Vermieterwechsel durch Verkauf (§ 566 BGB) – „Kauf bricht nicht Miete“, Bürgenhaftung, Kaution und Vorausverfügungen In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 566 BGB („Kauf bricht nicht Miete“) [gesetze-im-internet.de/bgb/__566.html] |
| Normwortlaut Absatz 1 | „Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.“ |
| Drei Tatbestandsmerkmale | (1) wirksames Mietverhältnis, (2) Überlassung der Mietsache an den Mieter vor der Veräußerung, (3) Veräußerung durch den Vermieter [§ 566 Absatz 1 BGB] |
| Wirkung des Eintritts | „Mit dem Eigentumsübergang entsteht ein neues Mietverhältnis zwischen dem Erwerber des Grundstücks und dem Mieter mit dem gleichen Inhalt, mit dem es zuvor mit dem Veräußerer bestanden hat“ [BGH 12.07.2017 – XII ZR 26/16, Randnummer 15] |
| Rechtsnatur der Norm | Durchbrechung des schuldrechtlichen Grundsatzes der Relativität; „Als Ausnahmevorschrift ist § 566 Abs. 1 BGB daher eng auszulegen und nur anzuwenden, soweit der mit ihr bezweckte Mieterschutz dies erfordert“ [BGH 27.10.2021 – XII ZR 84/20, Randnummer 28] |
| Zeitpunkt des Übergangs | Übergang des Eigentums, nicht Abschluss des Kaufvertrags – die Norm knüpft an „die Dauer seines Eigentums“ an [§ 566 Absatz 1 BGB] |
| Haftung des Alt-Vermieters | „so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat“ [§ 566 Absatz 2 Satz 1 BGB] |
| Wegfall dieser Haftung | Erlangt der Mieter „von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist“ [§ 566 Absatz 2 Satz 2 BGB] |
| Kaution / Mietsicherheit | Der Erwerber „tritt in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein“; kann der Mieter die Sicherheit bei Beendigung vom Erwerber nicht erlangen, „so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet“ [§ 566a BGB] |
| Vorausverfügung über die Miete | Wirksam nur für den laufenden Kalendermonat; bei Eigentumsübergang nach dem 15. Tag des Monats zusätzlich für den folgenden Kalendermonat [§ 566b Absatz 1 BGB] |
| Zahlungen und Absprachen des Mieters | Gegenüber dem Erwerber wirksam, soweit sie nicht die Miete für eine spätere Zeit betreffen als den Kalendermonat, in dem der Mieter vom Eigentumsübergang Kenntnis erlangt; bei Kenntnis nach dem 15. des Monats zusätzlich der Folgemonat [§ 566c BGB] |
| Aufrechnung des Mieters | Zulässig, soweit die Zahlung an den Alt-Vermieter nach § 566c BGB gegenüber dem Erwerber wirksam wäre; ausgeschlossen bei Erwerb der Gegenforderung nach Kenntnis [§ 566d BGB] |
| Mitteilung des Eigentumsübergangs | Teilt der Vermieter die Übertragung mit, muss er sie gegen sich gelten lassen, „auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist“; Rücknahme nur mit Zustimmung des benannten neuen Eigentümers [§ 566e BGB] |
| Belastung statt Veräußerung | §§ 566 bis 566e BGB gelten entsprechend, wenn dem Mieter durch Ausübung des Rechts der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird; bei bloßer Beschränkung Unterlassungspflicht des Dritten [§ 567 BGB] |
| Veräußerung vor Überlassung | § 566 Absatz 1 und § 567 BGB gelten nur, „wenn der Erwerber dem Vermieter gegenüber die Erfüllung der sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten übernommen hat“ [§ 567a BGB] |
| Weiterveräußerung durch den Erwerber | § 566 Absatz 1 und die §§ 566a bis 567a BGB gelten entsprechend; erfüllt der neue Erwerber nicht, haftet der ursprüngliche Vermieter nach § 566 Absatz 2 BGB [§ 567b BGB] |
| Geltung für Grundstücke | §§ 566 bis 567b BGB sind auf Mietverhältnisse über Grundstücke entsprechend anzuwenden [§ 578 Absatz 1 BGB] |
| Geltung für Geschäftsräume | Die in § 578 Absatz 1 BGB genannten Vorschriften gelten auch für „Räume, die keine Wohnräume sind“ [§ 578 Absatz 2 Satz 1 BGB] |
| Analogie bei fehlender Personenidentität | „Bei fehlender Identität zwischen Vermieter und Veräußerer ist § 566 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar, wenn die Vermietung des veräußerten Grundstücks mit Zustimmung und im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers erfolgt und der Vermieter kein eigenes Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses hat“ [BGH 12.07.2017 – XII ZR 26/16, amtlicher Leitsatz] |
| Grenze der Analogie | Die Voraussetzungen „liegen nicht vor, wenn der Grundstückseigentümer erst im Zeitpunkt der Veräußerung des vermieteten Grundstücks ein wirtschaftliches Interesse am Eintritt des Erwerbers in den bestehenden Mietvertrag hat“ [BGH 27.10.2021 – XII ZR 84/20, amtlicher Leitsatz 2] |
| Erwerb nach Mietende | „Ein Grundstückserwerb nach der Beendigung eines Mietverhältnisses und dem Auszug des Mieters führt nicht zum Eintritt des neuen Eigentümers in Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters aus dem beendeten Mietverhältnis und aus einer Sicherungsabrede zur Mietkaution“ [BGH 04.04.2007 – VIII ZR 219/06, amtlicher Leitsatz a] |
| Nebenkosten der laufenden Periode | „Die Abrechnung der Nebenkosten aus der im Zeitpunkt des Auszugs des Mieters laufenden Abrechnungsperiode obliegt dem bisherigen Vermieter“ [BGH 04.04.2007 – VIII ZR 219/06, amtlicher Leitsatz b] |
| Sonderfall Zwangsversteigerung | §§ 566, 566a, 566b Absatz 1, 566c und 566d BGB gelten entsprechend „nach Maßgabe der §§ 57a und 57b“; der Ersteher darf „unter Einhaltung der gesetzlichen Frist“ kündigen, aber nur „für den ersten Termin …, für den sie zulässig ist“ [§§ 57, 57a ZVG] |
| Sonderfall Insolvenz | Veräußert der Insolvenzverwalter das Miet- oder Pachtobjekt, kann der Erwerber „unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen“; „nur für den ersten Termin …, für den sie zulässig ist“ [§ 111 InsO] |
| Sonderfall Nießbrauch | Endet der Nießbrauch, gelten §§ 566, 566a, 566b Absatz 1, 566c bis 566e und 567b BGB entsprechend; der Eigentümer kann mit gesetzlicher Frist kündigen [§ 1056 BGB] |
| Keine erfundenen Fristen | Das Gesetz nennt für die Mitteilung nach § 566 Absatz 2 Satz 2 BGB und für § 566e BGB keine Frist und keine Form; § 566b und § 566c BGB arbeiten allein mit dem 15. Tag des Monats als Stichtag |
| Geltung seit | 01.09.2001 (Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts – Mietrechtsreformgesetz – vom 19.06.2001, BGBl. I S. 1149) |
Geltungsbereich
§ 566 BGB steht im Untertitel über Mietverhältnisse über Wohnraum und ist die Grundnorm eines ganzen Regelungsblocks: §§ 566 bis 566e BGB zum Vermieterwechsel durch Veräußerung, § 567 BGB zur Belastung, § 567a BGB zur Veräußerung vor Überlassung und § 567b BGB zur Weiterveräußerung.
Drei Voraussetzungen. Der Erwerber tritt nur ein, wenn kumulativ
- ein wirksames Mietverhältnis besteht,
- der Mietgegenstand dem Mieter vor der Veräußerung überlassen worden ist – der Wortlaut sagt ausdrücklich „nach der Überlassung an den Mieter“ –, und
- die Veräußerung durch den Vermieter erfolgt.
Fehlt die Überlassung, greift nicht § 566, sondern § 567a BGB: Dann tritt der Erwerber nur ein, wenn er „dem Vermieter gegenüber die Erfüllung der sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten übernommen hat“.
Zeitpunkt. § 566 Absatz 1 BGB spricht von den Rechten und Pflichten, die sich „während der Dauer seines Eigentums“ ergeben. Anknüpfungspunkt ist damit der dingliche Eigentumsübergang, bei Grundstücken also die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch (§ 873 BGB) – nicht der notarielle Kaufvertrag, nicht die Übergabe des Objekts und nicht die Zahlung des Kaufpreises.
Wirkung. Der Bundesgerichtshof beschreibt die Rechtsfolge so: „Mit dem Eigentumsübergang entsteht ein neues Mietverhältnis zwischen dem Erwerber des Grundstücks und dem Mieter mit dem gleichen Inhalt, mit dem es zuvor mit dem Veräußerer bestanden hat“ (BGH, Urteil vom 12.07.2017 – XII ZR 26/16, Randnummer 15). Der Erwerber übernimmt also die Konditionen des laufenden Vertrags: Miethöhe, Laufzeit, Kündigungsausschlüsse, Staffel- oder Indexabreden, Schönheitsreparaturklauseln.
Sachlicher Anwendungsbereich über den Wohnraum hinaus. § 578 Absatz 1 BGB erklärt die §§ 566 bis 567b BGB für Mietverhältnisse über Grundstücke für entsprechend anwendbar; § 578 Absatz 2 Satz 1 BGB erstreckt dieselben Vorschriften auf Räume, die keine Wohnräume sind, also auf die Geschäftsraummiete. Die beiden Leitentscheidungen des XII. Zivilsenats (XII ZR 26/16 und XII ZR 84/20) sind genau deshalb zu §§ 566 Absatz 1, 578 BGB ergangen.
Zweck und Auslegungsmaßstab. Der Eintritt „dient dem Schutz des Mieters, dem eine Wohnung, ein Grundstück (§ 578 Abs. 1 BGB) oder gewerblich genutzte Räume (§ 578 Abs. 2 Satz 1 BGB) aufgrund eines wirksamen Mietvertrags überlassen worden sind“. § 566 Absatz 1 BGB „legt dem Mietverhältnis für den Fall der Veräußerung des Mietgrundstücks eine gleichsam dingliche Wirkung bei“. „Als Ausnahmevorschrift ist § 566 Abs. 1 BGB daher eng auszulegen und nur anzuwenden, soweit der mit ihr bezweckte Mieterschutz dies erfordert“ (BGH, Urteil vom 27.10.2021 – XII ZR 84/20, Randnummer 28).
Ausnahmen
- Erwerb nach Beendigung des Mietverhältnisses. Nach dem amtlichen Leitsatz von BGH, Urteil vom 04.04.2007 – VIII ZR 219/06 führt „ein Grundstückserwerb nach der Beendigung eines Mietverhältnisses und dem Auszug des Mieters … nicht zum Eintritt des neuen Eigentümers in Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters aus dem beendeten Mietverhältnis und aus einer Sicherungsabrede zur Mietkaution“. Kautionsrückzahlung und die Abrechnung der laufenden Nebenkostenperiode bleiben dann beim Veräußerer.
- Fehlende Überlassung. Wird vor Übergabe an den Mieter veräußert, tritt der Erwerber nur ein, wenn er die Pflichten gegenüber dem Vermieter übernommen hat (§ 567a BGB).
- Fehlende Personenidentität zwischen Vermieter und Veräußerer. Unmittelbar anwendbar ist § 566 Absatz 1 BGB nur, wenn Vermieter und Veräußerer dieselbe Person sind. Eine entsprechende Anwendung kommt nach BGH XII ZR 26/16 in Betracht, wenn die Vermietung „mit Zustimmung und im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers erfolgt und der Vermieter kein eigenes Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses hat“. Diese Voraussetzungen fehlen aber, „wenn der Grundstückseigentümer erst im Zeitpunkt der Veräußerung … ein wirtschaftliches Interesse am Eintritt des Erwerbers in den bestehenden Mietvertrag hat“ (BGH XII ZR 84/20, Leitsatz 2).
- Zwangsversteigerung. § 57 ZVG erklärt nur die §§ 566, 566a, 566b Absatz 1, 566c und 566d BGB für entsprechend anwendbar – und dies ausdrücklich „nach Maßgabe der §§ 57a und 57b“. Nach § 57a ZVG ist der Ersteher „berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen“; die Kündigung „ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist“. Bei Wohnraum ist zusätzlich § 573d Absatz 1 BGB zu beachten: Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum, das außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann, gelten „die §§ 573 und 573a entsprechend“ – das Sonderkündigungsrecht ersetzt also nicht das Erfordernis eines berechtigten Interesses.
- Veräußerung durch den Insolvenzverwalter. § 111 InsO gibt dem Erwerber ein eigenes Kündigungsrecht „unter Einhaltung der gesetzlichen Frist“, ebenfalls beschränkt auf den ersten zulässigen Termin.
- Ende eines Nießbrauchs. Hat ein Nießbraucher über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet, gelten nach § 1056 Absatz 1 BGB die §§ 566, 566a, 566b Absatz 1, 566c bis 566e und 567b BGB entsprechend; der Eigentümer kann nach Absatz 2 mit gesetzlicher Frist kündigen, und der Mieter kann ihn nach Absatz 3 unter Fristsetzung zur Erklärung auffordern.
- Belastung ohne Gebrauchsentzug. § 567 Satz 2 BGB ordnet bei bloßer Beschränkung des vertragsgemäßen Gebrauchs keinen Vertragseintritt an, sondern eine Unterlassungspflicht des Dritten gegenüber dem Mieter.
Häufige Fehler
- Kündigung wegen des Verkaufs. Der Eigentümerwechsel ist kein Kündigungsgrund. Der Erwerber übernimmt den Vertrag, wie er ist; will er kündigen, braucht er bei Wohnraum ein berechtigtes Interesse nach § 573 BGB (etwa Eigenbedarf) und muss die Sperrfrist des § 577a BGB beachten, soweit sie einschlägig ist.
- Auf den Kaufvertrag statt auf das Grundbuch abgestellt. Bis zur Eintragung des Erwerbers bleibt der Veräußerer Vermieter. Mieterhöhungen, Kündigungen und Abmahnungen, die der Käufer vor dem Eigentumsübergang im eigenen Namen ausspricht, gehen deshalb regelmäßig ins Leere.
- Miete nach dem Verkauf weiter an den Alt-Vermieter gezahlt. Das ist gegenüber dem Erwerber nur in den engen Grenzen des § 566c BGB wirksam – nämlich bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem der Mieter vom Eigentumsübergang Kenntnis erlangt, bei Kenntniserlangung nach dem 15. des Monats bis zum Ablauf des Folgemonats. Danach zahlt der Mieter an den Falschen und schuldet erneut.
- Vorausgezahlte Jahresmiete für unantastbar gehalten. § 566b Absatz 1 BGB schützt Vorausverfügungen nur für den laufenden Kalendermonat, bei Eigentumsübergang nach dem 15. zusätzlich für den Folgemonat. Für spätere Zeiträume muss der Erwerber die Verfügung nur gegen sich gelten lassen, wenn er sie zur Zeit des Eigentumsübergangs kennt (Absatz 2).
- „Der Alte ist raus.“ § 566 Absatz 2 BGB lässt den Veräußerer als Bürgen ohne Einrede der Vorausklage haften. Frei wird er erst, wenn er dem Mieter den Eigentumsübergang mitteilt und der Mieter daraufhin nicht zum erstmöglichen Termin kündigt.
- Kaution beim Verkauf nicht weitergereicht. § 566a Satz 1 BGB lässt den Erwerber in die Sicherungsabrede eintreten – unabhängig davon, ob der Veräußerer das Geld tatsächlich weiterleitet. Satz 2 hält den Veräußerer zusätzlich in der Pflicht, wenn der Mieter die Sicherheit vom Erwerber nicht erlangen kann.
- Mitteilung des Eigentumsübergangs für unverbindlich gehalten. Nach § 566e Absatz 1 BGB muss der Vermieter die mitgeteilte Übertragung gegen sich gelten lassen, „auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist“; zurücknehmen kann er die Mitteilung nach Absatz 2 nur mit Zustimmung des als neuer Eigentümer Bezeichneten.
- Analogie bei Konzernstrukturen vorschnell bejaht. Persönliche oder gesellschaftsrechtliche Verflechtungen genügen nicht; der Bundesgerichtshof hat betont, dass eigenständige Gesellschaften „selbstständige Rechtssubjekte“ sind (XII ZR 26/16, Randnummer 17). Die Analogie verlangt die im Leitsatz genannte Interessenlage – und sie fehlt, wenn das wirtschaftliche Interesse des Eigentümers erst im Veräußerungszeitpunkt entsteht (XII ZR 84/20).
- Absprachen im Kaufvertrag übersehen. Vereinbaren Verkäufer und Käufer im Grundstückskaufvertrag zugunsten des Mieters ein lebenslanges Wohnrecht und einen Ausschluss der ordentlichen Kündigung, kann darin ein echter Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB liegen; der Mieter erwirbt dann unmittelbar das Recht, vom Käufer die Unterlassung der ordentlichen Kündigung zu verlangen (BGH, Urteil vom 14.11.2018 – VIII ZR 109/18, amtlicher Leitsatz).
Beispiel
Eine Mieterin bewohnt seit 2019 eine Wohnung; die Kaltmiete beträgt 800 Euro, fällig zum dritten Werktag des Monats. Sie hat 2019 eine Kaution von 2.400 Euro gezahlt. Der Vermieter verkauft das Haus mit notariellem Vertrag vom 10.03.2026; der Erwerber wird am 20.05.2026 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Der Veräußerer teilt der Mieterin den Eigentumsübergang mit Schreiben zu, das sie am 02.06.2026 erhält.
- Vertragseintritt. Der Erwerber tritt am 20.05.2026 in das Mietverhältnis ein – nicht am 10.03.2026. Für März bis Mai bleibt der Veräußerer Vermieter.
- Mietzahlungen. Die Mieterin erfährt vom Eigentumsübergang am 02.06.2026. Zahlt sie die Junimiete noch an den Veräußerer, ist das nach § 566c Satz 1 BGB gegenüber dem Erwerber wirksam, weil die Kenntniserlangung in den Juni fällt. Eine Zahlung für Juli an den Veräußerer wäre es nicht: Die Kenntnis lag vor dem 15. des Monats, also greift die Verlängerung auf den Folgemonat nach Satz 2 nicht.
- Vorausverfügung. Hätte der Veräußerer die Mietforderungen bis Dezember 2026 an eine Bank abgetreten, wäre die Abtretung nach § 566b Absatz 1 Satz 1 BGB zunächst für den laufenden Kalendermonat Mai 2026 wirksam. Weil das Eigentum am 20.05.2026 und damit nach dem 15. Tag des Monats überging, kommt nach Satz 2 der Juni 2026 hinzu. Für Juli bis Dezember 2026 entscheidet allein § 566b Absatz 2 BGB: Der Erwerber muss die Abtretung nur gegen sich gelten lassen, wenn er sie zur Zeit des Eigentumsübergangs kannte.
- Kaution. Der Erwerber tritt nach § 566a Satz 1 BGB in die Sicherungsabrede ein, auch wenn der Veräußerer die 2.400 Euro nicht weiterleitet. Endet das Mietverhältnis später und kann die Mieterin die Kaution vom Erwerber nicht erlangen – etwa wegen dessen Insolvenz –, bleibt der Veräußerer nach Satz 2 zur Rückgewähr verpflichtet.
- Bürgenhaftung. Erfüllt der Erwerber seine Pflichten nicht, haftet der Veräußerer nach § 566 Absatz 2 Satz 1 BGB wie ein Bürge ohne Einrede der Vorausklage. Mit der Mitteilung vom 02.06.2026 beginnt für ihn die Befreiungsmöglichkeit des Satzes 2: Kündigt die Mieterin nicht zum ersten zulässigen Termin, wird er frei.
- Gegenprobe. Wäre das Mietverhältnis bereits zum 31.01.2026 beendet und die Mieterin ausgezogen gewesen, träte der Erwerber nach BGH VIII ZR 219/06 gar nicht ein: Kautionsrückzahlung und die Abrechnung der im Auszugszeitpunkt laufenden Nebenkostenperiode blieben Sache des Veräußerers.
Siehe auch
- [Kündigungssperrfrist nach Umwandlung in Wohnungseigentum (§ 577a BGB)](/fakten/kuendigungssperrfrist-umwandlung-577a-bgb.html)
- [Vorkaufsrecht des Mieters (§ 577 BGB)](/fakten/vorkaufsrecht-mieter-577-bgb.html)
- [Mietkaution (§ 551 BGB)](/fakten/mietkaution-551-bgb.html)
- [Schriftform des langfristigen Mietvertrags (§ 550 BGB)](/fakten/schriftform-mietvertrag-550-bgb.html)
- [Eigenbedarfskündigung](/fakten/eigenbedarfskuendigung.html)
- [Nebenkostenabrechnung und Abrechnungsfrist (§ 556 Absatz 3 BGB)](/fakten/nebenkostenabrechnung-556-3-bgb.html)
- [Vermieterpfandrecht (§§ 562–562d BGB)](/fakten/vermieterpfandrecht-562-bgb.html)
- [Zwangsversteigerung einer Immobilie (ZVG)](/fakten/zwangsversteigerung-immobilie-zvg.html)
- [Zwangsverwaltung einer Immobilie (ZVG)](/fakten/zwangsverwaltung-immobilie-zvg.html)
- [Tod des Mieters – Eintritts- und Fortsetzungsrecht (§§ 563 ff. BGB)](/fakten/tod-des-mieters-563-bgb.html)
- [Nutzungsentschädigung nach Vertragsende (§ 546a BGB)](/fakten/nutzungsentschaedigung-546a-bgb.html)
- [Verjährung mietrechtlicher Ersatzansprüche (§ 548 BGB)](/fakten/verjaehrung-mietrecht-548-bgb.html)
Änderungsverlauf
- 2026-09-22: Erstveröffentlichung. §§ 566, 566a, 566b, 566c, 566d, 566e, 567, 567a, 567b, 578, 579, 573c, 573d, 328, 986, 1056 BGB sowie §§ 57, 57a ZVG und § 111 InsO im Wortlaut von gesetze-im-internet.de geprüft – je eigene Zieldatei pro URL nach AGENT_GUIDE-Befund vom 04.09.2026, `<title>` „§ … – Einzelnorm“ jeweils mitgeprüft, alle HTTP 200, keine Größe eine Zweierpotenz. Vier BGH-Entscheidungen belegt: XII ZR 26/16 (12.07.2017, docid KORE302112017), XII ZR 84/20 (27.10.2021, docid KORE312592021, ECLI:DE:BGH:2021:271021UXIIZR84.20.0) und VIII ZR 109/18 (14.11.2018, docid KORE313232018, ECLI:DE:BGH:2018:141118UVIIIZR109.18.0) über die entpackten amtlichen Entscheidungs-XML von rechtsprechung-im-internet.de (Leitsätze, Titelzeilen und Randnummern im amtlichen Wortlaut); VIII ZR 219/06 (04.04.2007) über den SharedDocs-Volltext auf bundesgerichtshof.de (80.907 Byte), Entscheidungsart „URTEIL“ und Verkündungsdatum am PDF-Kopf gegengeprüft (Befund 27.08.2026). Das in XII ZR 26/16 als Abgrenzung genannte Senatsurteil vom 22.10.2003 – XII ZR 119/02 wurde nicht als eigene Quelle gesetzt: Es liegt wegen des Zeitschnitts nicht im `rii-toc.xml` und ist über den SharedDocs-Pfad nicht abrufbar (Befund 18.09.2026); es erscheint hier nur als Zitat innerhalb des amtlichen Leitsatzes von XII ZR 26/16. Wikidata-Subjects über `Special:EntityData` verifiziert: Q58081925 (Mietrecht, en „tenancy law“), Q574282 (Mietsicherheit, en „damage deposit“, dewiki-Sitelink „Mietsicherheit“), Q165728 (BGB), Q687323 (BGH). Typografie-Abweichung vom Korpus (bewusst): Sämtliche schließenden Anführungszeichen im Fließtext sind als typografisches U+201C gesetzt statt als ASCII-`"`. Grund ist der AGENT_GUIDE-Befund vom 23.08.2026, wonach `scripts/enrich_seo_metadata.py` bei einem ASCII-Anführungszeichen in der Kurzantwort ein kaputtes `<meta name="description">` erzeugt; der Seitentitel enthält hier ein Anführungszeichen („Kauf bricht nicht Miete“) und wäre davon in `og:title` ebenfalls betroffen. | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-09-22
- Gültig ab: 2001-09-01 – §§ 566 bis 567b BGB in der heutigen Fassung und Zählung durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001, BGBl. I S. 1149.
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, rechtsprechung-im-internet.de, bundesgerichtshof.de)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- gesetze-im-internet.de – § 566 BGB (Kauf bricht nicht Miete; Absatz 1 Eintritt des Erwerbers, Absatz 2 Bürgenhaftung des Vermieters): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__566.html
- gesetze-im-internet.de – § 566a BGB (Mietsicherheit; Eintritt des Erwerbers und fortbestehende Rückgewährpflicht des Veräußerers): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__566a.html
- gesetze-im-internet.de – § 566b BGB (Vorausverfügung über die Miete; laufender Kalendermonat, 15.-Tag-Regel, Kenntnis des Erwerbers): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__566b.html
- gesetze-im-internet.de – § 566c BGB (Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete; Wirksamkeit gegenüber dem Erwerber): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__566c.html
- gesetze-im-internet.de – § 566d BGB (Aufrechnung durch den Mieter): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__566d.html
- gesetze-im-internet.de – § 566e BGB (Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__566e.html
- gesetze-im-internet.de – § 567 BGB (Belastung des Wohnraums durch den Vermieter): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__567.html
- gesetze-im-internet.de – § 567a BGB (Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__567a.html
- gesetze-im-internet.de – § 567b BGB (Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__567b.html
- gesetze-im-internet.de – § 578 BGB (Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume; Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 erstrecken die §§ 566 bis 567b BGB): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__578.html
- gesetze-im-internet.de – § 573d BGB (Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist; Absatz 1 verweist auf §§ 573, 573a BGB): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573d.html
- gesetze-im-internet.de – § 573 BGB (Ordentliche Kündigung des Vermieters; berechtigtes Interesse): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573.html
- gesetze-im-internet.de – § 328 BGB (Vertrag zugunsten Dritter): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__328.html
- gesetze-im-internet.de – § 986 BGB (Einwendungen des Besitzers; Recht zum Besitz gegenüber dem neuen Eigentümer): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__986.html
- gesetze-im-internet.de – § 1056 BGB (Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1056.html
- gesetze-im-internet.de – § 57 ZVG (Entsprechende Anwendung der §§ 566 ff. BGB in der Zwangsversteigerung): https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__57.html
- gesetze-im-internet.de – § 57a ZVG (Kündigungsrecht des Erstehers, beschränkt auf den ersten zulässigen Termin): https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__57a.html
- gesetze-im-internet.de – § 111 InsO (Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts durch den Insolvenzverwalter): https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__111.html
- rechtsprechung-im-internet.de – BGH, Urteil vom 12.07.2017 – XII ZR 26/16 (BGHZ 215, 236; amtlicher Leitsatz zur entsprechenden Anwendung des § 566 Absatz 1 BGB bei fehlender Identität, Randnummern 14 bis 17 und 21 bis 25): https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE302112017&psml=bsjrsprod.psml&max=true
- rechtsprechung-im-internet.de – BGH, Urteil vom 27.10.2021 – XII ZR 84/20 (ECLI:DE:BGH:2021:271021UXIIZR84.20.0; Leitsätze 1 und 2, Randnummer 28 zu Zweck und enger Auslegung): https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE312592021&psml=bsjrsprod.psml&max=true
- rechtsprechung-im-internet.de – BGH, Urteil vom 14.11.2018 – VIII ZR 109/18 (ECLI:DE:BGH:2018:141118UVIIIZR109.18.0; echter Vertrag zugunsten Dritter im Grundstückskaufvertrag, § 328 BGB): https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE313232018&psml=bsjrsprod.psml&max=true
- bundesgerichtshof.de – BGH, Urteil vom 04.04.2007 – VIII ZR 219/06 (amtlicher Volltext; Leitsätze a und b zum Erwerb nach Beendigung des Mietverhältnisses und zur Nebenkostenabrechnung): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_219-06.pdf?__blob=publicationFile