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Revision im Zivilprozess – Revisionsfrist und Revisionsbegründung (§§ 548, 549, 551 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-30 · letzte Prüfung: 2026-10-30 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die Revisionsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (§ 548 ZPO). Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift beim Revisionsgericht eingelegt (§ 549 Abs. 1 ZPO). Die Revisionsbegründungsfrist beträgt zwei Monate und beginnt ebenfalls mit der Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (§ 551 Abs. 2 ZPO). Die Revision findet nur statt, wenn sie zugelassen wurde (§ 543 Abs. 1 ZPO), und kann nur auf eine Rechtsverletzung gestützt werden (§ 545 Abs. 1 ZPO). Fehlt eine Voraussetzung, wird sie als unzulässig verworfen (§ 552 Abs. 1 ZPO).

Kernfakten

PunktWert
StatthaftigkeitRevision gegen Endurteile der Berufungsinstanz (§ 542 Abs. 1 ZPO); nicht gegen Urteile über Arrest und einstweilige Verfügung (§ 542 Abs. 2 ZPO)
Zulassungnur wenn das Berufungsgericht oder das Revisionsgericht auf Nichtzulassungsbeschwerde sie zugelassen hat (§ 543 Abs. 1 ZPO)
Zulassungsgründegrundsätzliche Bedeutung oder Fortbildung des Rechts / einheitliche Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 ZPO); Bindung an die Zulassung durch das Berufungsgericht
Revisionsfrist1 Monat, Notfrist (§ 548 ZPO)
BeginnZustellung des vollständigen Berufungsurteils, spätestens 5 Monate nach Verkündung (§ 548 ZPO)
EinlegungRevisionsschrift beim Revisionsgericht (§ 549 Abs. 1 ZPO)
Inhalt der RevisionsschriftBezeichnung des angefochtenen Urteils und Erklärung, dass Revision eingelegt wird (§ 549 Abs. 1 Satz 2 ZPO)
AnlageAusfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils soll vorgelegt werden (§ 550 Abs. 1 ZPO); Zustellung der Revisionsschrift an die Gegenpartei (§ 550 Abs. 2 ZPO)
Revisionsbegründungsfrist2 Monate (§ 551 Abs. 2 Satz 2 ZPO)
Verlängerung der Begründungsfristmit Einwilligung des Gegners auf Antrag durch den Vorsitzenden; ohne Einwilligung um bis zu zwei Monate unter den Voraussetzungen des § 551 Abs. 2 ZPO
Inhalt der BegründungRevisionsanträge und Revisionsgründe mit bestimmter Bezeichnung der Rechtsverletzung; bei Verfahrensrügen Bezeichnung der den Mangel ergebenden Tatsachen (§ 551 Abs. 3 ZPO)
Revisionsgrundnur Verletzung des Rechts (§ 545 Abs. 1 ZPO); keine Rüge der Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges (§ 545 Abs. 2 ZPO)
Tatsachenbasisnur Parteivorbringen aus Berufungsurteil oder Sitzungsprotokoll; Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts grundsätzlich bindend (§ 559 ZPO)
AnwaltszwangVor dem BGH nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO)
Zulässigkeitsprüfungvon Amts wegen; bei Mangel Verwerfung als unzulässig, auch durch Beschluss (§ 552 ZPO)
Anschlussrevisionbis ein Monat nach Zustellung der Revisionsbegründung (§ 554 Abs. 2 ZPO)
Rücknahmeohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache (§ 555 Abs. 6 ZPO)

Die Zulassung als Eingangstor (§§ 542, 543 ZPO)

Anders als die Berufung hängt die Revision nicht von einer bestimmten Beschwer ab, sondern von der Zulassung. Das Berufungsgericht lässt sie im Urteil zu, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). An diese Zulassung ist das Revisionsgericht gebunden. Hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen, bleibt nur die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO; wird ihr stattgegeben, wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, die form- und fristgerechte Beschwerde gilt als Einlegung der Revision, und mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist (§ 544 Abs. 8 ZPO).

Revisionsfrist und Revisionsschrift (§§ 548–550 ZPO)

Die Frist von einem Monat ist eine Notfrist und kann vom Gericht nicht verlängert werden. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils; ist es nicht zugestellt worden, läuft sie spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Fristberechnung richtet sich nach § 222 ZPO.

Eingelegt wird die Revision beim Revisionsgericht, nicht beim Berufungsgericht. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass dagegen Revision eingelegt wird. Mit ihr soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils vorgelegt werden; die Revisionsschrift wird der Gegenpartei zugestellt.

Revisionsbegründung (§ 551 ZPO)

Der Revisionskläger muss die Revision begründen. Die Frist von zwei Monaten beginnt wie die Revisionsfrist mit der Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens fünf Monate nach der Verkündung. Anders als die Revisionsfrist kann sie verlängert werden: mit Einwilligung des Gegners auf Antrag durch den Vorsitzenden, ohne Einwilligung um bis zu zwei Monate, wenn der Rechtsstreit dadurch nach freier Überzeugung des Vorsitzenden nicht verzögert wird oder der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt. Ist die Revision aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden (§ 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

Die Begründung muss enthalten:

  1. die Revisionsanträge, also die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird;
  2. die Revisionsgründe: die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und – bei Verfahrensrügen – die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

Prüfungsumfang und Ergebnis (§§ 545, 557–563 ZPO)

Das Revisionsgericht prüft nur Rechtsfehler (§ 545 Abs. 1 ZPO). Es ist an die gestellten Anträge, nicht aber an die geltend gemachten Revisionsgründe gebunden; auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, wird das Urteil nur geprüft, wenn sie nach § 551 ZPO gerügt wurden (§ 557 ZPO). Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind grundsätzlich bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO). Ist das Urteil zwar rechtsfehlerhaft begründet, aus anderen Gründen aber richtig, wird die Revision zurückgewiesen (§ 561 ZPO). Ist sie begründet, wird das Urteil aufgehoben und die Sache grundsätzlich an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das an die rechtliche Beurteilung gebunden ist; ist die Sache zur Endentscheidung reif, entscheidet das Revisionsgericht selbst (§ 563 ZPO). Das Revisionsgericht kann eine zugelassene Revision außerdem durch einstimmigen Beschluss zurückweisen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO).

Beispiel

*Fiktives Beispiel:* Das Oberlandesgericht verkündet am 5. Mai ein Berufungsurteil und lässt die Revision zu. Die vollständige Ausfertigung wird dem Beklagten am 20. Mai zugestellt. Die Revisionsfrist endet am 20. Juni, die Revisionsbegründungsfrist am 20. Juli (jeweils bei Wochenende oder Feiertag am nächsten Werktag). Die Revision muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim BGH eingelegt werden, nicht beim Oberlandesgericht.

Häufige Fehler

Geltungsbereich

Die §§ 542 ff. ZPO gelten für die Revision gegen Berufungsurteile in Zivilsachen. Für die Sprungrevision (§ 566 ZPO), die Revision in Arbeits-, Verwaltungs- oder Finanzsachen und in Familiensachen gelten teils abweichende Regeln. Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-30
Letzte Prüfung:
2026-10-30
In Kraft seit:
2026-10-30
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0