschätzung des MD kein Rückschluss auf die Sicherheit dieses Fachgebiets ziehen.
Alternativen und Parallelwege
Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern. Bei den Landesärztekammern bestehen bundesweit 16 Einrichtungen, die Behandlungsfehlervorwürfe für Patientinnen und Patienten kostenfrei außergerichtlich prüfen. Das Verfahren setzt in der Regel die Mitwirkung der behandelnden Seite bzw. ihres Haftpflichtversicherers voraus. Es kann neben oder statt der MD-Begutachtung betrieben werden; eine Doppelbegutachtung ist nicht sinnvoll und wird von den Einrichtungen regelmäßig abgelehnt.
Unabhängige Patientenberatung. Die Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) nach § 65b SGB V berät gesetzlich Versicherte kostenfrei, unabhängig und in gesundheitsrechtlichen Fragen; sie hat ihre Tätigkeit zum 01.01.2024 aufgenommen und wird vom GKV-Spitzenverband mit jährlich 15 Millionen Euro finanziert.
Zivilrechtlicher Weg. Der eigentliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch wird zivilrechtlich gegen Arzt, Zahnarzt, MVZ oder Krankenhausträger geltend gemacht – Grundlage sind der Behandlungsvertrag (§ 630a BGB) und die Beweislastregeln des § 630h BGB, insbesondere die Beweislastumkehr beim groben Behandlungsfehler.
Verjährung – der kritische Punkt
Die Ansprüche verjähren in der Regelfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Geschädigten von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. Unabhängig von Entstehung und Kenntnis verjähren Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit spätestens 30 Jahre nach dem schädigenden Ereignis (§ 199 Abs. 2 BGB).
Entscheidend für Betroffene: Die Beauftragung des Medizinischen Dienstes hemmt die Verjährung nicht automatisch. Ein monatelanges Begutachtungsverfahren kann daher zum Fristablauf führen, wenn nicht parallel für Hemmung gesorgt wird – etwa durch Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer (§ 203 BGB), durch einen ausdrücklichen Verjährungsverzicht des Versicherers oder durch gerichtliche Rechtsverfolgung (§ 204 BGB). Auch bei einem Schlichtungsverfahren vor einer Ärztekammer sollte die Hemmungswirkung nicht als selbstverständlich unterstellt, sondern der Verjährungsverzicht schriftlich eingeholt werden.
Wenn die Krankenkasse ablehnt
Lehnt die Krankenkasse die Unterstützung nach § 66 SGB V ab, ist das ein Verwaltungsakt. Dagegen ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe statthaft (§ 84 SGG); nach erfolglosem Widerspruchsverfahren steht die Klage vor dem Sozialgericht offen (§ 78 SGG). Das Verfahren vor den Sozialgerichten ist für Versicherte gerichtskostenfrei (§ 183 SGG). Die Gerichte prüfen bei einer Soll-Vorschrift, ob die Kasse ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt und das Vorliegen eines atypischen Falls tragfähig begründet hat.
Häufige Fehler
- „§ 66 SGB V gibt mir einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Krankenkasse." Falsch – die Norm regelt ausschließlich eine Unterstützungspflicht. Schadensersatz und Schmerzensgeld schuldet der Behandelnde nach §§ 630a, 630h, 253 Abs. 2 BGB, nicht die Kasse.
- „Die Kasse kann die Unterstützung frei ablehnen." Falsch – seit dem Patientenrechtegesetz vom 20.02.2013 ist § 66 SGB V eine Soll-Vorschrift. Die Ablehnung setzt eine atypische Fallgestaltung voraus und muss begründet werden; dagegen ist der Sozialrechtsweg eröffnet.
- „Das MD-Gutachten kostet mich Geld." Falsch – die Begutachtung ist für Versicherte kostenfrei; das gilt auch dann, wenn der Gutachter keinen Fehler feststellt.
- „Ein negatives MD-Gutachten muss nicht begründet werden." Falsch – nach § 275 Abs. 3 Satz 2 SGB V ist auch die Nicht-Feststellung eines Behandlungsfehlers nachvollziehbar zu begründen, wenn dies zur angemessenen Unterrichtung des Versicherten im Einzelfall erforderlich ist.
- „Solange der MD prüft, kann nichts verjähren." Falsch – die MD-Begutachtung hat keine gesetzliche Hemmungswirkung. Verjährungshemmung setzt Verhandlungen (§ 203 BGB), einen Verjährungsverzicht oder Rechtsverfolgung (§ 204 BGB) voraus.
- „Das MD-Gutachten bindet das Gericht." Falsch – es ist eine sozialmedizinische Stellungnahme für die Krankenkasse, kein gerichtliches Sachverständigengutachten. Das Zivilgericht holt im Arzthaftungsprozess ein eigenes Gutachten ein.
- „Meine Kasse darf für die Prüfung einfach meine Behandlungsunterlagen anfordern." Falsch – die Anforderung bei den Leistungserbringern ist nur mit Einwilligung zulässig, und die Daten unterliegen der Zweckbindung des § 66 Satz 3 SGB V.
- „Als Angehöriger kann ich die Unterstützung für meinen Vater beantragen." Differenziert – die Leistung steht nach der Rechtsprechung dem Versicherten selbst zu (LSG Baden-Württemberg, 08.08.2018 – L 5 KR 1591/18); Angehörige benötigen eine Vollmacht, Erben treten in die Rechtsnachfolge ein.
- „Ich kann gleichzeitig MD und Schlichtungsstelle einschalten." Differenziert – rechtlich schließt sich das nicht aus, praktisch lehnen die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen eine Parallelbegutachtung regelmäßig ab. Ein Weg sollte bewusst gewählt werden.
- „Jeder vierte Vorwurf ist ein grober Behandlungsfehler." Falsch – 2025 wurde in 26,4 % der begutachteten Fälle ein Behandlungsfehler mit Schaden festgestellt; die Einstufung als grober Fehler im Sinne des § 630h Abs. 5 BGB ist eine davon zu trennende, deutlich seltenere juristische Bewertung.
Quellen
- § 66 SGB V – Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__66.html
- § 66 SGB V – Volltext und Änderungshistorie (Fassung seit 26.11.2019): https://dejure.org/gesetze/SGB_V/66.html
- § 275 SGB V – Begutachtung und Beratung (Abs. 3 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2, Abs. 6): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__275.html
- § 275 SGB V – dejure.org: https://dejure.org/gesetze/SGB_V/275.html
- § 65b SGB V – Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__65b.html
- § 116 SGB X – Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__116.html
- § 630a BGB – Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630a.html
- § 630g BGB – Einsichtnahme in die Patientenakte: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630g.html
- § 630h BGB – Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630h.html
- § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html
- § 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html
- § 203 BGB – Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__203.html
- § 204 BGB – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__204.html
- § 84 SGG – Widerspruchsfrist: https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__84.html
- Medizinischer Dienst Bund – Behandlungsfehlergutachten der Medizinischen Dienste: https://md-bund.de/themen/patientensicherheit/behandlungsfehlergutachten-der-medizinischen-dienste.html
- Medizinischer Dienst Bund – Pressemitteilung zur Jahresstatistik 2025 (20.08.2026): https://md-bund.de/presse/pressemitteilungen/neueste-pressemitteilungen/vermeidbare-gesundheitsschaeden-verursachen-milliardenkosten-einsparpotenziale-durch-mehr-patientensicherheit-nutzen.html
- Medizinischer Dienst Bund – Behandlungsfehler-Begutachtung, Jahresstatistik 2025 (PDF): https://md-bund.de/fileadmin/dokumente/Pressemitteilungen/2026/2026_08_20/5__FIN_JahresstatistikBEHANDLUNGSFEHLER_2025.pdf
- Medizinischer Dienst Bund – Fragen und Antworten zur Behandlungsfehler-Begutachtung (PDF): https://md-bund.de/fileadmin/dokumente/Pressemitteilungen/2026/2026_08_20/6_FIN_FAQ_BHF.pdf
- Bundesärztekammer – Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern: https://www.bundesaerztekammer.de/bundesaerztekammer/patienten/gutachterkommissionen-und-schlichtungsstellen-bei-den-aerztekammern
- LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.08.2018 – L 5 KR 1591/18 (Unterstützungsleistung steht nur dem Versicherten zu): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Baden-W%FCrttemberg&Datum=08.08.2018&Aktenzeichen=L%205%20KR%201591%2F18
- LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.05.2023 – L 16 KR 432/22 (Unterstützungsleistungen bei vermutetem Behandlungsfehler): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Niedersachsen-Bremen&Datum=25.05.2023&Aktenzeichen=L%2016%20KR%20432%2F22
- Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD): https://patientenberatung.de/
Änderungsverlauf
- 2026-09-06: Erstveröffentlichung. Normtext § 66 SGB V (Fassung seit 26.11.2019, 2. DSAnpUG-EU, BGBl. I S. 1626) und § 275 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 SGB V verbatim gegen dejure.org geprüft. Statistik 2025 (11.735 Gutachten, 3.503 Fehler, 3.098 Fehler mit Schaden, 2.700 kausal, 97 Todesfälle, 150 Never Events, Fachgebietsverteilung) gegen die Pressemitteilung des Medizinischen Dienstes Bund vom 20.08.2026 verifiziert. factcheck_status=review_needed: Die Angabe „16 Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen" sowie die Aussagen zur Verjährungshemmung im ärztlichen Schlichtungsverfahren (länderspezifisch unterschiedliche Verfahrensordnungen, Streitfrage § 203 BGB vs. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB) bedürfen einer redaktionellen Nachprüfung gegen die aktuellen Verfahrensordnungen der Landesärztekammern. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-06
- Gültig ab: 2013-02-26 (Patientenrechtegesetz, § 66 SGB V als Soll-Vorschrift); aktuelle Fassung seit 26.11.2019
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (SGB V, SGB X, BGB, SGG, Medizinischer Dienst Bund, Bundesärztekammer)
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