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Klage auf künftige Leistung (§§ 257–259 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-24 · letzte Prüfung: 2026-09-24 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Im Regelfall darf nur klagen, wessen Anspruch bereits **fällig** ist. Die **§§ 257 bis 259 ZPO** lassen davon eng begrenzte Ausnahmen zu: Unter bestimmten Voraussetzungen kann schon vor Fälligkeit auf eine **künftige Leistung** geklagt werden. **§ 257 ZPO** betrifft Geldforderungen ohne Gegenleistungspflicht oder die Räumung von Nicht-Wohnraum, deren Fälligkeit an einen **Kalendertag** geknüpft ist. **§ 258 ZPO** erlaubt es, bei **wiederkehrenden Leistungen** (z. B. Miete, Renten, Unterhalt) auch die erst **nach dem Urteil fällig werdenden** Raten einzuklagen. **§ 259 ZPO** ist der **Auffangtatbestand**: Außerhalb dieser beiden Fälle darf auf künftige Leistung klagen, wer nach den Umständen die **Besorgnis** haben muss, dass sich der Schuldner der **rechtzeitigen Leistung entziehen** werde. Der Wortlaut von **§ 259 ZPO** lautet: „Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde." Wichtig: Alle drei Vorschriften setzen voraus, dass der Anspruch **dem Grunde nach bereits entstanden** ist – nur seine **Fälligkeit** liegt in der Zukunft. Ein Anspruch, der selbst erst künftig entstehen soll (z. B. Lohn für noch nicht geleistete Arbeit), lässt sich über §§ 257–259 ZPO **nicht** einklagen.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlagen§§ 257, 258, 259 ZPO (Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil)
Grundregel (Gegenstück)Leistungsklage setzt grundsätzlich Fälligkeit des Anspruchs voraus
§ 257 ZPOGeldforderung ohne Gegenleistungspflicht oder Räumung von Nicht-Wohnraum, Fälligkeit an einen Kalendertag geknüpft
§ 258 ZPOWiederkehrende Leistungen – auch erst nach Urteilserlass fällig werdende Raten können mit eingeklagt werden
§ 259 ZPOAuffangtatbestand außerhalb §§ 257, 258 – Voraussetzung: Besorgnis, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen
Zentrale GrenzeDer Anspruch muss bereits entstanden sein; nur die Fälligkeit darf in der Zukunft liegen
Keine Anwendung aufAnsprüche, die selbst erst künftig entstehen (BAG, Urteil vom 22.10.2014 – 5 AZR 731/12, zu künftigem Arbeitslohn)
Praxisbeispiel § 259 ZPORäumungsklage des Vermieters vor Ablauf der Kündigungsfrist bei konkreten Anzeichen für Verbleib des Mieters (BGH, Beschluss vom 25.10.2022 – VIII ZB 58/21)
Nicht ausreichend für „Besorgnis"bloßes Schweigen des Mieters auf Aufforderungen zur Räumungsbestätigung
Erforderlich für „Besorgnis"konkrete, aus dem Verhalten ableitbare Anhaltspunkte, dass der Schuldner nicht rechtzeitig leisten wird
Kostenrisiko§ 93 ZPO – erkennt der Beklagte sofort an und hat er keine Veranlassung zur Klage gegeben, trägt der (in der Sache obsiegende) Kläger die Kosten
Streitwert wiederkehrende Leistungen§ 9 ZPO – 3,5-facher Jahreswert; bei bestimmter Dauer der niedrigere Gesamtbetrag der künftigen Bezüge
Streitwert im Übrigen§ 3 ZPO – Festsetzung nach freiem Ermessen des Gerichts
Systematische Nachbarschaftunmittelbar vor der Feststellungsklage (§ 256 ZPO) im Abschnitt „Verfahren bis zum Urteil"
Sachliche ZuständigkeitAmts- oder Landgericht nach §§ 23, 71 GVG (Streitwertgrenze seit 01.01.2026: 10.000 €)

Warum überhaupt vor Fälligkeit geklagt werden darf

Der Zivilprozess geht vom Grundsatz aus, dass eine Leistungsklage erst erhoben werden soll, wenn der Anspruch fällig ist – vorher fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Schuldner noch gar nicht zu leisten braucht. Die §§ 257 bis 259 ZPO durchbrechen diesen Grundsatz in drei eng umgrenzten Fallgruppen, weil es prozessökonomisch unsinnig wäre, den Gläubiger zum Zuwarten zu zwingen, obwohl schon heute absehbar ist, dass es später Streit oder Verzögerung geben wird.

Gemeinsam ist allen drei Vorschriften: Der Anspruch selbst muss bereits bestehen (dem Grunde nach entstanden sein). Offen ist nur, wann genau geleistet werden muss oder ob rechtzeitig geleistet wird. Wer dagegen einen Anspruch einklagen will, der erst künftig entstehen soll, kann sich auf §§ 257–259 ZPO nicht stützen – dafür fehlt es an einem gegenwärtig schon bestehenden Recht, das tituliert werden könnte.

Die drei Vorschriften im Einzelnen

§ 257 ZPO – Klage auf künftige Zahlung oder Räumung

Wortlaut: „Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden."

Zwei Fallgruppen:

  1. eine Geldforderung, die nicht von einer Gegenleistung abhängt und deren Fälligkeit an ein bestimmtes Kalenderdatum geknüpft ist (z. B. eine Darlehensrate mit fest vereinbartem Fälligkeitstag);
  2. der Anspruch auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raums, der anderen als Wohnzwecken dient (Gewerberaum), wenn die Räumungspflicht an einen Kalendertag geknüpft ist – etwa das vertraglich vereinbarte Mietende.

Wohnraum ist von § 257 ZPO ausdrücklich ausgenommen. Für die Räumung von Wohnraum vor Fälligkeit kommt deshalb nur § 259 ZPO in Betracht (siehe unten und die Rechtsprechung zu Wohnraumkündigungen).

§ 258 ZPO – Klage auf wiederkehrende Leistungen

Wortlaut: „Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden."

§ 258 ZPO betrifft Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen – etwa Miete, Pacht, Renten, laufenden Unterhalt oder wiederkehrende Nutzungsentschädigungen. Ist ein solcher Anspruch dem Grunde nach unstreitig oder rechtskräftig festgestellt, muss der Gläubiger nicht für jede einzelne künftige Rate einen neuen Prozess führen: Das Gericht kann bereits jetzt zur Zahlung auch der erst nach Urteilserlass fällig werdenden Raten verurteilen.

Praktisch bedeutsam ist die Grenze dieser Vorschrift bei Arbeitslohn: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.10.2014 – 5 AZR 731/12 seine frühere Rechtsprechung geändert und entschieden, dass Klagen auf künftigen Arbeitslohn unzulässig sind, weil der Vergütungsanspruch erst mit Erbringung der Arbeitsleistung entsteht – es fehlt also bereits an einem gegenwärtig bestehenden Anspruch, nicht nur an dessen Fälligkeit. §§ 258, 259 ZPO erfassen nur bereits entstandene, aber noch nicht fällige Ansprüche.

§ 259 ZPO – Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung

Wortlaut: „Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde."

§ 259 ZPO ist der Auffangtatbestand: Er greift immer dann, wenn weder § 257 noch § 258 ZPO einschlägig sind, aber der Gläubiger nach den Umständen befürchten muss, dass der Schuldner nicht rechtzeitig leisten wird. Klassischer Anwendungsfall ist die Räumungsklage des Vermieters bei Wohnraum vor Ablauf der Kündigungsfrist, wenn der Mieter erkennen lässt, dass er nicht (rechtzeitig) ausziehen wird – da § 257 ZPO Wohnraum gerade ausklammert.

Die „Besorgnis" im Sinne des § 259 ZPO

Die Hürde des § 259 ZPO ist die Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung. Der Bundesgerichtshof hat dazu mit Beschluss vom 25.10.2022 – VIII ZB 58/21 eine praxisrelevante Klarstellung getroffen: Widerspricht ein Mieter der Kündigung mit der Begründung, er habe trotz Suche keinen Ersatzwohnraum gefunden und befürchte Obdachlosigkeit, kann darin bereits die für § 259 ZPO erforderliche Besorgnis liegen – der Vermieter darf dann schon vor Ablauf der Kündigungsfrist auf künftige Räumung klagen, statt bis zum Fristablauf abzuwarten.

Für die Praxis besonders wichtig ist die Kostenfolge: Erkennt der Mieter die Räumungspflicht sofort an, greift § 93 ZPO – der (in der Sache obsiegende) Kläger trägt dann die Prozesskosten, wenn der Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben hat. Nach der Rechtsprechung reicht dafür:

Der Mieter ist dabei nicht verpflichtet, sich vorab zu seiner künftigen Leistungsbereitschaft zu äußern – weder bei Wohn- noch bei Gewerberaum. Wer als Gläubiger auf bloßes Schweigen hin klagt, trägt bei sofortigem Anerkenntnis das Kostenrisiko aus § 93 ZPO.

Streitwert

Für wiederkehrende Leistungen (§ 258 ZPO) gilt die besondere Wertvorschrift des § 9 ZPO: Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem 3,5-fachen Wert des einjährigen Bezugs berechnet. Ist die Dauer des Bezugsrechts bestimmt, ist stattdessen der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgeblich, wenn dieser niedriger ist als der 3,5-fache Jahresbetrag.

Für die übrigen Fälle der §§ 257 und 259 ZPO richtet sich der Streitwert nach der allgemeinen Vorschrift des § 3 ZPO (Wertfestsetzung nach freiem Ermessen des Gerichts) – bei einer Geldforderung regelmäßig nach deren Nennbetrag, bei einer Räumungsklage nach den hierfür geltenden Bewertungsgrundsätzen.

Verhältnis zu anderen Klagearten

Häufige Fehler

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-24
Letzte Prüfung:
2026-09-24
In Kraft seit:
1879-10-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0