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Verteilungsverfahren bei mehreren Gläubigern (§§ 872–882 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-24 · letzte Prüfung: 2026-09-24 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Das Verteilungsverfahren nach §§ 872–882 ZPO tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in **bewegliches Vermögen** ein hinterlegter Geldbetrag **nicht ausreicht**, um alle beteiligten Gläubiger zu befriedigen (§ 872 ZPO). Das zuständige Amtsgericht als **Verteilungsgericht** fordert jeden Gläubiger auf, binnen **zwei Wochen** seine Forderung nach Kapital, Zinsen, Kosten und Nebenforderungen zu beziffern (§ 873 ZPO), und erstellt anschließend einen **Teilungsplan** (§ 874 ZPO). In einem **Verteilungstermin** kann jeder Gläubiger dem Plan widersprechen; bleibt der Widerspruch bestehen, muss der widersprechende Gläubiger binnen **einem Monat Widerspruchsklage** erheben – sonst wird der Plan ohne Rücksicht auf den Widerspruch ausgeführt (§§ 876–878 ZPO). Funktionell zuständig ist der **Rechtspfleger** (§ 20 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. c RPflG). Für Grundstücke gilt statt dieser Vorschriften das eigenständige Teilungsverfahren nach §§ 105 ff. ZVG.

Kernfakten

PunktWert
Auslösendes EreignisHinterlegter Erlös aus der Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen reicht nicht zur vollen Befriedigung aller beteiligten Gläubiger (§ 872 ZPO)
Typischer AnlassMehrfache Pfändung derselben Sache: ein späterer Gläubiger verlangt ohne Zustimmung der übrigen eine andere Verteilung als nach der Pfändungsreihenfolge (§ 827 Abs. 2 ZPO)
Zuständiges GerichtDas Amtsgericht als Verteilungsgericht (§§ 827, 853, 854 ZPO)
Funktionelle ZuständigkeitRechtspfleger, nicht der Richter (§ 20 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. c RPflG i. V. m. § 873 ZPO)
ForderungsanmeldungFrist von zwei Wochen zur Berechnung von Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen (§ 873 ZPO)
Folge bei FristversäumnisForderung wird nur nach der ursprünglichen Anzeige berechnet; eine nachträgliche Ergänzung findet nicht statt (§ 874 Abs. 3 ZPO)
TeilungsplanDie Kosten des Verfahrens werden vom Bestand der Masse vorweg abgezogen (§ 874 Abs. 2 ZPO)
EinsichtnahmeDer Plan muss spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht ausliegen (§ 875 Abs. 1 S. 2 ZPO)
Widerspruch im TerminMuss dort sofort erklärt werden; der unstreitige Teil des Plans wird trotzdem ausgeführt (§ 876 ZPO)
Säumnisfolge (Gläubiger)Ein nicht erschienener und nicht vorab widersprechender Gläubiger gilt als mit dem Plan einverstanden (§ 877 Abs. 1 ZPO)
Widerspruchsklage-FristEin Monat ab dem Termin; danach wird der Plan ohne Rücksicht auf den Widerspruch ausgeführt (§ 878 Abs. 1 ZPO)
Zuständigkeit für die KlageVerteilungsgericht (bei amtsgerichtlicher Zuständigkeit) bzw. Landgericht am Sitz des Verteilungsgerichts (§ 879 ZPO)
Rang ohne VerteilungsverfahrenReicht der Erlös aus oder besteht Einigkeit, gilt schlicht die Pfändungsreihenfolge – frühere Pfändung geht späterer vor (§ 804 Abs. 3 ZPO)
Grundstücke/ImmobilienNicht §§ 872 ff. ZPO, sondern eigenständiges Teilungsverfahren nach §§ 105 ff., 175 ff. ZVG

Geltungsbereich

Die §§ 872–882 ZPO gelten für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (Sach- und Forderungspfändung) sowie für sonstige Fälle, in denen ein Gerichtsvollzieher oder ein Vollstreckungsgericht einen Geldbetrag zugunsten mehrerer Gläubiger hinterlegt hat und der Betrag zur vollen Befriedigung nicht ausreicht. Praktisch wichtigster Anwendungsfall ist die mehrfache Pfändung derselben Sache oder Forderung durch verschiedene Gläubiger (§ 827 ZPO): Reicht der Versteigerungs- oder Einziehungserlös nicht für alle, und verlangt ein später pfändender Gläubiger ohne Zustimmung der übrigen eine andere Verteilung als nach der zeitlichen Reihenfolge der Pfändungen, zeigt der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Vollstreckungsgericht an. Erst damit beginnt das förmliche Verteilungsverfahren; das Vollstreckungsgericht wird für diesen Zweck zum Verteilungsgericht (§ 873 ZPO). Zuständig ist das Amtsgericht, das nach §§ 827, 853, 854 ZPO für die Vollstreckungshandlung zuständig war oder ist.

Ausnahmen

Kein Verteilungsverfahren ist nötig, wenn der Erlös zur vollen Befriedigung aller beteiligten Gläubiger ausreicht – dann zahlt der Gerichtsvollzieher schlicht der Reihe nach nach dem durch die Pfändung erworbenen Pfändungspfandrecht aus, wobei die frühere Pfändung der späteren vorgeht (§ 804 Abs. 3 ZPO). Ebenfalls entbehrlich ist das förmliche Verfahren, wenn sich die beteiligten Gläubiger einigen können, wie der unzureichende Erlös verteilt wird (§ 827 Abs. 2 ZPO spricht ausdrücklich nur den Fall an, dass eine andere Verteilung „ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubiger" verlangt wird). Für die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken gelten §§ 872 ff. ZPO nicht; dort regelt das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) in §§ 105 ff., 175 ff. ein eigenes, ähnlich aufgebautes Teilungsverfahren mit eigenem Verteilungstermin.

Häufige Fehler

Beispiel

Gläubiger A (Forderung 4.000 €) lässt am 10. Januar eine dem Schuldner gehörende Sache pfänden. Am 5. Februar pfändet Gläubiger B (Forderung 3.000 €) dieselbe Sache nach (§ 826 ZPO); die Versteigerung erfolgt für beide gemeinsam (§ 827 Abs. 1 ZPO) und erbringt einen Erlös von 5.000 €. Der Erlös reicht nicht für beide Forderungen zusammen. Nach der reinen Pfändungsreihenfolge (§ 804 Abs. 3 ZPO) stünden A vorrangig 4.000 € und B lediglich die restlichen 1.000 € zu. Verlangt B eine andere, etwa quotale Verteilung und stimmt A dem nicht zu, zeigt der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hinterlegung der 5.000 € dem Vollstreckungsgericht an (§ 827 Abs. 2 ZPO). Das nun als Verteilungsgericht handelnde Amtsgericht fordert A und B binnen zwei Wochen zur Bezifferung ihrer Forderungen auf (§ 873 ZPO), zieht die Verfahrenskosten vorweg ab und erstellt einen Teilungsplan (§ 874 ZPO). Im anschließenden Verteilungstermin (§ 875 ZPO) kann B dem – nach Rangfolge zugunsten von A ausfallenden – Plan widersprechen; tut er das nicht rechtzeitig oder erhebt er nicht binnen eines Monats Widerspruchsklage, wird der Plan wie vorgelegt ausgeführt (§§ 876–878 ZPO), und A erhält vorrangig seine 4.000 €.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-24
Letzte Prüfung:
2026-09-24
In Kraft seit:
2026-09-23
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0