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WEG-Beschluss für energetische Sanierung – Mehrheit und Kostenverteilung (§§ 20, 21 WEG)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-17 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

WEG-Beschluss für energetische Sanierung – Mehrheit und Kostenverteilung (§§ 20, 21 WEG)

Kurzantwort

Energetische Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum (z. B. Fassadendämmung, Fenstertausch, Heizungstausch) sind bauliche Veränderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG und können seit der WEG-Reform 2020 (WEMoG, in Kraft seit 1. Dezember 2020) mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die früher nötige „doppelt qualifizierte Mehrheit" ist entfallen. Wer die Kosten trägt, hängt jedoch vom Abstimmungsergebnis ab: Wird die Maßnahme mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen, tragen alle Eigentümer die Kosten nach Anteilen (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG); dasselbe gilt, wenn sich die Kosten in angemessener Zeit amortisieren (Nr. 2). Andernfalls zahlen nur die zustimmenden Eigentümer (§ 21 Abs. 3 WEG). Eine bauliche Veränderung, die die Wohnanlage grundlegend umgestaltet oder einzelne Eigentümer unbillig benachteiligt, darf nicht beschlossen werden (§ 20 Abs. 4 WEG).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Beschluss§ 20 Abs. 1 WEG – bauliche Veränderungen [gesetze-im-internet.de, § 20 WEG]
Erforderliche Mehrheiteinfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen [§ 20 Abs. 1 WEG i. V. m. § 25 Abs. 1 WEG]
Doppelt qualifizierte Mehrheitseit WEMoG (1.12.2020) nicht mehr erforderlich [§ 20 Abs. 1 WEG]
Kosten tragen alle Eigentümer, wenn …Beschluss mit > 2/3 der abgegebenen Stimmen UND > 1/2 aller Miteigentumsanteile [§ 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG]
Kosten tragen alle Eigentümer auch, wenn …sich die Kosten innerhalb angemessener Zeit amortisieren [§ 21 Abs. 2 Nr. 2 WEG]
Ausnahme bei 2/3-Beschlussgreift nicht bei unverhältnismäßigen Kosten [§ 21 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 WEG]
Sonst: Kostentragungnur die Eigentümer, die zugestimmt haben, nach Anteilen [§ 21 Abs. 3 WEG]
VerteilungsmaßstabVerhältnis der Miteigentumsanteile (§ 16 Abs. 1 Satz 2 WEG) [§ 21 Abs. 2, Abs. 3 WEG]
Abweichende Verteilungdurch Beschluss möglich [§ 21 Abs. 5 WEG]
Grenzekeine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage, keine unbillige Benachteiligung [§ 20 Abs. 4 WEG]
Privilegierte Maßnahmen mit Anspruchu. a. Barrierereduzierung, Laden von E-Fahrzeugen, Einbruchsschutz, Glasfaser, Steckersolargeräte [§ 20 Abs. 2 WEG]

Geltungsbereich

Die Regeln gelten für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (WEG) bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum. Zu unterscheiden sind zwei Kategorien:

Bei energetischen Sanierungen ist die Abgrenzung wichtig, weil viele Maßnahmen zugleich Erhaltungs- und Modernisierungselemente enthalten („modernisierende Instandsetzung"). Maßgeblich für die Kostenfolge ist, mit welcher Mehrheit der Beschluss zustande kommt.

Mehrheiten und Kostenverteilung im Überblick

KonstellationBeschluss möglich mitWer zahlt?
Einfache Mehrheit (z. B. 51 %)einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 20 Abs. 1)nur die zustimmenden Eigentümer (§ 21 Abs. 3)
> 2/3 der Stimmen und > 1/2 aller Miteigentumsanteileeinfache Mehrheit genügt; das 2/3-Quorum betrifft nur die Kostenfolgealle Eigentümer nach Anteilen (§ 21 Abs. 2 Nr. 1)
Kosten amortisieren sich in angemessener Zeiteinfache Mehrheitalle Eigentümer nach Anteilen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2)
Privilegierte Maßnahme (§ 20 Abs. 2, z. B. Wallbox)Anspruch des einzelnen Eigentümers; Durchführung per Beschlussgrundsätzlich der verlangende Eigentümer (§ 21 Abs. 1)

Wichtig: Die 2/3-Schwelle ist keine Beschlussvoraussetzung, sondern nur die Bedingung dafür, dass die Kosten auf alle Eigentümer verteilt werden. Beschlossen werden kann die Maßnahme bereits mit einfacher Mehrheit.

Häufige Fehler / Missverständnisse

Beispiel

Eine Eigentümergemeinschaft mit 10 Einheiten stimmt über eine Fassadendämmung ab. Anwesend sind Eigentümer mit zusammen 8 Stimmen.

Rechtsprechungs-Hinweis

Der für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das reformierte Recht mehrfach konkretisiert:

Für die genaue Mehrheits- und Kostenfolge im Einzelfall kommt es auf die konkrete Maßnahme und das Abstimmungsergebnis an.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand