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Mehrfache Pfändung – Hinterlegung und Klage gegen den Drittschuldner (§§ 853–856 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-29 · letzte Prüfung: 2026-09-29 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ist dieselbe Forderung für **mehrere Gläubiger** gepfändet, muss der **Drittschuldner** (etwa Arbeitgeber oder Bank) nicht entscheiden, wer zuerst zu bedienen ist: Nach **§ 853 ZPO** darf er den Schuldbetrag **beim Amtsgericht hinterlegen** – und muss das auf Verlangen eines Gläubigers tun, dem die Forderung überwiesen wurde. Verklagt ein Gläubiger den Drittschuldner, gilt **§ 856 ZPO**: Der Drittschuldner beantragt die Ladung der übrigen Gläubiger, das Urteil wirkt **für und gegen alle Gläubiger**, und ohne Ladung kann er sich auf ein für ihn günstiges Urteil nicht berufen.

Kernfakten

PunktWert
Hinterlegung bei mehrfacher Pfändung einer GeldforderungDrittschuldner berechtigt, auf Verlangen eines Gläubigers mit Überweisung verpflichtet [§ 853 ZPO]
HinterlegungsstelleAmtsgericht, dessen Beschluss dem Drittschuldner zuerst zugestellt wurde [§ 853 ZPO]
PflichtbeigabenAnzeige der Sachlage und Aushändigung der zugestellten Beschlüsse [§ 853 ZPO]
Anspruch auf bewegliche körperliche SacheHerausgabe an den Gerichtsvollzieher, der nach dem zuerst zugestellten Beschluss ermächtigt ist [§ 854 Abs. 1 ZPO]
Anspruch auf unbewegliche SacheHerausgabe an den Sequester [§ 855 ZPO]
Klage auf Erfüllung der Drittschuldnerpflichtenjeder Gläubiger mit Überweisung [§ 856 Abs. 1 ZPO]
Beitritt weiterer Gläubigerals Streitgenosse in jeder Lage des Rechtsstreits [§ 856 Abs. 2 ZPO]
Ladung der anderen GläubigerDrittschuldner hat sie beim Prozessgericht zu beantragen [§ 856 Abs. 3 ZPO]
Wirkung des Urteilsfür und gegen sämtliche Gläubiger [§ 856 Abs. 4 ZPO]
Folge unterbliebener LadungDrittschuldner kann sich auf die günstige Entscheidung nicht berufen [§ 856 Abs. 5 ZPO]
Pflicht zur StreitverkündungEinklagender Gläubiger muss dem Schuldner den Streit verkünden [§ 841 ZPO]
Auskunft über weitere PfändungenDrittschuldnererklärung binnen zwei Wochen ab Zustellung [§ 840 Abs. 1 Nr. 3 ZPO]
Haftung bei unterlassener ErklärungSchadensersatz gegenüber dem Gläubiger [§ 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO]
Anschließendes Verteilungsverfahrenwenn der hinterlegte Betrag nicht ausreicht [§ 872 ZPO]
Frist zur Forderungsberechnungzwei Wochen nach Aufforderung des Gerichts [§ 873 ZPO]
Rang der PfändungWirksamkeit mit Zustellung an den Drittschuldner [§ 829 Abs. 3 ZPO]

Geltungsbereich

Die §§ 853 bis 856 ZPO betreffen die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, wenn mehrere Gläubiger dieselbe Forderung des Schuldners gegen einen Dritten gepfändet haben. Typische Fälle sind die Lohnpfändung durch mehrere Gläubiger beim selben Arbeitgeber oder die Kontopfändung durch mehrere Gläubiger bei derselben Bank. Für die Rangfolge selbst gilt das Prioritätsprinzip des § 804 Abs. 3 ZPO; die hier behandelten Vorschriften regeln, wie der Drittschuldner sicher leistet und wie ein Rechtsstreit gegen ihn geführt wird.

Hinterlegung bei Geldforderungen (§ 853 ZPO)

Bei einer Geldforderung ist der Drittschuldner berechtigt, den Schuldbetrag zu hinterlegen, sobald sie für mehrere Gläubiger gepfändet ist. Verpflichtet ist er dazu, wenn ein Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde, es verlangt. Die Hinterlegung erfolgt beim Amtsgericht, dessen Beschluss ihm zuerst zugestellt ist, unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse.

Für den Drittschuldner ist das der sichere Weg: Er muss nicht prüfen, welcher Gläubiger Vorrang hat, und läuft nicht Gefahr, an den Falschen zu zahlen. Die Entscheidung über die Verteilung trifft anschließend das Gericht.

Herausgabeansprüche (§§ 854, 855 ZPO)

Richtet sich der gepfändete Anspruch auf eine bewegliche körperliche Sache, gibt der Drittschuldner sie an den Gerichtsvollzieher heraus, der nach dem zuerst zugestellten Beschluss zur Empfangnahme ermächtigt ist (§ 854 Abs. 1 ZPO). Reicht der Erlös nicht aus und verlangt ein nachrangiger Gläubiger ohne Zustimmung der übrigen eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, hinterlegt der Gerichtsvollzieher den Erlös und zeigt die Sachlage dem Amtsgericht an (§ 854 Abs. 2 ZPO). Dasselbe gilt bei gleichzeitiger Pfändung für mehrere Gläubiger (§ 854 Abs. 3 ZPO). Bei einem Anspruch auf eine unbewegliche Sache erfolgt die Herausgabe an einen Sequester, den das Amtsgericht der belegenen Sache ernennt (§ 855 ZPO).

Klage gegen den Drittschuldner (§ 856 ZPO)

Zahlt der Drittschuldner nicht, kann der Gläubiger ihn auf Erfüllung verklagen. Bei mehrfacher Pfändung ordnet § 856 ZPO diesen Prozess so, dass ein einheitliches Ergebnis für alle entsteht:

Verklagt ein Gläubiger den Drittschuldner auf die Forderung, muss er nach § 841 ZPO dem Schuldner den Streit verkünden, sofern keine Auslandszustellung oder öffentliche Zustellung erforderlich wird.

Verteilungsverfahren (§§ 872 ff. ZPO)

Reicht der hinterlegte Betrag nicht aus, um alle beteiligten Gläubiger zu befriedigen, tritt das Verteilungsverfahren ein (§ 872 ZPO). Das Amtsgericht fordert jeden Gläubiger auf, binnen zwei Wochen eine Berechnung der Forderung nach Kapital, Zinsen, Kosten und Nebenforderungen einzureichen (§ 873 ZPO) und fertigt danach einen Teilungsplan an (§ 874 ZPO). Nähere Erläuterungen enthält die Seite zum Verteilungsverfahren.

Häufige Fehler

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-29
Letzte Prüfung:
2026-09-29
In Kraft seit:
1900-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0