Nexvyra

Vollziehung von Arrest und einstweiliger Verfügung – Vollziehungsfrist (§§ 928–932, 936 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-30 · letzte Prüfung: 2026-10-30 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung wirkt nur, wenn der Gläubiger sie rechtzeitig vollzieht. Die Vollziehung ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Arrestbefehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt wurde, ein Monat verstrichen ist (§ 929 Abs. 2 ZPO); für die einstweilige Verfügung gilt das entsprechend (§ 936 ZPO). Auf die Vollziehung sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden (§ 928 ZPO). Eine Vollstreckungsklausel ist nur nötig, wenn für oder gegen eine andere als die im Befehl bezeichnete Person vollzogen werden soll (§ 929 Abs. 1 ZPO). Die Vollziehung ist schon vor der Zustellung an den Schuldner zulässig, bleibt aber ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der Monatsfrist nachfolgt (§ 929 Abs. 3 ZPO). Auch eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung muss nach der Rechtsprechung des BGH innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen werden (BGH, Urteil vom 22.10.1992 – IX ZR 36/92).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 928–932 ZPO (Vollziehung des Arrestes), § 936 ZPO (entsprechende Anwendung auf die einstweilige Verfügung)
Anwendbares RechtVorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit §§ 929 ff. nichts Abweichendes regeln (§ 928 ZPO)
Vollziehungsfrist1 Monat (§ 929 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
FristbeginnTag der Verkündung (Urteil) bzw. der Zustellung an den Antragsteller (Beschluss)
Ausländischer Sicherungstitel ohne VollstreckbarerklärungFrist 2 Monate (§ 929 Abs. 2 Satz 2 ZPO)
Vollstreckungsklauselnur bei Vollziehung für/gegen andere Personen als im Befehl bezeichnet (§ 929 Abs. 1 ZPO)
Vollziehung vor Zustellungzulässig; Zustellung muss binnen 1 Woche nach Vollziehung und vor Ablauf der Monatsfrist folgen, sonst ohne Wirkung (§ 929 Abs. 3 ZPO)
Zustellung eines Beschlussesdurch die Partei, die den Arrest erwirkt hat (§ 922 Abs. 2 ZPO) – Parteizustellung über den Gerichtsvollzieher (§ 192 ZPO) oder von Anwalt zu Anwalt (§ 195 ZPO)
Bewegliches VermögenVollziehung durch Pfändung; Pfandrecht mit den Wirkungen des § 804 ZPO; Forderungspfändung durch das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht (§ 930 Abs. 1 ZPO)
Gepfändetes Geld / Erlöswird hinterlegt, nicht ausgezahlt (§ 930 Abs. 2 ZPO)
GrundstückeEintragung einer Sicherungshypothek als Höchstbetragshypothek (§ 932 Abs. 1 ZPO); schon der Eintragungsantrag gilt als Vollziehung (§ 932 Abs. 3 ZPO)
LösungssummeHinterlegung des im Arrestbefehl festgestellten Betrags hemmt die Vollziehung (§ 923 ZPO)
HaftungSchadensersatzpflicht bei von Anfang an ungerechtfertigter Anordnung (§ 945 ZPO)

Warum es eine Vollziehungsfrist gibt

Arrest und einstweilige Verfügung werden im Eilverfahren und oft ohne Anhörung des Gegners erlassen. Die Monatsfrist zwingt den Gläubiger, die Eilmaßnahme zeitnah zu nutzen: Wer einen Titel erwirkt, ihn aber nicht vollzieht, zeigt, dass es ihm nicht eilig ist. Nach Fristablauf ist die Vollziehung unstatthaft (§ 929 Abs. 2 ZPO) – der Titel kann dann nicht mehr als Grundlage von Vollstreckungsmaßnahmen dienen. Der Schuldner kann in diesem Fall die Aufhebung betreiben, etwa im Widerspruchsverfahren (§ 924 ZPO) oder wegen veränderter Umstände (§ 927 ZPO).

Fristbeginn und Fristberechnung

Maßgeblich ist der Tag, an dem der Arrestbefehl verkündet (bei Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung) oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt wurde (bei Entscheidung durch Beschluss, § 922 Abs. 1 ZPO). Die Frist läuft also gegen den Antragsteller ab dem Zeitpunkt, in dem er selbst den Titel in Händen hält – nicht ab der Zustellung an den Schuldner. Für die Berechnung gelten § 222 ZPO und §§ 187, 188 BGB.

Wie vollzogen wird

Vollziehung vor Zustellung an den Schuldner (§ 929 Abs. 3 ZPO)

Um den Überraschungseffekt zu sichern, darf der Gläubiger schon vor der Zustellung an den Schuldner vollziehen – etwa ein Konto pfänden lassen. Die Vollziehung bleibt jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung an den Schuldner nicht binnen einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der Monatsfrist erfolgt. Beide Fristen müssen gewahrt sein.

Beispiel

*Fiktives Beispiel:* Das Landgericht erlässt ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss eine einstweilige Verfügung, mit der dem Antragsgegner ein bestimmtes Verhalten untersagt wird. Der Beschluss wird dem Antragsteller am 3. März zugestellt. Die Vollziehungsfrist endet am 3. April (fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, am nächsten Werktag). Der Antragsteller lässt den Beschluss über den Gerichtsvollzieher an den Antragsgegner zustellen. Versäumt er dies bis zum Fristende, ist eine spätere Vollziehung unstatthaft, und er riskiert die Aufhebung der Verfügung samt Kostenlast.

Häufige Fehler

Geltungsbereich

Die §§ 928–932 ZPO gelten für die Vollziehung des zivilprozessualen Arrestes, über § 936 ZPO für die einstweilige Verfügung. Im Arbeitsgerichtsverfahren und in Familiensachen (einstweilige Anordnung nach FamFG) gelten teils eigene Vorschriften; der strafprozessuale Vermögensarrest (§§ 111e ff. StPO) ist nicht Gegenstand dieser Seite. Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-30
Letzte Prüfung:
2026-10-30
In Kraft seit:
2026-10-30
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0