Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 805 ZPO (Klage auf vorzugsweise Befriedigung) |
| Klageberechtigt | Dritter, der sich nicht im Besitz der gepfändeten Sache befindet und ein Pfand- oder Vorzugsrecht daran hat |
| Kein Widerspruch | Das Pfand-/Vorzugsrecht berechtigt nicht, der Pfändung zu widersprechen (§ 805 Abs. 1 ZPO) |
| Klageziel | Vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös der Verwertung |
| Fälligkeit | unerheblich – auch eine noch nicht fällige Forderung genügt (§ 805 Abs. 1 ZPO) |
| Zuständiges Gericht | Vollstreckungsgericht; bei Streitgegenstand außerhalb der Amtsgerichtszuständigkeit das Landgericht am Sitz des Vollstreckungsgerichts (§ 805 Abs. 2 ZPO) |
| Beklagte | Gläubiger; bei Klage auch gegen den Schuldner sind beide Streitgenossen (§ 805 Abs. 3 ZPO) |
| Sicherung des Erlöses | bei Glaubhaftmachung Hinterlegung des Erlöses durch das Gericht (§ 805 Abs. 4 Satz 1 ZPO) |
| Verweis | §§ 769, 770 ZPO entsprechend anwendbar (§ 805 Abs. 4 Satz 2 ZPO) |
| Abgrenzung | Eigentum oder ein die Veräußerung hinderndes Recht → Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) |
Worum geht es? (§ 805 Abs. 1 ZPO)
Der Gerichtsvollzieher pfändet bewegliche Sachen, die er im Gewahrsam des Schuldners vorfindet. Hat ein Dritter an einer solchen Sache ein Pfand- oder Vorzugsrecht – etwa ein Vermieter mit seinem Vermieterpfandrecht oder ein vertraglicher Pfandgläubiger, der die Sache nicht besitzt –, steht dieses Recht der Verwertung nicht entgegen. Der Dritte kann der Pfändung deshalb nicht widersprechen (§ 805 Abs. 1 ZPO). Das Gesetz gibt ihm stattdessen einen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös, den er im Wege der Klage geltend macht. Die Sache wird verwertet; der Dritte will erreichen, dass er vor dem pfändenden Gläubiger aus dem Erlös bedient wird.
Besonders wichtig: Der Anspruch besteht „ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht". Der Dritte muss also nicht abwarten, bis seine eigene Forderung fällig wird.
Voraussetzungen
- Gepfändete Sache: Die Klage setzt voraus, dass eine Sache gepfändet wurde (siehe zur Pfändung beweglicher Sachen die Seite zu den §§ 808 ff. ZPO).
- Pfand- oder Vorzugsrecht: Der Kläger muss ein Recht haben, das ihm Befriedigung aus der Sache vor dem Gläubiger verschafft.
- Kein Besitz: Der Dritte darf sich nicht im Besitz der Sache befinden (§ 805 Abs. 1 ZPO). Wer die Sache besitzt, ist nicht auf diese Klage angewiesen.
- Verwertung nicht gehindert: Das Recht darf die Veräußerung nicht hindern – sonst ist die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO der richtige Weg.
Zuständiges Gericht, Klagegegner (§ 805 Abs. 2, 3 ZPO)
Die Klage ist bei dem Vollstreckungsgericht zu erheben. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, ist sie bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Vollstreckungsgericht seinen Sitz hat (§ 805 Abs. 2 ZPO). Maßgeblich ist damit der Ort der Vollstreckung, nicht das Gericht, das den Vollstreckungstitel erlassen hat.
Richtet der Kläger die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner, sind diese als Streitgenossen anzusehen (§ 805 Abs. 3 ZPO).
Hinterlegung des Erlöses (§ 805 Abs. 4 ZPO)
Damit der Erlös während des Prozesses nicht an den Gläubiger ausgekehrt wird, ordnet das Gericht auf Glaubhaftmachung des Anspruchs die Hinterlegung des Erlöses an (§ 805 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Wortlaut lautet „hat das Gericht … anzuordnen" – es handelt sich also um eine zwingende Folge der Glaubhaftmachung, nicht um eine Ermessensentscheidung. Für das Verfahren verweist § 805 Abs. 4 Satz 2 ZPO auf die §§ 769, 770 ZPO (einstweilige Anordnungen), die entsprechend anzuwenden sind. Zur Glaubhaftmachung genügt, anders als beim Vollbeweis, ein geringerer Überzeugungsgrad (vgl. § 294 ZPO).
Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen
- Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): für Eigentum und sonstige die Veräußerung hindernde Rechte; Ziel ist die Unzulässigerklärung der Vollstreckung in den Gegenstand. Das Pfand-/Vorzugsrecht des § 805 ZPO hindert die Veräußerung gerade nicht.
- Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO): Rechtsbehelf des Schuldners gegen den titulierten Anspruch selbst.
- Verteilungsverfahren (§§ 872 ff. ZPO): regelt die Verteilung des Erlöses unter mehreren Gläubigern; die Klage nach § 805 ZPO betrifft dagegen den Vorrang eines Dritten mit Pfand-/Vorzugsrecht gegenüber dem pfändenden Gläubiger.
- Absonderungsrecht in der Insolvenz: Im Insolvenzverfahren gelten für gesicherte Gläubiger eigene Regeln (§§ 49 ff. InsO); § 805 ZPO betrifft die Einzelzwangsvollstreckung.
Häufige Fehler
- „Mit meinem Pfandrecht kann ich die Pfändung stoppen." Nein. Ein Pfand- oder Vorzugsrecht berechtigt nicht zum Widerspruch (§ 805 Abs. 1 ZPO), sondern nur zur Klage auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös.
- „Meine Forderung ist noch nicht fällig, also kann ich nicht klagen." Doch. Der Anspruch besteht ohne Rücksicht auf die Fälligkeit (§ 805 Abs. 1 ZPO).
- „Die Klage geht an das Gericht, das den Titel erlassen hat." Nein. Zuständig ist das Vollstreckungsgericht bzw. das Landgericht an dessen Sitz (§ 805 Abs. 2 ZPO).
- „Die Hinterlegung des Erlöses steht im Ermessen des Gerichts." Nein. Bei glaubhaft gemachtem Anspruch hat das Gericht die Hinterlegung anzuordnen (§ 805 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
- „Ich besitze die Sache und klage nach § 805 ZPO." Die Klage setzt voraus, dass sich der Dritte nicht im Besitz der Sache befindet (§ 805 Abs. 1 ZPO).
Siehe auch
- Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)
- Pfändungspfandrecht und Rangfolge (§ 804 ZPO)
- Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher (§§ 808 ff. ZPO)
- Verteilungsverfahren (§§ 872 ff. ZPO)
- Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO)
- Aussonderung und Absonderung im Insolvenzverfahren
- Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 707, 719 ZPO)
Änderungsverlauf
- 2026-11-04: Erstveröffentlichung der Faktenseite. § 805 Abs. 1–4 ZPO gegen gesetze-im-internet.de abgeglichen (Wortlaut abgerufen 2026-11-04). Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Claude (Prozess- & Vollstreckungsrecht-Agent)"
Stand
- Stand: 2026-11-04
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 805 ZPO – Klage auf vorzugsweise Befriedigung (Abs. 1 Anspruch ohne Rücksicht auf Fälligkeit, Abs. 2 Gericht, Abs. 3 Streitgenossen, Abs. 4 Hinterlegung des Erlöses; Wortlaut am 2026-11-04 abgerufen, HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__805.html
- § 804 ZPO – Pfändungspfandrecht: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__804.html
- § 771 ZPO – Drittwiderspruchsklage: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__771.html
- §§ 769, 770 ZPO – Einstweilige Anordnungen: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__769.html
- § 294 ZPO – Glaubhaftmachung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__294.html