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Zustandsfeststellung und prüffähige Schlussrechnung (§ 650g BGB) – Mitwirkungspflicht, Vermutungswirkung und 30-Tage-Frist In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-16 · letzte Prüfung: 2026-09-16 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **§ 650g BGB** regelt zwei getrennte Fragen des Bauvertrags. Die **Absätze 1 bis 3** betreffen die **Zustandsfeststellung**: Verweigert der Besteller die Abnahme **unter Angabe von Mängeln**, muss er auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Feststellung des Werkzustands mitwirken (Abs. 1). Bleibt er dem Termin fern, darf der Unternehmer die Feststellung **einseitig** vornehmen (Abs. 2). Der eigentliche Hebel steckt in **Absatz 3**: Ist das Werk dem Besteller **verschafft** worden und ist ein **offenkundiger** Mangel in der Zustandsfeststellung **nicht angegeben**, wird vermutet, dass dieser Mangel **nach** der Zustandsfeststellung entstanden und **vom Besteller zu vertreten** ist. Das kehrt die Beweislast zulasten des Bestellers um – die Vermutung greift aber nicht, wenn der Mangel nach seiner Art nicht vom Besteller verursacht worden sein kann. **Absatz 4** regelt die **Fälligkeit** der Vergütung. Sie tritt erst ein, wenn **beide** Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Abnahme (oder Entbehrlichkeit nach § 641 Abs. 2 BGB) **und** Erteilung einer **prüffähigen Schlussrechnung**. Prüffähig ist die Rechnung, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist. Erhebt der Besteller nicht innerhalb von **30 Tagen** nach Zugang **begründete** Einwendungen gegen die Prüffähigkeit, **gilt** die Schlussrechnung als prüffähig.

Kernfakten

PunktWert
Regelungsort§ 650g BGB, Buch 2, Titel 9, Untertitel 1, Kapitel 2 (Bauvertrag, §§ 650a–650h BGB) [gesetze-im-internet.de, § 650g BGB]
Amtliche Überschrift„Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung" [§ 650g BGB]
Geltende Fassung seit01.01.2018 (Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts); für vorher entstandene Schuldverhältnisse gilt das alte Recht [Art. 229 § 39 EGBGB]
Normumfangvier Absätze
Auslöser der ZustandsfeststellungAbnahmeverweigerung des Bestellers unter Angabe von Mängeln [§ 650g Abs. 1 Satz 1 BGB]
Wer verlangtder Unternehmer; der Besteller hat mitzuwirken [§ 650g Abs. 1 Satz 1 BGB]
Form der gemeinsamen FeststellungTag der Anfertigung angeben (Soll), von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben [§ 650g Abs. 1 Satz 2 BGB]
Einseitige Feststellungzulässig, wenn der Besteller einem vereinbarten oder vom Unternehmer innerhalb angemessener Frist bestimmten Termin fernbleibt [§ 650g Abs. 2 Satz 1 BGB]
Gegenausnahmekein einseitiges Vorgehen, wenn der Besteller aus einem nicht zu vertretenden Umstand fernbleibt und ihn dem Unternehmer unverzüglich mitgeteilt hat (beides kumulativ) [§ 650g Abs. 2 Satz 2 BGB]
Pflichten bei einseitiger FeststellungTag der Anfertigung angeben, unterschreiben, dem Besteller eine Abschrift zur Verfügung stellen [§ 650g Abs. 2 Satz 3 BGB]
Vermutungswirkungnicht angegebener offenkundiger Mangel gilt als nach der Feststellung entstanden und vom Besteller zu vertreten [§ 650g Abs. 3 Satz 1 BGB]
Voraussetzung der Vermutungdas Werk muss dem Besteller verschafft worden sein [§ 650g Abs. 3 Satz 1 BGB]
Grenze der Vermutunggilt nicht, wenn der Mangel nach seiner Art nicht vom Besteller verursacht worden sein kann [§ 650g Abs. 3 Satz 2 BGB]
Fälligkeit der Vergütungkumulativ: (1) Abnahme oder Entbehrlichkeit nach § 641 Abs. 2 BGB und (2) prüffähige Schlussrechnung [§ 650g Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 BGB]
Definition „prüffähig"übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen und für den Besteller nachvollziehbar [§ 650g Abs. 4 Satz 2 BGB]
Fiktion der Prüffähigkeitnach 30 Tagen ab Zugang, wenn keine begründeten Einwendungen gegen die Prüffähigkeit erhoben wurden [§ 650g Abs. 4 Satz 3 BGB]
Reichweite der 30-Tage-Fristbetrifft nur Einwendungen gegen die Prüffähigkeit, nicht sachliche Einwendungen gegen Grund und Höhe [Wortlaut § 650g Abs. 4 Satz 3 BGB]
Bauträgervertraganwendbar – § 650g steht nicht im Ausschlusskatalog des § 650u Abs. 2 BGB (dort nur §§ 648, 648a, 650b bis 650e, 650k Abs. 1, 650l, 650m Abs. 1)
Verbraucherbauvertraganwendbar – die Kapitelvorschriften gelten ergänzend [§ 650i Abs. 3 BGB]
Architekten- und Ingenieurvertragentsprechend anwendbar – §§ 650b, 650e bis 650h gelten entsprechend [§ 650q Abs. 1 BGB]
Abdingbarkeit§ 650g ist in der Aufzählung des § 650o BGB (unabdingbar zugunsten des Verbrauchers) nicht enthalten

Geltungsbereich

§ 650g BGB steht in Kapitel 2 des werkvertraglichen Untertitels und gilt damit für den Bauvertrag im Sinne des § 650a BGB – einen Vertrag über die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon (§ 650a Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist nur dann Bauvertrag, wenn das Werk für Konstruktion, Bestand oder bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist (§ 650a Abs. 2 BGB). Für den einfachen Werkvertrag außerhalb dieser Definition gilt § 650g BGB nicht; dort bleibt es bei § 641 Abs. 1 BGB, wonach die Vergütung bei der Abnahme zu entrichten ist – ohne zusätzliches Rechnungserfordernis.

Verbraucherbauvertrag – anwendbar. Für Verbraucherbauverträge nach § 650i BGB gelten die Vorschriften des Kapitels ergänzend (§ 650i Abs. 3 BGB). Ein Ausschluss des § 650g BGB findet sich dort nicht. Der Verbraucher, der einen Neubau oder erhebliche Umbaumaßnahmen beauftragt, unterliegt damit ebenfalls der Mitwirkungspflicht aus Absatz 1 und der Vermutungswirkung aus Absatz 3.

Bauträgervertrag – anwendbar. § 650u Abs. 2 BGB schließt für den Bauträgervertrag ausdrücklich nur die §§ 648, 648a, 650b bis 650e, 650k Abs. 1 sowie die §§ 650l und 650m Abs. 1 BGB aus. § 650g BGB steht nicht in diesem Katalog und ist deshalb anwendbar. Das ist ein wichtiger Unterschied zur Sicherungshypothek nach § 650e BGB, die dort gerade ausgeschlossen ist.

Architekten- und Ingenieurvertrag – entsprechend anwendbar. Nach § 650q Abs. 1 BGB gelten für Architekten- und Ingenieurverträge die Vorschriften des Kapitels 1 des Untertitels 1 sowie die §§ 650b, 650e bis 650h BGB entsprechend, soweit sich aus dem Untertitel nichts anderes ergibt. § 650g BGB liegt innerhalb dieser Spanne. Auch der Planer schuldet seinem Auftraggeber also eine prüffähige Schlussrechnung, bevor sein Honorar fällig wird – und profitiert umgekehrt von der 30-Tage-Fiktion.

Zeitliche Anwendung. § 650g BGB ist durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts eingeführt worden und gilt seit dem 1. Januar 2018. Für ein Schuldverhältnis, das vor diesem Tag entstanden ist, ordnet Art. 229 § 39 EGBGB ausdrücklich die Anwendung der bis dahin geltenden Fassung an. Bei Altverträgen ist die Norm also weder für die Zustandsfeststellung noch für die Fälligkeit heranzuziehen.

Die Zustandsfeststellung (Absätze 1 und 2)

Der Auslöser. Absatz 1 setzt nicht bei jeder ausbleibenden Abnahme an, sondern nur dort, wo der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln verweigert. Das ist die Brücke zu § 640 Abs. 2 Satz 1 BGB: Wer nach Fristsetzung gar nicht oder ohne Angabe mindestens eines Mangels reagiert, bei dem gilt das Werk als abgenommen – dann stellt sich die Frage der Zustandsfeststellung nicht mehr. Die Zustandsfeststellung ist also das Instrument für genau den Fall, in dem die fiktive Abnahme gerade nicht eintritt.

Die gemeinsame Feststellung (Abs. 1). Verlangt der Unternehmer sie, hat der Besteller mitzuwirken. Formal verlangt Satz 2 zweierlei, und zwar mit unterschiedlicher Verbindlichkeit: Die Angabe des Tages der Anfertigung ist als Soll-Vorgabe formuliert, die Unterschrift beider Vertragsparteien dagegen im Indikativ („ist … zu unterschreiben").

Die einseitige Feststellung (Abs. 2). Bleibt der Besteller einem vereinbarten oder einem vom Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin fern, kann der Unternehmer die Zustandsfeststellung auch einseitig vornehmen. Damit kann sich der Besteller der Feststellung nicht durch schlichtes Fernbleiben entziehen.

Die Gegenausnahme des Satzes 2 verlangt zwei kumulative Voraussetzungen: Der Besteller muss infolge eines Umstands fernbleiben, den er nicht zu vertreten hat, und er muss diesen Umstand dem Unternehmer unverzüglich mitgeteilt haben. Fehlt eines von beidem – etwa die Mitteilung –, bleibt die einseitige Feststellung zulässig.

Für die einseitige Feststellung schreibt Satz 3 drei Pflichten des Unternehmers fest, und hier durchgehend im Indikativ: Angabe des Tages der Anfertigung, Unterschrift und Zurverfügungstellung einer Abschrift an den Besteller. Wer die Abschrift nicht übersendet, riskiert, dass die Feststellung ihre Wirkung nach Absatz 3 nicht entfaltet.

Die Vermutung des Absatzes 3

Absatz 3 ist die wirtschaftlich bedeutsamste Regelung der Norm, weil sie die Beweislast verschiebt. Sie greift unter drei Voraussetzungen:

  1. Das Werk ist dem Besteller verschafft worden. Maßgeblich ist nicht die Abnahme – die ist ja gerade verweigert worden –, sondern die tatsächliche Verschaffung, also typischerweise die Übergabe des Bauwerks oder die Einräumung des Zugangs.
  2. Es liegt eine Zustandsfeststellung nach Absatz 1 oder Absatz 2 vor. Ohne dokumentierte Feststellung gibt es keine Vermutung.
  3. In dieser Feststellung ist ein offenkundiger Mangel nicht angegeben.

Rechtsfolge: Es wird vermutet, dass der Mangel nach der Zustandsfeststellung entstanden und vom Besteller zu vertreten ist. Der Besteller, der später einen solchen Mangel gegenüber dem Unternehmer geltend machen will, muss die Vermutung widerlegen.

Die Grenze (Satz 2). Die Vermutung gilt nicht, wenn der Mangel nach seiner Art nicht vom Besteller verursacht worden sein kann. Das betrifft typischerweise Mängel, die in der Sphäre der Bauausführung liegen und dem Nutzungsverhalten des Bestellers von vornherein entzogen sind.

Zu beachten ist der doppelte Filter: Erfasst sind ausschließlich offenkundige Mängel. Für versteckte Mängel entsteht durch die Zustandsfeststellung keine Vermutung – dort bleibt es bei der allgemeinen Beweislastverteilung des Werkvertragsrechts.

Fälligkeit und prüffähige Schlussrechnung (Absatz 4)

Zwei Voraussetzungen, kumulativ. Nach Absatz 4 Satz 1 ist die Vergütung zu entrichten, wenn

  1. der Besteller das Werk abgenommen hat oder die Abnahme nach § 641 Abs. 2 BGB entbehrlich ist, und
  2. der Unternehmer dem Besteller eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat.

Das „und" ist der entscheidende Unterschied zum allgemeinen Werkvertragsrecht: § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB lässt die Vergütung schon bei der Abnahme fällig werden. Beim Bauvertrag tritt die Rechnung als zweite, eigenständige Fälligkeitsvoraussetzung hinzu.

Zur ersten Voraussetzung gehört auch die fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB – das Werk „gilt als abgenommen" und ist damit von der ersten Alternative erfasst. Die zweite Alternative verweist auf § 641 Abs. 2 BGB, also den Fall, dass der Besteller die Herstellung des Werks einem Dritten versprochen hat; die Vergütung wird dann spätestens fällig, soweit der Besteller vom Dritten gezahlt worden ist, das Werk vom Dritten abgenommen wurde oder gilt, oder der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft hierüber gesetzt hat.

Was „prüffähig" bedeutet. Satz 2 definiert es mit zwei Merkmalen: Die Schlussrechnung muss eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthalten und für den Besteller nachvollziehbar sein. Das zweite Merkmal ist empfängerbezogen – welcher Detaillierungsgrad genügt, hängt also auch von den Kenntnissen und Unterlagen des konkreten Bestellers ab.

Die 30-Tage-Fiktion. Satz 3 ist die praktisch wirksamste Regelung des Absatzes: Die Schlussrechnung gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben hat. Drei Punkte sind daran wichtig:

Abgrenzung zu Abschlagszahlungen. Für Abschlagszahlungen nach § 632a BGB gilt Absatz 4 nicht. Dort genügt eine Aufstellung, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglicht (§ 632a Abs. 1 Satz 5 BGB); eine Abnahme ist gerade nicht erforderlich. Die prüffähige Schlussrechnung betrifft allein die Schlusszahlung.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Fachbetrieb hat für eine GmbH eine Lagerhalle errichtet. Die Schlussrechnung lautet auf 180.000 Euro. Der Ablauf:

Der Sachverhalt ist konstruiert. Die Rechtsfolgen stammen unverändert aus den §§ 632a, 640, 641, 650a, 650g, 650i, 650q, 650u BGB in der am 16.09.2026 abgerufenen konsolidierten Fassung; Auftragssumme und Kalenderdaten sind frei gewählte Rechengrößen.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-16
Letzte Prüfung:
2026-09-16
In Kraft seit:
2018-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
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CC BY 4.0