Nexvyra

§ 51a UrhG – Karikatur, Parodie und Pastiche: Wann Sampling und Remix zulässig sind (BGH I ZR 74/22) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-10 · letzte Prüfung: 2026-10-10 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort § 51a UrhG erlaubt seit dem **07.06.2021**, ein veröffentlichtes Werk zu **vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben**, wenn das **zum Zweck der Karikatur, der Parodie oder des Pastiches** geschieht [§ 51a Satz 1 UrhG]. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom **03.09.2026 (I ZR 74/22, „Metall auf Metall")** klargestellt, was „Pastiche" bedeutet: **kein Auffangtatbestand**, sondern eine Schöpfung, die an ein bestehendes Werk erinnert, **wahrnehmbare Unterschiede** aufweist und geschützte Elemente – auch im Wege des **Sampling** – nutzt, um mit diesem Werk einen **als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog** zu führen [BGH, Pressemitteilung Nr. 162/2026]. Erkennbar muss der Pastiche-Charakter nur für denjenigen sein, dem das übernommene Werk bekannt ist. Im entschiedenen Fall waren zwei Sekunden einer Rhythmussequenz zulässig übernommen.

Kernfakten

PunktWert
Norm§ 51a UrhG „Karikatur, Parodie und Pastiche" [gesetze-im-internet.de, § 51a UrhG]
Erlaubte HandlungenVervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes [§ 51a Satz 1 UrhG]
Zulässige ZweckeKarikatur, Parodie, Pastiche [§ 51a Satz 1 UrhG]
Mitgenutzte VervielfältigungenBefugnis umfasst Abbildungen oder sonstige Vervielfältigungen des Werkes, auch wenn diese selbst geschützt sind [§ 51a Satz 2 UrhG]
Unionsrechtlicher HintergrundUmsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k und Abs. 4 der Richtlinie 2001/29/EG; richtlinienkonforme Auslegung [BGH, Pressemitteilung Nr. 162/2026]
Zeitliche GeltungFassung ab 07.06.2021; für frühere Nutzungen nicht einschlägig [BGH, Pressemitteilung Nr. 162/2026]
LeitentscheidungBGH, Urteil vom 03.09.2026 – I ZR 74/22 (Revision der Kläger zurückgewiesen)
VorabentscheidungEuGH, Urteil vom 14.04.2026 – C-590/23 (Pelham, Begriff „Pastiche")
VorlagebeschlussBGH, Beschluss vom 14.09.2023 – I ZR 74/22
SachverhaltZwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus „Metall auf Metall" (Kraftwerk, 1977) wurden in „Nur mir" (1997) in fortlaufender Wiederholung unterlegt
Eingriff in RechteJa: Vervielfältigungsrechte der Tonträgerhersteller und ausübenden Künstler; Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht des Urhebers – aber durch § 51a gedeckt
Rechtsfolge im FallAnsprüche ab 07.06.2021 verneint
TonträgerherstellerrechtAusschließliches Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung [§ 85 Abs. 1 UrhG]
Freie Benutzung (§ 24 UrhG a. F.)§ 24 UrhG ist „(weggefallen)" [gesetze-im-internet.de, § 24 UrhG]

Geltungsbereich

Die Schranke betrifft alle, die fremde, bereits veröffentlichte Werke in eigenen Schöpfungen aufgreifen: Musikproduzenten (Sampling, Remix, Mashup), Bildende Künstler, Meme-Ersteller, Fan-Art- und Fan-Fiction-Autoren, Satiriker sowie Plattform-Nutzer. Sie erfasst nach dem Wortlaut Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe. Maßgeblich ist, dass die Nutzung zum Zweck von Karikatur, Parodie oder Pastiche erfolgt.

Für Tonträger-Sampling hat der BGH die Schranke ausdrücklich angewandt: Die Übernahme greift in die Rechte der Tonträgerhersteller (vgl. § 85 Abs. 1 UrhG), der ausübenden Künstler und des Urhebers ein, kann aber nach § 51a Satz 1 UrhG zulässig sein.

Die drei Zwecke im Überblick

Der Pressemitteilung des BGH lässt sich zum Begriff Pastiche folgender Prüfmaßstab entnehmen:

  1. Die Schöpfung erinnert an ein oder mehrere bestehende Werke.
  2. Sie weist zugleich wahrnehmbare Unterschiede auf.
  3. Sie nutzt – auch im Wege des Sampling – einige geschützte Elemente, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen.

Der Dialog kann die Form einer offenen Nachahmung des Stils, einer Hommage oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung annehmen. Karikatur und Parodie werden in der Pressemitteilung des BGH nicht näher definiert; die Entscheidung betraf den Pastiche-Begriff.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Produzent unterlegt seinem Song eine zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus einem fremden Tonträger in fortlaufender Wiederholung – genau die Konstellation aus „Nur mir" / „Metall auf Metall". Der Eingriff in die Rechte von Tonträgerhersteller, ausübenden Künstlern und Urheber liegt vor; er ist nach der Entscheidung des BGH aber als Nutzung zum Zweck des Pastiches zulässig, weil mit dem gesampelten Werk ein erkennbarer kreativer Dialog geführt wird. Ob ein anderes Sampling dieselbe Wertung trägt, ist eine Frage des Einzelfalls und lässt sich aus der Pressemitteilung nicht pauschal ableiten.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-10
Letzte Prüfung:
2026-10-10
In Kraft seit:
2021-06-07
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0