BFH – Garten- und Wegeflächen können zum steuerbefreiten Familienheim gehören (BFH II R 27/23)
Kurzmeldung
Der II. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 17.06.2026 (II R 27/23) entschieden, dass die Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nicht auf das mit dem Wohnhaus bebaute Flurstück beschränkt ist. Begünstigt ist die wirtschaftliche Einheit der Grundstücksflächen, wie sie das Belegenheitsfinanzamt bindend feststellt – also gegebenenfalls einschließlich mitgenutzter Garten- und Wegeflächen. Der BFH gab damit einem Sohn Recht, der das selbstgenutzte Wohnhaus seines verstorbenen Vaters geerbt und bezogen hatte; das Finanzamt hatte die Befreiung zuvor auf das bebaute Flurstück begrenzt. Der BFH veröffentlichte die Entscheidung am 13. August 2026 (Pressemitteilung Nr. 042/26).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Datum | 2026-08-13 (Veröffentlichung, BFH-Pressemitteilung Nr. 042/26); Urteil vom 17.06.2026 |
| Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, II. Senat (Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertung) |
| Aktenzeichen | II R 27/23 |
| Rechtsgrundlage | § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG; bewertungsrechtlicher Begriff des bebauten Grundstücks (wirtschaftliche Einheit) |
| Wirkung | Revisionsurteil, für die Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG unmittelbar maßgeblich |
Was das bedeutet
Für Erbinnen und Erben eines Familienheims kann die Entscheidung den steuerfreien Anteil des Nachlasses spürbar vergrößern: Mehrere gemeinsam genutzte Flurstücke – etwa Wohnhaus plus angrenzender Garten oder Zugangsweg – fallen unter die Steuerbefreiung, sofern sie als eine wirtschaftliche Einheit festgestellt sind. Maßgeblich ist dabei nicht das Erbschaftsteuerfinanzamt, sondern das Belegenheitsfinanzamt am Ort des Grundbesitzes, dessen Feststellung für das Erbschaftsteuerverfahren bindend wirkt. Daraus folgt eine praktische Warnung des BFH: Wer mit dem Zuschnitt der wirtschaftlichen Einheit nicht einverstanden ist, muss bereits gegen die Feststellung des Belegenheitsfinanzamts vorgehen. Im späteren Erbschaftsteuerverfahren haben Einwendungen gegen den Umfang des Grundstücks keinen Erfolg mehr. Die übrigen Voraussetzungen der Befreiung bleiben unberührt – insbesondere die Selbstnutzung durch den Erblasser, der unverzügliche Einzug des Kindes und die Wohnflächengrenze von 200 qm.
Für vertiefte Information
- Familienheim – Steuerbefreiung bei der Erbschaftsteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG)
- Erbschaftsteuer 2026 – Freibeträge, Steuerklassen, Tarif (ErbStG)
- Immobilienbewertung für die Erbschaftsteuer (§§ 176–198 BewG)
Quelle
- Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 042/26 vom 13.08.2026, „Das Familienheim in der Erbschaftsteuer: Begriff des begünstigten Grundstücks" (Urteil vom 17.06.2026 – II R 27/23): https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/das-familienheim-in-der-erbschaftsteuer-begriff-des-beguenstigten-grundstuecks/
- Entscheidung II R 27/23 in der BFH-Entscheidungsdatenbank: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610150/
Stand
- News-Publikation: 2026-08-15
- Ereignis-Datum: 2026-08-13
- Rechtsbereich: Erbrecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0