Zuzahlung und Härtefallregelung (§ 62 SGB V) – Belastungsgrenze 2026
Zuzahlung und Härtefallregelung (§ 62 SGB V) – Belastungsgrenze 2026
Kurzantwort
Gesetzlich Krankenversicherte zahlen für viele Leistungen Zuzahlungen — Rezeptgebühr, Krankenhaus-Tagessatz, Heil- und Hilfsmittel. § 62 SGB V begrenzt die jährliche Belastung auf 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (Allgemeinheit) bzw. 1 % bei chronisch Kranken (sogenannte Härtefallregelung). Wer die Grenze überschreitet, ist für den Rest des Kalenderjahres von allen Zuzahlungen befreit. Bei chronischer Krankheit setzt die 1 %-Regelung voraus, dass eine kontinuierliche, mindestens einjährige ärztliche Behandlung mit bestimmten Schweregrad-Kriterien vorliegt (§ 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V iVm Chroniker-Richtlinie). Familienangehörige werden bei der Berechnung zusammen betrachtet (§ 62 Abs. 2 SGB V).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 62 SGB V [gesetze-im-internet.de] |
| Belastungsgrenze Allgemeinheit | 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt |
| Belastungsgrenze chronisch Krank | 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen |
| Definition chronisch krank | Mindestens 1 Jahr Behandlung + Kriterien nach Chroniker-Richtlinie G-BA |
| Familien-Zusammenrechnung | Ehegatten + Kinder gemeinsam [§ 62 Abs. 2 SGB V] |
| Freibetrag erster Familienangehöriger | 6.328,80 € (2026, halbe Bezugsgröße) |
| Freibetrag weitere Kinder | 9.312 € (2026, Kinderfreibetrag Einkommensteuer) |
| Geltungsbereich Zuzahlungen | Arznei-, Heil-, Hilfsmittel, Krankenhaus, Reha, Fahrt |
| Maximale Einzelzuzahlung Arzneimittel | 10 €, mind. 5 €, max. Preis des Arzneimittels [§ 61 SGB V] |
| Zuzahlung Krankenhaus | 10 €/Tag, max. 28 Tage/Jahr [§ 39 Abs. 4 SGB V] |
| Zuzahlung Fahrt | 10 % der Kosten, mind. 5 €, max. 10 € [§ 60 SGB V] |
| Kinder bis 18 | Zuzahlungsfrei (mit Ausnahmen Fahrtkosten) [§ 31 Abs. 3 Satz 2 SGB V] |
| Antrag Befreiung | Bei Krankenkasse mit Belegen, oder Vorab-Befreiung bei prognostizierter Überschreitung |
| Rückerstattung zu viel gezahlter Beträge | Auf Antrag durch Krankenkasse |
Geltungsbereich
§ 62 SGB V gilt für alle gesetzlich Krankenversicherten — Pflicht- und freiwillig Versicherte. Bei privater Krankenversicherung ist § 62 SGB V nicht einschlägig; dort gelten die individuellen Tarifbedingungen und gegebenenfalls Selbstbeteiligungs-Höchstgrenzen. Berücksichtigt werden alle Zuzahlungen für GKV-Leistungen: Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel; Krankenhausaufenthalt (10 €/Tag für max. 28 Tage); Anschlussheilbehandlungen und Reha; Fahrt- und Transportkosten (soweit Kassenleistung); häusliche Krankenpflege; medizinische Vorsorgeleistungen. Nicht angerechnet werden Eigenanteile bei Zahnersatz und Beträge, die ohnehin nicht erstattungsfähig sind (z. B. IGeL-Leistungen).
Berechnung der Belastungsgrenze 2026
Brutto-Einnahmen zum Lebensunterhalt sind die Summe aller laufenden Einkünfte vor Steuern und Sozialabgaben. Dazu zählen Arbeitslohn, Renten, Lebenspartner-Einkünfte, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Bürgergeld. Vom Bruttoeinkommen werden Freibeträge abgezogen:
- Erster Familienangehöriger im Haushalt (Ehegatte/Lebenspartner): 6.328,80 € (halbe monatliche Bezugsgröße × 12)
- Weitere Familienangehörige (Kinder und sonstige im gemeinsamen Haushalt): 9.312 € pro Kind (Kinderfreibetrag Einkommensteuer 2026)
Beispielrechnung: Bruttoeinkommen Familie 35.000 €/Jahr, ein Kind im Haushalt. Bereinigtes Einkommen: 35.000 − 6.328,80 − 9.312 = 19.359,20 €. Belastungsgrenze 2 % = 387,18 €. Sobald die Familie über das Jahr 387,18 € Zuzahlungen geleistet hat, ist sie für den Rest des Jahres befreit.
Chronisch Kranke haben einen Anspruch auf die 1 %-Belastungsgrenze. Voraussetzung: kontinuierliche ärztliche Behandlung wegen derselben Erkrankung für mindestens ein Jahr mit einem der folgenden Kriterien (Chroniker-Richtlinie des G-BA): Pflegegrad 3 oder höher, Grad der Behinderung ≥ 60 %, kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich. Im Beispiel oben wäre die Grenze dann 193,59 €.
Häufige Fehler
- „Zuzahlungen werden automatisch zurückgezahlt." Falsch — die Befreiung muss beantragt werden, mit Sammlung aller Belege. Manche Kassen bieten eine Vorab-Befreiung an, wenn die Überschreitung prognostiziert wird.
- „Kinder müssen für alles zahlen." Falsch — Kinder bis 18 Jahre sind grundsätzlich zuzahlungsfrei (§ 31 Abs. 3 Satz 2 SGB V). Ausnahmen: Fahrtkosten zu medizinischen Behandlungen (anteilig).
- „Jeder mit Pflegegrad ist chronisch krank im Sinne § 62." Differenziert — die G-BA-Chroniker-Richtlinie verlangt Pflegegrad 3 oder höher, oder GdB ≥ 60 %, oder kontinuierliche Versorgung. Pflegegrad 1 oder 2 allein reicht nicht.
- „IGeL-Leistungen werden auf die Belastungsgrenze angerechnet." Falsch — Individuelle Gesundheitsleistungen sind keine Kassenleistungen; sie zählen nicht.
- „Eheleute werden separat bewertet." Falsch — Ehegatten und Kinder im gemeinsamen Haushalt werden zusammen betrachtet (§ 62 Abs. 2 SGB V).
Quellen
- § 62 SGB V – Belastungsgrenze: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__62.html
- § 61 SGB V – Zuzahlungen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__61.html
- § 60 SGB V – Fahrkosten: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__60.html
- § 39 Abs. 4 SGB V – Krankenhaus-Zuzahlung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__39.html
- G-BA Chroniker-Richtlinie: https://www.g-ba.de/richtlinien/8/
- GKV-Spitzenverband – Zuzahlungsbefreiung: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/krankenversicherung.jsp
- BMG – Zuzahlungen und Belastungsgrenze: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/krankenversicherung/
Änderungsverlauf
- 2026-06-17: Erstveröffentlichung mit Freibeträgen 2026 (Erster Familienangehöriger 6.328,80 €, Kind 9.312 €). Quellen § 62 SGB V (gesetze-im-internet.de), G-BA Chroniker-Richtlinie verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-06-17
- Gültig ab: 2004-01-01 (GMG, § 62 SGB V); Werte 2026
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (SGB V, G-BA-Richtlinie, GKV-Spitzenverband, BMG)
- Lizenz: CC BY 4.0
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