Bestellung und Abberufung des Verwalters sowie zertifizierter Verwalter in der WEG (§§ 26, 26a WEG) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Bestellung | § 26 WEG – „Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer." [gesetze-im-internet.de/woeigg/__26.html, Absatz 1] |
| Höchstdauer der Bestellung | „höchstens fünf Jahre, im Fall der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre" [§ 26 Absatz 2 Satz 1 WEG] |
| Wiederbestellung | Zulässig; sie „bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann" [§ 26 Absatz 2 Satz 2 WEG] |
| Abberufung | „Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden." [§ 26 Absatz 3 Satz 1 WEG] |
| Ende des Verwaltervertrags | „Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung." [§ 26 Absatz 3 Satz 2 WEG] |
| Nachweis der Verwaltereigenschaft | Genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss mit öffentlich beglaubigten Unterschriften der in § 24 Absatz 6 WEG bezeichneten Personen [§ 26 Absatz 4 WEG] |
| Zwingendes Recht | „Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 sind nicht zulässig." [§ 26 Absatz 5 WEG] |
| Zertifizierter Verwalter | Wer „vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die … notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt" [§ 26a Absatz 1 WEG] |
| Verordnungsermächtigung | Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung Näheres zur Prüfung regeln, u. a. zu Inhalt und Verfahren, Zertifikat, juristischen Personen und Befreiungen [§ 26a Absatz 2 WEG] |
| Prüfungsverordnung | Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung – ZertVerwV) [gesetze-im-internet.de/zertverwv/] |
| Prüfungsaufbau | Schriftlicher und mündlicher Teil; schriftlicher Teil dauert mindestens 90 Minuten; mündlicher Teil mit höchstens fünf Prüflingen und mindestens 15 Minuten je Prüfling [§ 3 ZertVerwV] |
| Bestehensgrenze | Schriftlicher Teil: in allen Themenbereichen je mindestens 50 Prozent der Punkte; mündlicher Teil: mindestens 50 Prozent [§ 5 Absatz 2 ZertVerwV] |
| Wiederholung | Die Prüfung darf beliebig oft wiederholt werden [§ 6 Absatz 1 ZertVerwV] |
| Gleichgestellte | Befähigung zum Richteramt; Ausbildung zur Immobilienkauffrau bzw. zum Immobilienkaufmann oder Kauffrau/Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft; Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin; Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt [§ 7 ZertVerwV] |
| Juristische Personen und Personengesellschaften | Dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen, wenn die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betrauten Beschäftigten die Prüfung bestanden haben oder nach § 7 gleichgestellt sind [§ 8 ZertVerwV] |
| Anspruch auf zertifizierten Verwalter | Die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung [§ 19 Absatz 2 Nummer 6 WEG] |
| Ausnahme | „es sei denn, es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§ 25 Absatz 2) verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters" [§ 19 Absatz 2 Nummer 6 WEG] |
| Übergangsrecht | § 19 Absatz 2 Nummer 6 WEG ist ab dem 1. Dezember 2023 anwendbar; wer am 1. Dezember 2020 Verwalter war, galt bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter [§ 48 Absatz 4 WEG] |
| Befugnisse des Verwalters | Berechtigt und verpflichtet zu Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung ohne erhebliche Verpflichtungen sowie zu Maßnahmen, die zur Wahrung einer Frist oder Abwendung eines Nachteils erforderlich sind; Erweiterung oder Einschränkung durch Beschluss [§ 27 Absätze 1, 2 WEG] |
| Abberufungsanspruch des Einzelnen | BGH, Urteil vom 25.02.2022 – V ZR 65/21, Leitsatz 2a: Auch nach neuem Recht besteht ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Abberufung „nur dann, wenn die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht vertretbar erscheint" |
| Prüfung im Einzelfall | BGH V ZR 65/21, Leitsatz 2b: Der Tatrichter prüft „in umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und aller gegen den Verwalter erhobenen Vorwürfe"; „allgemeingültige zeitliche Grenzen, jenseits derer Pflichtverletzungen des Verwalters unbeachtlich sind, gibt es nicht" |
| Wirkung des neuen Rechts auf Altregelungen | BGH V ZR 65/21, Leitsatz 3: Seit dem 1. Dezember 2020 kann der Verwalter jederzeit abberufen werden; „entgegenstehende Regelungen in der Gemeinschaftsordnung sind unwirksam geworden"; ebenso entgegenstehende Vereinbarungen im Verwaltervertrag zur Vertragsdauer nach Abberufung |
| Rechtsschutz | Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage [§ 44 Absatz 1 Satz 1 WEG]; bei Unterbleiben einer notwendigen Beschlussfassung Beschlussersetzungsklage [§ 44 Absatz 1 Satz 2 WEG]; Klagegegner ist die Gemeinschaft [§ 44 Absatz 2 Satz 1 WEG] |
| Fristen der Anfechtung | Klage innerhalb eines Monats, Begründung innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung [§ 45 Satz 1 WEG] |
| Gesetzesfassung | WEG i. d. F. der Bekanntmachung vom 12.01.2021 (BGBl. I S. 34), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 306) |
Geltungsbereich
§§ 26 und 26a WEG gelten für jede Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Deutschland; es handelt sich um Bundesrecht, ein Föderalismus-Vorbehalt besteht nicht.
Bestellung durch Beschluss. Bestellung und Abberufung sind Sache der Wohnungseigentümer (§ 26 Absatz 1 WEG). Der Verwalter ist damit das ausführende Organ der Gemeinschaft; was er ohne Beschluss darf, bestimmt § 27 Absatz 1 WEG (Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung sowie Maßnahmen zur Fristwahrung oder Abwendung eines Nachteils). Die Eigentümer können seine Rechte und Pflichten nach § 27 Absatz 2 WEG durch Beschluss einschränken oder erweitern. Für Sanierungsvorhaben bedeutet das: Der Beschluss über die Maßnahme kommt von der Versammlung, die Umsetzung hängt am Verwalter und an dem, was ihm beschlossen übertragen wurde.
Laufzeit. Die Höchstdauer beträgt fünf Jahre, bei der ersten Bestellung nach Begründung des Wohnungseigentums drei Jahre. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig, verlangt aber einen erneuten Beschluss, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann (§ 26 Absatz 2 Satz 2 WEG). Ein verfrüht gefasster Wiederbestellungsbeschluss liegt außerhalb dieses Zeitfensters.
Abberufung und Vertragsende. Nach § 26 Absatz 3 WEG ist die Abberufung jederzeit möglich; der Vertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Beides ist nach § 26 Absatz 5 WEG zwingend: Eine Gemeinschaftsordnung oder ein Verwaltervertrag kann das nicht abbedingen. Der BGH hat in V ZR 65/21 (Leitsatz 3) bestätigt, dass entgegenstehende Regelungen in der Gemeinschaftsordnung und im Verwaltervertrag seit dem 1. Dezember 2020 unwirksam geworden sind.
Zertifizierter Verwalter. § 26a Absatz 1 WEG schützt die Bezeichnung „zertifizierter Verwalter": Sie darf führen, wer vor einer IHK die Prüfung bestanden hat. Die Prüfung ist in der ZertVerwV geregelt. Die Pflicht (genauer: der Anspruch) folgt aus § 19 Absatz 2 Nummer 6 WEG: Die Bestellung eines zertifizierten Verwalters gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung, jeder Eigentümer kann sie also nach § 18 Absatz 2 WEG verlangen. Anwendbar ist das seit dem 1. Dezember 2023 (§ 48 Absatz 4 Satz 1 WEG); die Übergangsfiktion für Bestandsverwalter lief am 1. Juni 2024 aus (§ 48 Absatz 4 Satz 2 WEG). Heute gilt also uneingeschränkt der Normalfall.
Ausnahmen
- Kleine Gemeinschaften mit Eigentümer als Verwalter. § 19 Absatz 2 Nummer 6 WEG nimmt aus, wenn weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen, ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (nach dem Kopfprinzip des § 25 Absatz 2 WEG) die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt. Der Wortlaut verbindet die drei Voraussetzungen mit „und".
- Gleichgestellte ohne Prüfung. Wer nach § 7 ZertVerwV die Befähigung zum Richteramt, einen einschlägigen Ausbildungsabschluss, den Fachwirt-Abschluss oder einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt besitzt, ist einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt und darf die Bezeichnung führen.
- Juristische Personen und Personengesellschaften. Sie müssen die Prüfung nicht selbst „bestehen"; maßgeblich ist nach § 8 ZertVerwV, dass die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betrauten Beschäftigten die Prüfung bestanden haben oder gleichgestellt sind.
- Erste Bestellung. Die Höchstdauer verkürzt sich nach § 26 Absatz 2 Satz 1 WEG auf drei Jahre.
- Keine abweichende Vereinbarung. Die Absätze 1 bis 3 des § 26 WEG sind zwingend (Absatz 5); es gibt keine Möglichkeit, sie durch Teilungserklärung oder Verwaltervertrag zu verändern.
Häufige Fehler
- Den Verwalter an eine „Abberufung nur aus wichtigem Grund" gebunden glauben. Seit dem 01.12.2020 kann der Verwalter nach § 26 Absatz 3 Satz 1 WEG jederzeit abberufen werden. Eine Gemeinschaftsordnung, die das auf wichtige Gründe beschränkt, ist nach BGH V ZR 65/21 (Leitsatz 3) unwirksam geworden.
- Zu glauben, der Verwaltervertrag laufe nach der Abberufung einfach weiter. Er endet nach § 26 Absatz 3 Satz 2 WEG spätestens sechs Monate nach der Abberufung; abweichende Klauseln im Verwaltervertrag sind nach demselben BGH-Urteil unwirksam geworden.
- Den Anspruch des einzelnen Eigentümers auf Abberufung zu weit zu verstehen. Dass die Mehrheit den Verwalter abberufen kann, heißt nicht, dass jeder Einzelne die Abberufung erzwingen kann: Nach BGH V ZR 65/21 (Leitsatz 2a) besteht der Anspruch nur, wenn die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht vertretbar erscheint.
- Länger zurückliegende Vorwürfe pauschal für verjährt oder unbeachtlich halten. Nach BGH V ZR 65/21 (Leitsatz 2b) gibt es keine allgemeingültigen zeitlichen Grenzen, jenseits derer Pflichtverletzungen unbeachtlich sind; das Gewicht entzieht sich einer allgemeinen Betrachtung.
- Die Wiederbestellung zu früh beschließen. Der Beschluss kann nach § 26 Absatz 2 Satz 2 WEG erst frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden.
- Fünf Jahre als Regelfall auch bei der Erstbestellung ansetzen. Bei der ersten Bestellung nach Begründung des Wohnungseigentums sind es höchstens drei Jahre.
- Die Übergangsfrist von 2023/2024 weiter für relevant halten. § 19 Absatz 2 Nummer 6 WEG ist seit dem 01.12.2023 anwendbar; die Fiktion für Bestandsverwalter endete am 01.06.2024 (§ 48 Absatz 4 WEG).
- „Zertifiziert" mit „zugelassen" verwechseln. § 26a Absatz 1 WEG regelt die Berechtigung zur Bezeichnung; der Anspruch der Eigentümer auf einen solchen Verwalter folgt aus § 19 Absatz 2 Nummer 6 WEG.
- Beschlussklagen gegen Miteigentümer richten. Nach § 44 Absatz 2 Satz 1 WEG sind Klagen gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten; die Anfechtungsfristen des § 45 Satz 1 WEG (ein Monat, zwei Monate) laufen ab Beschlussfassung.
Beispiel
Eine Gemeinschaft aus 12 Einheiten, in der ein Bauträger-Verwalter vorläufig tätig war. Die Eigentümer beschließen am 15.03.2026 die erste Bestellung eines neuen Verwalters.
Schritt 1 – Laufzeit (§ 26 Absatz 2 Satz 1 WEG). Bei der ersten Bestellung nach Begründung des Wohnungseigentums sind höchstens drei Jahre zulässig; eine Bestellung auf fünf Jahre würde diese Grenze überschreiten.
Schritt 2 – Qualifikation (§ 19 Absatz 2 Nummer 6 WEG). Bei 12 Einheiten greift die Ausnahme für Gemeinschaften mit weniger als neun Sondereigentumsrechten nicht. Jeder Eigentümer kann deshalb die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen; ein Verwalter mit Befähigung zum Richteramt oder immobilienwirtschaftlichem Hochschulabschluss ist nach § 7 ZertVerwV gleichgestellt.
Schritt 3 – Wiederbestellung (§ 26 Absatz 2 Satz 2 WEG). Ein Beschluss über die Wiederbestellung kann frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden, hier also frühestens im Frühjahr 2028.
Schritt 4 – Abberufung (§ 26 Absatz 3 WEG). Beschließen die Eigentümer am 10.03.2027 die Abberufung, endet der Verwaltervertrag spätestens sechs Monate danach, also etwa um den 10.09.2027; eine Klausel, die eine längere Restlaufzeit vorsähe, wäre nach § 26 Absatz 5 WEG und BGH V ZR 65/21 unwirksam.
Die Daten und die Einheitenzahl sind ein konstruiertes Rechenbeispiel zur Illustration der Fristen; es handelt sich um keinen realen Fall.
Siehe auch
- [Eigentümerversammlung und Beschlussfassung (§§ 23, 24, 25 WEG)](/fakten/weg-eigentuemerversammlung-beschlussfassung-23-25-weg.html)
- [Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht (§ 28 WEG)](/fakten/weg-wirtschaftsplan-jahresabrechnung-28-weg.html)
- [Erhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG)](/fakten/weg-erhaltungsruecklage-19-abs-2-weg.html)
- [Beschluss über die Sanierung in der WEG](/fakten/weg-beschluss-sanierung.html)
- [Kostenverteilung bei der Sanierung in der WEG](/fakten/weg-kostenverteilung-sanierung.html)
- [Privilegierte bauliche Veränderungen (§ 20 Abs. 2 WEG)](/fakten/weg-privilegierte-bauliche-veraenderungen.html)
Änderungsverlauf
- 2026-10-02: Erstveröffentlichung. Der Normtext der §§ 19, 24, 25, 26, 26a, 27, 44, 45, 48 WEG und der ZertVerwV wurde am 02.10.2026 einzeln von gesetze-im-internet.de abgerufen (je URL eine eigene Zieldatei) mit Kontrolle der Titelzeile; das Urteil BGH V ZR 65/21 wurde im amtlichen Volltext von rechtsprechung-im-internet.de (docid KORE300972022) geprüft. Die Leitsätze 2a, 2b und 3 sind dem amtlichen Wortlaut entnommen.
Stand
- Stand: 2026-10-02
- Gültig ab: 2020-12-01 (Neufassung der §§ 26, 26a durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020, BGBl. I S. 2187; Gesetz neugefasst durch Bekanntmachung vom 12. Januar 2021, BGBl. I S. 34)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de – amtlicher Normtext; rechtsprechung-im-internet.de – amtlicher BGH-Volltext)
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*Hinweis: Diese Seite gibt den Stand der amtlichen Quellen wieder und ist keine Rechtsberatung.*
Quellen
- gesetze-im-internet.de – § 26 WEG (Bestellung und Abberufung des Verwalters; Absatz 1 Beschlusskompetenz, Absatz 2 Höchstdauer und Wiederbestellung, Absatz 3 jederzeitige Abberufung und Vertragsende, Absatz 4 Nachweis, Absatz 5 Unabdingbarkeit): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__26.html
- gesetze-im-internet.de – § 26a WEG (Zertifizierter Verwalter; Absatz 1 Prüfung vor der IHK, Absatz 2 Verordnungsermächtigung): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__26a.html
- gesetze-im-internet.de – § 19 WEG (Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss; Absatz 2 Nummer 6 Bestellung eines zertifizierten Verwalters): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__19.html
- gesetze-im-internet.de – § 48 WEG (Übergangsvorschriften; Absatz 4 Anwendbarkeit des § 19 Absatz 2 Nummer 6 ab 01.12.2023 und Fiktion bis 01.06.2024): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__48.html
- gesetze-im-internet.de – § 27 WEG (Aufgaben und Befugnisse des Verwalters): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__27.html
- gesetze-im-internet.de – § 44 WEG (Beschlussklagen): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__44.html
- gesetze-im-internet.de – § 45 WEG (Fristen der Anfechtungsklage): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__45.html
- gesetze-im-internet.de – § 24 WEG (Einberufung, Vorsitz, Niederschrift; Absatz 6 Niederschrift): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__24.html
- gesetze-im-internet.de – § 25 WEG (Beschlussfassung; Absatz 2 Kopfprinzip): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__25.html
- gesetze-im-internet.de – Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung (ZertVerwV), §§ 1–9 und Anlagen 1–2: https://www.gesetze-im-internet.de/zertverwv/BJNR518200021.html
- gesetze-im-internet.de – WEG-Gesamtausgabe mit Vollzitat und Standangabe (Neufassung vom 12.01.2021, BGBl. I S. 34; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 306): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/BJNR001750951.html
- BGH, Urteil vom 25.02.2022 – V ZR 65/21 (ECLI:DE:BGH:2022:250222UVZR65.21.0), amtlicher Volltext: Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Abberufung des Verwalters, jederzeitige Abberufung, Vertragsende nach sechs Monaten: https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE300972022&psml=bsjrsprod.psml&max=true