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Öffentliche Wiedergabe und Kabelweitersendung (§§ 15, 20, 20b, 87 UrhG) – BGH-Urteil I ZR 34/23: Seniorenheim muss für Kabelweiterleitung nicht zahlen In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-12 · letzte Prüfung: 2026-10-12 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer in einem Seniorenwohnheim Rundfunkprogramme über eine eigene Satellitenanlage empfängt und **zeitgleich, unverändert und vollständig** über das hauseigene Kabelnetz an die Zimmer der dauerhaft wohnenden Bewohner weiterleitet, nimmt nach dem **BGH-Urteil vom 03.09.2026 (I ZR 34/23 und I ZR 35/23)** keine „öffentliche Wiedergabe" vor. Weder Urheber (vertreten durch Verwertungsgesellschaften) noch Sendeunternehmen können dafür eine Vergütung oder einen Lizenzvertrag verlangen. Grundlage ist die unionsrechtskonforme Auslegung von §§ 15, 20, 20b, 87 UrhG nach Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG und dem EuGH-Urteil vom 30.04.2026 (C-127/24): Es fehlt sowohl ein **spezifisches technisches Verfahren** als auch ein **„neues Publikum"**. Die Entscheidung bezieht sich ausdrücklich auf ein Heim mit Schwerpunkt auf dauerhaftem Wohnen; für andere Beherbergungsformen sagt die Pressemitteilung nichts.

Kernfakten

PunktWert
EntscheidungBGH, Urteil vom 03.09.2026, I ZR 34/23 (Musikurheber-Verwertungsgesellschaft) und I ZR 35/23 (Sendeunternehmen-Verwertungsgesellschaft) – Revisionen der Klägerinnen zurückgewiesen [BGH-PM 161/2026]
VorinstanzenLG Frankenthal, 13.07.2022 (6 O 272/21, 6 O 318/21); OLG Zweibrücken, 16.03.2023 (4 U 101/22, 4 U 102/22) – Berufungsgericht wies die Klagen ab [BGH-PM 161/2026]
SachverhaltPflegebereich mit 88 Einzel- und 3 Doppelzimmern, 89 dauerhaft wohnende pflegebedürftige Personen; eigene Satellitenanlage, zeitgleiche, unveränderte, vollständige Weiterleitung per Kabelnetz an die Zimmeranschlüsse [BGH-PM 161/2026]
Grundsatz KabelweitersendungBesonderer Fall des Senderechts und damit der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, §§ 20, 20b Abs. 1 S. 1 UrhG; für Sendeunternehmen § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG i. V. m. § 15 Abs. 3 UrhG) [BGH-PM 161/2026]
Weitersendungsrecht der UrheberKann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden (Verwertungsgesellschaftspflicht) [§ 20b Abs. 1 S. 1 UrhG]
Tatbestandsmerkmale (EuGH-Maßstab)(1) Handlung der Wiedergabe, (2) Öffentlichkeit der Wiedergabe; zusätzlich individuelle Beurteilung mit unselbständigen, verflochtenen Kriterien, darunter ein vom bisherigen Verfahren abweichendes technisches Verfahren oder ein „neues Publikum" [BGH-PM 161/2026]
Spezifisches technisches VerfahrenFehlt: Weiterleitung über eigene Satellitenanlage und Kabelnetz an vorhandene Zimmeranschlüsse ist kein vom bisherigen Verfahren abweichendes Verfahren [BGH-PM 161/2026, EuGH C-127/24 vom 30.04.2026]
Neues PublikumFehlt: Bewohner empfangen im privaten Kreis und gehören zu dem Publikum, das die Rechteinhaber mit der Erlaubnis zur ursprünglichen Rundfunksendung adressiert haben [BGH-PM 161/2026]
Kurzzeit-/VerhinderungspflegeÄndert nichts: bei typisierender Betrachtung liegt der Schwerpunkt der Einrichtung auf dem dauerhaften Wohnen [BGH-PM 161/2026]
Speise- und GemeinschaftsräumeWeiterleitung dorthin begründet kein „neues Publikum“, da diese Räume nur die Privatsphäre der Bewohner erweitern [BGH-PM 161/2026]
Recht der SendeunternehmenUnionsrechtlich nicht geregelt, wird aber wegen des Gebots einheitlicher Auslegung nach demselben Begriff der öffentlichen Wiedergabe beurteilt [BGH-PM 161/2026]
Öffentlichkeit nach nationalem RechtWiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist; Öffentlichkeit ist jeder, der nicht durch persönliche Beziehungen mit dem Verwerter oder den anderen Empfängern verbunden ist [§ 15 Abs. 3 UrhG]
Kontrahierungspflicht WeitersendungSendeunternehmen und Weitersendedienste müssen sich gegenseitig einen Vertrag über Kabel-/Mikrowellen-Weitersendung zu angemessenen Bedingungen anbieten, sofern kein sachlicher Ablehnungsgrund besteht [§ 87 Abs. 5 UrhG]

Geltungsbereich

Die Aussagen gelten für Betreiber von Pflege- und Senioreneinrichtungen mit Schwerpunkt auf dauerhaftem Wohnen, die empfangene Hörfunk- und Fernsehprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig über ein hauseigenes Kabelnetz an vorhandene Anschlüsse in den Bewohnerzimmern (und in zugehörige Speise- und Aufenthaltsräume) weiterleiten. Betroffen sind damit vor allem Heimbetreiber sowie die Verwertungsgesellschaften, die bislang Lizenzverträge für solche Weiterleitungen verlangten. Das Urteil betrifft die Weitersendung von Rundfunkprogrammen; es ist keine allgemeine Aussage zu jeder Form der Wiedergabe in Gemeinschaftsräumen.

Ausnahmen

Die Pressemitteilung des BGH behandelt ausschließlich ein Seniorenwohnheim. Keine Aussage trifft sie zu Hotels, Ferienanlagen, Krankenhäusern oder anderen Einrichtungen; ob dort ein „neues Publikum" vorliegt, richtet sich weiter nach der individuellen Beurteilung der Umstände des Einzelfalls. Auch Weiterleitungen mit einem anderen technischen Verfahren als dem bisher für die Sendung genutzten sind nicht Gegenstand der Entscheidung. Weitere Einzelheiten ergeben sich erst aus den Urteilsgründen (I ZR 34/23, I ZR 35/23), die die Pressemitteilung als Ergänzende Dokumente verlinkt.

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Pflegeheim empfängt Fernsehen und Radio über eine eigene Satellitenanlage und speist die Programme unverändert und gleichzeitig in das hauseigene Kabelnetz ein, das die Anschlüsse in den Zimmern der 89 dauerhaft wohnenden Bewohner sowie in Speisesaal und Aufenthaltsräumen versorgt. Eine Verwertungsgesellschaft verlangt einen Lizenzvertrag und klagt auf Unterlassung. Nach dem Urteil vom 03.09.2026 hat sie keinen Anspruch: Das Heim muss weder an die Verwertungsgesellschaft der Musikurheber noch an die der Sendeunternehmen eine Vergütung zahlen, weil keine öffentliche Wiedergabe vorliegt. (Der Sachverhalt entspricht dem entschiedenen Fall.)

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-12
Letzte Prüfung:
2026-10-12
In Kraft seit:
2026-09-03
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0