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Prozessleitung und Gang der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess – Aufgaben des Vorsitzenden, Anträge, freie Rede und Beanstandung (§§ 136, 137, 140 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-30 · letzte Prüfung: 2026-10-30 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Den Termin zur mündlichen Verhandlung leitet der Vorsitzende: Er eröffnet und leitet die Verhandlung, erteilt das Wort und kann es demjenigen entziehen, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet (§ 136 Abs. 1, 2 ZPO). Die Verhandlung beginnt damit, dass die Parteien ihre Anträge stellen (§ 137 Abs. 1 ZPO); die Vorträge sind in freier Rede zu halten (§ 137 Abs. 2 ZPO). Hält eine beteiligte Person eine Anordnung zur Sachleitung oder eine Frage des Vorsitzenden oder eines Gerichtsmitglieds für unzulässig, kann sie das beanstanden; dann entscheidet das Gericht (§ 140 ZPO).

Kernfakten

PunktWert
Normen§ 136 ZPO (Prozessleitung durch Vorsitzenden), § 137 ZPO (Gang der mündlichen Verhandlung), § 140 ZPO (Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen)
Eröffnung und LeitungDer Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung (§ 136 Abs. 1 ZPO)
WortDer Vorsitzende erteilt das Wort und kann es bei Nichtbefolgung seiner Anordnungen entziehen; jedem Mitglied des Gerichts ist auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen (§ 136 Abs. 2 ZPO)
Erschöpfende ErörterungDer Vorsitzende sorgt dafür, dass die Sache erschöpfend erörtert und die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende geführt wird; erforderlichenfalls bestimmt er die Fortsetzung der Sitzung sofort (§ 136 Abs. 3 ZPO)
SchlussDer Vorsitzende schließt die Verhandlung, wenn die Sache nach Ansicht des Gerichts vollständig erörtert ist, und verkündet die Urteile und Beschlüsse (§ 136 Abs. 4 ZPO)
EinleitungDie Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen (§ 137 Abs. 1 ZPO)
VortragFreie Rede; der Vortrag muss das Streitverhältnis tatsächlich und rechtlich umfassen (§ 137 Abs. 2 ZPO)
Bezugnahme auf DokumenteZulässig, soweit keine Partei widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält; Vorlesen nur, soweit es auf den wörtlichen Inhalt ankommt (§ 137 Abs. 3 ZPO)
AnwaltsprozessNeben dem Anwalt ist auf Antrag auch der Partei selbst das Wort zu gestatten (§ 137 Abs. 4 ZPO)
BeanstandungAnordnung zur Sachleitung oder Frage als unzulässig beanstandet → das Gericht entscheidet (§ 140 ZPO)
ProtokollIm Protokoll sind u. a. die Anträge und die Entscheidungen des Gerichts festzustellen (§ 160 Abs. 3 Nr. 2, 6 ZPO)

Wer leitet die Verhandlung?

§ 136 ZPO weist die formale Leitung dem Vorsitzenden zu – bei der Kammer des Landgerichts dem Vorsitzenden Richter, beim Einzelrichter (zum Beispiel am Amtsgericht) dem Richter selbst. Die Vorschrift nennt vier Aufgaben:

  1. Eröffnen und Leiten der Verhandlung (Abs. 1).
  2. Worterteilung und Wortentziehung (Abs. 2). Das Wort kann demjenigen entzogen werden, der den Anordnungen des Vorsitzenden nicht Folge leistet. Zusätzlich darf jedes Mitglied des Gerichts auf Verlangen Fragen stellen.
  3. Sicherstellen einer erschöpfenden Erörterung und einer Verhandlung ohne Unterbrechung (Abs. 3). Lässt sich die Verhandlung nicht in einem Zug beenden, hat der Vorsitzende erforderlichenfalls sofort die Sitzung zur Fortsetzung zu bestimmen.
  4. Schließen der Verhandlung und Verkünden der Urteile und Beschlüsse (Abs. 4).

Von dieser formellen Verhandlungsleitung ist die materielle Prozessleitung nach § 139 ZPO zu unterscheiden. Dort geht es um die inhaltliche Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses, das Stellen von Fragen und die Hinweise des Gerichts; nach dem Wortlaut kann das Gericht „durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten". Hinweise sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen (§ 139 Abs. 4 ZPO). Dazu gibt es eine eigene Seite (siehe unten).

Gang der mündlichen Verhandlung (§ 137 ZPO)

Anträge zuerst. Nach § 137 Abs. 1 ZPO wird die mündliche Verhandlung dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen. Die Anträge müssen im Termin gestellt werden und werden im Protokoll festgestellt (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

Freie Rede. Nach § 137 Abs. 2 ZPO sind die Vorträge in freier Rede zu halten und müssen das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung umfassen. Ablesen langer Schriftsätze ist nach dem Gesetz nicht der vorgesehene Weg.

Bezugnahme statt Verlesen. Nach § 137 Abs. 3 ZPO ist die Bezugnahme auf Dokumente zulässig, wenn keine Partei widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Eine Vorlesung findet nur statt, soweit es auf den wörtlichen Inhalt ankommt. Praktisch bedeutet das: Schriftsätze und Anlagen müssen nicht vorgelesen werden; es genügt, auf sie Bezug zu nehmen.

Anwaltsprozess. In Verfahren mit Anwaltszwang (siehe die Seite zu § 78 ZPO) ist nach § 137 Abs. 4 ZPO neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten. Die Partei kann also im Termin selbst ergänzend vortragen, ohne dadurch zur Prozessvertretung berechtigt zu werden.

Beanstandung (§ 140 ZPO)

Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden oder eine vom Vorsitzenden oder einem Gerichtsmitglied gestellte Frage von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, entscheidet das Gericht. Die Entscheidung trifft also das gesamte Gericht in seiner Besetzung, nicht der Vorsitzende allein. Ob und wie das Gericht über die Beanstandung zu protokollieren hat, ergibt sich aus § 160 Abs. 3 Nr. 6 ZPO, soweit eine Entscheidung (Beschluss oder Verfügung) ergeht, sowie aus § 160 Abs. 4 ZPO für Anträge der Beteiligten auf Protokollierung bestimmter Vorgänge. Ob die Entscheidung über die Beanstandung selbst anfechtbar ist, ist in § 140 ZPO nicht geregelt; dazu enthält diese Seite keine Aussage.

Geltungsbereich

§§ 136, 137, 140 ZPO gelten in der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess (Amtsgericht, Landgericht und – über die Verweisungen der ZPO – die höheren Instanzen). Sie betreffen nur die Verhandlungsleitung im Termin; die Ordnung im Sitzungssaal (Ordnungsmittel, Ausschluss der Öffentlichkeit) richtet sich nach dem GVG (siehe die Seite zu §§ 169–178 GVG). Bei Entscheidungen im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) gibt es keinen Termin im Sinne dieser Vorschriften.

Ausnahmen und Abgrenzungen

Häufige Fehler

Beispiel

In einer Zahlungsklage vor dem Landgericht eröffnet der Vorsitzende den Termin (§ 136 Abs. 1 ZPO). Die Parteivertreter stellen ihre Anträge (§ 137 Abs. 1 ZPO) und nehmen auf die gewechselten Schriftsätze Bezug (§ 137 Abs. 3 ZPO). Der Vorsitzende erörtert mit den Parteien die offenen Punkte. Als eine Beisitzerin eine Frage an den Beklagtenvertreter stellt, beanstandet dieser sie als unzulässig; die Kammer entscheidet darüber (§ 140 ZPO). Nach vollständiger Erörterung schließt der Vorsitzende die Verhandlung und verkündet den Verkündungstermin (§ 136 Abs. 4 ZPO). Alle Angaben sind frei gewählte Beispiele.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-30
Letzte Prüfung:
2026-10-30
In Kraft seit:
1900-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0