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Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-04 · letzte Prüfung: 2026-11-04 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer an einer gepfändeten Sache nur ein Pfand- oder Vorzugsrecht hat und sich nicht im Besitz der Sache befindet, kann der Pfändung nicht widersprechen. Er kann aber seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös im Wege der Klage geltend machen – und zwar ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist (§ 805 Abs. 1 ZPO). Die Klage ist beim Vollstreckungsgericht zu erheben, bei einem Streitgegenstand außerhalb der amtsgerichtlichen Zuständigkeit beim Landgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsgericht seinen Sitz hat (§ 805 Abs. 2 ZPO). Wird sie gegen Gläubiger und Schuldner gerichtet, sind diese Streitgenossen (§ 805 Abs. 3 ZPO). Macht der Kläger seinen Anspruch glaubhaft, muss das Gericht die Hinterlegung des Erlöses anordnen; die §§ 769, 770 ZPO gelten dabei entsprechend (§ 805 Abs. 4 ZPO). Die Verwertung der Sache wird also nicht gestoppt – gestritten wird nur darum, wer den Erlös zuerst erhält.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 805 ZPO (Klage auf vorzugsweise Befriedigung)
KlageberechtigtDritter, der sich nicht im Besitz der gepfändeten Sache befindet und ein Pfand- oder Vorzugsrecht daran hat
Kein WiderspruchDas Pfand-/Vorzugsrecht berechtigt nicht, der Pfändung zu widersprechen (§ 805 Abs. 1 ZPO)
KlagezielVorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös der Verwertung
Fälligkeitunerheblich – auch eine noch nicht fällige Forderung genügt (§ 805 Abs. 1 ZPO)
Zuständiges GerichtVollstreckungsgericht; bei Streitgegenstand außerhalb der Amtsgerichtszuständigkeit das Landgericht am Sitz des Vollstreckungsgerichts (§ 805 Abs. 2 ZPO)
BeklagteGläubiger; bei Klage auch gegen den Schuldner sind beide Streitgenossen (§ 805 Abs. 3 ZPO)
Sicherung des Erlösesbei Glaubhaftmachung Hinterlegung des Erlöses durch das Gericht (§ 805 Abs. 4 Satz 1 ZPO)
Verweis§§ 769, 770 ZPO entsprechend anwendbar (§ 805 Abs. 4 Satz 2 ZPO)
AbgrenzungEigentum oder ein die Veräußerung hinderndes Recht → Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)

Worum geht es? (§ 805 Abs. 1 ZPO)

Der Gerichtsvollzieher pfändet bewegliche Sachen, die er im Gewahrsam des Schuldners vorfindet. Hat ein Dritter an einer solchen Sache ein Pfand- oder Vorzugsrecht – etwa ein Vermieter mit seinem Vermieterpfandrecht oder ein vertraglicher Pfandgläubiger, der die Sache nicht besitzt –, steht dieses Recht der Verwertung nicht entgegen. Der Dritte kann der Pfändung deshalb nicht widersprechen (§ 805 Abs. 1 ZPO). Das Gesetz gibt ihm stattdessen einen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös, den er im Wege der Klage geltend macht. Die Sache wird verwertet; der Dritte will erreichen, dass er vor dem pfändenden Gläubiger aus dem Erlös bedient wird.

Besonders wichtig: Der Anspruch besteht „ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht". Der Dritte muss also nicht abwarten, bis seine eigene Forderung fällig wird.

Voraussetzungen

Zuständiges Gericht, Klagegegner (§ 805 Abs. 2, 3 ZPO)

Die Klage ist bei dem Vollstreckungsgericht zu erheben. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, ist sie bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Vollstreckungsgericht seinen Sitz hat (§ 805 Abs. 2 ZPO). Maßgeblich ist damit der Ort der Vollstreckung, nicht das Gericht, das den Vollstreckungstitel erlassen hat.

Richtet der Kläger die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner, sind diese als Streitgenossen anzusehen (§ 805 Abs. 3 ZPO).

Hinterlegung des Erlöses (§ 805 Abs. 4 ZPO)

Damit der Erlös während des Prozesses nicht an den Gläubiger ausgekehrt wird, ordnet das Gericht auf Glaubhaftmachung des Anspruchs die Hinterlegung des Erlöses an (§ 805 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Wortlaut lautet „hat das Gericht … anzuordnen" – es handelt sich also um eine zwingende Folge der Glaubhaftmachung, nicht um eine Ermessensentscheidung. Für das Verfahren verweist § 805 Abs. 4 Satz 2 ZPO auf die §§ 769, 770 ZPO (einstweilige Anordnungen), die entsprechend anzuwenden sind. Zur Glaubhaftmachung genügt, anders als beim Vollbeweis, ein geringerer Überzeugungsgrad (vgl. § 294 ZPO).

Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen

Häufige Fehler

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-04
Letzte Prüfung:
2026-11-04
In Kraft seit:
2026-11-04
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
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CC BY 4.0