Vom Mahnverfahren in den Zivilprozess – Abgabe an das Streitgericht und Anspruchsbegründung nach Widerspruch (§§ 696–698 ZPO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Normen | § 696 ZPO (Verfahren nach Widerspruch), § 697 ZPO (Einleitung des Streitverfahrens), § 698 ZPO (Abgabe am selben Gericht) |
| Auslöser | rechtzeitiger Widerspruch + Antrag einer Partei auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 696 Abs. 1 Satz 1) |
| Antrag schon im Mahnantrag | möglich – der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden (§ 696 Abs. 1 Satz 2) |
| Zielgericht | das im Mahnbescheid nach § 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichnete Gericht; bei übereinstimmendem Verlangen beider Parteien ein anderes Gericht |
| Anfechtbarkeit | Abgabe wird den Parteien mitgeteilt, ist nicht anfechtbar (§ 696 Abs. 1 Satz 3) |
| Anhängigkeit | mit Eingang der Akten beim Empfangsgericht (§ 696 Abs. 1 Satz 4) |
| Rückwirkende Rechtshängigkeit | ab Zustellung des Mahnbescheids, wenn alsbald nach dem Widerspruch abgegeben wird (§ 696 Abs. 3) |
| Gerichtskosten vor Abgabe | Abgabe auf Antrag des Antragstellers erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (§ 12 Abs. 3 Satz 3 GKG); die Mahnverfahrensgebühr (KV Nr. 1100, 0,5) wird auf die Verfahrensgebühr (KV Nr. 1210, 3,0) angerechnet |
| Bindung an Zuständigkeit | keine – das Empfangsgericht prüft seine Zuständigkeit selbst (§ 696 Abs. 5) |
| Anspruchsbegründung | Aufforderung durch die Geschäftsstelle, Frist zwei Wochen, Form einer Klageschrift (§ 697 Abs. 1) |
| Begründung bleibt hinter Mahnantrag zurück | insoweit gilt die Klage als zurückgenommen, wenn vorher belehrt bzw. hingewiesen wurde (§ 697 Abs. 2 Satz 2) |
| Keine Begründung | Termin nur auf Antrag des Antragsgegners; dann Frist zur Begründung mit Präklusionsfolge (§ 697 Abs. 3, § 296 Abs. 1, 4) |
| Rücknahme des Streitantrags | bis Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache; Sache gilt als nicht rechtshängig geworden (§ 696 Abs. 4) |
| Rücknahme des Widerspruchs | durch den Antragsgegner bis Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache, nicht nach Versäumnisurteil gegen ihn (§ 697 Abs. 4) |
Was §§ 696–698 ZPO regeln
Das gerichtliche Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) ist ein schriftliches, weitgehend automatisiertes Verfahren ohne Prüfung, ob der Anspruch besteht. Sobald der Antragsgegner Widerspruch erhebt (§ 694 ZPO), ist dieser schnelle Weg zum Vollstreckungstitel versperrt. Die §§ 696 bis 698 ZPO bilden die Brücke vom Mahnverfahren in den ordentlichen Zivilprozess: Sie regeln, wann und wohin die Akte wandert, ab wann die Sache rechtshängig ist und was der Antragsteller beim Streitgericht nachholen muss.
Wichtig ist der Grundsatz: Ohne Antrag keine Abgabe. Der Widerspruch allein beendet das Verfahren nicht, setzt es aber auch nicht fort. Beantragt niemand die Durchführung des streitigen Verfahrens, bleibt die Sache beim Mahngericht liegen.
Die Abgabe an das Streitgericht (§ 696 Abs. 1, 2 ZPO)
Voraussetzungen und Ablauf nach dem Wortlaut des § 696 Abs. 1 ZPO:
- Rechtzeitiger Widerspruch des Antragsgegners.
- Antrag einer Partei – des Antragstellers oder des Antragsgegners – auf Durchführung des streitigen Verfahrens. Der Antragsteller kann diesen Antrag vorsorglich bereits im Mahnantrag stellen (Satz 2); in der Praxis geschieht das häufig über das entsprechende Feld im Antragsformular.
- Abgabe von Amts wegen durch das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, an das im Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichnete Gericht – oder, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses.
- Mitteilung der Abgabe an die Parteien; die Abgabe ist nicht anfechtbar (Satz 3).
- Mit Eingang der Akten beim Empfangsgericht gilt der Rechtsstreit dort als anhängig (Satz 4); § 281 Abs. 3 Satz 1 ZPO gilt entsprechend (die Kosten im Mahnverfahren werden als Teil der Kosten des Streitverfahrens behandelt).
Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, tritt an die Stelle der Papierakte ein maschinell erstellter Aktenausdruck, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird; für ihn gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend (§ 696 Abs. 2 ZPO).
Finden Mahnverfahren und streitiges Verfahren bei demselben Gericht statt, gelten die Abgabevorschriften sinngemäß (§ 698 ZPO).
Gerichtskosten: erst zahlen, dann Abgabe (§ 12 Abs. 3 GKG)
Nach § 12 Abs. 3 Satz 3 GKG soll die Sache auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist. Der Antragsteller erhält daher nach dem Widerspruch eine Kostenrechnung über die Differenz zwischen der im Mahnverfahren gezahlten 0,5-Gebühr (Nr. 1100 KV GKG) und der 3,0-Verfahrensgebühr des ersten Rechtszugs (Nr. 1210 KV GKG), auf die die Mahngebühr nach der Anmerkung zu Nr. 1210 angerechnet wird. Solange diese Gebühr nicht eingeht, bleibt die Akte in der Regel beim Mahngericht.
Diese Zahlungspflicht trifft nur den Antrag des Antragstellers. Beantragt der Antragsgegner die Durchführung des streitigen Verfahrens, ist die Abgabe nicht von einer Vorauszahlung durch ihn abhängig.
Rückwirkende Rechtshängigkeit: „alsbald" (§ 696 Abs. 3 ZPO)
Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird (§ 696 Abs. 3 ZPO). Das ist vor allem für Prozesszinsen (§ 291 BGB) und die Wirkungen der Rechtshängigkeit wichtig.
Die Verjährung wird unabhängig davon bereits durch die Zustellung des Mahnbescheids gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB), bei „demnächst" erfolgter Zustellung rückwirkend auf den Eingang des Antrags (§ 167 ZPO). Die Hemmung endet nach § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens. Gerät das Verfahren in Stillstand, weil die Parteien es nicht betreiben, tritt an die Stelle der Beendigung die letzte Verfahrenshandlung. Wer nach dem Widerspruch weder die Abgabe beantragt noch die weitere Gebühr zahlt, riskiert daher, dass die Hemmung ausläuft und der Anspruch verjährt.
Wann eine Abgabe noch „alsbald" ist, legt das Gesetz nicht in Tagen fest. Verzögerungen, die der Antragsteller zu vertreten hat – etwa eine verspätete Zahlung der Gerichtskosten –, sprechen nach der Rechtsprechung gegen eine alsbaldige Abgabe; Verzögerungen allein im Geschäftsgang des Gerichts werden ihm dagegen nicht angelastet (Auslegungsgrundsatz, kein gesetzlicher Fristwert).
Die Anspruchsbegründung (§ 697 Abs. 1–3 ZPO)
Aufforderung und Frist. Die Geschäftsstelle des Empfangsgerichts hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen (§ 697 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Anspruchsbegründung muss also inhaltlich den Anforderungen des § 253 ZPO genügen: bestimmter Antrag, Gegenstand und Grund des Anspruchs, Tatsachenvortrag und Beweisangebote.
Weiteres Verfahren. Mit Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren (§ 697 Abs. 2 Satz 1 ZPO): Das Gericht wählt einen frühen ersten Termin oder das schriftliche Vorverfahren; für die Klageerwiderung im Vorverfahren nach § 276 ZPO kann eine mit der Zustellung der Anspruchsbegründung beginnende Frist gesetzt werden (Satz 3).
Weniger beantragt als gemahnt. Soweit der Antrag in der Anspruchsbegründung hinter dem Mahnantrag zurückbleibt, gilt die Klage insoweit als zurückgenommen – allerdings nur, wenn der Antragsteller zuvor durch das Mahngericht belehrt oder durch das Streitgericht hingewiesen worden ist (§ 697 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Das hat Kostenfolgen nach § 269 ZPO.
Keine oder verspätete Begründung. Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, wird bis zu ihrem Eingang ein Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt. Mit der Terminsbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begründung; § 296 Abs. 1, 4 ZPO gilt entsprechend (§ 697 Abs. 3 ZPO). Verspäteter Vortrag kann dann als präkludiert zurückgewiesen werden. Die Zwei-Wochen-Frist des Absatzes 1 ist dagegen keine Ausschlussfrist: Eine nach ihrem Ablauf, aber vor einer Terminsbestimmung eingereichte Begründung wird regulär weiterbehandelt.
Rücknahmen: Streitantrag und Widerspruch
- Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 696 Abs. 4 ZPO): möglich bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache, auch zu Protokoll der Geschäftsstelle. Folge: Die Streitsache ist als nicht rechtshängig geworden anzusehen; das Verfahren fällt in das Stadium nach Widerspruch zurück.
- Rücknahme des Widerspruchs (§ 697 Abs. 4 ZPO): Der Antragsgegner kann seinen Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlass eines Versäumnisurteils gegen ihn; die Rücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Danach kann der Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid beantragen (§ 699 ZPO) – oft ein kostengünstiger Weg, wenn der Schuldner einsieht, dass die Forderung berechtigt ist.
Zuständigkeit: keine Bindung (§ 696 Abs. 5 ZPO)
Anders als bei einer Verweisung nach § 281 ZPO ist das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben wurde, in seiner Zuständigkeit nicht gebunden (§ 696 Abs. 5 ZPO). Es prüft örtliche und sachliche Zuständigkeit selbst und kann den Rechtsstreit – auf Antrag des Klägers – nach § 281 ZPO an das zuständige Gericht verweisen. Seit dem 01.01.2026 liegt die Streitwertgrenze zwischen Amts- und Landgericht bei 10.000 Euro (§ 23 Nr. 1 GVG); auch sie entscheidet darüber, wo der Streit landet.
Mahnbescheid statt Klageschrift (§ 697 Abs. 5 ZPO)
Für ein Urteil in abgekürzter Form (Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, § 313b Abs. 2, § 317 Abs. 5 ZPO) kann der Mahnbescheid an Stelle der Klageschrift benutzt werden; bei maschineller Bearbeitung tritt der maschinell erstellte Aktenausdruck an die Stelle der Klageschrift.
Geltungsbereich
Die §§ 696–698 ZPO gelten für das deutsche gerichtliche Mahnverfahren nach den §§ 688 ff. ZPO. Für den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid verweist § 700 Abs. 3 ZPO auf die Abgaberegeln; dort erfolgt die Abgabe allerdings von Amts wegen ohne Parteiantrag. Nach einem Europäischen Zahlungsbefehl gelten über §§ 1090, 1091 ZPO Teile des § 696 und § 697 Abs. 1–3 ZPO entsprechend. Im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren enthält § 46a ArbGG eigene Regeln mit ebenfalls zweiwöchiger Begründungsfrist.
Ausnahmen
- Widerspruch verspätet: Ein nach Verfügung des Vollstreckungsbescheids eingehender Widerspruch wird als Einspruch behandelt (§ 694 Abs. 2 ZPO); dann gilt § 700 ZPO, nicht § 696 ZPO.
- Teilwiderspruch: Widerspricht der Antragsgegner nur einem Teil der Forderung, kann wegen des unbestrittenen Teils ein Vollstreckungsbescheid ergehen; nur der streitige Teil wird abgegeben.
- Kein Antrag: Stellt keine Partei einen Antrag, findet keine Abgabe statt; das Verfahren ruht faktisch beim Mahngericht (Verjährungsrisiko nach § 204 Abs. 2 BGB).
- Abgabe an ein anderes Gericht als im Mahnbescheid bezeichnet nur bei übereinstimmendem Verlangen beider Parteien.
Häufige Fehler
- „Nach dem Widerspruch geht es automatisch vor Gericht." Nein. Ohne Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 696 Abs. 1 ZPO) und – beim Antrag des Antragstellers – ohne Zahlung der weiteren Gerichtsgebühr (§ 12 Abs. 3 Satz 3 GKG) wird nicht abgegeben.
- „Mit dem Widerspruch ist die Sache für mich erledigt." Nein. Der Antragsteller kann jederzeit die Abgabe betreiben; der Widerspruch verhindert nur den Vollstreckungsbescheid.
- „Die Verjährung ist durch den Mahnbescheid dauerhaft gestoppt." Nein. Bleibt das Verfahren nach dem Widerspruch liegen, endet die Hemmung sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung (§ 204 Abs. 2 BGB).
- „Wer die zwei Wochen verpasst, hat verloren." Nein. Die Frist des § 697 Abs. 1 ZPO ist keine Ausschlussfrist; scharf wird es erst mit der richterlichen Frist nach § 697 Abs. 3 ZPO, für die § 296 Abs. 1, 4 ZPO entsprechend gilt.
- „Das Gericht, an das abgegeben wurde, muss den Fall entscheiden." Nein. Es ist nicht an die Zuständigkeit gebunden (§ 696 Abs. 5 ZPO) und kann nach § 281 ZPO verweisen.
- „In der Anspruchsbegründung kann ich einfach weniger verlangen." Möglich, aber nach Belehrung bzw. Hinweis gilt die Klage insoweit als zurückgenommen (§ 697 Abs. 2 Satz 2 ZPO) – mit Kostenfolge.
Beispiel
*Fiktives Beispiel:* Handwerkerin H beantragt beim zentralen Mahngericht einen Mahnbescheid über 4.800 Euro gegen Kunde K und kreuzt im Antrag an, dass sie im Fall des Widerspruchs die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt. K legt fristgerecht Widerspruch ein. Das Mahngericht teilt H den Widerspruch mit und fordert die restliche Verfahrensgebühr an. H zahlt umgehend; das Mahngericht gibt die Sache an das im Mahnbescheid bezeichnete Amtsgericht ab. Weil die Abgabe alsbald erfolgte, gilt der Rechtsstreit als bereits mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig (§ 696 Abs. 3 ZPO). Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts fordert H auf, den Anspruch binnen zwei Wochen wie in einer Klageschrift zu begründen. H reicht die Begründung mit Rechnung, Abnahmeprotokoll und Zeugenangebot ein; das Gericht ordnet das schriftliche Vorverfahren an und setzt K eine Frist zur Klageerwiderung ab Zustellung der Anspruchsbegründung (§ 697 Abs. 2 Satz 3, § 276 ZPO).
Siehe auch
- Gerichtliches Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO)
- Widerspruch gegen den Mahnbescheid (§ 694 ZPO)
- Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO)
- Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid (§ 700 ZPO)
- Klageerhebung im Zivilprozess (§ 253 ZPO)
- Schriftliches Vorverfahren und Klageerwiderung (§ 276 ZPO)
- Verweisung bei Unzuständigkeit (§ 281 ZPO, § 17a GVG)
- Hemmung und Neubeginn der Verjährung (§§ 203, 204, 212 BGB)
- Gerichtskosten und Streitwert (GKG)
- Europäisches Mahnverfahren (VO (EG) Nr. 1896/2006)
Änderungsverlauf
- 2026-10-23: Erstveröffentlichung der Faktenseite, Wortlaut §§ 696, 697, 698 ZPO und § 12 GKG am 2026-10-23 auf gesetze-im-internet.de abgerufen (WebFetch, HTTP 200), § 204 BGB und KV GKG per WebSearch auf gesetze-im-internet.de belegt; Wikidata-Q-IDs Q27032465, Q206893, Q206914 via WebSearch auf wikidata.org verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-10-23
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 696 ZPO – Verfahren nach Widerspruch (Abs. 1 Abgabe von Amts wegen auf Parteiantrag, Unanfechtbarkeit, Anhängigkeit mit Akteneingang; Abs. 2 maschineller Aktenausdruck; Abs. 3 Rechtshängigkeit ab Zustellung des Mahnbescheids bei alsbaldiger Abgabe; Abs. 4 Rücknahme des Streitantrags; Abs. 5 keine Zuständigkeitsbindung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__696.html
- § 697 ZPO – Einleitung des Streitverfahrens (Abs. 1 Anspruchsbegründung binnen zwei Wochen in Form einer Klageschrift; Abs. 2 Verfahren wie nach Klageeingang, Rücknahmefiktion bei Zurückbleiben hinter dem Mahnantrag; Abs. 3 Termin nur auf Antrag des Antragsgegners, Frist mit § 296 Abs. 1, 4; Abs. 4 Rücknahme des Widerspruchs; Abs. 5 Mahnbescheid statt Klageschrift): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__697.html
- § 698 ZPO – Abgabe des Verfahrens am selben Gericht: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__698.html
- § 694 ZPO – Widerspruch gegen den Mahnbescheid: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__694.html
- § 700 ZPO – Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid (Abgabe von Amts wegen): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__700.html
- § 12 GKG – Vorauszahlung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Abs. 3 Satz 3: Abgabe nach Widerspruch erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen): https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__12.html
- GKG Anlage 1 (Kostenverzeichnis) – Nr. 1100 (Mahnverfahren, 0,5) und Nr. 1210 mit Anmerkung (Verfahrensgebühr 3,0, Anrechnung nach vorausgegangenem Mahnverfahren): https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_1.html
- § 204 BGB – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung (Abs. 1 Nr. 3 Zustellung des Mahnbescheids; Abs. 2 Ende der Hemmung, Stillstand): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__204.html
- § 167 ZPO – Rückwirkung der Zustellung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__167.html
- § 1091 ZPO – Einleitung des Streitverfahrens nach Europäischem Zahlungsbefehl: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__1091.html
- § 46a ArbGG – Mahnverfahren vor den Arbeitsgerichten: https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__46a.html