Verpflegungspauschale 2026 – Sätze für Dienstreisen im In- und Ausland
Kurzantwort
Bei beruflichen Auswärtstätigkeiten (Dienstreisen) im Inland gelten 2026 unverändert 28 € pro Kalendertag bei ganztägiger Abwesenheit (volle 24 Stunden) und 14 € bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden sowie für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Reisen mit Übernachtung. Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 4a EStG; die Inlandssätze sind seit 2021 konstant. Für Auslandsreisen gelten länderweise abweichende Pauschbeträge, die das Bundesfinanzministerium jährlich neu bekannt macht – maßgeblich ist das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 für Reisen ab dem 1. Januar 2026. Erhält die reisende Person unentgeltlich Mahlzeiten, wird die Tagespauschale gekürzt (Frühstück −20 %, Mittag- und Abendessen je −40 %).
Kernfakten
| Punkt | Wert 2026 |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 9 Abs. 4a EStG [§ 9 Abs. 4a Satz 3 EStG] |
| Inland: volle 24 Std. Abwesenheit | 28 € je Kalendertag [§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG] |
| Inland: > 8 Std. Abwesenheit | 14 € je Kalendertag [§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG] |
| Inland: An- und Abreisetag (mit Übernachtung) | 14 € je Tag, ohne Mindestabwesenheit [§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG] |
| Inland: Abwesenheit ≤ 8 Std. | keine Pauschale (0 €) |
| Kürzung bei gestelltem Frühstück | −20 % der vollen Tagespauschale = 5,60 € (Inland) [§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG] |
| Kürzung bei gestelltem Mittag-/Abendessen | je −40 % der vollen Tagespauschale = 11,20 € (Inland) [§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG] |
| Dreimonatsfrist | Pauschale nur für die ersten 3 Monate an derselben Tätigkeitsstätte [§ 9 Abs. 4a Satz 6 EStG] |
| Ausland | länderweise Pauschbeträge laut BMF-Schreiben vom 05.12.2025 [BMF-Schreiben 2026, § 9 Abs. 4a Satz 5 ff. EStG] |
| Beleg-Nachweis | nicht erforderlich; nur Abwesenheitsdauer dokumentieren |
| Anlage in Steuererklärung | Anlage N (Werbungskosten) |
Geltungsbereich
Die Verpflegungspauschale (steuerlich: Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen) steht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit zu – also wenn sie außerhalb ihrer Wohnung und ihrer ersten Tätigkeitsstätte tätig werden. Sie kann auf zwei Wegen genutzt werden: Der Arbeitgeber kann die Pauschale steuerfrei erstatten (§ 3 Nr. 13 bzw. Nr. 16 EStG), oder die Beschäftigten setzen sie – soweit nicht erstattet – als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung an. Selbständige ziehen sie als Betriebsausgabe ab. Maßgeblich ist allein die Abwesenheitsdauer, nicht der tatsächliche Verpflegungsaufwand; Belege über Essenskosten sind nicht erforderlich.
Inlandssätze 2026 im Detail
Die Inlandspauschalen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz und sind seit 2021 unverändert:
- 28 € für jeden Kalendertag, an dem die Person 24 Stunden von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abwesend ist (voller Tag einer mehrtägigen Reise).
- 14 € für einen eintägigen Auswärtstermin mit mehr als 8 Stunden Abwesenheit.
- 14 € jeweils für den Anreise- und den Abreisetag einer mehrtägigen Reise mit Übernachtung – hier kommt es auf keine Mindestabwesenheit an.
- 0 € bei einer Abwesenheit von 8 Stunden oder weniger.
Auslandssätze 2026
Für Dienstreisen ins Ausland gelten je Zielland eigene Pauschbeträge, die das Preisniveau abbilden. Sie werden vom BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf Grundlage von § 9 Abs. 4a Satz 5 ff. EStG jährlich in einer Ländertabelle bekannt gemacht. Für Reisen ab dem 1. Januar 2026 ist das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 maßgeblich. Wie im Inland gilt die volle Auslandspauschale bei 24-stündiger Abwesenheit, der ermäßigte Satz (in der Regel 80 %) bei über 8 Stunden und am An-/Abreisetag. Beispielhaft wurde der Satz für die Schweiz zum 1. Januar 2026 angehoben: Für den An-/Abreisetag und bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit gelten 55 € (2025: 43 €). Für Länder, die nicht gesondert aufgeführt sind, gilt der für Luxemburg angegebene Pauschbetrag; für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete der jeweilige Satz des Mutterlandes. Die vollständige, verbindliche Länderliste steht im verlinkten BMF-Schreiben.
Kürzung bei gestellten Mahlzeiten
Werden während der Reise Mahlzeiten unentgeltlich gestellt – etwa ein im Hotelpreis enthaltenes Frühstück oder ein Geschäftsessen –, ist die Verpflegungspauschale typisierend zu kürzen (§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG). Bemessungsgrundlage ist stets die volle Tagespauschale des jeweiligen Landes:
- Frühstück: −20 % (im Inland 5,60 €),
- Mittagessen: −40 % (im Inland 11,20 €),
- Abendessen: −40 % (im Inland 11,20 €).
Die Kürzung ist auf höchstens die zustehende Pauschale begrenzt; sie kann nicht zu einem negativen Betrag führen. Sind alle drei Mahlzeiten gestellt, verbleibt im Inland am vollen Tag rechnerisch kein Verpflegungsmehraufwand.
Häufige Fehler
- Hin- und Rückreise getrennt zählen: Für An- und Abreisetag gibt es jeweils 14 € (Inland) – unabhängig von der Stundenzahl, aber nur bei Reisen mit Übernachtung.
- Belege für Essen sammeln: Nicht nötig. Die Pauschale ist abwesenheitsabhängig, nicht aufwandsabhängig.
- Dreimonatsfrist übersehen: Bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte gibt es die Pauschale nur für die ersten drei Monate; eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen lässt die Frist neu beginnen.
- Kürzung vergessen: Ein im Übernachtungspreis enthaltenes Frühstück muss von der Tagespauschale abgezogen werden.
Beispiel
Eine Arbeitnehmerin reist für eine zweitägige Inlandsdienstreise mit einer Übernachtung. Anreisetag: 14 €. Abreisetag: 14 €. Im Hotelpreis war an beiden Tagen ein Frühstück enthalten, das jeweils mit 5,60 € gekürzt wird. Ergebnis: (14 € − 5,60 €) + (14 € − 5,60 €) = 16,80 € steuerlich ansetzbarer Verpflegungsmehraufwand.
Quellen
- Gesetzestext § 9 EStG – Werbungskosten (Verpflegungspauschalen in Abs. 4a):: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html
- BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 – Steuerliche Behandlung von Reisekosten bei Auslandsreisen ab 1. Januar 2026 (Ländertabelle der Pauschbeträge):: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2025-12-05-steuerliche-behandlung-reisekosten-2026.html
- BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 – Volltext als PDF (681 KB):: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2025-12-05-steuerliche-behandlung-reisekosten-2026.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Änderungsverlauf
- 2026-06-04: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Inlandssätze (28 €/14 €) aus § 9 Abs. 4a EStG, Auslandsbezug auf BMF-Schreiben vom 05.12.2025; alle Quellen-URLs auf HTTP 200 geprüft. | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-06-04
- Gültig ab: 2026-01-01
- Gültig bis: 2026-12-31 (Auslandspauschalen werden jährlich neu bekannt gegeben)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (§ 9 EStG und BMF-Schreiben als Primärquellen)
- Lizenz: CC BY 4.0