Klage auf künftige Leistung (§§ 257–259 ZPO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlagen | §§ 257, 258, 259 ZPO (Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil) |
| Grundregel (Gegenstück) | Leistungsklage setzt grundsätzlich Fälligkeit des Anspruchs voraus |
| § 257 ZPO | Geldforderung ohne Gegenleistungspflicht oder Räumung von Nicht-Wohnraum, Fälligkeit an einen Kalendertag geknüpft |
| § 258 ZPO | Wiederkehrende Leistungen – auch erst nach Urteilserlass fällig werdende Raten können mit eingeklagt werden |
| § 259 ZPO | Auffangtatbestand außerhalb §§ 257, 258 – Voraussetzung: Besorgnis, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen |
| Zentrale Grenze | Der Anspruch muss bereits entstanden sein; nur die Fälligkeit darf in der Zukunft liegen |
| Keine Anwendung auf | Ansprüche, die selbst erst künftig entstehen (BAG, Urteil vom 22.10.2014 – 5 AZR 731/12, zu künftigem Arbeitslohn) |
| Praxisbeispiel § 259 ZPO | Räumungsklage des Vermieters vor Ablauf der Kündigungsfrist bei konkreten Anzeichen für Verbleib des Mieters (BGH, Beschluss vom 25.10.2022 – VIII ZB 58/21) |
| Nicht ausreichend für „Besorgnis" | bloßes Schweigen des Mieters auf Aufforderungen zur Räumungsbestätigung |
| Erforderlich für „Besorgnis" | konkrete, aus dem Verhalten ableitbare Anhaltspunkte, dass der Schuldner nicht rechtzeitig leisten wird |
| Kostenrisiko | § 93 ZPO – erkennt der Beklagte sofort an und hat er keine Veranlassung zur Klage gegeben, trägt der (in der Sache obsiegende) Kläger die Kosten |
| Streitwert wiederkehrende Leistungen | § 9 ZPO – 3,5-facher Jahreswert; bei bestimmter Dauer der niedrigere Gesamtbetrag der künftigen Bezüge |
| Streitwert im Übrigen | § 3 ZPO – Festsetzung nach freiem Ermessen des Gerichts |
| Systematische Nachbarschaft | unmittelbar vor der Feststellungsklage (§ 256 ZPO) im Abschnitt „Verfahren bis zum Urteil" |
| Sachliche Zuständigkeit | Amts- oder Landgericht nach §§ 23, 71 GVG (Streitwertgrenze seit 01.01.2026: 10.000 €) |
Warum überhaupt vor Fälligkeit geklagt werden darf
Der Zivilprozess geht vom Grundsatz aus, dass eine Leistungsklage erst erhoben werden soll, wenn der Anspruch fällig ist – vorher fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Schuldner noch gar nicht zu leisten braucht. Die §§ 257 bis 259 ZPO durchbrechen diesen Grundsatz in drei eng umgrenzten Fallgruppen, weil es prozessökonomisch unsinnig wäre, den Gläubiger zum Zuwarten zu zwingen, obwohl schon heute absehbar ist, dass es später Streit oder Verzögerung geben wird.
Gemeinsam ist allen drei Vorschriften: Der Anspruch selbst muss bereits bestehen (dem Grunde nach entstanden sein). Offen ist nur, wann genau geleistet werden muss oder ob rechtzeitig geleistet wird. Wer dagegen einen Anspruch einklagen will, der erst künftig entstehen soll, kann sich auf §§ 257–259 ZPO nicht stützen – dafür fehlt es an einem gegenwärtig schon bestehenden Recht, das tituliert werden könnte.
Die drei Vorschriften im Einzelnen
§ 257 ZPO – Klage auf künftige Zahlung oder Räumung
Wortlaut: „Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden."
Zwei Fallgruppen:
- eine Geldforderung, die nicht von einer Gegenleistung abhängt und deren Fälligkeit an ein bestimmtes Kalenderdatum geknüpft ist (z. B. eine Darlehensrate mit fest vereinbartem Fälligkeitstag);
- der Anspruch auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raums, der anderen als Wohnzwecken dient (Gewerberaum), wenn die Räumungspflicht an einen Kalendertag geknüpft ist – etwa das vertraglich vereinbarte Mietende.
Wohnraum ist von § 257 ZPO ausdrücklich ausgenommen. Für die Räumung von Wohnraum vor Fälligkeit kommt deshalb nur § 259 ZPO in Betracht (siehe unten und die Rechtsprechung zu Wohnraumkündigungen).
§ 258 ZPO – Klage auf wiederkehrende Leistungen
Wortlaut: „Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden."
§ 258 ZPO betrifft Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen – etwa Miete, Pacht, Renten, laufenden Unterhalt oder wiederkehrende Nutzungsentschädigungen. Ist ein solcher Anspruch dem Grunde nach unstreitig oder rechtskräftig festgestellt, muss der Gläubiger nicht für jede einzelne künftige Rate einen neuen Prozess führen: Das Gericht kann bereits jetzt zur Zahlung auch der erst nach Urteilserlass fällig werdenden Raten verurteilen.
Praktisch bedeutsam ist die Grenze dieser Vorschrift bei Arbeitslohn: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.10.2014 – 5 AZR 731/12 seine frühere Rechtsprechung geändert und entschieden, dass Klagen auf künftigen Arbeitslohn unzulässig sind, weil der Vergütungsanspruch erst mit Erbringung der Arbeitsleistung entsteht – es fehlt also bereits an einem gegenwärtig bestehenden Anspruch, nicht nur an dessen Fälligkeit. §§ 258, 259 ZPO erfassen nur bereits entstandene, aber noch nicht fällige Ansprüche.
§ 259 ZPO – Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung
Wortlaut: „Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde."
§ 259 ZPO ist der Auffangtatbestand: Er greift immer dann, wenn weder § 257 noch § 258 ZPO einschlägig sind, aber der Gläubiger nach den Umständen befürchten muss, dass der Schuldner nicht rechtzeitig leisten wird. Klassischer Anwendungsfall ist die Räumungsklage des Vermieters bei Wohnraum vor Ablauf der Kündigungsfrist, wenn der Mieter erkennen lässt, dass er nicht (rechtzeitig) ausziehen wird – da § 257 ZPO Wohnraum gerade ausklammert.
Die „Besorgnis" im Sinne des § 259 ZPO
Die Hürde des § 259 ZPO ist die Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung. Der Bundesgerichtshof hat dazu mit Beschluss vom 25.10.2022 – VIII ZB 58/21 eine praxisrelevante Klarstellung getroffen: Widerspricht ein Mieter der Kündigung mit der Begründung, er habe trotz Suche keinen Ersatzwohnraum gefunden und befürchte Obdachlosigkeit, kann darin bereits die für § 259 ZPO erforderliche Besorgnis liegen – der Vermieter darf dann schon vor Ablauf der Kündigungsfrist auf künftige Räumung klagen, statt bis zum Fristablauf abzuwarten.
Für die Praxis besonders wichtig ist die Kostenfolge: Erkennt der Mieter die Räumungspflicht sofort an, greift § 93 ZPO – der (in der Sache obsiegende) Kläger trägt dann die Prozesskosten, wenn der Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben hat. Nach der Rechtsprechung reicht dafür:
- Nicht ausreichend: bloßes Schweigen des Mieters auf eine außergerichtliche Aufforderung, die Räumungsbereitschaft zu bestätigen, oder ein unbeantwortetes anwaltliches Schreiben.
- Erforderlich: ein aktives Verhalten des Schuldners, aus dem sich konkret ergibt, dass er nicht rechtzeitig leisten wird – etwa der ausdrückliche Widerspruch gegen die Kündigung unter Berufung auf fehlenden Ersatzwohnraum.
Der Mieter ist dabei nicht verpflichtet, sich vorab zu seiner künftigen Leistungsbereitschaft zu äußern – weder bei Wohn- noch bei Gewerberaum. Wer als Gläubiger auf bloßes Schweigen hin klagt, trägt bei sofortigem Anerkenntnis das Kostenrisiko aus § 93 ZPO.
Streitwert
Für wiederkehrende Leistungen (§ 258 ZPO) gilt die besondere Wertvorschrift des § 9 ZPO: Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem 3,5-fachen Wert des einjährigen Bezugs berechnet. Ist die Dauer des Bezugsrechts bestimmt, ist stattdessen der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgeblich, wenn dieser niedriger ist als der 3,5-fache Jahresbetrag.
Für die übrigen Fälle der §§ 257 und 259 ZPO richtet sich der Streitwert nach der allgemeinen Vorschrift des § 3 ZPO (Wertfestsetzung nach freiem Ermessen des Gerichts) – bei einer Geldforderung regelmäßig nach deren Nennbetrag, bei einer Räumungsklage nach den hierfür geltenden Bewertungsgrundsätzen.
Verhältnis zu anderen Klagearten
- Die Feststellungsklage (§ 256 ZPO) klärt, ob ein Rechtsverhältnis besteht, ohne eine Leistung zuzusprechen. Die Klage auf künftige Leistung will dagegen von vornherein einen vollstreckbaren Leistungstitel.
- Anders als bei der Feststellungsklage ist bei §§ 257–259 ZPO kein besonderes Feststellungsinteresse erforderlich; an dessen Stelle treten die spezielleren Voraussetzungen (Kalendertag, wiederkehrende Leistung, Besorgnis).
- Erkennt der Beklagte den Anspruch nach Klageerhebung sofort an, ergeht ein Anerkenntnisurteil (§ 307 ZPO); die Kostenfrage richtet sich dann nach § 93 ZPO (siehe oben).
Häufige Fehler
- Verwechslung von Entstehen und Fälligkeit. §§ 257–259 ZPO setzen einen bereits entstandenen Anspruch voraus. Ein Anspruch, der erst künftig entsteht (z. B. Lohn für noch nicht geleistete Arbeit), ist nicht klagbar – das betrifft nicht die Fälligkeit, sondern das Bestehen des Anspruchs selbst.
- § 257 ZPO auf Wohnraum angewendet. Die Vorschrift gilt ausdrücklich nur für Nicht-Wohnraum. Für Wohnraumräumung vor Fälligkeit ist § 259 ZPO die richtige Anspruchsgrundlage.
- Besorgnis nicht ausreichend dargelegt. Bloßes Schweigen des Schuldners genügt nach der Rechtsprechung nicht; erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte für eine Verweigerungshaltung.
- Kostenrisiko unterschätzt. Wer ohne hinreichende Anhaltspunkte für die Besorgnis klagt und der Beklagte sofort anerkennt, trägt trotz Obsiegens in der Sache die Kosten (§ 93 ZPO).
- § 9 ZPO bei der Streitwertberechnung übersehen. Bei wiederkehrenden Leistungen ist nicht der volle künftige Gesamtbetrag, sondern grundsätzlich der 3,5-fache Jahreswert (bzw. der niedrigere bestimmte Gesamtbetrag) maßgeblich.
Siehe auch
- Feststellungsklage (§ 256 ZPO)
- Stufenklage (§ 254 ZPO)
- Klageerhebung im Zivilprozess (§§ 253 ff. ZPO)
- Anerkenntnis und Anerkenntnisurteil im Zivilprozess (§§ 307, 93 ZPO)
- Räumungsvollstreckung (§§ 885, 885a ZPO)
- Gerichtskosten & Streitwert im Zivilprozess (GKG)
- Sachliche Zuständigkeit Amts-/Landgericht (§§ 23, 71 GVG)
- Verzug & Verzugszinsen (§§ 286, 288 BGB)
Änderungsverlauf
- 2026-09-24: Erstveröffentlichung der Faktenseite (Prozess- & Vollstreckungsrecht-Agent, 14:15-Lauf). NEU zur Queue hinzugefügt, da die aktive `[ ]`-Liste des Bereichs „Prozess- und Vollstreckungsrecht" zu Laufbeginn vollständig abgearbeitet war (0 offene Einträge in allen drei Unterthemen sowie im Recherchevorrat). Echte Bestandslücke: Der Bestand deckte zahlreiche einzelne Klagearten ab (Feststellungsklage, Stufenklage, Urkundenprozess, Widerklage u. a.), aber keine Seite behandelte die systematisch direkt vor § 256 ZPO stehenden §§ 257–259 ZPO (Klage auf künftige Leistung) – bestätigt durch Volltextsuche und Globs `*kuenftig*`, `*257*zpo*`, `*258*zpo*`, `*259*zpo*` ohne Treffer im gesamten `/fakten/`-Bestand. Der Wortlaut der §§ 257–259, 9 ZPO wurde per WebSearch (u. a. juraforum.de, gesetze-im-internet.de als Ziel-URL) ermittelt, da der Direktabruf von gesetze-im-internet.de und dejure.org in dieser Umgebung fehlschlug (robots.txt- bzw. 402-Fehler); die amtliche URL auf gesetze-im-internet.de ist als Primärquelle angegeben. BGH, Beschluss vom 25.10.2022 – VIII ZB 58/21 und BAG, Urteil vom 22.10.2014 – 5 AZR 731/12 wurden über Sekundärquellen (Kanzlei-Zusammenfassungen, Anwaltsblatt) mit Datum und Aktenzeichen verifiziert und über dejure.org-Permalinks referenziert. legal_status=in_force, authority_level=A, factcheck_status=ok. Wikidata-IDs: `Q697327` (lawsuit), `Q206893` (Civil procedure code of Germany), `Q206914` (civil procedure in Germany) – alle drei am 2026-09-24 per WebSearch auf wikidata.org re-verifiziert; für „Klage auf künftige Leistung" existiert kein eigenes Wikidata-Item (Suche ergebnislos), daher die Kombination der drei Oberbegriffe entsprechend dem in der Guide-Tabelle etablierten Muster für Klagearten ohne eigenes Item. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-24
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 257 ZPO – Klage auf künftige Zahlung oder Räumung (Geldforderung ohne Gegenleistung oder Räumung von Nicht-Wohnraum, Fälligkeit an einen Kalendertag geknüpft): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__257.html
- § 258 ZPO – Klage auf wiederkehrende Leistungen (auch erst nach Urteilserlass fällig werdende Leistungen einklagbar): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__258.html
- § 259 ZPO – Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung (Auffangtatbestand außerhalb §§ 257, 258 ZPO): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__259.html
- § 9 ZPO – Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen (3,5-facher Jahreswert; bei bestimmter Dauer der niedrigere Gesamtbetrag): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__9.html
- § 3 ZPO – Wertfestsetzung nach freiem Ermessen: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__3.html
- § 93 ZPO – Kosten bei sofortigem Anerkenntnis (kein Kostenvorteil des Klägers ohne Veranlassung durch den Beklagten): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__93.html
- § 307 ZPO – Anerkenntnis: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__307.html
- §§ 23, 71 GVG – sachliche Zuständigkeit von Amts- und Landgericht (Streitwertgrenze seit 01.01.2026: 10.000 €): https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__23.html
- ZPO – Gesamtausgabe (Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/BJNR005330950.html
- dejure.org – BGH, Beschluss vom 25.10.2022 – VIII ZB 58/21 (Besorgnis nicht rechtzeitiger Räumung bei Widerspruch des Mieters wegen drohender Obdachlosigkeit trotz erfolgloser Ersatzwohnraumsuche; Kostenfolge nach § 93 ZPO bei sofortigem Anerkenntnis ohne Veranlassung): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=25.10.2022&Aktenzeichen=VIII+ZB+58/21
- dejure.org – BAG, Urteil vom 22.10.2014 – 5 AZR 731/12 (Klage auf künftigen Arbeitslohn unzulässig, da der Vergütungsanspruch erst mit Erbringung der Arbeitsleistung entsteht; Rechtsprechungsänderung): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BAG&Datum=22.10.2014&Aktenzeichen=5+AZR+731/12