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Verpflegungspauschale 2026 – Sätze für Dienstreisen im In- und Ausland

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-04 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Bei beruflichen Auswärtstätigkeiten (Dienstreisen) im Inland gelten 2026 unverändert 28 € pro Kalendertag bei ganztägiger Abwesenheit (volle 24 Stunden) und 14 € bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden sowie für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Reisen mit Übernachtung. Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 4a EStG; die Inlandssätze sind seit 2021 konstant. Für Auslandsreisen gelten länderweise abweichende Pauschbeträge, die das Bundesfinanzministerium jährlich neu bekannt macht – maßgeblich ist das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 für Reisen ab dem 1. Januar 2026. Erhält die reisende Person unentgeltlich Mahlzeiten, wird die Tagespauschale gekürzt (Frühstück −20 %, Mittag- und Abendessen je −40 %).

Kernfakten

PunktWert 2026
Rechtsgrundlage§ 9 Abs. 4a EStG [§ 9 Abs. 4a Satz 3 EStG]
Inland: volle 24 Std. Abwesenheit28 € je Kalendertag [§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG]
Inland: > 8 Std. Abwesenheit14 € je Kalendertag [§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG]
Inland: An- und Abreisetag (mit Übernachtung)14 € je Tag, ohne Mindestabwesenheit [§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG]
Inland: Abwesenheit ≤ 8 Std.keine Pauschale (0 €)
Kürzung bei gestelltem Frühstück−20 % der vollen Tagespauschale = 5,60 € (Inland) [§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG]
Kürzung bei gestelltem Mittag-/Abendessenje −40 % der vollen Tagespauschale = 11,20 € (Inland) [§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG]
DreimonatsfristPauschale nur für die ersten 3 Monate an derselben Tätigkeitsstätte [§ 9 Abs. 4a Satz 6 EStG]
Auslandländerweise Pauschbeträge laut BMF-Schreiben vom 05.12.2025 [BMF-Schreiben 2026, § 9 Abs. 4a Satz 5 ff. EStG]
Beleg-Nachweisnicht erforderlich; nur Abwesenheitsdauer dokumentieren
Anlage in SteuererklärungAnlage N (Werbungskosten)

Geltungsbereich

Die Verpflegungspauschale (steuerlich: Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen) steht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit zu – also wenn sie außerhalb ihrer Wohnung und ihrer ersten Tätigkeitsstätte tätig werden. Sie kann auf zwei Wegen genutzt werden: Der Arbeitgeber kann die Pauschale steuerfrei erstatten (§ 3 Nr. 13 bzw. Nr. 16 EStG), oder die Beschäftigten setzen sie – soweit nicht erstattet – als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung an. Selbständige ziehen sie als Betriebsausgabe ab. Maßgeblich ist allein die Abwesenheitsdauer, nicht der tatsächliche Verpflegungsaufwand; Belege über Essenskosten sind nicht erforderlich.

Inlandssätze 2026 im Detail

Die Inlandspauschalen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz und sind seit 2021 unverändert:

Auslandssätze 2026

Für Dienstreisen ins Ausland gelten je Zielland eigene Pauschbeträge, die das Preisniveau abbilden. Sie werden vom BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf Grundlage von § 9 Abs. 4a Satz 5 ff. EStG jährlich in einer Ländertabelle bekannt gemacht. Für Reisen ab dem 1. Januar 2026 ist das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 maßgeblich. Wie im Inland gilt die volle Auslandspauschale bei 24-stündiger Abwesenheit, der ermäßigte Satz (in der Regel 80 %) bei über 8 Stunden und am An-/Abreisetag. Beispielhaft wurde der Satz für die Schweiz zum 1. Januar 2026 angehoben: Für den An-/Abreisetag und bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit gelten 55 € (2025: 43 €). Für Länder, die nicht gesondert aufgeführt sind, gilt der für Luxemburg angegebene Pauschbetrag; für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete der jeweilige Satz des Mutterlandes. Die vollständige, verbindliche Länderliste steht im verlinkten BMF-Schreiben.

Kürzung bei gestellten Mahlzeiten

Werden während der Reise Mahlzeiten unentgeltlich gestellt – etwa ein im Hotelpreis enthaltenes Frühstück oder ein Geschäftsessen –, ist die Verpflegungspauschale typisierend zu kürzen (§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG). Bemessungsgrundlage ist stets die volle Tagespauschale des jeweiligen Landes:

Die Kürzung ist auf höchstens die zustehende Pauschale begrenzt; sie kann nicht zu einem negativen Betrag führen. Sind alle drei Mahlzeiten gestellt, verbleibt im Inland am vollen Tag rechnerisch kein Verpflegungsmehraufwand.

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Arbeitnehmerin reist für eine zweitägige Inlandsdienstreise mit einer Übernachtung. Anreisetag: 14 €. Abreisetag: 14 €. Im Hotelpreis war an beiden Tagen ein Frühstück enthalten, das jeweils mit 5,60 € gekürzt wird. Ergebnis: (14 € − 5,60 €) + (14 € − 5,60 €) = 16,80 € steuerlich ansetzbarer Verpflegungsmehraufwand.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand