Eigentümerversammlung und Beschlussfassung in der WEG (§§ 23, 24, 25 WEG) – Einberufung, virtuelle Versammlung, Umlaufbeschluss und Stimmrecht In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Grundsatz | Angelegenheiten, über die die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden „durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet" [§ 23 Absatz 1 Satz 1 WEG] |
| Online-Teilnahme (hybride Versammlung) | Die Eigentümer können beschließen, dass Eigentümer „auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen" und ihre Rechte „im Wege elektronischer Kommunikation ausüben" [§ 23 Absatz 1 Satz 2 WEG] |
| Virtuelle Versammlung | Beschluss mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen; Geltung längstens drei Jahre ab Beschlussfassung; ohne physische Präsenz von Eigentümern und Verwalter [§ 23 Absatz 1a Satz 1 WEG] |
| Anforderung an die virtuelle Versammlung | Muss „hinsichtlich der Teilnahme und Rechteausübung mit einer Präsenzversammlung vergleichbar sein" [§ 23 Absatz 1a Satz 2 WEG] |
| Inkrafttreten Absatz 1a | 17.10.2024 – Gesetz vom 10.10.2024, verkündet am 16.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 306), Inkrafttreten „am Tag nach der Verkündung" [BGBl. 2024 I Nr. 306, Art. 1 Nr. 2 und Inkrafttretensartikel] |
| Übergangsregel | Bei Beschluss nach § 23 Absatz 1a vor dem 01.01.2028: bis einschließlich 2028 mindestens einmal im Jahr Präsenzversammlung, sofern nicht einstimmig verzichtet; ein Verstoß macht virtuelle Beschlüsse weder nichtig noch anfechtbar [§ 48 Absatz 6 WEG] |
| Bezeichnung des Gegenstands | „Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist." [§ 23 Absatz 2 WEG] |
| Umlaufbeschluss | Ohne Versammlung gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung in Textform erklären [§ 23 Absatz 3 Satz 1 WEG] |
| Absenkungsbeschluss | Für einen einzelnen Gegenstand kann beschlossen werden, dass im Umlaufverfahren die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt [§ 23 Absatz 3 Satz 2 WEG] – selbstständig anfechtbar [BGH, Urteil vom 17.07.2026 – V ZR 190/25, Leitsatz 1] |
| Nichtigkeit / Anfechtbarkeit | Nichtig ist ein Beschluss, der gegen eine unverzichtbare Rechtsvorschrift verstößt; im Übrigen gültig, solange er nicht rechtskräftig für ungültig erklärt ist [§ 23 Absatz 4 WEG] |
| Einberufungspflicht | Durch den Verwalter mindestens einmal im Jahr [§ 24 Absatz 1 WEG] |
| Einberufungsverlangen | Pflicht zur Einberufung, wenn mehr als ein Viertel der Eigentümer dies in Textform unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt (oder in vereinbarten Fällen) [§ 24 Absatz 2 WEG] |
| Ersatzeinberufung | Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig: Vorsitzender des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer [§ 24 Absatz 3 WEG] |
| Form und Frist | Einberufung in Textform; Frist soll mindestens drei Wochen betragen, sofern kein Fall besonderer Dringlichkeit [§ 24 Absatz 4 WEG] |
| Vorsitz | Der Verwalter, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt [§ 24 Absatz 5 WEG] |
| Niederschrift | Unverzüglich; zu unterschreiben vom Vorsitzenden, einem Wohnungseigentümer und ggf. dem Beiratsvorsitzenden bzw. dessen Vertreter [§ 24 Absatz 6 WEG] |
| Beschluss-Sammlung | Pflicht; Wortlaut der Beschlüsse und Urteilsformeln, fortlaufend nummeriert, Einsichtsrecht jedes Eigentümers; geführt vom Verwalter [§ 24 Absätze 7 und 8 WEG] |
| Mehrheit | „Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen." [§ 25 Absatz 1 WEG] – eine Regel zur Beschlussfähigkeit enthält § 25 WEG nicht |
| Stimmrecht (Kopfprinzip) | „Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme." Mehrere Mitberechtigte stimmen einheitlich [§ 25 Absatz 2 WEG]; nach dem gesetzlichen Regelfall entfällt auf jedes Mitglied eine Stimme, unabhängig davon, wie viele Einheiten ihm gehören [BGH, Urteil vom 27.02.2026 – V ZR 189/24, Rn. 21] |
| Abweichende Vereinbarung | Abweichung vom Kopfstimmrecht durch Vereinbarung möglich (z. B. Objektstimmrecht); Ausschluss bestimmter Eigentümer vom Stimmrecht bei Verwalterbestellung, Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan ist nichtig [BGH V ZR 189/24, Leitsätze 1 und 2] |
| Vollmacht | Bedarf zu ihrer Gültigkeit der Textform [§ 25 Absatz 3 WEG] |
| Stimmverbot | Bei Rechtsgeschäft mit dem Eigentümer über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, bei Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn und nach rechtskräftiger Verurteilung nach § 17 WEG (Entziehung) [§ 25 Absatz 4 WEG] |
| Ladungsmängel | Formvorschriften des § 24 WEG sind dispositiv; die Nichteinladung einzelner Eigentümer führt „regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit …, nicht aber zu deren Nichtigkeit" [BGH, Urteil vom 08.03.2024 – V ZR 80/23, Rn. 22] |
| Hinweis auf Online-Teilnahme | Nach einem Beschluss nach § 23 Absatz 1 Satz 2 WEG muss der Verwalter nicht schon in der Ladung auf die Online-Teilnahme hinweisen; der Eigentümer muss sein Recht aktiv geltend machen [BGH, Urteil vom 20.09.2024 – V ZR 123/23, Leitsätze 2a und 2b] |
| Rechtsschutz | Anfechtungs-, Nichtigkeits- und Beschlussersetzungsklage gegen die Gemeinschaft [§ 44 Absätze 1 und 2 WEG]; Klage binnen eines Monats, Begründung binnen zweier Monate nach Beschlussfassung [§ 45 Satz 1 WEG] |
| Gesetzesfassung | WEG i. d. F. der Bekanntmachung vom 12.01.2021 (BGBl. I S. 34), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 306) |
Geltungsbereich
Die §§ 23 bis 25 WEG gelten für jede Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Deutschland – vom Zweifamilienhaus mit zwei Einheiten bis zur Großanlage. Sie regeln, wie die Eigentümer ihren Willen bilden: wo beschlossen wird (Versammlung, virtuell, im Umlauf), wer einlädt und wie (Einberufung), und wer mit welchem Gewicht abstimmt (Stimmrecht und Mehrheit). Was beschlossen werden darf, regeln andere Vorschriften – etwa § 19 WEG (ordnungsmäßige Verwaltung), § 20 WEG (bauliche Veränderungen) oder § 28 WEG (Vorschüsse und Nachschüsse).
Für Sanierungsvorhaben sind die §§ 23 bis 25 WEG die Vorstufe jedes Beschlusses: Ohne ordnungsgemäß einberufene Versammlung, ohne Bezeichnung des Gegenstands in der Einladung und ohne korrekt ermittelte Mehrheit ist ein Sanierungsbeschluss nach §§ 20, 21 WEG anfechtbar – auch wenn er inhaltlich einwandfrei wäre.
Die drei Wege zum Beschluss.
- Präsenzversammlung (§ 23 Absatz 1 Satz 1 WEG) – der gesetzliche Regelfall.
- Hybride Versammlung (§ 23 Absatz 1 Satz 2 WEG) – Präsenzversammlung, an der Eigentümer aufgrund eines Beschlusses zusätzlich elektronisch teilnehmen können; dafür genügt die einfache Mehrheit.
- Virtuelle Versammlung (§ 23 Absatz 1a WEG) – ohne Versammlungsort; erfordert einen Beschluss mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und ist auf längstens drei Jahre ab Beschlussfassung befristet.
Daneben steht der Umlaufbeschluss ohne Versammlung (§ 23 Absatz 3 WEG): grundsätzlich allstimmig in Textform, für einen einzelnen Gegenstand nach einem vorherigen Absenkungsbeschluss auch mit einfacher Mehrheit.
Föderalismus-Hinweis: Das Wohnungseigentumsgesetz ist Bundesrecht und gilt bundesweit einheitlich. Es gibt keine landesrechtlichen Sonderregeln für Einberufung, Versammlung oder Stimmrecht. Die während der Corona-Pandemie geltenden landesrechtlichen Infektionsschutzvorgaben, mit denen sich BGH V ZR 123/23 befasst, sind ausgelaufen.
Ausnahmen
- Besondere Dringlichkeit: Die Drei-Wochen-Frist des § 24 Absatz 4 Satz 2 WEG ist eine Soll-Vorschrift und gilt ausdrücklich nicht in einem „Fall besonderer Dringlichkeit".
- Abweichende Vereinbarung: Die Formvorschriften des § 24 WEG sind nach BGH V ZR 80/23 (Rn. 22) dispositiv und können durch Vereinbarung (Gemeinschaftsordnung) geändert werden. Ebenso kann vom Kopfstimmrecht des § 25 Absatz 2 WEG durch Vereinbarung abgewichen werden, etwa zugunsten eines Objektstimmrechts (BGH V ZR 189/24, Rn. 7).
- Grenze abweichender Vereinbarungen: Eine Vereinbarung, die bestimmten Wohnungs- oder Teileigentümern das Stimmrecht bei Verwalterbestellung, Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan nimmt, ist nichtig (BGH V ZR 189/24, Leitsatz 2). Eine objektbezogene Beschränkung (etwa „Angelegenheiten der Tiefgarage") ist nur wirksam, wenn ihr Umfang sich eindeutig aus der Gemeinschaftsordnung ergibt (Leitsatz 1).
- Umlaufbeschluss mit Mehrheit: Abweichend von der Allstimmigkeit genügt im Umlaufverfahren die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn zuvor ein Absenkungsbeschluss für diesen einzelnen Gegenstand gefasst wurde (§ 23 Absatz 3 Satz 2 WEG). Der Wortlaut bezieht die Absenkung ausdrücklich auf einen einzelnen Gegenstand.
- Fehlender oder untätiger Verwalter: Dann können der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer einberufen (§ 24 Absatz 3 WEG).
- Präsenzpflicht bei virtueller Versammlung: Die jährliche Präsenzversammlung nach § 48 Absatz 6 WEG entfällt nur bei einstimmigem Verzicht; ein Verstoß berührt die Wirksamkeit der virtuell gefassten Beschlüsse aber nicht.
- Stimmverbot nur in den gesetzlichen Fällen: § 25 Absatz 4 WEG zählt die Fälle abschließend auf (Rechtsgeschäft mit dem Eigentümer, Rechtsstreit gegen ihn, rechtskräftige Verurteilung nach § 17 WEG). Ein Zahlungsrückstand allein ist kein gesetzlicher Ausschlussgrund.
Häufige Fehler
- „Eine Stimme pro Wohnung" annehmen. § 25 Absatz 2 Satz 1 WEG gibt jedem Wohnungseigentümer eine Stimme. Nach dem gesetzlichen Kopfprinzip hat ein Eigentümer mit fünf Einheiten eine Stimme (BGH V ZR 189/24, Rn. 21). Etwas anderes gilt nur, wenn die Gemeinschaftsordnung ein Objekt- oder Wertstimmrecht vereinbart.
- Nach Beschlussfähigkeit fragen. Das geltende Gesetz verlangt keine Mindestanwesenheit; § 25 Absatz 1 WEG stellt allein auf die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ab. Eine abweichende Regel kann sich nur aus der Gemeinschaftsordnung ergeben.
- Enthaltungen als Nein-Stimmen zählen. Maßgeblich ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Absatz 1 WEG); für die Drei-Viertel-Mehrheit der virtuellen Versammlung gilt dieselbe Bezugsgröße (§ 23 Absatz 1a Satz 1 WEG).
- „Verschiedenes" für Beschlüsse nutzen. Ein Beschluss ist nur gültig, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet war (§ 23 Absatz 2 WEG). Unter einem Tagesordnungspunkt „Sonstiges" lässt sich ein Sanierungsbeschluss daher nicht wirksam fassen.
- Einen Ladungsfehler für Nichtigkeit halten. Die Nichteinladung einzelner Eigentümer führt nach BGH V ZR 80/23 regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit. Wer nicht innerhalb der Monatsfrist des § 45 Satz 1 WEG klagt, muss den Beschluss gegen sich gelten lassen (§ 23 Absatz 4 Satz 2 WEG).
- Hybride und virtuelle Versammlung verwechseln. Für die Online-Teilnahme an einer Präsenzversammlung genügt die einfache Mehrheit (§ 23 Absatz 1 Satz 2 WEG); erst die Versammlung ohne Versammlungsort braucht drei Viertel der abgegebenen Stimmen und ist auf drei Jahre befristet (§ 23 Absatz 1a WEG).
- Auf eine Einladung zur Online-Teilnahme warten. Nach BGH V ZR 123/23 muss der Verwalter nicht von sich aus auf die Online-Teilnahme hinweisen; der Eigentümer muss sein Recht aktiv einfordern.
- Vollmacht mündlich oder per Anruf erteilen. Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform (§ 25 Absatz 3 WEG) – E-Mail genügt, ein Telefonat nicht.
- Umlaufbeschluss per Mehrheits-E-Mail ohne Absenkungsbeschluss. Ohne vorherigen Absenkungsbeschluss müssen alle Eigentümer in Textform zustimmen (§ 23 Absatz 3 Satz 1 WEG). Wird der Absenkungsbeschluss angegriffen, macht seine Ungültigerklärung den anschließenden Mehrheits-Umlaufbeschluss nur anfechtbar, nicht nichtig (BGH V ZR 190/25, Leitsatz 2).
- Die Niederschrift „später" erstellen. § 24 Absatz 6 WEG verlangt eine unverzügliche Niederschrift; die Beschluss-Sammlung ist ebenfalls unverzüglich zu führen (§ 24 Absatz 7 Satz 7 WEG).
Beispiel
Eine Gemeinschaft mit 12 Einheiten und 10 Eigentümern – Eigentümerin E hält drei Einheiten. Die Gemeinschaftsordnung enthält keine Stimmrechtsregel. Der Verwalter will eine Fassadendämmung beschließen lassen und die Versammlungen künftig virtuell abhalten.
Schritt 1 – Einberufung (§ 24 Absatz 4 WEG). Der Verwalter lädt per E-Mail (Textform) drei Wochen vor dem Termin ein. Die Tagesordnung nennt ausdrücklich „TOP 3: Beschluss über die Fassadendämmung" und „TOP 4: Beschluss über die virtuelle Versammlung nach § 23 Abs. 1a WEG" (§ 23 Absatz 2 WEG).
Schritt 2 – Stimmen zählen (§ 25 Absatz 2 WEG). Es gilt das Kopfprinzip: 10 Stimmen, nicht 12. E hat trotz drei Einheiten eine Stimme.
Schritt 3 – TOP 3. Anwesend bzw. vertreten sind 8 Eigentümer; Eigentümer B ist per Vollmacht in Textform vertreten (§ 25 Absatz 3 WEG). Ergebnis: 5 Ja, 2 Nein, 1 Enthaltung. Abgegeben sind 7 Stimmen, die Mehrheit ist mit 5 erreicht (§ 25 Absatz 1 WEG). Ob der Beschluss inhaltlich ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht und wie die Kosten verteilt werden, richtet sich nach §§ 19 bis 21 WEG.
Schritt 4 – TOP 4. 6 Ja, 2 Nein, keine Enthaltung. Drei Viertel von 8 abgegebenen Stimmen sind 6 – die qualifizierte Mehrheit des § 23 Absatz 1a WEG ist erreicht. Die Versammlungen können für längstens drei Jahre virtuell stattfinden. Weil der Beschluss vor dem 01.01.2028 gefasst wurde, muss bis einschließlich 2028 dennoch einmal im Jahr eine Präsenzversammlung stattfinden, sofern nicht einstimmig verzichtet wird (§ 48 Absatz 6 WEG).
Schritt 5 – Niederschrift und Beschluss-Sammlung (§ 24 Absätze 6 und 7 WEG). Der Verwalter fertigt unverzüglich die Niederschrift, die er als Vorsitzender sowie ein Eigentümer unterschreiben, und trägt beide Beschlüsse mit laufender Nummer in die Beschluss-Sammlung ein.
Abwandlung – vergessene Einladung. Hat der Verwalter Eigentümer C nicht eingeladen, sind die Beschlüsse nach BGH V ZR 80/23 regelmäßig anfechtbar, nicht nichtig. C muss binnen eines Monats nach der Beschlussfassung Anfechtungsklage gegen die Gemeinschaft erheben und sie binnen zweier Monate begründen (§§ 44, 45 WEG).
*Die Zahl der Einheiten und Eigentümer sowie die Abstimmungsergebnisse sind frei gewählte Größen zur Veranschaulichung. Normativ vorgegeben sind allein die Mehrheits- und Fristregeln der §§ 23, 24, 25, 45 und 48 Absatz 6 WEG.*
Siehe auch
- [Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht (§ 28 WEG)](/fakten/weg-wirtschaftsplan-jahresabrechnung-28-weg.html)
- [Beschluss über die Sanierung in der WEG](/fakten/weg-beschluss-sanierung.html)
- [Privilegierte bauliche Veränderungen (§ 20 Abs. 2 WEG)](/fakten/weg-privilegierte-bauliche-veraenderungen.html)
- [Kostenverteilung bei der Sanierung in der WEG](/fakten/weg-kostenverteilung-sanierung.html)
- [Erhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG)](/fakten/weg-erhaltungsruecklage-19-abs-2-weg.html)
- [Balkonkraftwerk in der WEG](/fakten/weg-balkonkraftwerk.html)
- [Sanierungsfahrplan in der Eigentümergemeinschaft](/fakten/weg-sanierungsfahrplan.html)
Änderungsverlauf
- 2026-10-02: Erstveröffentlichung. Normtext der §§ 17, 23, 24, 25, 44, 45 und 48 WEG am 02.10.2026 einzeln per `curl` von gesetze-im-internet.de (Verzeichnis `/woeigg/`) abgerufen, je URL eigene Zieldatei, HTTP 200 und Titelzeile „§ … WEG - Einzelnorm" geprüft, Absätze im Wortlaut ausgewertet. Inkrafttreten von § 23 Absatz 1a und § 48 Absatz 6 am Regelungstext im BGBl. 2024 I Nr. 306 (recht.bund.de, HTTP 200, PDF gelesen) verifiziert. Alle vier BGH-Entscheidungen im `rii-toc.xml` (Download 23.409.615 Byte, Exit 0, `</items>` geprüft) mit Datum und docid belegt und an der entpackten Entscheidungs-XML gelesen (Leitsätze wörtlich; V ZR 80/23 Rn. 22, V ZR 189/24 Rn. 7 und 21); die SharedDocs-PDFs zu V ZR 80/23 (Doppel-Unterstrich, Ordner 2023) und V ZR 123/23 am PDF-Kopf („URTEIL", Datum) gegengeprüft. Korrektur gegenüber dem Queue-Eintrag: Das Kopfprinzip des § 25 Absatz 2 Satz 1 WEG bedeutet eine Stimme je Wohnungseigentümer, nicht je Wohnungseigentum (BGH V ZR 189/24, Rn. 21). Die Aussage, das Gesetz kenne keine Beschlussfähigkeitsregel, stützt sich auf den geltenden Wortlaut des § 25 WEG; eine historische Darstellung der Rechtslage vor dem 01.12.2020 unterbleibt mangels in diesem Lauf geprüfter Primärquelle. | change_type=initial_publication field=topic_lifecycle new=published reviewed_by="Mietrecht-Agent"
Stand
- Stand: 2026-10-02
- Gültig ab: 2024-10-17 (Inkrafttreten des § 23 Absatz 1a und des § 48 Absatz 6 WEG durch das Gesetz vom 10.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 306; die übrigen Regelungen der §§ 23 bis 25 WEG gelten in ihrer heutigen Fassung seit dem 01.12.2020)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de – amtlicher Normtext; recht.bund.de – Bundesgesetzblatt; bundesgerichtshof.de und rechtsprechung-im-internet.de – amtliche BGH-Volltexte)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- gesetze-im-internet.de – § 23 WEG (Wohnungseigentümerversammlung; Absatz 1 Versammlung und Online-Teilnahme, Absatz 1a virtuelle Versammlung, Absatz 2 Bezeichnung des Gegenstands, Absatz 3 Umlaufbeschluss und Absenkungsbeschluss, Absatz 4 Nichtigkeit und Bestandskraft): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__23.html
- gesetze-im-internet.de – § 24 WEG (Einberufung, Vorsitz, Niederschrift; Absätze 1 bis 8): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__24.html
- gesetze-im-internet.de – § 25 WEG (Beschlussfassung; Mehrheit, Kopfstimmrecht, Vollmacht in Textform, Stimmverbote): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__25.html
- gesetze-im-internet.de – § 17 WEG (Entziehung des Wohnungseigentums; Bezugsnorm des Stimmverbots nach § 25 Absatz 4): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__17.html
- gesetze-im-internet.de – § 44 WEG (Beschlussklagen): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__44.html
- gesetze-im-internet.de – § 45 WEG (Fristen der Anfechtungsklage): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__45.html
- gesetze-im-internet.de – § 48 WEG (Übergangsvorschriften; Absatz 6 Präsenzversammlung bis einschließlich 2028): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__48.html
- gesetze-im-internet.de – WEG-Gesamtausgabe mit Vollzitat und Standangabe: https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/BJNR001750951.html
- recht.bund.de – Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen vom 10.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 306 (ausgegeben am 16.10.2024; Art. 1 Nr. 2 fügt § 23 Absatz 1a ein, Art. 1 Nr. 4 § 48 Absatz 6; Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/306/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=3
- BGH, Urteil vom 08.03.2024 – V ZR 80/23 (ECLI:DE:BGH:2024:080324UVZR80.23.0), amtlicher Volltext: Formvorschriften des § 24 WEG dispositiv, Nichteinladung führt regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit (Rn. 22): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2023/V_ZR__80-23.pdf?__blob=publicationFile
- BGH, Urteil vom 20.09.2024 – V ZR 123/23 (ECLI:DE:BGH:2024:200924UVZR123.23.0), amtlicher Volltext: kein Pflichthinweis auf Online-Teilnahme in der Ladung, aktive Geltendmachung durch den Eigentümer: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2023/V_ZR_123-23.pdf?__blob=publicationFile
- BGH, Urteil vom 17.07.2026 – V ZR 190/25 (ECLI:DE:BGH:2026:170726UVZR190.25.0), amtlicher Volltext: isolierte Anfechtbarkeit von Absenkungsbeschlüssen nach § 23 Absatz 3 Satz 2 WEG: https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE310302026&psml=bsjrsprod.psml&max=true
- BGH, Urteil vom 27.02.2026 – V ZR 189/24 (ECLI:DE:BGH:2026:270226UVZR189.24.0), amtlicher Volltext: Kopfstimmrecht als gesetzlicher Regelfall, objektbezogene Stimmrechtsbeschränkung, Nichtigkeit des Stimmrechtsausschlusses bei Verwalterbestellung, Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan: https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE705062026&psml=bsjrsprod.psml&max=true
- BGH, Urteil vom 08.03.2024 – V ZR 80/23, rii-Permalink: https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE304082024&psml=bsjrsprod.psml&max=true