Wiederaufnahme des Verfahrens – Nichtigkeits- und Restitutionsklage (§§ 578–591 ZPO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Buch 4 der ZPO, §§ 578–591 ZPO („Wiederaufnahme des Verfahrens") |
| Angriffsobjekt | ein durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenes Verfahren (§ 578 Abs. 1 ZPO) |
| Zwei Klagearten | Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) und Restitutionsklage (§ 580 ZPO) – andere Wege gibt es nicht |
| Reihenfolge bei beiden Klagen | § 578 Abs. 2 ZPO – Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen |
| Nichtigkeitsgrund 1 | § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO – das erkennende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt |
| Nichtigkeitsgrund 2 | § 579 Abs. 1 Nr. 2 ZPO – Mitwirkung eines Richters, der kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern das Hindernis nicht bereits erfolglos mit Ablehnungsgesuch oder Rechtsmittel geltend gemacht wurde |
| Nichtigkeitsgrund 3 | § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO – Mitwirkung eines Richters, obwohl er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war |
| Nichtigkeitsgrund 4 | § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO – eine Partei war nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten, sofern sie die Prozessführung nicht ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat |
| Sperre bei Nr. 1 und 3 | § 579 Abs. 2 ZPO – die Klage findet nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte |
| Restitutionsgrund Nr. 1 | § 580 Nr. 1 ZPO – der Gegner hat sich durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht |
| Restitutionsgrund Nr. 2 | § 580 Nr. 2 ZPO – eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, war fälschlich angefertigt oder verfälscht |
| Restitutionsgrund Nr. 3 | § 580 Nr. 3 ZPO – strafbare Verletzung der Wahrheitspflicht durch Zeugen oder Sachverständigen bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf das das Urteil gegründet ist |
| Restitutionsgrund Nr. 4 | § 580 Nr. 4 ZPO – das Urteil ist durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat des Vertreters, des Gegners oder dessen Vertreters erwirkt |
| Restitutionsgrund Nr. 5 | § 580 Nr. 5 ZPO – Mitwirkung eines Richters, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat |
| Restitutionsgrund Nr. 6 | § 580 Nr. 6 ZPO – das präjudizielle Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, wurde durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben |
| Restitutionsgrund Nr. 7 | § 580 Nr. 7 ZPO – die Partei findet ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil (Buchst. a) oder eine andere Urkunde (Buchst. b) auf oder wird in den Stand gesetzt, sie zu benutzen, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde |
| Restitutionsgrund Nr. 8 | § 580 Nr. 8 ZPO – der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat eine Verletzung der EMRK oder ihrer Protokolle festgestellt und das Urteil beruht auf dieser Verletzung |
| Strafverfahrens-Erfordernis | § 581 Abs. 1 ZPO – in den Fällen Nr. 1 bis 5 nur bei rechtskräftiger Verurteilung wegen der Straftat oder wenn Einleitung/Durchführung des Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann |
| Ausgeschlossenes Beweismittel | § 581 Abs. 2 ZPO – der Beweis der die Restitutionsklage begründenden Tatsachen kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden |
| Subsidiarität | § 582 ZPO – die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund im früheren Verfahren – insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung – geltend zu machen |
| Vorentscheidungen | § 583 ZPO – Anfechtungsgründe gegen eine vorausgegangene Entscheidung derselben oder einer unteren Instanz sind mitangreifbar, sofern das angefochtene Urteil auf dieser Entscheidung beruht |
| Zuständigkeit (Grundfall) | § 584 Abs. 1 ZPO – ausschließlich das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat |
| Zuständigkeit (Berufungsurteil) | § 584 Abs. 1 ZPO – das Berufungsgericht, wenn das angefochtene Urteil (oder auch nur eines von mehreren) vom Berufungsgericht erlassen wurde |
| Zuständigkeit (Revisionsurteil) | § 584 Abs. 1 ZPO – das Berufungsgericht bei Angriff auf Grundlage des § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7; das Revisionsgericht bei Angriff auf Grundlage der §§ 579, 580 Nr. 4, 5 |
| Zuständigkeit (Vollstreckungsbescheid) | § 584 Abs. 2 ZPO – ausschließlich das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre |
| Verfahrensrecht | § 585 ZPO – für Klageerhebung und weiteres Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend, soweit sich aus Buch 4 keine Abweichung ergibt |
| Klagefrist | § 586 Abs. 1 ZPO – Notfrist von einem Monat |
| Fristbeginn | § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO – Tag der Kenntnis vom Anfechtungsgrund, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils |
| Absolute Grenze | § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO – nach fünf Jahren ab dem Tag der Rechtskraft sind die Klagen unstatthaft |
| Ausnahme 1 von der Fünfjahresgrenze | § 586 Abs. 3 ZPO – gilt nicht für die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung; die Frist läuft ab Zustellung des Urteils an die Partei bzw. ihren gesetzlichen Vertreter |
| Ausnahme 2 von der Fünfjahresgrenze | § 586 Abs. 4 ZPO – § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nr. 8 nicht anzuwenden (Übergangsregel: § 38a Abs. 2 ZPOEG) |
| Pflichtinhalt der Klageschrift | § 587 ZPO – Bezeichnung des angefochtenen Urteils und Erklärung, welche der beiden Klagen erhoben wird |
| Sollinhalt der Klageschrift | § 588 Abs. 1 ZPO – Bezeichnung des Anfechtungsgrundes (Nr. 1), Angabe der Beweismittel für Grund und Einhaltung der Notfrist (Nr. 2), Erklärung zur beantragten Beseitigung des Urteils und zur begehrten Entscheidung in der Hauptsache (Nr. 3) |
| Urkundenbeifügung | § 588 Abs. 2 ZPO – bei der Restitutionsklage sind die Urkunden in Urschrift oder Abschrift beizufügen; sonst ist zu erklären, welcher Antrag auf Herbeischaffung beabsichtigt ist |
| Zulässigkeitsprüfung | § 589 Abs. 1 ZPO – das Gericht prüft von Amts wegen Statthaftigkeit, Form und Frist; fehlt eines dieser Erfordernisse, ist die Klage als unzulässig zu verwerfen |
| Beweismaß für die Frist | § 589 Abs. 2 ZPO – die Tatsachen zur Fristwahrung sind glaubhaft zu machen |
| Umfang der neuen Verhandlung | § 590 Abs. 1 ZPO – die Hauptsache wird von neuem verhandelt, insoweit sie von dem Anfechtungsgrunde betroffen ist |
| Möglichkeit der Abschichtung | § 590 Abs. 2 ZPO – das Gericht kann anordnen, dass über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme vorab verhandelt und entschieden wird |
| Revisionsgericht | § 590 Abs. 3 ZPO – das zuständige Revisionsgericht erledigt Grund und Zulässigkeit auch dann, wenn dies von der Feststellung und Würdigung bestrittener Tatsachen abhängt |
| Rechtsmittel | § 591 ZPO – zulässig, soweit sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befassten Gerichte überhaupt stattfinden |
| Zwangsvollstreckung währenddessen | § 707 Abs. 1 ZPO – auf Antrag einstweilige Einstellung möglich; Abs. 2 Satz 2: der Beschluss ist unanfechtbar |
| Wirkung vor Rechtskraft | § 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO – werden Tatsachen, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, nachträglich vorgetragen und glaubhaft gemacht, hat das Gericht die Wiedereröffnung der Verhandlung anzuordnen |
| Rechtsstand | geltendes Recht (in_force), Stand 2026-09-15 |
Warum die Hürden so hoch sind
Rechtskraft ist kein Selbstzweck. Sie beendet den Streit, macht das Urteil vollstreckbar und gibt beiden Seiten Planungssicherheit. § 705 ZPO markiert den Zeitpunkt: Die Rechtskraft tritt nicht vor Ablauf der Rechtsmittel- oder Einspruchsfrist ein, und rechtzeitige Einlegung hemmt ihren Eintritt.
Die Wiederaufnahme durchbricht genau diese Wirkung. Deshalb hat der Gesetzgeber sie nicht als allgemeine „dritte Instanz für Unzufriedene" ausgestaltet, sondern an einen abschließenden Katalog gebunden. § 579 ZPO und § 580 ZPO zählen die Gründe enumerativ auf – was dort nicht steht, trägt keine Wiederaufnahme.
Der Grundgedanke hinter den beiden Klagearten ist unterschiedlich:
- Die Nichtigkeitsklage greift den Spruchkörper und die Vertretung an. Hier war das Verfahren so schwer fehlerhaft, dass das Urteil nicht das Ergebnis eines ordnungsgemäßen Prozesses ist.
- Die Restitutionsklage greift die Tatsachengrundlage an. Das Verfahren selbst war in Ordnung – aber es beruhte auf einer Lüge, einer Fälschung, einem inzwischen aufgehobenen Urteil oder einer Urkunde, die niemand kannte.
Beide Klagen sind keine Rechtsmittel, sondern eigenständige Klagen. Deshalb gelten nach § 585 ZPO die allgemeinen Vorschriften: Es wird eine Klageschrift eingereicht, es gibt eine mündliche Verhandlung, es gibt Kosten, und in der Instanz, in der Anwaltszwang herrscht, braucht es einen Rechtsanwalt.
Die Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO)
§ 579 Abs. 1 ZPO kennt vier Gründe.
Nr. 1 – nicht vorschriftsmäßige Besetzung. Gemeint sind Fehler im Spruchkörper: falsche Zahl der Richter, Mitwirkung einer Person, die kein Richter im Sinne des Gesetzes ist, Verstoß gegen die Geschäftsverteilung.
Nr. 2 – kraft Gesetzes ausgeschlossener Richter. Der Ausschluss ergibt sich aus dem Gesetz selbst, nicht aus einem Ablehnungsantrag. Wichtig ist die Einschränkung im Normtext: Die Klage entfällt, _„sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist"_ – wer den Punkt also schon erfolglos gerügt hat, behält die Wiederaufnahme; wer ihn vollständig verschwiegen hat, nicht.
Nr. 3 – abgelehnter Richter. Die Norm setzt voraus, dass das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war und der Richter trotzdem mitgewirkt hat. Ein bloß gestelltes, aber zurückgewiesenes Ablehnungsgesuch genügt nicht.
Nr. 4 – mangelnde Vertretung. Die Partei war nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten – klassisch bei fehlender Prozessfähigkeit ohne gesetzlichen Vertreter oder bei einem Vertreter ohne wirksame Vollmacht. Die Klage entfällt, wenn die Partei die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
Für Nr. 1 und Nr. 3 gilt zusätzlich die Sperre des § 579 Abs. 2 ZPO: Konnte die Nichtigkeit mit einem Rechtsmittel geltend gemacht werden, findet die Klage nicht statt. Wer also die Berufung hätte einlegen können und es nicht getan hat, kann den Fehler nicht später über die Wiederaufnahme nachholen. Nr. 2 und Nr. 4 sind von dieser Sperre nicht erfasst.
Die Restitutionsklage (§ 580 ZPO)
Der Katalog des § 580 ZPO lässt sich in drei Gruppen ordnen.
Gruppe 1 – Straftaten (Nr. 1 bis 5). Falscheid des Gegners, gefälschte Urkunde, strafbare Falschaussage von Zeugen oder Sachverständigen, Erwirkung des Urteils durch eine Straftat, strafbare Amtspflichtverletzung eines mitwirkenden Richters. Für diese Gruppe verlangt § 581 Abs. 1 ZPO eine rechtskräftige Verurteilung – oder den Nachweis, dass ein Strafverfahren aus anderen Gründen als Beweismangel nicht stattfinden kann (etwa bei Tod des Täters, Verjährung oder fehlender Schuldfähigkeit). Wird ein Ermittlungsverfahren mangels Beweises eingestellt, hilft das gerade nicht.
Gruppe 2 – weggefallene Urteilsgrundlage (Nr. 6). Das Urteil beruhte auf einer anderen gerichtlichen Entscheidung, und diese ist inzwischen durch ein rechtskräftiges Urteil aufgehoben. Der Normtext nennt ausdrücklich Urteile ordentlicher Gerichte, früherer Sondergerichte und von Verwaltungsgerichten.
Gruppe 3 – neue Beweismittel (Nr. 7). Hier liegt der praktisch häufigste Fall. Die Partei findet ein früheres rechtskräftiges Urteil in derselben Sache (Buchst. a) oder eine andere Urkunde (Buchst. b) auf oder wird in den Stand gesetzt, sie zu benutzen. Entscheidend ist die Wirkungsklausel: Die Urkunde muss _„eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde"_. Der Normtext spricht ausschließlich von Urkunden – ein neu aufgetauchter Zeuge, ein neues Gutachten oder eine neue Sachverständigenmethode fallen nicht darunter.
Sonderfall Nr. 8 – EGMR-Feststellung. Hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der EMRK oder ihrer Protokolle festgestellt und beruht das Urteil auf dieser Verletzung, ist die Restitutionsklage eröffnet. Für diesen Grund gilt die Fünfjahresgrenze nicht (§ 586 Abs. 4 ZPO) – die amtliche Fußnote zu § 580 verweist ausdrücklich darauf. Die Übergangsregel des § 38a Abs. 2 ZPOEG nimmt allerdings Urteile aus, bei denen die Fünfjahresfrist am 27. Oktober 2011 bereits abgelaufen war.
Über allem steht die Subsidiarität des § 582 ZPO: Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Grund schon im früheren Verfahren geltend zu machen – der Normtext nennt Einspruch, Berufung und Anschlussberufung als Beispiele. Wer die Urkunde im Erstverfahren in der Schublade hatte, kommt nicht durch.
Fristen: ein Monat, fünf Jahre – und zwei Ausnahmen
§ 586 ZPO enthält die schärfste Hürde der ganzen Materie.
Notfrist von einem Monat (Abs. 1). Eine Notfrist ist unabänderlich; sie kann weder verlängert noch verkürzt werden. Versäumt man sie unverschuldet, bleibt nur die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den §§ 233 ff. ZPO.
Fristbeginn (Abs. 2 Satz 1): der Tag, an dem die Partei Kenntnis vom Anfechtungsgrund erhalten hat – jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Bei den Straftat-Fällen der Nr. 1 bis 5 wird die Kenntnis regelmäßig erst mit dem rechtskräftigen Strafurteil vollständig sein, weil erst dann die Voraussetzung des § 581 Abs. 1 ZPO feststeht.
Fünfjahresgrenze (Abs. 2 Satz 2): Nach fünf Jahren ab dem Tag der Rechtskraft sind die Klagen unstatthaft – unabhängig davon, wann die Partei vom Grund erfahren hat. Das ist eine harte Ausschlussfrist.
Ausnahme 1 (Abs. 3): Auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Stattdessen läuft die Frist ab dem Tag, an dem der Partei – bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter – das Urteil zugestellt ist.
Ausnahme 2 (Abs. 4): Die Fünfjahresgrenze gilt nicht für die Restitutionsklage nach § 580 Nr. 8 ZPO (EGMR-Feststellung).
Die Fristwahrung muss die klagende Partei nach § 589 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen – Vollbeweis ist hier ausnahmsweise nicht gefordert, wohl aber eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, üblicherweise durch eidesstattliche Versicherung.
Zuständigkeit (§ 584 ZPO)
Die Zuständigkeit ist ausschließlich – eine Gerichtsstandsvereinbarung hilft nicht weiter. § 584 Abs. 1 ZPO staffelt sie:
- Grundfall: das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat.
- Berufungsurteil: das Berufungsgericht, wenn das angefochtene Urteil – oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen – vom Berufungsgericht erlassen wurde.
- Revisionsurteil, angegriffen nach § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7: das Berufungsgericht.
- Revisionsurteil, angegriffen nach §§ 579, 580 Nr. 4, 5: das Revisionsgericht.
§ 584 Abs. 2 ZPO regelt den praktisch wichtigen Sonderfall des Vollstreckungsbescheids: Richten sich die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid, gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre – also vor das Prozessgericht, nicht vor das zentrale Mahngericht.
Weil die Zuständigkeit an die Instanz des angegriffenen Urteils anknüpft, landet die Wiederaufnahme häufig beim Land- oder Oberlandesgericht. Dort gilt Anwaltszwang.
Ablauf: von der Klageschrift bis zur neuen Verhandlung
Schritt 1 – Klageschrift. § 587 ZPO verlangt zwingend zweierlei: die Bezeichnung des angefochtenen Urteils und die Erklärung, welche der beiden Klagen erhoben wird. Fehlt eines davon, ist die Klage nicht ordnungsgemäß erhoben.
Schritt 2 – Sollinhalt. § 588 Abs. 1 ZPO listet auf, was die Klage als vorbereitender Schriftsatz enthalten soll: den Anfechtungsgrund (Nr. 1), die Beweismittel für Grund und Fristwahrung (Nr. 2) sowie die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des Urteils und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt wird (Nr. 3). Bei der Restitutionsklage sind die tragenden Urkunden in Urschrift oder Abschrift beizufügen (Abs. 2 Satz 1); liegen sie nicht vor, ist der beabsichtigte Herbeischaffungsantrag anzukündigen (Abs. 2 Satz 2).
Schritt 3 – Zulässigkeitsprüfung. Nach § 589 Abs. 1 ZPO prüft das Gericht von Amts wegen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in gesetzlicher Form und Frist erhoben ist. Fehlt es daran, wird die Klage als unzulässig verworfen – ohne Sachprüfung.
Schritt 4 – Begründetheit des Wiederaufnahmegrundes. Erst jetzt wird geprüft, ob der Grund tatsächlich vorliegt. § 590 Abs. 2 ZPO erlaubt dem Gericht, Grund und Zulässigkeit vorab zu verhandeln und zu entscheiden; die spätere Verhandlung über die Hauptsache gilt dann als Fortsetzung dieser Verhandlung.
Schritt 5 – neue Verhandlung. § 590 Abs. 1 ZPO zieht die entscheidende Grenze: Die Hauptsache wird von neuem verhandelt nur, „insoweit sie von dem Anfechtungsgrunde betroffen ist". Die Wiederaufnahme rollt den Prozess also nicht vollständig auf. Ist nur ein Teil des Urteils betroffen, bleibt der Rest bestehen.
Schritt 6 – Rechtsmittel. § 591 ZPO verweist auf das allgemeine Rechtsmittelsystem: zulässig sind sie, soweit sie gegen Entscheidungen der befassten Gerichte überhaupt stattfinden. Entscheidet das Revisionsgericht als Wiederaufnahmegericht, gibt es folglich kein weiteres Rechtsmittel.
Vollstreckung während des Wiederaufnahmeverfahrens
Die Wiederaufnahmeklage hat keine aufschiebende Wirkung. Der Titel bleibt vollstreckbar, solange nichts anderes angeordnet ist.
§ 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO nennt die Wiederaufnahme ausdrücklich: Wird sie beantragt, kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird, nur gegen Sicherheitsleistung stattfindet oder dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben sind.
Die Einstellung ohne Sicherheitsleistung ist nach § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist nach § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbar.
Wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist
Die §§ 578 ff. ZPO setzen ein rechtskräftiges Endurteil voraus. Tauchen die Umstände früher auf, greift ein anderer, einfacherer Mechanismus: § 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verpflichtet das Gericht, die Wiedereröffnung der Verhandlung anzuordnen, wenn nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden.
Der Vorteil liegt auf der Hand: keine neue Klage, keine Notfrist, keine eigenen Gerichtskosten für ein zweites Verfahren. Wer den Grund zwischen Schluss der mündlichen Verhandlung und Rechtskraft entdeckt, sollte deshalb zuerst diesen Weg prüfen.
Beispiel
Ein Handwerksbetrieb wird im Januar 2024 zur Rückzahlung von 18.000 Euro verurteilt, weil der Auftraggeber eine angebliche Zusatzvereinbarung vorlegt. Das Urteil wird im März 2024 rechtskräftig.
Im Februar 2026 wird der Auftraggeber wegen Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt: Die Zusatzvereinbarung war nachträglich verfälscht worden. Der Betrieb erfährt davon am 20. Februar 2026 durch die Mitteilung seines Anwalts.
Die Prüfung:
- Restitutionsgrund: § 580 Nr. 2 ZPO – eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, war verfälscht.
- § 581 Abs. 1 ZPO: erfüllt, weil eine rechtskräftige Verurteilung wegen der Straftat vorliegt.
- § 582 ZPO: erfüllt, wenn der Betrieb die Fälschung im Erstprozess nicht kannte und auch nicht kennen musste.
- § 586 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO: Die Notfrist von einem Monat läuft ab Kenntnis, also ab dem 20. Februar 2026.
- § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Die Fünfjahresgrenze ab Rechtskraft (März 2024) ist gewahrt.
- § 584 Abs. 1 ZPO: zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszugs, hier das Landgericht.
- § 588 Abs. 2 ZPO: dem Schriftsatz sind das Strafurteil und die betroffene Urkunde beizufügen.
- § 707 Abs. 1 ZPO: Läuft noch eine Vollstreckung, ist parallel die einstweilige Einstellung zu beantragen.
Hätte das Ermittlungsverfahren dagegen mangels Beweises geendet, wäre die Restitutionsklage nach § 581 Abs. 1 ZPO gesperrt – genau dieser Fall ist im Normtext ausdrücklich ausgenommen.
Häufige Fehler
„Das Urteil war falsch, also kann ich es wieder aufrollen." Nein. Eine unrichtige Beweiswürdigung, eine falsche Rechtsanwendung oder ein übersehenes Argument sind keine Wiederaufnahmegründe. Dafür gibt es Berufung und Revision – und, bei einer Gehörsverletzung, die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO.
„Ich habe einen neuen Zeugen gefunden." § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO spricht ausschließlich von einer Urkunde. Neue Zeugen, neue Gutachten und neue wissenschaftliche Erkenntnisse tragen die Restitutionsklage nicht.
„Die Strafanzeige ist raus, das genügt." § 581 Abs. 1 ZPO verlangt eine rechtskräftige Verurteilung – oder den Nachweis, dass ein Strafverfahren aus anderen Gründen als Beweismangel nicht möglich ist. Eine Anzeige oder ein laufendes Ermittlungsverfahren reicht nicht.
„Ich beweise die Fälschung durch meine eigene Vernehmung." § 581 Abs. 2 ZPO schließt den Antrag auf Parteivernehmung als Beweismittel für die Restitutionsgründe ausdrücklich aus.
„Ein Monat ab dem Strafurteil – irgendwann melde ich mich." Die Notfrist läuft ab Kenntnis, nicht ab Zustellung des Strafurteils an Dritte, und sie ist unverlängerbar. Wer sie versäumt, ist auf die Wiedereinsetzung angewiesen.
„Nach der Wiederaufnahme wird alles neu verhandelt." § 590 Abs. 1 ZPO begrenzt die neue Verhandlung auf den vom Anfechtungsgrund betroffenen Teil der Hauptsache.
„Ich reiche die Klage beim Mahngericht ein." Bei Vollstreckungsbescheiden ist nach § 584 Abs. 2 ZPO das Gericht zuständig, das für das Streitverfahren zuständig gewesen wäre.
Geltungsbereich
Die §§ 578–591 ZPO gelten unmittelbar für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten. Darüber hinaus verweisen mehrere Verfahrensordnungen auf Buch 4 der ZPO:
- Arbeitsgerichtsbarkeit: § 79 ArbGG – die Vorschriften der ZPO über die Wiederaufnahme gelten für Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Abs. 1 bis 4 ArbGG entsprechend; die Nichtigkeitsklage kann jedoch nicht auf Mängel bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter gestützt werden.
- Verwaltungsgerichtsbarkeit: § 153 Abs. 1 VwGO – Wiederaufnahme nach den Vorschriften des Vierten Buchs der ZPO; Abs. 2 gibt die Klagebefugnis zusätzlich dem Vertreter des öffentlichen Interesses bzw. dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht.
- Sozialgerichtsbarkeit: § 179 Abs. 1 SGG – entsprechende Anwendung; Abs. 2 enthält einen zusätzlichen Wiederaufnahmegrund bei strafgerichtlicher Verurteilung wegen wissentlich falscher Behauptung oder vorsätzlichen Verschweigens wesentlicher Tatsachen; Abs. 3 erlaubt die Anordnung der Rückerstattung gewährter Leistungen.
- Finanzgerichtsbarkeit: § 134 FGO – Wiederaufnahme nach den Vorschriften des Vierten Buchs der ZPO.
- Familien- und FG-Sachen: § 48 Abs. 2 FamFG – ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung des Buches 4 der ZPO wiederaufgenommen werden; § 48 Abs. 1 FamFG enthält daneben die eigenständige Abänderung von Dauerentscheidungen, Abs. 3 eine Sperre für wirksam gewordene Genehmigungen.
Ausnahmen
Keine Wiederaufnahme ohne rechtskräftiges Endurteil. § 578 Abs. 1 ZPO setzt ein durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenes Verfahren voraus. Vor Rechtskraft ist § 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der richtige Weg.
Keine Nichtigkeitsklage bei erreichbarem Rechtsmittel (Nr. 1 und 3). § 579 Abs. 2 ZPO sperrt die Klage, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
Keine Nichtigkeitsklage bei Genehmigung. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO entfällt, wenn die Partei die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
Keine Restitutionsklage bei verschuldeter Nichtgeltendmachung. § 582 ZPO.
Keine Restitutionsklage bei Einstellung mangels Beweises. § 581 Abs. 1 ZPO.
Keine Klage nach fünf Jahren – außer in den Fällen des § 586 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO.
Strafverfahren folgen anderen Regeln. Die Wiederaufnahme im Strafprozess richtet sich nach der StPO, nicht nach der ZPO; § 79 Abs. 1 BVerfGG eröffnet sie gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer vom Bundesverfassungsgericht für nichtig oder unvereinbar erklärten Norm beruht. Für zivilrechtliche rechtskräftige Entscheidungen bestimmt § 79 Abs. 2 BVerfGG dagegen, dass sie unberührt bleiben; unzulässig ist lediglich die Vollstreckung daraus, wobei § 767 ZPO entsprechend gilt.
Die Grenze zu § 826 BGB. Wo der Katalog der §§ 579, 580 ZPO nicht greift, bleibt in extremen Ausnahmefällen der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung – gerichtet auf Unterlassung der Vollstreckung aus einem erschlichenen Titel. Das ist kein Ersatzrechtsbehelf für unbequeme Urteile, sondern an sehr enge Voraussetzungen gebunden.
Siehe auch
- Rechtskraft eines Urteils (§ 322 ZPO)
- Anhörungsrüge im Zivilprozess (§ 321a ZPO)
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO)
- Berufung und Revision im Zivilprozess (§§ 511, 542 ZPO)
- Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit (§§ 41–49 ZPO)
- Richterliche Hinweispflicht und materielle Prozessleitung (§ 139 ZPO)
- Urkundenbeweis im Zivilprozess (§§ 415 ff. ZPO)
- Zeugenbeweis im Zivilprozess (§§ 373 ff. ZPO)
- Sachverständigenbeweis im Zivilprozess (§§ 402 ff. ZPO)
- Parteivernehmung und Parteianhörung im Zivilprozess (§§ 445 ff. ZPO)
- Versäumnisurteil (§§ 330 ff. ZPO)
- Gerichtliches Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO)
- Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO)
- Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 707, 719 ZPO)
- Anwaltszwang im Zivilprozess (§ 78 ZPO)
- Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO)
Änderungsverlauf
- 2026-09-15: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Buch 4 der ZPO (§§ 578–591) war im gesamten /fakten/-Bestand nicht abgedeckt (Existenz-Check 2026-09-15: `*wiederaufnahme*`, `*restitution*`, `*nichtigkeitsklage*` = keine Treffer). Kein Duplikat: rechtskraft-urteil-322-zpo behandelt die Wiederaufnahme nur in einem Abschnitt, anhoerungsruege-321a-zpo (Gehörsrüge), wiedereinsetzung-vorigen-stand-233-zpo (Fristversäumung), berufung-revision-zivilprozess (ordentliche Rechtsmittel), urkundenbeweis-zivilprozess-415-zpo, parteivernehmung-445-zpo und einstweilige-einstellung-zwangsvollstreckung-707-719-zpo werden ausschließlich querverlinkt; Kündigungsschutzklage (karriere/arbeitsrecht) und BGB-Verzug/Verjährung (bgb) bleiben unberührt. Normtexte verbatim über den In-App-Browser von den amtlichen Einzelnorm-Seiten auf gesetze-im-internet.de abgerufen (web_fetch läuft dort in dieser Umgebung in einen Timeout; der Browser rendert die Seiten korrekt): §§ 578 Abs. 1–2, 579 Abs. 1 Nr. 1–4 und Abs. 2, 580 Nr. 1–8 samt amtlicher Fußnote, 581 Abs. 1–2, 582, 583, 584 Abs. 1–2, 585, 586 Abs. 1–4 samt amtlicher Fußnote, 587, 588 Abs. 1–2, 589 Abs. 1–2, 590 Abs. 1–3, 591 ZPO; ergänzend § 156 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1–3 ZPO, § 705 ZPO, § 707 Abs. 1–2 ZPO, § 38a ZPOEG, § 826 BGB, § 79 ArbGG, § 153 VwGO, § 179 SGG, § 134 FGO, § 48 FamFG, § 79 BVerfGG. Keine erfundenen Euro-, Gebühren- oder Streitwertangaben; die einzigen Zahlenangaben sind die belegten Fristen (Notfrist ein Monat, absolute Grenze fünf Jahre nach § 586 ZPO) und das Stichtagsdatum 27. Oktober 2011 aus § 38a Abs. 2 ZPOEG. Die Beispielbeträge im Abschnitt „Beispiel" sind ausdrücklich als Fallkonstruktion gekennzeichnet und keine Rechtstatsache. Wikidata-Q-IDs am 2026-09-15 via WebSearch auf wikidata.org verifiziert (der direkte Browser-Abruf von wikidata.org wurde in diesem Lauf nicht freigegeben): Q206893 (Civil procedure code of Germany / Zivilprozessordnung), Q206914 (civil procedure in Germany), Q113309186 (Rechtskraft (Deutschland)). Für „Wiederaufnahme des Verfahrens" ließ sich erneut kein geeignetes eigenes Item belegen – `Q22667134` („Nichtigkeitsklage") ist eine Begriffsklärungsseite, `Q9381147` („resumption of proceedings") ließ sich auch am 2026-09-15 nicht auf den deutschen Zivilprozess eingrenzen (kein dewiki-Sitelink belegbar); die Guide-Zeile in content/AGENT_GUIDE.md Abschnitt 2a wurde entsprechend fortgeschrieben. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-15
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
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Quellen
- § 578 ZPO – Arten der Wiederaufnahme (Abs. 1: Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeits- und Restitutionsklage; Abs. 2: Aussetzung der Restitutions- bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__578.html
- § 579 ZPO – Nichtigkeitsklage (Abs. 1 Nr. 1 nicht vorschriftsmäßige Besetzung; Nr. 2 kraft Gesetzes ausgeschlossener Richter, sofern nicht bereits erfolglos mit Ablehnungsgesuch oder Rechtsmittel geltend gemacht; Nr. 3 mitwirkender Richter trotz begründet erklärten Ablehnungsgesuchs; Nr. 4 fehlende gesetzliche Vertretung ohne Genehmigung der Prozessführung; Abs. 2 Sperre bei Nr. 1 und 3, wenn die Nichtigkeit mittels Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__579.html
- § 580 ZPO – Restitutionsklage (Nr. 1 Verletzung der Eidespflicht durch den Gegner; Nr. 2 fälschlich angefertigte oder verfälschte Urkunde; Nr. 3 strafbare Verletzung der Wahrheitspflicht durch Zeugen oder Sachverständige; Nr. 4 Erwirkung des Urteils durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat; Nr. 5 strafbare Amtspflichtverletzung eines mitwirkenden Richters; Nr. 6 Aufhebung des präjudiziellen Urteils; Nr. 7 Buchst. a früheres rechtskräftiges Urteil, Buchst. b andere Urkunde, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde; Nr. 8 Feststellung einer EMRK-Verletzung durch den EGMR; amtliche Fußnote: zur Anwendung von Nr. 8 vgl. § 586 Abs. 4): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__580.html
- § 581 ZPO – Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage (Abs. 1: in den Fällen des § 580 Nr. 1 bis 5 nur bei rechtskräftiger Verurteilung wegen der Straftat oder wenn Einleitung/Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann; Abs. 2: kein Beweis durch Antrag auf Parteivernehmung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__581.html
- § 582 ZPO – Hilfsnatur der Restitutionsklage (nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund im früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__582.html
- § 583 ZPO – Vorentscheidungen (Anfechtungsgründe gegen eine dem angefochtenen Urteil vorausgegangene Entscheidung derselben oder einer unteren Instanz, sofern das angefochtene Urteil auf dieser Entscheidung beruht): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__583.html
- § 584 ZPO – Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen (Abs. 1 Staffelung erste Instanz / Berufungsgericht / Revisionsgericht je nach angegriffenem Urteil und Anfechtungsgrund; Abs. 2 Vollstreckungsbescheid – Gericht des Streitverfahrens): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__584.html
- § 585 ZPO – Allgemeine Verfahrensgrundsätze (entsprechende Geltung der allgemeinen Vorschriften für Klageerhebung und weiteres Verfahren): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__585.html
- § 586 ZPO – Klagefrist (Abs. 1 Notfrist eines Monats; Abs. 2 Satz 1 Beginn mit Kenntnis vom Anfechtungsgrund, nicht vor eingetretener Rechtskraft; Satz 2 Unstatthaftigkeit nach fünf Jahren ab Rechtskraft; Abs. 3 Ausnahme für die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung, Fristlauf ab Zustellung des Urteils; Abs. 4 Ausnahme für die Restitutionsklage nach § 580 Nr. 8; amtliche Fußnote: zur Anwendung von Abs. 2 Satz 2 vgl. § 38a ZPOEG): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__586.html
- § 587 ZPO – Klageschrift (Pflichtangaben: Bezeichnung des angefochtenen Urteils und Erklärung, welche der beiden Klagen erhoben wird): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__587.html
- § 588 ZPO – Inhalt der Klageschrift (Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Sollinhalt; Abs. 2 Beifügung der Urkunden in Urschrift oder Abschrift, sonst Erklärung über den beabsichtigten Herbeischaffungsantrag): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__588.html
- § 589 ZPO – Zulässigkeitsprüfung (Abs. 1 Prüfung von Amts wegen auf Statthaftigkeit, Form und Frist, sonst Verwerfung als unzulässig; Abs. 2 Glaubhaftmachung der Fristwahrung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__589.html
- § 590 ZPO – Neue Verhandlung (Abs. 1 Neuverhandlung der Hauptsache nur, soweit sie vom Anfechtungsgrund betroffen ist; Abs. 2 mögliche Vorabverhandlung über Grund und Zulässigkeit; Abs. 3 Erledigung durch das Revisionsgericht auch bei bestrittenen Tatsachen): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__590.html
- § 591 ZPO – Rechtsmittel (zulässig, soweit sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befassten Gerichte überhaupt stattfinden): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__591.html
- § 156 ZPO – Wiedereröffnung der Verhandlung (Abs. 2 Nr. 2: anzuordnen, wenn nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund nach §§ 579, 580 bilden): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__156.html
- § 705 ZPO – Formelle Rechtskraft (Eintritt nicht vor Ablauf der Rechtsmittel- oder Einspruchsfrist; Hemmung durch rechtzeitige Einlegung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__705.html
- § 707 ZPO – Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (Abs. 1 Satz 1: ausdrücklich auch bei beantragter Wiederaufnahme des Verfahrens; Satz 2 Einstellung ohne Sicherheitsleistung nur bei glaubhaft gemachter Unfähigkeit zur Sicherheitsleistung und nicht zu ersetzendem Nachteil; Abs. 2 Beschluss, keine Anfechtung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__707.html
- § 38a ZPOEG – Übergangsvorschrift (Abs. 2: § 586 Abs. 4 ZPO ist nicht anzuwenden auf Urteile, bei denen die Frist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO am 27. Oktober 2011 abgelaufen war): https://www.gesetze-im-internet.de/zpoeg/__38a.html
- § 826 BGB – Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (Auffangnorm außerhalb des Wiederaufnahmekatalogs): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__826.html
- § 79 ArbGG – Wiederaufnahme im arbeitsgerichtlichen Verfahren (entsprechende Geltung der ZPO-Vorschriften für Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Abs. 1 bis 4; Ausschluss von Mängeln bei der Berufung ehrenamtlicher Richter als Nichtigkeitsgrund): https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__79.html
- § 153 VwGO – Wiederaufnahme im Verwaltungsprozess (Abs. 1 Verweis auf das Vierte Buch der ZPO; Abs. 2 Klagebefugnis des Vertreters des öffentlichen Interesses bzw. des Bundesinteresses): https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__153.html
- § 179 SGG – Wiederaufnahme im sozialgerichtlichen Verfahren (Abs. 1 entsprechende Anwendung des Vierten Buches der ZPO; Abs. 2 zusätzlicher Wiederaufnahmegrund bei strafgerichtlicher Verurteilung wegen wissentlich falscher Behauptung oder vorsätzlichen Verschweigens; Abs. 3 Rückerstattungsanordnung): https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__179.html
- § 134 FGO – Wiederaufnahme im finanzgerichtlichen Verfahren (Verweis auf das Vierte Buch der ZPO): https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__134.html
- § 48 FamFG – Abänderung und Wiederaufnahme (Abs. 1 Abänderung von Dauerentscheidungen; Abs. 2 Wiederaufnahme in entsprechender Anwendung des Buches 4 der ZPO; Abs. 3 Sperre bei wirksam gewordener Genehmigung): https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__48.html
- § 79 BVerfGG – Folgen einer Normverwerfung für rechtskräftige Entscheidungen (Abs. 1 Wiederaufnahme gegen rechtskräftige Strafurteile nach der StPO; Abs. 2 Unberührtbleiben sonstiger nicht mehr anfechtbarer Entscheidungen, Unzulässigkeit der Vollstreckung, entsprechende Anwendung des § 767 ZPO, Ausschluss von Bereicherungsansprüchen): https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__79.html
- ZPO – Gesamtausgabe (amtliche Fassung, nichtamtliches Inhaltsverzeichnis): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/
- § 578 ZPO – Normtext und Rechtsprechungsnachweise, dejure.org-Permalink: https://dejure.org/gesetze/ZPO/578.html
- § 580 ZPO – Normtext und Rechtsprechungsnachweise, dejure.org-Permalink: https://dejure.org/gesetze/ZPO/580.html
- § 586 ZPO – Normtext und Rechtsprechungsnachweise, dejure.org-Permalink: https://dejure.org/gesetze/ZPO/586.html