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Wer darf Energieausweise ausstellen? (§ 88 GEG) – Ausstellungsberechtigung und Qualifikation

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-26 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Einen gültigen Energieausweis darf nur ausstellen, wer die Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) erfüllt. Berechtigt sind vier Personengruppen: nach Landesbauordnung nachweisberechtigte Personen, Personen mit einschlägigem Hochschulabschluss (z. B. Architektur, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung), qualifizierte Handwerker (Eintragung in die Handwerksrolle bzw. Meistertitel in einem Bau-, Ausbau- oder anlagentechnischen Gewerbe oder im Schornsteinfegerhandwerk) sowie staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker mit passendem Ausbildungsschwerpunkt. Für die Gruppen 2 bis 4 kommt zusätzlich eine Voraussetzung nach § 88 Abs. 2 GEG hinzu (Ausbildungsschwerpunkt energiesparendes Bauen, mindestens zwei Jahre Berufserfahrung, eine Schulung nach Anlage 11 oder eine öffentliche Bestellung als Sachverständiger). Seit der GEG-Novelle 2024 ist außerdem berechtigt, wer die Qualifikationsprüfung Energieberatung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bestanden hat. Wer diese Anforderungen nicht erfüllt – auch Eigentümer für das eigene Gebäude –, darf keinen Energieausweis ausstellen.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 88 GEG – Ausstellungsberechtigung für Energieausweise [§ 88 GEG]
Berechtigte Gruppe 1Nach Landesbauordnung Nachweisberechtigte (Wärmeschutz/Energieeinsparung), im Rahmen der Nachweisberechtigung [§ 88 Abs. 1 Nr. 1 GEG]
Berechtigte Gruppe 2Einschlägiger Hochschulabschluss (Architektur, Innenarchitektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, TGA, Physik, Bauphysik, Maschinenbau, Elektrotechnik) + Voraussetzung Abs. 2 [§ 88 Abs. 1 Nr. 2 GEG]
Berechtigte Gruppe 3Handwerk: Eintragung Handwerksrolle bzw. Meistertitel in Bau-/Ausbau-/anlagentechn. Gewerbe oder Schornsteinfegerhandwerk + Voraussetzung Abs. 2 [§ 88 Abs. 1 Nr. 3 GEG]
Berechtigte Gruppe 4Staatlich anerkannte/geprüfte Techniker mit Schwerpunkt Gebäudehülle, Heizung/Warmwasser oder Lüftung/Klima + Voraussetzung Abs. 2 [§ 88 Abs. 1 Nr. 4 GEG]
Zusatzvoraussetzung (Gruppen 2–4)Ausbildungsschwerpunkt energiesparendes Bauen ODER ≥ 2 Jahre Berufserfahrung ODER Schulung nach Anlage 11 ODER öffentliche Bestellung als Sachverständiger [§ 88 Abs. 2 GEG]
Alternative seit 2024Bestandene Qualifikationsprüfung Energieberatung des BAFA [§ 88 Abs. 5 GEG]
Beschränkung auf WohngebäudeBei auf Wohngebäude beschränkter Schulung nur Ausweise für Wohngebäude [§ 88 Abs. 3 GEG]
Eigentümer ohne QualifikationNicht ausstellungsberechtigt – Ausweis muss von berechtigter Person erstellt werden

Geltungsbereich

§ 88 GEG regelt abschließend, wer Energieausweise (Bedarfs- und Verbrauchsausweise) für Wohn- und Nichtwohngebäude ausstellen darf. Die Berechtigung knüpft an eine der vier in Absatz 1 genannten Qualifikationsgruppen an:

Für die Gruppen 2 bis 4 kommt stets eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 hinzu: ein Ausbildungsschwerpunkt energiesparendes Bauen im Studium oder mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung, eine erfolgreiche Schulung entsprechend den Inhalten der Anlage 11 GEG, oder eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger im Bereich energiesparendes Bauen. Nach Absatz 5 ist seit der GEG-Novelle 2024 abweichend davon auch berechtigt, wer die Qualifikationsprüfung Energieberatung des BAFA bestanden hat.

Ausnahmen

Häufige Fehler / Missverständnisse

Beispiel

Ein Heizungsbaumeister (zulassungspflichtiges anlagentechnisches Gewerbe, Eintragung in der Handwerksrolle) absolviert eine Schulung zum energiesparenden Bauen, deren Inhalt auf Wohngebäude beschränkt ist. Damit erfüllt er § 88 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 GEG und darf Energieausweise ausstellen – wegen der Beschränkung nach Absatz 3 allerdings nur für Wohngebäude. Für eine gewerbliche Halle (Nichtwohngebäude) müsste ein Interessent einen entsprechend breiter qualifizierten Aussteller beauftragen.

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Offizielle Behörden-/Programmquellen (Stufe B):

Änderungsverlauf

Stand