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Wiederaufnahme des Verfahrens – Nichtigkeits- und Restitutionsklage (§§ 578–591 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-15 · letzte Prüfung: 2026-09-15 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ein rechtskräftiges Urteil steht fest. Das ist der Sinn der Rechtskraft – und genau deshalb gibt es nur einen sehr schmalen Weg zurück: die **Wiederaufnahme des Verfahrens** nach Buch 4 der ZPO. **§ 578 Abs. 1 ZPO** nennt die beiden einzigen Wege: _„Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen."_ Werden beide erhoben, ist die Verhandlung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage **auszusetzen** (**§ 578 Abs. 2 ZPO**). Die **Nichtigkeitsklage** (**§ 579 ZPO**) richtet sich gegen schwere Besetzungs- und Vertretungsmängel: nicht vorschriftsmäßig besetztes Gericht, Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richters, Mitwirkung eines mit Erfolg wegen Befangenheit abgelehnten Richters, fehlende gesetzliche Vertretung einer Partei. Die **Restitutionsklage** (**§ 580 ZPO**) greift, wenn die **Tatsachengrundlage** des Urteils zerstört ist: Meineid des Gegners, gefälschte Urkunde, strafbare Falschaussage eines Zeugen oder Sachverständigen, Straftat bei der Urteilserwirkung, Amtspflichtverletzung eines Richters, Aufhebung eines präjudiziellen Urteils, Auffinden eines früheren rechtskräftigen Urteils oder einer günstigeren Urkunde – und, seit der Einfügung von **Nr. 8**, die Feststellung einer Konventionsverletzung durch den **Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte**, auf der das Urteil beruht. Bei den Straftat-Fällen **§ 580 Nr. 1 bis 5 ZPO** kommt eine zusätzliche Hürde hinzu: Nach **§ 581 Abs. 1 ZPO** ist eine **rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung** erforderlich – oder der Nachweis, dass ein Strafverfahren _„aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis"_ nicht eingeleitet oder durchgeführt werden kann. Der **Antrag auf Parteivernehmung** ist als Beweismittel für die Restitutionsgründe **ausgeschlossen** (§ 581 Abs. 2 ZPO). Die Restitutionsklage ist außerdem **subsidiär**: Sie ist nach **§ 582 ZPO** nur zulässig, wenn die Partei _„ohne ihr Verschulden außerstande war"_, den Grund im früheren Verfahren – etwa durch Einspruch oder Berufung – geltend zu machen. Die Frist ist kurz: **Notfrist eines Monats** ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund, frühestens ab Rechtskraft (**§ 586 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO**). Nach **fünf Jahren** ab Rechtskraft sind die Klagen **unstatthaft** (§ 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO) – mit zwei Ausnahmen: der Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung (Abs. 3) und der Restitutionsklage nach § 580 Nr. 8 (Abs. 4).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageBuch 4 der ZPO, §§ 578–591 ZPO („Wiederaufnahme des Verfahrens")
Angriffsobjektein durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenes Verfahren (§ 578 Abs. 1 ZPO)
Zwei KlageartenNichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) und Restitutionsklage (§ 580 ZPO) – andere Wege gibt es nicht
Reihenfolge bei beiden Klagen§ 578 Abs. 2 ZPO – Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen
Nichtigkeitsgrund 1§ 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO – das erkennende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt
Nichtigkeitsgrund 2§ 579 Abs. 1 Nr. 2 ZPO – Mitwirkung eines Richters, der kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern das Hindernis nicht bereits erfolglos mit Ablehnungsgesuch oder Rechtsmittel geltend gemacht wurde
Nichtigkeitsgrund 3§ 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO – Mitwirkung eines Richters, obwohl er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war
Nichtigkeitsgrund 4§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO – eine Partei war nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten, sofern sie die Prozessführung nicht ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat
Sperre bei Nr. 1 und 3§ 579 Abs. 2 ZPO – die Klage findet nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte
Restitutionsgrund Nr. 1§ 580 Nr. 1 ZPO – der Gegner hat sich durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht
Restitutionsgrund Nr. 2§ 580 Nr. 2 ZPO – eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, war fälschlich angefertigt oder verfälscht
Restitutionsgrund Nr. 3§ 580 Nr. 3 ZPO – strafbare Verletzung der Wahrheitspflicht durch Zeugen oder Sachverständigen bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf das das Urteil gegründet ist
Restitutionsgrund Nr. 4§ 580 Nr. 4 ZPO – das Urteil ist durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat des Vertreters, des Gegners oder dessen Vertreters erwirkt
Restitutionsgrund Nr. 5§ 580 Nr. 5 ZPO – Mitwirkung eines Richters, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat
Restitutionsgrund Nr. 6§ 580 Nr. 6 ZPO – das präjudizielle Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, wurde durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben
Restitutionsgrund Nr. 7§ 580 Nr. 7 ZPO – die Partei findet ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil (Buchst. a) oder eine andere Urkunde (Buchst. b) auf oder wird in den Stand gesetzt, sie zu benutzen, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde
Restitutionsgrund Nr. 8§ 580 Nr. 8 ZPO – der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat eine Verletzung der EMRK oder ihrer Protokolle festgestellt und das Urteil beruht auf dieser Verletzung
Strafverfahrens-Erfordernis§ 581 Abs. 1 ZPO – in den Fällen Nr. 1 bis 5 nur bei rechtskräftiger Verurteilung wegen der Straftat oder wenn Einleitung/Durchführung des Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann
Ausgeschlossenes Beweismittel§ 581 Abs. 2 ZPO – der Beweis der die Restitutionsklage begründenden Tatsachen kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden
Subsidiarität§ 582 ZPO – die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund im früheren Verfahren – insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung – geltend zu machen
Vorentscheidungen§ 583 ZPO – Anfechtungsgründe gegen eine vorausgegangene Entscheidung derselben oder einer unteren Instanz sind mitangreifbar, sofern das angefochtene Urteil auf dieser Entscheidung beruht
Zuständigkeit (Grundfall)§ 584 Abs. 1 ZPO – ausschließlich das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat
Zuständigkeit (Berufungsurteil)§ 584 Abs. 1 ZPO – das Berufungsgericht, wenn das angefochtene Urteil (oder auch nur eines von mehreren) vom Berufungsgericht erlassen wurde
Zuständigkeit (Revisionsurteil)§ 584 Abs. 1 ZPO – das Berufungsgericht bei Angriff auf Grundlage des § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7; das Revisionsgericht bei Angriff auf Grundlage der §§ 579, 580 Nr. 4, 5
Zuständigkeit (Vollstreckungsbescheid)§ 584 Abs. 2 ZPO – ausschließlich das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre
Verfahrensrecht§ 585 ZPO – für Klageerhebung und weiteres Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend, soweit sich aus Buch 4 keine Abweichung ergibt
Klagefrist§ 586 Abs. 1 ZPO – Notfrist von einem Monat
Fristbeginn§ 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO – Tag der Kenntnis vom Anfechtungsgrund, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils
Absolute Grenze§ 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO – nach fünf Jahren ab dem Tag der Rechtskraft sind die Klagen unstatthaft
Ausnahme 1 von der Fünfjahresgrenze§ 586 Abs. 3 ZPO – gilt nicht für die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung; die Frist läuft ab Zustellung des Urteils an die Partei bzw. ihren gesetzlichen Vertreter
Ausnahme 2 von der Fünfjahresgrenze§ 586 Abs. 4 ZPO – § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nr. 8 nicht anzuwenden (Übergangsregel: § 38a Abs. 2 ZPOEG)
Pflichtinhalt der Klageschrift§ 587 ZPO – Bezeichnung des angefochtenen Urteils und Erklärung, welche der beiden Klagen erhoben wird
Sollinhalt der Klageschrift§ 588 Abs. 1 ZPO – Bezeichnung des Anfechtungsgrundes (Nr. 1), Angabe der Beweismittel für Grund und Einhaltung der Notfrist (Nr. 2), Erklärung zur beantragten Beseitigung des Urteils und zur begehrten Entscheidung in der Hauptsache (Nr. 3)
Urkundenbeifügung§ 588 Abs. 2 ZPO – bei der Restitutionsklage sind die Urkunden in Urschrift oder Abschrift beizufügen; sonst ist zu erklären, welcher Antrag auf Herbeischaffung beabsichtigt ist
Zulässigkeitsprüfung§ 589 Abs. 1 ZPO – das Gericht prüft von Amts wegen Statthaftigkeit, Form und Frist; fehlt eines dieser Erfordernisse, ist die Klage als unzulässig zu verwerfen
Beweismaß für die Frist§ 589 Abs. 2 ZPO – die Tatsachen zur Fristwahrung sind glaubhaft zu machen
Umfang der neuen Verhandlung§ 590 Abs. 1 ZPO – die Hauptsache wird von neuem verhandelt, insoweit sie von dem Anfechtungsgrunde betroffen ist
Möglichkeit der Abschichtung§ 590 Abs. 2 ZPO – das Gericht kann anordnen, dass über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme vorab verhandelt und entschieden wird
Revisionsgericht§ 590 Abs. 3 ZPO – das zuständige Revisionsgericht erledigt Grund und Zulässigkeit auch dann, wenn dies von der Feststellung und Würdigung bestrittener Tatsachen abhängt
Rechtsmittel§ 591 ZPO – zulässig, soweit sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befassten Gerichte überhaupt stattfinden
Zwangsvollstreckung währenddessen§ 707 Abs. 1 ZPO – auf Antrag einstweilige Einstellung möglich; Abs. 2 Satz 2: der Beschluss ist unanfechtbar
Wirkung vor Rechtskraft§ 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO – werden Tatsachen, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, nachträglich vorgetragen und glaubhaft gemacht, hat das Gericht die Wiedereröffnung der Verhandlung anzuordnen
Rechtsstandgeltendes Recht (in_force), Stand 2026-09-15

Warum die Hürden so hoch sind

Rechtskraft ist kein Selbstzweck. Sie beendet den Streit, macht das Urteil vollstreckbar und gibt beiden Seiten Planungssicherheit. § 705 ZPO markiert den Zeitpunkt: Die Rechtskraft tritt nicht vor Ablauf der Rechtsmittel- oder Einspruchsfrist ein, und rechtzeitige Einlegung hemmt ihren Eintritt.

Die Wiederaufnahme durchbricht genau diese Wirkung. Deshalb hat der Gesetzgeber sie nicht als allgemeine „dritte Instanz für Unzufriedene" ausgestaltet, sondern an einen abschließenden Katalog gebunden. § 579 ZPO und § 580 ZPO zählen die Gründe enumerativ auf – was dort nicht steht, trägt keine Wiederaufnahme.

Der Grundgedanke hinter den beiden Klagearten ist unterschiedlich:

Beide Klagen sind keine Rechtsmittel, sondern eigenständige Klagen. Deshalb gelten nach § 585 ZPO die allgemeinen Vorschriften: Es wird eine Klageschrift eingereicht, es gibt eine mündliche Verhandlung, es gibt Kosten, und in der Instanz, in der Anwaltszwang herrscht, braucht es einen Rechtsanwalt.

Die Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO)

§ 579 Abs. 1 ZPO kennt vier Gründe.

Nr. 1 – nicht vorschriftsmäßige Besetzung. Gemeint sind Fehler im Spruchkörper: falsche Zahl der Richter, Mitwirkung einer Person, die kein Richter im Sinne des Gesetzes ist, Verstoß gegen die Geschäftsverteilung.

Nr. 2 – kraft Gesetzes ausgeschlossener Richter. Der Ausschluss ergibt sich aus dem Gesetz selbst, nicht aus einem Ablehnungsantrag. Wichtig ist die Einschränkung im Normtext: Die Klage entfällt, _„sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist"_ – wer den Punkt also schon erfolglos gerügt hat, behält die Wiederaufnahme; wer ihn vollständig verschwiegen hat, nicht.

Nr. 3 – abgelehnter Richter. Die Norm setzt voraus, dass das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war und der Richter trotzdem mitgewirkt hat. Ein bloß gestelltes, aber zurückgewiesenes Ablehnungsgesuch genügt nicht.

Nr. 4 – mangelnde Vertretung. Die Partei war nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten – klassisch bei fehlender Prozessfähigkeit ohne gesetzlichen Vertreter oder bei einem Vertreter ohne wirksame Vollmacht. Die Klage entfällt, wenn die Partei die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

Für Nr. 1 und Nr. 3 gilt zusätzlich die Sperre des § 579 Abs. 2 ZPO: Konnte die Nichtigkeit mit einem Rechtsmittel geltend gemacht werden, findet die Klage nicht statt. Wer also die Berufung hätte einlegen können und es nicht getan hat, kann den Fehler nicht später über die Wiederaufnahme nachholen. Nr. 2 und Nr. 4 sind von dieser Sperre nicht erfasst.

Die Restitutionsklage (§ 580 ZPO)

Der Katalog des § 580 ZPO lässt sich in drei Gruppen ordnen.

Gruppe 1 – Straftaten (Nr. 1 bis 5). Falscheid des Gegners, gefälschte Urkunde, strafbare Falschaussage von Zeugen oder Sachverständigen, Erwirkung des Urteils durch eine Straftat, strafbare Amtspflichtverletzung eines mitwirkenden Richters. Für diese Gruppe verlangt § 581 Abs. 1 ZPO eine rechtskräftige Verurteilung – oder den Nachweis, dass ein Strafverfahren aus anderen Gründen als Beweismangel nicht stattfinden kann (etwa bei Tod des Täters, Verjährung oder fehlender Schuldfähigkeit). Wird ein Ermittlungsverfahren mangels Beweises eingestellt, hilft das gerade nicht.

Gruppe 2 – weggefallene Urteilsgrundlage (Nr. 6). Das Urteil beruhte auf einer anderen gerichtlichen Entscheidung, und diese ist inzwischen durch ein rechtskräftiges Urteil aufgehoben. Der Normtext nennt ausdrücklich Urteile ordentlicher Gerichte, früherer Sondergerichte und von Verwaltungsgerichten.

Gruppe 3 – neue Beweismittel (Nr. 7). Hier liegt der praktisch häufigste Fall. Die Partei findet ein früheres rechtskräftiges Urteil in derselben Sache (Buchst. a) oder eine andere Urkunde (Buchst. b) auf oder wird in den Stand gesetzt, sie zu benutzen. Entscheidend ist die Wirkungsklausel: Die Urkunde muss _„eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde"_. Der Normtext spricht ausschließlich von Urkunden – ein neu aufgetauchter Zeuge, ein neues Gutachten oder eine neue Sachverständigenmethode fallen nicht darunter.

Sonderfall Nr. 8 – EGMR-Feststellung. Hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der EMRK oder ihrer Protokolle festgestellt und beruht das Urteil auf dieser Verletzung, ist die Restitutionsklage eröffnet. Für diesen Grund gilt die Fünfjahresgrenze nicht (§ 586 Abs. 4 ZPO) – die amtliche Fußnote zu § 580 verweist ausdrücklich darauf. Die Übergangsregel des § 38a Abs. 2 ZPOEG nimmt allerdings Urteile aus, bei denen die Fünfjahresfrist am 27. Oktober 2011 bereits abgelaufen war.

Über allem steht die Subsidiarität des § 582 ZPO: Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Grund schon im früheren Verfahren geltend zu machen – der Normtext nennt Einspruch, Berufung und Anschlussberufung als Beispiele. Wer die Urkunde im Erstverfahren in der Schublade hatte, kommt nicht durch.

Fristen: ein Monat, fünf Jahre – und zwei Ausnahmen

§ 586 ZPO enthält die schärfste Hürde der ganzen Materie.

Notfrist von einem Monat (Abs. 1). Eine Notfrist ist unabänderlich; sie kann weder verlängert noch verkürzt werden. Versäumt man sie unverschuldet, bleibt nur die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den §§ 233 ff. ZPO.

Fristbeginn (Abs. 2 Satz 1): der Tag, an dem die Partei Kenntnis vom Anfechtungsgrund erhalten hat – jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Bei den Straftat-Fällen der Nr. 1 bis 5 wird die Kenntnis regelmäßig erst mit dem rechtskräftigen Strafurteil vollständig sein, weil erst dann die Voraussetzung des § 581 Abs. 1 ZPO feststeht.

Fünfjahresgrenze (Abs. 2 Satz 2): Nach fünf Jahren ab dem Tag der Rechtskraft sind die Klagen unstatthaft – unabhängig davon, wann die Partei vom Grund erfahren hat. Das ist eine harte Ausschlussfrist.

Ausnahme 1 (Abs. 3): Auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Stattdessen läuft die Frist ab dem Tag, an dem der Partei – bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter – das Urteil zugestellt ist.

Ausnahme 2 (Abs. 4): Die Fünfjahresgrenze gilt nicht für die Restitutionsklage nach § 580 Nr. 8 ZPO (EGMR-Feststellung).

Die Fristwahrung muss die klagende Partei nach § 589 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen – Vollbeweis ist hier ausnahmsweise nicht gefordert, wohl aber eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, üblicherweise durch eidesstattliche Versicherung.

Zuständigkeit (§ 584 ZPO)

Die Zuständigkeit ist ausschließlich – eine Gerichtsstandsvereinbarung hilft nicht weiter. § 584 Abs. 1 ZPO staffelt sie:

§ 584 Abs. 2 ZPO regelt den praktisch wichtigen Sonderfall des Vollstreckungsbescheids: Richten sich die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid, gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre – also vor das Prozessgericht, nicht vor das zentrale Mahngericht.

Weil die Zuständigkeit an die Instanz des angegriffenen Urteils anknüpft, landet die Wiederaufnahme häufig beim Land- oder Oberlandesgericht. Dort gilt Anwaltszwang.

Ablauf: von der Klageschrift bis zur neuen Verhandlung

Schritt 1 – Klageschrift. § 587 ZPO verlangt zwingend zweierlei: die Bezeichnung des angefochtenen Urteils und die Erklärung, welche der beiden Klagen erhoben wird. Fehlt eines davon, ist die Klage nicht ordnungsgemäß erhoben.

Schritt 2 – Sollinhalt. § 588 Abs. 1 ZPO listet auf, was die Klage als vorbereitender Schriftsatz enthalten soll: den Anfechtungsgrund (Nr. 1), die Beweismittel für Grund und Fristwahrung (Nr. 2) sowie die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des Urteils und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt wird (Nr. 3). Bei der Restitutionsklage sind die tragenden Urkunden in Urschrift oder Abschrift beizufügen (Abs. 2 Satz 1); liegen sie nicht vor, ist der beabsichtigte Herbeischaffungsantrag anzukündigen (Abs. 2 Satz 2).

Schritt 3 – Zulässigkeitsprüfung. Nach § 589 Abs. 1 ZPO prüft das Gericht von Amts wegen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in gesetzlicher Form und Frist erhoben ist. Fehlt es daran, wird die Klage als unzulässig verworfen – ohne Sachprüfung.

Schritt 4 – Begründetheit des Wiederaufnahmegrundes. Erst jetzt wird geprüft, ob der Grund tatsächlich vorliegt. § 590 Abs. 2 ZPO erlaubt dem Gericht, Grund und Zulässigkeit vorab zu verhandeln und zu entscheiden; die spätere Verhandlung über die Hauptsache gilt dann als Fortsetzung dieser Verhandlung.

Schritt 5 – neue Verhandlung. § 590 Abs. 1 ZPO zieht die entscheidende Grenze: Die Hauptsache wird von neuem verhandelt nur, „insoweit sie von dem Anfechtungsgrunde betroffen ist". Die Wiederaufnahme rollt den Prozess also nicht vollständig auf. Ist nur ein Teil des Urteils betroffen, bleibt der Rest bestehen.

Schritt 6 – Rechtsmittel. § 591 ZPO verweist auf das allgemeine Rechtsmittelsystem: zulässig sind sie, soweit sie gegen Entscheidungen der befassten Gerichte überhaupt stattfinden. Entscheidet das Revisionsgericht als Wiederaufnahmegericht, gibt es folglich kein weiteres Rechtsmittel.

Vollstreckung während des Wiederaufnahmeverfahrens

Die Wiederaufnahmeklage hat keine aufschiebende Wirkung. Der Titel bleibt vollstreckbar, solange nichts anderes angeordnet ist.

§ 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO nennt die Wiederaufnahme ausdrücklich: Wird sie beantragt, kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird, nur gegen Sicherheitsleistung stattfindet oder dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben sind.

Die Einstellung ohne Sicherheitsleistung ist nach § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist nach § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbar.

Wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist

Die §§ 578 ff. ZPO setzen ein rechtskräftiges Endurteil voraus. Tauchen die Umstände früher auf, greift ein anderer, einfacherer Mechanismus: § 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verpflichtet das Gericht, die Wiedereröffnung der Verhandlung anzuordnen, wenn nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden.

Der Vorteil liegt auf der Hand: keine neue Klage, keine Notfrist, keine eigenen Gerichtskosten für ein zweites Verfahren. Wer den Grund zwischen Schluss der mündlichen Verhandlung und Rechtskraft entdeckt, sollte deshalb zuerst diesen Weg prüfen.

Beispiel

Ein Handwerksbetrieb wird im Januar 2024 zur Rückzahlung von 18.000 Euro verurteilt, weil der Auftraggeber eine angebliche Zusatzvereinbarung vorlegt. Das Urteil wird im März 2024 rechtskräftig.

Im Februar 2026 wird der Auftraggeber wegen Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt: Die Zusatzvereinbarung war nachträglich verfälscht worden. Der Betrieb erfährt davon am 20. Februar 2026 durch die Mitteilung seines Anwalts.

Die Prüfung:

Hätte das Ermittlungsverfahren dagegen mangels Beweises geendet, wäre die Restitutionsklage nach § 581 Abs. 1 ZPO gesperrt – genau dieser Fall ist im Normtext ausdrücklich ausgenommen.

Häufige Fehler

„Das Urteil war falsch, also kann ich es wieder aufrollen." Nein. Eine unrichtige Beweiswürdigung, eine falsche Rechtsanwendung oder ein übersehenes Argument sind keine Wiederaufnahmegründe. Dafür gibt es Berufung und Revision – und, bei einer Gehörsverletzung, die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO.

„Ich habe einen neuen Zeugen gefunden." § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO spricht ausschließlich von einer Urkunde. Neue Zeugen, neue Gutachten und neue wissenschaftliche Erkenntnisse tragen die Restitutionsklage nicht.

„Die Strafanzeige ist raus, das genügt." § 581 Abs. 1 ZPO verlangt eine rechtskräftige Verurteilung – oder den Nachweis, dass ein Strafverfahren aus anderen Gründen als Beweismangel nicht möglich ist. Eine Anzeige oder ein laufendes Ermittlungsverfahren reicht nicht.

„Ich beweise die Fälschung durch meine eigene Vernehmung." § 581 Abs. 2 ZPO schließt den Antrag auf Parteivernehmung als Beweismittel für die Restitutionsgründe ausdrücklich aus.

„Ein Monat ab dem Strafurteil – irgendwann melde ich mich." Die Notfrist läuft ab Kenntnis, nicht ab Zustellung des Strafurteils an Dritte, und sie ist unverlängerbar. Wer sie versäumt, ist auf die Wiedereinsetzung angewiesen.

„Nach der Wiederaufnahme wird alles neu verhandelt." § 590 Abs. 1 ZPO begrenzt die neue Verhandlung auf den vom Anfechtungsgrund betroffenen Teil der Hauptsache.

„Ich reiche die Klage beim Mahngericht ein." Bei Vollstreckungsbescheiden ist nach § 584 Abs. 2 ZPO das Gericht zuständig, das für das Streitverfahren zuständig gewesen wäre.

Geltungsbereich

Die §§ 578–591 ZPO gelten unmittelbar für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten. Darüber hinaus verweisen mehrere Verfahrensordnungen auf Buch 4 der ZPO:

Ausnahmen

Keine Wiederaufnahme ohne rechtskräftiges Endurteil. § 578 Abs. 1 ZPO setzt ein durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenes Verfahren voraus. Vor Rechtskraft ist § 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der richtige Weg.

Keine Nichtigkeitsklage bei erreichbarem Rechtsmittel (Nr. 1 und 3). § 579 Abs. 2 ZPO sperrt die Klage, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Keine Nichtigkeitsklage bei Genehmigung. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO entfällt, wenn die Partei die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

Keine Restitutionsklage bei verschuldeter Nichtgeltendmachung. § 582 ZPO.

Keine Restitutionsklage bei Einstellung mangels Beweises. § 581 Abs. 1 ZPO.

Keine Klage nach fünf Jahren – außer in den Fällen des § 586 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO.

Strafverfahren folgen anderen Regeln. Die Wiederaufnahme im Strafprozess richtet sich nach der StPO, nicht nach der ZPO; § 79 Abs. 1 BVerfGG eröffnet sie gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer vom Bundesverfassungsgericht für nichtig oder unvereinbar erklärten Norm beruht. Für zivilrechtliche rechtskräftige Entscheidungen bestimmt § 79 Abs. 2 BVerfGG dagegen, dass sie unberührt bleiben; unzulässig ist lediglich die Vollstreckung daraus, wobei § 767 ZPO entsprechend gilt.

Die Grenze zu § 826 BGB. Wo der Katalog der §§ 579, 580 ZPO nicht greift, bleibt in extremen Ausnahmefällen der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung – gerichtet auf Unterlassung der Vollstreckung aus einem erschlichenen Titel. Das ist kein Ersatzrechtsbehelf für unbequeme Urteile, sondern an sehr enge Voraussetzungen gebunden.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-15
Letzte Prüfung:
2026-09-15
In Kraft seit:
2026-09-15
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0