Zustandsfeststellung und prüffähige Schlussrechnung (§ 650g BGB) – Mitwirkungspflicht, Vermutungswirkung und 30-Tage-Frist In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Regelungsort | § 650g BGB, Buch 2, Titel 9, Untertitel 1, Kapitel 2 (Bauvertrag, §§ 650a–650h BGB) [gesetze-im-internet.de, § 650g BGB] |
| Amtliche Überschrift | „Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung" [§ 650g BGB] |
| Geltende Fassung seit | 01.01.2018 (Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts); für vorher entstandene Schuldverhältnisse gilt das alte Recht [Art. 229 § 39 EGBGB] |
| Normumfang | vier Absätze |
| Auslöser der Zustandsfeststellung | Abnahmeverweigerung des Bestellers unter Angabe von Mängeln [§ 650g Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Wer verlangt | der Unternehmer; der Besteller hat mitzuwirken [§ 650g Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Form der gemeinsamen Feststellung | Tag der Anfertigung angeben (Soll), von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben [§ 650g Abs. 1 Satz 2 BGB] |
| Einseitige Feststellung | zulässig, wenn der Besteller einem vereinbarten oder vom Unternehmer innerhalb angemessener Frist bestimmten Termin fernbleibt [§ 650g Abs. 2 Satz 1 BGB] |
| Gegenausnahme | kein einseitiges Vorgehen, wenn der Besteller aus einem nicht zu vertretenden Umstand fernbleibt und ihn dem Unternehmer unverzüglich mitgeteilt hat (beides kumulativ) [§ 650g Abs. 2 Satz 2 BGB] |
| Pflichten bei einseitiger Feststellung | Tag der Anfertigung angeben, unterschreiben, dem Besteller eine Abschrift zur Verfügung stellen [§ 650g Abs. 2 Satz 3 BGB] |
| Vermutungswirkung | nicht angegebener offenkundiger Mangel gilt als nach der Feststellung entstanden und vom Besteller zu vertreten [§ 650g Abs. 3 Satz 1 BGB] |
| Voraussetzung der Vermutung | das Werk muss dem Besteller verschafft worden sein [§ 650g Abs. 3 Satz 1 BGB] |
| Grenze der Vermutung | gilt nicht, wenn der Mangel nach seiner Art nicht vom Besteller verursacht worden sein kann [§ 650g Abs. 3 Satz 2 BGB] |
| Fälligkeit der Vergütung | kumulativ: (1) Abnahme oder Entbehrlichkeit nach § 641 Abs. 2 BGB und (2) prüffähige Schlussrechnung [§ 650g Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 BGB] |
| Definition „prüffähig" | übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen und für den Besteller nachvollziehbar [§ 650g Abs. 4 Satz 2 BGB] |
| Fiktion der Prüffähigkeit | nach 30 Tagen ab Zugang, wenn keine begründeten Einwendungen gegen die Prüffähigkeit erhoben wurden [§ 650g Abs. 4 Satz 3 BGB] |
| Reichweite der 30-Tage-Frist | betrifft nur Einwendungen gegen die Prüffähigkeit, nicht sachliche Einwendungen gegen Grund und Höhe [Wortlaut § 650g Abs. 4 Satz 3 BGB] |
| Bauträgervertrag | anwendbar – § 650g steht nicht im Ausschlusskatalog des § 650u Abs. 2 BGB (dort nur §§ 648, 648a, 650b bis 650e, 650k Abs. 1, 650l, 650m Abs. 1) |
| Verbraucherbauvertrag | anwendbar – die Kapitelvorschriften gelten ergänzend [§ 650i Abs. 3 BGB] |
| Architekten- und Ingenieurvertrag | entsprechend anwendbar – §§ 650b, 650e bis 650h gelten entsprechend [§ 650q Abs. 1 BGB] |
| Abdingbarkeit | § 650g ist in der Aufzählung des § 650o BGB (unabdingbar zugunsten des Verbrauchers) nicht enthalten |
Geltungsbereich
§ 650g BGB steht in Kapitel 2 des werkvertraglichen Untertitels und gilt damit für den Bauvertrag im Sinne des § 650a BGB – einen Vertrag über die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon (§ 650a Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist nur dann Bauvertrag, wenn das Werk für Konstruktion, Bestand oder bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist (§ 650a Abs. 2 BGB). Für den einfachen Werkvertrag außerhalb dieser Definition gilt § 650g BGB nicht; dort bleibt es bei § 641 Abs. 1 BGB, wonach die Vergütung bei der Abnahme zu entrichten ist – ohne zusätzliches Rechnungserfordernis.
Verbraucherbauvertrag – anwendbar. Für Verbraucherbauverträge nach § 650i BGB gelten die Vorschriften des Kapitels ergänzend (§ 650i Abs. 3 BGB). Ein Ausschluss des § 650g BGB findet sich dort nicht. Der Verbraucher, der einen Neubau oder erhebliche Umbaumaßnahmen beauftragt, unterliegt damit ebenfalls der Mitwirkungspflicht aus Absatz 1 und der Vermutungswirkung aus Absatz 3.
Bauträgervertrag – anwendbar. § 650u Abs. 2 BGB schließt für den Bauträgervertrag ausdrücklich nur die §§ 648, 648a, 650b bis 650e, 650k Abs. 1 sowie die §§ 650l und 650m Abs. 1 BGB aus. § 650g BGB steht nicht in diesem Katalog und ist deshalb anwendbar. Das ist ein wichtiger Unterschied zur Sicherungshypothek nach § 650e BGB, die dort gerade ausgeschlossen ist.
Architekten- und Ingenieurvertrag – entsprechend anwendbar. Nach § 650q Abs. 1 BGB gelten für Architekten- und Ingenieurverträge die Vorschriften des Kapitels 1 des Untertitels 1 sowie die §§ 650b, 650e bis 650h BGB entsprechend, soweit sich aus dem Untertitel nichts anderes ergibt. § 650g BGB liegt innerhalb dieser Spanne. Auch der Planer schuldet seinem Auftraggeber also eine prüffähige Schlussrechnung, bevor sein Honorar fällig wird – und profitiert umgekehrt von der 30-Tage-Fiktion.
Zeitliche Anwendung. § 650g BGB ist durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts eingeführt worden und gilt seit dem 1. Januar 2018. Für ein Schuldverhältnis, das vor diesem Tag entstanden ist, ordnet Art. 229 § 39 EGBGB ausdrücklich die Anwendung der bis dahin geltenden Fassung an. Bei Altverträgen ist die Norm also weder für die Zustandsfeststellung noch für die Fälligkeit heranzuziehen.
Die Zustandsfeststellung (Absätze 1 und 2)
Der Auslöser. Absatz 1 setzt nicht bei jeder ausbleibenden Abnahme an, sondern nur dort, wo der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln verweigert. Das ist die Brücke zu § 640 Abs. 2 Satz 1 BGB: Wer nach Fristsetzung gar nicht oder ohne Angabe mindestens eines Mangels reagiert, bei dem gilt das Werk als abgenommen – dann stellt sich die Frage der Zustandsfeststellung nicht mehr. Die Zustandsfeststellung ist also das Instrument für genau den Fall, in dem die fiktive Abnahme gerade nicht eintritt.
Die gemeinsame Feststellung (Abs. 1). Verlangt der Unternehmer sie, hat der Besteller mitzuwirken. Formal verlangt Satz 2 zweierlei, und zwar mit unterschiedlicher Verbindlichkeit: Die Angabe des Tages der Anfertigung ist als Soll-Vorgabe formuliert, die Unterschrift beider Vertragsparteien dagegen im Indikativ („ist … zu unterschreiben").
Die einseitige Feststellung (Abs. 2). Bleibt der Besteller einem vereinbarten oder einem vom Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin fern, kann der Unternehmer die Zustandsfeststellung auch einseitig vornehmen. Damit kann sich der Besteller der Feststellung nicht durch schlichtes Fernbleiben entziehen.
Die Gegenausnahme des Satzes 2 verlangt zwei kumulative Voraussetzungen: Der Besteller muss infolge eines Umstands fernbleiben, den er nicht zu vertreten hat, und er muss diesen Umstand dem Unternehmer unverzüglich mitgeteilt haben. Fehlt eines von beidem – etwa die Mitteilung –, bleibt die einseitige Feststellung zulässig.
Für die einseitige Feststellung schreibt Satz 3 drei Pflichten des Unternehmers fest, und hier durchgehend im Indikativ: Angabe des Tages der Anfertigung, Unterschrift und Zurverfügungstellung einer Abschrift an den Besteller. Wer die Abschrift nicht übersendet, riskiert, dass die Feststellung ihre Wirkung nach Absatz 3 nicht entfaltet.
Die Vermutung des Absatzes 3
Absatz 3 ist die wirtschaftlich bedeutsamste Regelung der Norm, weil sie die Beweislast verschiebt. Sie greift unter drei Voraussetzungen:
- Das Werk ist dem Besteller verschafft worden. Maßgeblich ist nicht die Abnahme – die ist ja gerade verweigert worden –, sondern die tatsächliche Verschaffung, also typischerweise die Übergabe des Bauwerks oder die Einräumung des Zugangs.
- Es liegt eine Zustandsfeststellung nach Absatz 1 oder Absatz 2 vor. Ohne dokumentierte Feststellung gibt es keine Vermutung.
- In dieser Feststellung ist ein offenkundiger Mangel nicht angegeben.
Rechtsfolge: Es wird vermutet, dass der Mangel nach der Zustandsfeststellung entstanden und vom Besteller zu vertreten ist. Der Besteller, der später einen solchen Mangel gegenüber dem Unternehmer geltend machen will, muss die Vermutung widerlegen.
Die Grenze (Satz 2). Die Vermutung gilt nicht, wenn der Mangel nach seiner Art nicht vom Besteller verursacht worden sein kann. Das betrifft typischerweise Mängel, die in der Sphäre der Bauausführung liegen und dem Nutzungsverhalten des Bestellers von vornherein entzogen sind.
Zu beachten ist der doppelte Filter: Erfasst sind ausschließlich offenkundige Mängel. Für versteckte Mängel entsteht durch die Zustandsfeststellung keine Vermutung – dort bleibt es bei der allgemeinen Beweislastverteilung des Werkvertragsrechts.
Fälligkeit und prüffähige Schlussrechnung (Absatz 4)
Zwei Voraussetzungen, kumulativ. Nach Absatz 4 Satz 1 ist die Vergütung zu entrichten, wenn
- der Besteller das Werk abgenommen hat oder die Abnahme nach § 641 Abs. 2 BGB entbehrlich ist, und
- der Unternehmer dem Besteller eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat.
Das „und" ist der entscheidende Unterschied zum allgemeinen Werkvertragsrecht: § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB lässt die Vergütung schon bei der Abnahme fällig werden. Beim Bauvertrag tritt die Rechnung als zweite, eigenständige Fälligkeitsvoraussetzung hinzu.
Zur ersten Voraussetzung gehört auch die fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB – das Werk „gilt als abgenommen" und ist damit von der ersten Alternative erfasst. Die zweite Alternative verweist auf § 641 Abs. 2 BGB, also den Fall, dass der Besteller die Herstellung des Werks einem Dritten versprochen hat; die Vergütung wird dann spätestens fällig, soweit der Besteller vom Dritten gezahlt worden ist, das Werk vom Dritten abgenommen wurde oder gilt, oder der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft hierüber gesetzt hat.
Was „prüffähig" bedeutet. Satz 2 definiert es mit zwei Merkmalen: Die Schlussrechnung muss eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthalten und für den Besteller nachvollziehbar sein. Das zweite Merkmal ist empfängerbezogen – welcher Detaillierungsgrad genügt, hängt also auch von den Kenntnissen und Unterlagen des konkreten Bestellers ab.
Die 30-Tage-Fiktion. Satz 3 ist die praktisch wirksamste Regelung des Absatzes: Die Schlussrechnung gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben hat. Drei Punkte sind daran wichtig:
- Die Frist läuft ab Zugang der Schlussrechnung beim Besteller, nicht ab Absendung.
- Die Einwendungen müssen begründet sein. Eine pauschale Rüge, die Rechnung sei „nicht prüffähig", bezeichnet den Mangel der Rechnung nicht und trägt die Einwendung nicht.
- Gegenstand der Einwendungen ist ausschließlich die Prüffähigkeit, also die formale Nachvollziehbarkeit – nicht die sachliche Berechtigung der abgerechneten Positionen.
Abgrenzung zu Abschlagszahlungen. Für Abschlagszahlungen nach § 632a BGB gilt Absatz 4 nicht. Dort genügt eine Aufstellung, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglicht (§ 632a Abs. 1 Satz 5 BGB); eine Abnahme ist gerade nicht erforderlich. Die prüffähige Schlussrechnung betrifft allein die Schlusszahlung.
Ausnahmen
- Kein Bauvertrag im Sinne des § 650a BGB. Bei einem einfachen Werkvertrag – etwa einer Instandhaltung ohne wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand oder bestimmungsgemäßen Gebrauch (§ 650a Abs. 2 BGB) – greift Kapitel 2 und damit § 650g BGB nicht.
- Abnahmeverweigerung ohne Mängelangabe. Absatz 1 setzt die Verweigerung unter Angabe von Mängeln voraus. Verweigert der Besteller schweigend oder ohne Mangelbenennung, führt der Weg über die fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB.
- Entschuldigtes und unverzüglich mitgeteiltes Fernbleiben. Die einseitige Zustandsfeststellung ist nach Absatz 2 Satz 2 ausgeschlossen, wenn der Besteller aus einem nicht zu vertretenden Umstand fernbleibt und dies dem Unternehmer unverzüglich mitteilt.
- Nicht offenkundige Mängel. Die Vermutung des Absatzes 3 erfasst nur offenkundige Mängel; für versteckte Mängel entsteht sie nicht.
- Mangel, der seiner Art nach nicht vom Besteller stammen kann. Ausdrückliche Gegenausnahme in Absatz 3 Satz 2.
- Altverträge. Für vor dem 1. Januar 2018 entstandene Schuldverhältnisse gilt nach Art. 229 § 39 EGBGB das bis dahin geltende Recht.
Häufige Fehler
- Die Zustandsfeststellung für eine Abnahme halten. Sie ist das Gegenteil: Sie greift gerade dann, wenn die Abnahme verweigert wird. Sie löst weder die Fälligkeit der Vergütung noch den Gefahrübergang der Abnahme aus und ersetzt die Abnahme in Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 nicht.
- Die Mängelangabe des Bestellers übersehen. Absatz 1 verlangt eine Abnahmeverweigerung unter Angabe von Mängeln. Wer ohne Mangelbenennung schweigt, landet bei § 640 Abs. 2 BGB.
- Die Vermutung des Absatzes 3 auf versteckte Mängel erstrecken. Der Wortlaut nennt ausdrücklich den offenkundigen Mangel. Für alles andere gibt Absatz 3 nichts her.
- Die Verschaffung des Werks vergessen. Absatz 3 setzt voraus, dass das Werk dem Besteller verschafft worden ist. Ohne Verschaffung keine Vermutung, auch wenn eine Zustandsfeststellung vorliegt.
- Die Formalien der einseitigen Feststellung übergehen. Absatz 2 Satz 3 verlangt Tag der Anfertigung, Unterschrift und eine Abschrift für den Besteller. Gerade die Abschrift wird in der Praxis oft vergessen.
- Die Gegenausnahme des Absatzes 2 Satz 2 als Einzelvoraussetzung lesen. Sie greift nur, wenn der Besteller den Umstand nicht zu vertreten hat und ihn unverzüglich mitteilt. Eine nachgeschobene Entschuldigung genügt nicht.
- Die Fälligkeit allein an die Abnahme knüpfen. Beim Bauvertrag reicht die Abnahme nicht. Ohne prüffähige Schlussrechnung wird die Vergütung nach Absatz 4 nicht fällig – mit allen Folgen für Verzug und Verzinsung.
- Die 30-Tage-Frist für eine Einwendungsfrist gegen die Rechnungshöhe halten. Präkludiert werden ausschließlich Einwendungen gegen die Prüffähigkeit. Sachliche Einwendungen gegen Grund und Höhe der Forderung bleiben davon unberührt; die Fiktion macht eine unrichtige Rechnung nicht richtig.
- Pauschal „nicht prüffähig" rügen. Satz 3 verlangt begründete Einwendungen. Wer nur das Ergebnis behauptet, ohne den Rechnungsmangel zu bezeichnen, riskiert den Eintritt der Fiktion.
- Die Frist ab Rechnungsdatum rechnen. Sie läuft ab Zugang beim Besteller.
- Von Abschlagsrechnungen dieselbe Prüffähigkeit verlangen. § 632a Abs. 1 Satz 5 BGB stellt für Abschlagszahlungen einen eigenen, anders formulierten Nachweismaßstab auf.
- § 650g BGB beim Bauträgervertrag für ausgeschlossen halten. Der Ausschlusskatalog des § 650u Abs. 2 BGB reicht nur bis § 650e BGB. § 650g ist dort nicht genannt.
- § 650g BGB beim Architektenvertrag übersehen. § 650q Abs. 1 BGB erklärt die §§ 650e bis 650h BGB für entsprechend anwendbar – die prüffähige Schlussrechnung gilt damit auch für das Planerhonorar.
- Die VOB/B mit dem Gesetz verwechseln. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B ist ein Klauselwerk, kein Gesetz. Ist sie wirksam einbezogen, gelten ihre eigenen Regelungen zu Abnahme, Rechnung und Schlusszahlung; § 650g BGB beschreibt das gesetzliche Regime.
Beispiel
Ein Fachbetrieb hat für eine GmbH eine Lagerhalle errichtet. Die Schlussrechnung lautet auf 180.000 Euro. Der Ablauf:
- Abnahmeverweigerung mit Mängelangabe. Zum Abnahmetermin am 3. März verweigert die GmbH die Abnahme und benennt zwei Mängel am Bodenbelag. Damit tritt keine fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB ein, und der Anwendungsbereich des § 650g Abs. 1 BGB ist eröffnet.
- Verlangen der Zustandsfeststellung. Der Fachbetrieb verlangt die gemeinsame Zustandsfeststellung. Die GmbH ist zur Mitwirkung verpflichtet (Abs. 1 Satz 1).
- Fernbleiben. Zum bestimmten Termin am 17. März erscheint niemand für die GmbH; eine Mitteilung über einen Hinderungsgrund geht nicht ein. Der Fachbetrieb nimmt die Zustandsfeststellung einseitig vor (Abs. 2 Satz 1), versieht sie mit dem Tag der Anfertigung, unterschreibt sie und übersendet der GmbH eine Abschrift (Abs. 2 Satz 3). Die Gegenausnahme des Absatzes 2 Satz 2 greift nicht, weil schon die unverzügliche Mitteilung fehlt.
- Verschaffung und spätere Rüge. Die Halle wird der GmbH übergeben. Zwei Monate später rügt sie eine großflächige Kratzspur im Bodenbelag, die in der Zustandsfeststellung nicht aufgeführt ist und dort offenkundig gewesen wäre. Nach § 650g Abs. 3 Satz 1 BGB wird vermutet, dass dieser Mangel nach der Zustandsfeststellung entstanden und von der GmbH zu vertreten ist. Anders läge es bei einem Mangel, der nach seiner Art nicht von ihr verursacht worden sein kann – etwa einer fehlerhaften Bewehrung der Bodenplatte (Abs. 3 Satz 2).
- Fälligkeit. Der Fachbetrieb setzt anschließend eine angemessene Frist zur Abnahme; die GmbH reagiert nicht, das Werk gilt nach § 640 Abs. 2 Satz 1 BGB als abgenommen. Damit ist Nr. 1 des Absatzes 4 erfüllt. Fällig wird die Vergütung aber erst, wenn zusätzlich eine prüffähige Schlussrechnung erteilt ist (Nr. 2).
- Die 30 Tage. Die Schlussrechnung geht der GmbH am 2. Juni zu. Sie schreibt am 20. Juni lediglich: „Die Rechnung ist nicht prüffähig." Eine solche pauschale Rüge bezeichnet den Rechnungsmangel nicht und ist damit keine begründete Einwendung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3. Mit Ablauf des 2. Juli gilt die Schlussrechnung als prüffähig.
- Was die Fiktion nicht bewirkt. Die GmbH kann weiterhin einwenden, einzelne Positionen seien nicht beauftragt oder nicht erbracht worden. Die Fiktion des Absatzes 4 Satz 3 betrifft nur die Prüffähigkeit, nicht die materielle Berechtigung der Forderung.
Der Sachverhalt ist konstruiert. Die Rechtsfolgen stammen unverändert aus den §§ 632a, 640, 641, 650a, 650g, 650i, 650q, 650u BGB in der am 16.09.2026 abgerufenen konsolidierten Fassung; Auftragssumme und Kalenderdaten sind frei gewählte Rechengrößen.
Änderungsverlauf
- 2026-09-16: Seite veröffentlicht. Sämtliche Normzitate stammen aus den am 16.09.2026 per curl abgerufenen konsolidierten Fassungen auf gesetze-im-internet.de; §§ 650g, 640, 641, 650a, 632a, 650i, 650o, 650q, 650u BGB und Art. 229 § 39 EGBGB wurden im Volltext geprüft (Body-Kontrolle über die Titelzeile, nicht nur Statuscode). | change_type=new reviewed_by="Nexvyra-Bau-Agent (automatisiert)" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-09-16
- Gültig ab: 2018-01-01 (Fassung nach dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts; für vor diesem Tag entstandene Schuldverhältnisse gilt nach Art. 229 § 39 EGBGB die bis dahin geltende Fassung)
- Gültig bis: offen
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: A (Normwortlaut auf gesetze-im-internet.de, im Volltext geprüft)
- Lizenz: CC BY 4.0
- factcheck_status: ok
Quellen
- § 650g BGB – Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme und Schlussrechnung; Mitwirkungspflicht (Abs. 1), einseitige Feststellung (Abs. 2), Vermutung bei nicht angegebenen offenkundigen Mängeln (Abs. 3), Fälligkeit und 30-Tage-Fiktion der Prüffähigkeit (Abs. 4): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650g.html
- § 640 BGB – Abnahme; Abnahmepflicht und unwesentliche Mängel (Abs. 1), fiktive Abnahme nach Fristsetzung und Verbraucherhinweis in Textform (Abs. 2), Vorbehalt bei Kenntnis des Mangels (Abs. 3): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__640.html
- § 641 BGB – Fälligkeit der Vergütung; Fälligkeit bei Abnahme (Abs. 1), Entbehrlichkeit im Drittfall (Abs. 2), Leistungsverweigerungsrecht in Höhe des Doppelten der Mängelbeseitigungskosten (Abs. 3), Verzinsung (Abs. 4): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__641.html
- § 650a BGB – Bauvertrag; Begriffsbestimmung und Einbeziehung der Instandhaltung bei wesentlicher Bedeutung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650a.html
- § 632a BGB – Abschlagszahlungen; Anspruch in Höhe des Werts der erbrachten Leistungen und Nachweis durch eine Aufstellung, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht (Abs. 1): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__632a.html
- § 650i BGB – Verbraucherbauvertrag; Begriffsbestimmung, Textform, ergänzende Geltung der Kapitelvorschriften (Abs. 3): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650i.html
- § 650o BGB – Abweichende Vereinbarungen beim Verbraucherbauvertrag; Aufzählung der unabdingbaren Vorschriften, in der § 650g BGB nicht enthalten ist: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650o.html
- § 650q BGB – Anwendbare Vorschriften für Architekten- und Ingenieurverträge; entsprechende Geltung der §§ 650b, 650e bis 650h BGB (Abs. 1): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650q.html
- § 650u BGB – Bauträgervertrag und anwendbare Vorschriften; Abs. 2 mit dem abschließenden Ausschlusskatalog, der § 650g BGB nicht erfasst: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650u.html
- Art. 229 § 39 EGBGB – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts; für vor dem 1. Januar 2018 entstandene Schuldverhältnisse gilt die bis dahin geltende Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_229__39.html
- Bürgerliches Gesetzbuch – Gesamtausgabe mit Vollzitat und Standangabe: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html
- Abnahme des Bauwerks (§ 640 BGB) – Wirkungen, fiktive Abnahme und Abnahmeverweigerung: https://nexvyra.de/fakten/bauabnahme-640-bgb-werkvertrag.md
- Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB): https://nexvyra.de/fakten/bauhandwerkersicherung-650f-bgb.md
- Sicherungshypothek des Bauunternehmers (§ 650e BGB): https://nexvyra.de/fakten/sicherungshypothek-bauunternehmer-650e-bgb.md
- Verbraucherbauvertrag (§§ 650i–650o BGB): https://nexvyra.de/fakten/verbraucherbauvertrag-650i-bgb.md
- Bauvertrag – Anordnungsrecht des Bestellers (§§ 650b, 650c BGB): https://nexvyra.de/fakten/bauvertrag-anordnungsrecht-650b-650c-bgb.md
- Verjährung der Mängelansprüche (§ 634a BGB): https://nexvyra.de/fakten/verjaehrung-maengelansprueche-634a-bgb.md
- HOAI – Honorarordnung für Architekten und Ingenieure: https://nexvyra.de/fakten/hoai-honorarordnung-architekten-ingenieure.md