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Ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB, § 9 MBO-Ä) – Umfang, Entbindung, Offenbarungsbefugnisse und Strafrahmen 2026

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-27 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Die ärztliche Schweigepflicht ist strafbewehrt: Nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehöriger eines anderen Heilberufs mit staatlich geregelter Ausbildung unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Handelt der Täter gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht, beträgt der Strafrahmen nach § 203 Abs. 6 StGB bis zu zwei Jahren. Geschützt ist jede patientenbezogene Information – bereits die Tatsache, dass jemand überhaupt in Behandlung ist. Die Pflicht gilt auch gegenüber Angehörigen, dem Arbeitgeber, der Polizei und anderen Ärzten und über den Tod des Patienten hinaus (§ 203 Abs. 5 StGB, § 9 Abs. 1 MBO-Ä). Kein Offenbaren liegt vor, wenn Geheimnisse den berufsmäßig tätigen Gehilfen in der Praxis zugänglich gemacht werden (§ 203 Abs. 3 S. 1 StGB); gegenüber externen mitwirkenden Personen (IT-Dienstleister, Abrechnungsstellen, Schreibbüros) ist die Offenbarung seit dem 9. November 2017 zulässig, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich ist (§ 203 Abs. 3 S. 2 StGB) – der Arzt muss diese Personen aber zur Geheimhaltung verpflichten, sonst macht er sich nach § 203 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB selbst strafbar. Befugt ist die Offenbarung vor allem bei wirksamer Entbindung durch den Patienten, bei gesetzlichen Melde- und Anzeigepflichten (z. B. § 6, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 3 IfSG – Meldung binnen 24 Stunden; § 138 StGB) sowie im rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB. Bei Kindeswohlgefährdung gibt § 4 Abs. 3 KKG eine ausdrückliche Befugnis, das Jugendamt zu informieren. Im Verfahren korrespondiert die Schweigepflicht mit dem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO und § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sowie dem Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO. Die Tat ist ein absolutes Antragsdelikt (§ 205 Abs. 1 S. 1 StGB).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage (Strafrecht)§ 203 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen [gesetze-im-internet.de]
Aktuelle FassungFassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 07.11.2024 (BGBl. I Nr. 351), in Kraft seit 13.11.2024 [dejure.org]
Rechtsgrundlage (Berufsrecht)§ 9 MBO-Ä (Muster-Berufsordnung, Stand Mai 2026) – umgesetzt durch die Berufsordnungen der Landesärztekammern
Erfasster PersonenkreisArzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Angehörige anderer Heilberufe mit staatlich geregelter Ausbildung; Berufspsychologen [§ 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB]
Ebenfalls erfasstAngehörige privater Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherer und privatärztlicher Verrechnungsstellen [§ 203 Abs. 1 Nr. 7 StGB]
Schutzgegenstandfremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis; erfasst bereits die Tatsache der Behandlung [§ 203 Abs. 1 StGB]
Strafrahmen GrundtatbestandFreiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe [§ 203 Abs. 1 StGB]
Strafrahmen QualifikationFreiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe bei Handeln gegen Entgelt oder in Bereicherungs-/Schädigungsabsicht [§ 203 Abs. 6 StGB]
Verwertung statt OffenbarungFreiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe [§ 204 StGB]
Praxispersonalkein Offenbaren, wenn Geheimnisse berufsmäßig tätigen Gehilfen oder Auszubildenden zugänglich gemacht werden [§ 203 Abs. 3 S. 1 StGB]
Externe DienstleisterOffenbarung zulässig, soweit für die Inanspruchnahme ihrer Tätigkeit erforderlich – seit 09.11.2017 [§ 203 Abs. 3 S. 2 StGB]
Verpflichtungspflicht des Arztesstrafbar, wer nicht dafür Sorge trägt, dass die mitwirkende Person zur Geheimhaltung verpflichtet wurde [§ 203 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB]
Datenschutzbeauftragteeigene Strafbarkeit für beim Geheimnisträger tätige Datenschutzbeauftragte [§ 203 Abs. 4 S. 1 StGB]
Wirkung über den Tod hinausAbsätze 1 bis 4 gelten auch bei Offenbarung nach dem Tod des Betroffenen [§ 203 Abs. 5 StGB]; berufsrechtlich § 9 Abs. 1 MBO-Ä
Antragserfordernisabsolutes Antragsdelikt – Verfolgung nur auf Strafantrag [§ 205 Abs. 1 S. 1 StGB]
Strafantragsfrist3 Monate ab Kenntnis von Tat und Täter [§ 77b Abs. 1 StGB]
Antragsrecht nach dem TodÜbergang auf Angehörige nach § 77 Abs. 2 StGB; auf die Erben, soweit das Geheimnis nicht zum persönlichen Lebensbereich gehört [§ 205 Abs. 2 S. 1–3 StGB]
Entbindung durch PatientenSchweigepflicht entfällt bei wirksamer, informierter Entbindung; berufsrechtlich ausdrücklich [§ 9 Abs. 2 S. 1 MBO-Ä], prozessual [§ 53 Abs. 2 S. 1 StPO]
Zeugnisverweigerungsrecht StrafverfahrenÄrzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Apotheker, Hebammen [§ 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO]; mitwirkende Personen [§ 53a StPO]
Zeugnisverweigerungsrecht ZivilverfahrenPersonen mit gesetzlicher Verschwiegenheitspflicht [§ 383 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPO]
BeschlagnahmeverbotKrankenunterlagen und ärztliche Untersuchungsbefunde im Gewahrsam des Arztes [§ 97 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 S. 1 StPO]
Rechtfertigender NotstandOffenbarung befugt, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt und die Tat angemessenes Mittel ist [§ 34 StGB]
Meldepflicht Infektionsschutzfeststellender Arzt meldet namentlich; unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden beim Gesundheitsamt [§ 6, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 3 S. 1 IfSG]
Anzeigepflicht Katalogtatengeplante Katalogtaten (u. a. Mord, Totschlag, Raub, Geiselnahme) sind anzuzeigen [§ 138 StGB]; Ärzteprivileg nur unter den Voraussetzungen des [§ 139 Abs. 3 S. 2 StGB]
KindeswohlgefährdungBefugnis (keine Pflicht), das Jugendamt zu informieren; bei dringender Gefahr Soll-Vorschrift zur unverzüglichen Information [§ 4 Abs. 3 KKG]
BeratungsanspruchAnspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft; Daten sind vorab zu pseudonymisieren [§ 4 Abs. 2 KKG]
Datenschutzrechtliche FlankierungGesundheitsdaten dürfen zu Behandlungszwecken nur von Fachpersonal unter Berufsgeheimnis verarbeitet werden [Art. 9 Abs. 2 lit. h, Abs. 3 DSGVO]
Postmortales EinsichtsrechtErben (vermögensrechtliche Interessen) und nächste Angehörige (immaterielle Interessen); ausgeschlossen bei entgegenstehendem ausdrücklichem oder mutmaßlichem Willen [§ 630g Abs. 3 BGB]
Ehegattennotvertretungbehandelnde Ärzte sind gegenüber dem vertretenden Ehegatten von der Schweigepflicht entbunden [§ 1358 Abs. 2 BGB]
PrivatabrechnungDatenübermittlung an Dritte nur bei nachweisbarer Einwilligung des Patienten [§ 12 Abs. 2 MBO-Ä]
Leitentscheidung VerrechnungsstelleAbtretung der (zahn)ärztlichen Honorarforderung an eine gewerbliche Verrechnungsstelle ohne Patienteneinwilligung ist nach § 134 BGB i. V. m. § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB nichtig [BGH, 10.07.1991 – VIII ZR 296/90, BGHZ 115, 123]
Anforderung an die EinwilligungDer Patient muss wissen, aus welchem Anlass und mit welcher Zielsetzung er welche Personen von der Schweigepflicht entbindet [BGH, 10.10.2013 – III ZR 325/12]

Geltungsbereich

§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker sowie Angehörige anderer Heilberufe, deren Berufsausübung oder Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert – also etwa Pflegefachpersonen, Hebammen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Rettungsassistenten und Notfallsanitäter. Nr. 2 nennt Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung, Nr. 6 staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen, Nr. 7 Angehörige eines privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherers sowie einer privatärztlichen Verrechnungsstelle. Heilpraktiker unterfallen § 203 StGB nicht, weil ihre Tätigkeit keine staatlich geregelte Ausbildung voraussetzt; für sie gelten aber die datenschutzrechtlichen Pflichten und – im Infektionsschutz – ausdrücklich § 8 Abs. 1 Nr. 8 IfSG.

Geschützt ist das fremde Geheimnis, das dem Arzt „anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden" ist. Der Begriff ist weit: Er umfasst Diagnosen, Befunde, Laborwerte, Medikation, psychische Erkrankungen, Suchtmittelgebrauch, Schwangerschaft und Familienverhältnisse ebenso wie beiläufig Wahrgenommenes – und bereits die schlichte Tatsache, dass eine bestimmte Person Patient ist. Die Pflicht besteht gegenüber jedermann, ausdrücklich auch gegenüber Ehepartnern, Eltern volljähriger Kinder, dem Arbeitgeber, Versicherungen, der Polizei und gegenüber anderen Ärzten, die nicht in die Behandlung eingebunden sind.

Neben dem Strafrecht steht das Berufsrecht: § 9 Abs. 1 MBO-Ä verpflichtet Ärztinnen und Ärzte, über alles zu schweigen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist – „auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus" – einschließlich schriftlicher Mitteilungen, Aufzeichnungen, Röntgenaufnahmen und sonstiger Untersuchungsbefunde. Die MBO-Ä ist selbst kein geltendes Recht; verbindlich sind erst die Berufsordnungen der Landesärztekammern, die sie weitgehend wortgleich übernehmen. Verstöße können berufsgerichtlich geahndet werden – bis hin zur Entziehung der Zulassung.

Praxispersonal, externe Dienstleister und die Verpflichtungspflicht (§ 203 Abs. 3 und 4 StGB)

§ 203 Abs. 3 S. 1 StGB stellt klar: Kein Offenbaren liegt vor, wenn der Arzt Geheimnisse den bei ihm berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich macht. Medizinische Fachangestellte, Pflegekräfte, Auszubildende und Famulanten dürfen also im erforderlichen Umfang informiert werden. Berufsrechtlich verlangt § 9 Abs. 3 S. 2 MBO-Ä zusätzlich, diese Personen über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.

Für externe Dritte galt bis 2017 eine erhebliche Rechtsunsicherheit: Die Einbindung von IT-Dienstleistern, Rechenzentren, Aktenvernichtern oder Schreibbüros war strafrechtlich riskant. Das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30.10.2017 (BGBl. I S. 3618) hat mit Wirkung zum 9. November 2017 den heutigen § 203 Abs. 3 S. 2 StGB eingefügt: Geheimnisträger dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme deren Tätigkeit erforderlich ist; dasselbe gilt für Unterauftragnehmer dieser mitwirkenden Personen.

Dieser Befugnis steht eine Sorgfaltspflicht gegenüber. Nach § 203 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB macht sich der Arzt selbst strafbar, wenn er nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine mitwirkende Person zur Geheimhaltung verpflichtet wurde – und diese Person dann unbefugt offenbart. Ausgenommen sind mitwirkende Personen, die selbst Geheimnisträger nach Abs. 1 oder 2 sind. Die mitwirkende Person und ein beim Arzt tätiger Datenschutzbeauftragter sind nach § 203 Abs. 4 S. 1 StGB eigenständig strafbar. § 9 Abs. 4 MBO-Ä setzt dies berufsrechtlich um und verlangt eine schriftliche Geheimhaltungsverpflichtung, die der Arzt selbst vornehmen oder auf das beauftragte Dienstleistungsunternehmen übertragen kann. Praktische Konsequenz: Jeder Vertrag mit einem externen Dienstleister, der mit Patientendaten in Berührung kommt, braucht neben dem datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeitungsvertrag eine strafrechtliche Verpflichtungserklärung.

Entbindung von der Schweigepflicht durch den Patienten

Der praktisch wichtigste Rechtfertigungsgrund ist die Einwilligung des Patienten. § 9 Abs. 2 S. 1 MBO-Ä formuliert: Ärztinnen und Ärzte sind zur Offenbarung befugt, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind oder soweit die Offenbarung zum Schutz eines höherwertigen Rechtsguts erforderlich ist. Prozessual entspricht dem § 53 Abs. 2 S. 1 StPO: Wer von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden ist, darf das Zeugnis nicht verweigern.

Die Entbindung ist an keine gesetzliche Form gebunden und kann auch konkludent erklärt werden; aus Beweisgründen ist die Schriftform dringend zu empfehlen. Entscheidend ist, dass sie bestimmt und informiert ist. Der BGH hat für die Abtretung zahnärztlicher Honorarforderungen formuliert, dass der Patient wissen muss, aus welchem Anlass und mit welcher Zielsetzung er welche Personen von der Schweigepflicht entbindet, und über Art und Umfang der Einschaltung Dritter unterrichtet sein muss (BGH, Urteil vom 10.10.2013 – III ZR 325/12). Pauschale Blankoerklärungen – etwa eine Klausel, die „alle behandelnden Ärzte gegenüber der Versicherung" entbindet – sind daher regelmäßig unwirksam.

Die Entbindung ist jederzeit frei widerruflich, wirkt aber nur für die Zukunft. Sie ist teilbar: Ein Patient kann den Arzt gegenüber einer bestimmten Person und für einen bestimmten Zweck entbinden, im Übrigen aber nicht. Bei einwilligungsunfähigen Patienten entscheidet der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge oder der Bevollmächtigte (§ 1820 BGB); bei Minderjährigen kommt es auf die Einsichtsfähigkeit an – ist der Jugendliche einsichts- und urteilsfähig, besteht die Schweigepflicht auch gegenüber den Eltern. In der akuten Notlage entbindet § 1358 Abs. 2 BGB die behandelnden Ärzte kraft Gesetzes gegenüber dem nach § 1358 Abs. 1 BGB vertretenden Ehegatten.

Gesetzliche Offenbarungsbefugnisse und -pflichten

Neben der Einwilligung gibt es gesetzliche Durchbrechungen. § 9 Abs. 2 S. 2 MBO-Ä stellt klar, dass gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten unberührt bleiben; nach Satz 3 soll der Arzt den Patienten darüber unterrichten, soweit gesetzliche Vorschriften die Schweigepflicht einschränken.

Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG ist im Fall des § 6 IfSG der feststellende Arzt zur Meldung verpflichtet; in Einrichtungen nach § 23 Abs. 5 S. 1 IfSG ist neben ihm auch der leitende Arzt verantwortlich. § 9 Abs. 3 S. 1 IfSG bestimmt: Die namentliche Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem zuständigen Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, vorliegen. Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden (Satz 2). Zum Katalog des § 6 Abs. 1 IfSG gehören unter anderem Masern, Tuberkulose, akute Virushepatitis, Meningokokken-Meningitis, Keuchhusten, Typhus, Tollwut und der Verdacht einer über das übliche Ausmaß hinausgehenden Impfkomplikation.

Anzeigepflicht bei geplanten schweren Straftaten. § 138 StGB verpflichtet jedermann – also auch den Arzt –, von einer geplanten Katalogtat glaubhaft erlangte Kenntnis rechtzeitig der Behörde oder dem Bedrohten anzuzeigen; Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Zum Katalog zählen unter anderem Mord und Totschlag (§§ 211, 212 StGB), Raub und räuberische Erpressung (§§ 249–251, 255 StGB), erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme (§§ 239a, 239b StGB) sowie gemeingefährliche Straftaten. § 139 Abs. 3 S. 2 StGB privilegiert Ärzte, Psychotherapeuten, Rechtsanwälte und Verteidiger: Sie sind nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurde – allerdings nur unter denselben Voraussetzungen wie in Satz 1, also nur, wenn sie sich ernsthaft bemüht haben, den Täter von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden. Für Mord, Totschlag und bestimmte terroristische und völkerstrafrechtliche Taten gilt das Privileg nicht. Wichtig für die Praxis: Begangene Taten – etwa Körperverletzung, Misshandlung oder Sexualdelikte – lösen keine Anzeigepflicht aus; § 138 StGB betrifft nur noch abwendbare Taten.

Kindeswohlgefährdung. § 4 KKG enthält ein abgestuftes Verfahren: Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung sollen Ärzte die Situation mit dem Kind und den Erziehungsberechtigten erörtern und auf Hilfen hinwirken (Abs. 1). Sie haben gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft; die dafür übermittelten Daten sind vorab zu pseudonymisieren (Abs. 2). Scheidet eine Abwendung nach Absatz 1 aus oder bleibt sie erfolglos, sind Ärzte befugt, das Jugendamt zu informieren – die Betroffenen sind vorab hinzuweisen, es sei denn, damit würde der wirksame Schutz des Kindes in Frage gestellt (Abs. 3 S. 1). Für Ärzte gilt die Maßgabe, dass sie das Jugendamt unverzüglich informieren sollen, wenn nach ihrer Einschätzung eine dringende Gefahr ein Tätigwerden erfordert (Abs. 3 S. 3). § 4 KKG begründet also eine Befugnis, keine allgemeine Anzeigepflicht.

Rechtfertigender Notstand. Wo keine spezielle Norm greift, bleibt § 34 StGB: Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt und die Tat ein angemessenes Mittel ist. Klassische Fallgruppen sind der fahruntaugliche Patient, der trotz Aufklärung weiterfährt, oder die konkrete, ernsthafte Drohung gegen eine identifizierbare Person. Die Hürde ist hoch: Ein bloßer Verdacht oder ein abstraktes Risiko genügt nicht, und der Arzt muss stets das mildeste Mittel wählen – in der Regel zuerst das Gespräch mit dem Patienten.

Datenschutzrecht. Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO erlaubt die Verarbeitung von Gesundheitsdaten unter anderem für medizinische Diagnostik, Versorgung und Behandlung, aber ausdrücklich nur „vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien". Art. 9 Abs. 3 DSGVO verlangt, dass die Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden, das dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder von einer anderen Person, die ebenfalls einer Geheimhaltungspflicht unterliegt. Die strafrechtliche Schweigepflicht ist damit datenschutzrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung – beides ist getrennt zu prüfen, aber inhaltlich verzahnt.

Schweigepflicht im Verfahren: Zeugnisverweigerung und Beschlagnahmeverbot

Im Strafverfahren dürfen Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO das Zeugnis über das verweigern, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist. § 53a Abs. 1 StPO erstreckt dieses Recht auf die mitwirkenden Personen – Beschäftigte, Berufsanwärter und sonstige Hilfstätige; über die Ausübung entscheidet grundsätzlich der Berufsgeheimnisträger. Ist der Arzt entbunden, darf er das Zeugnis nach § 53 Abs. 2 S. 1 StPO nicht verweigern; die Entbindung wirkt nach § 53a Abs. 2 StPO auch für die mitwirkenden Personen.

Flankierend gilt das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO. Nicht beschlagnahmt werden dürfen die schriftlichen Mitteilungen zwischen Beschuldigtem und Geheimnisträger (Abs. 1 Nr. 1), die Aufzeichnungen des Geheimnisträgers über anvertraute Mitteilungen (Abs. 1 Nr. 2) und andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde (Abs. 1 Nr. 3). Der Schutz greift nach § 97 Abs. 2 S. 1 StPO allerdings nur, solange sich die Gegenstände im Gewahrsam des Zeugnisverweigerungsberechtigten befinden, und entfällt, wenn der Arzt selbst der Beteiligung an der Tat, an Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist (Abs. 2 S. 2). § 97 Abs. 3 StPO erstreckt den Schutz auf die mitwirkenden Personen nach § 53a Abs. 1 S. 1 StPO.

Im Zivilprozess greift § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO: Zeugnisverweigerungsberechtigt sind Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist. Nach § 383 Abs. 3 ZPO ist die Vernehmung – auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird – nicht auf Tatsachen zu richten, über die ohne Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nicht ausgesagt werden kann.

Nach dem Tod des Patienten

Die Schweigepflicht endet nicht mit dem Tod. § 203 Abs. 5 StGB stellt ausdrücklich klar, dass die Absätze 1 bis 4 auch anzuwenden sind, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart; § 203 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 StGB erfasst zusätzlich denjenigen, der ein Geheimnis offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat. Berufsrechtlich wiederholt § 9 Abs. 1 MBO-Ä die postmortale Geltung.

Maßgeblich ist der mutmaßliche Wille des Verstorbenen. Angehörige haben kein automatisches Auskunftsrecht; der Arzt muss im Einzelfall prüfen, ob der Patient die Offenbarung gebilligt hätte. Zivilrechtlich konkretisiert § 630g Abs. 3 BGB die Einsicht in die Behandlungsakte: Die Rechte stehen zur Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen den Erben zu (mit Kostenerstattungspflicht), für immaterielle Interessen den nächsten Angehörigen – aber ausgeschlossen, soweit der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.

Prozessual geht das Strafantragsrecht nach § 205 Abs. 2 S. 1 StGB i. V. m. § 77 Abs. 2 StGB auf die Angehörigen über; gehört das Geheimnis nicht zum persönlichen Lebensbereich, geht es nach Satz 2 auf die Erben über. Offenbart der Täter das Geheimnis erst nach dem Tod, gelten diese Regeln nach Satz 3 sinngemäß.

Abrechnung, Verrechnungsstellen und Praxisübergabe

Die Weitergabe von Abrechnungsdaten an gewerbliche Verrechnungsstellen war der Anlass für die wichtigste zivilrechtliche Leitentscheidung. Der BGH entschied mit Urteil vom 10.07.1991 – VIII ZR 296/90 (BGHZ 115, 123), dass die Abtretung einer (zahn)ärztlichen Honorarforderung an eine gewerbliche Verrechnungsstelle unter Übergabe der Abrechnungsunterlagen gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB verstößt und deshalb nach § 134 BGB nichtig ist, wenn der Patient nicht eingewilligt hat. Eine konkludente Einwilligung liegt nicht schon darin, dass der Patient zuvor Rechnungen über dieselbe Verrechnungsstelle erhalten und bezahlt hat.

Mit Urteil vom 10.10.2013 – III ZR 325/12 hat der BGH die Anforderungen an die Einwilligung konkretisiert und eine formularmäßige Einverständniserklärung, die die Abtretung an eine Abrechnungsgesellschaft und die Weiterabtretung an ein refinanzierendes Kreditinstitut verband, als teilbare Klausel (§ 306 BGB) behandelt: Der wirksame Teil bleibt bestehen. Berufsrechtlich verlangt § 12 Abs. 2 MBO-Ä, dass die Übermittlung von Daten an Dritte zum Zweck der privatärztlichen Abrechnung nur zulässig ist, wenn der Patient in die Übermittlung der erforderlichen Daten nachweisbar eingewilligt hat.

Dieselbe Logik gilt bei der Praxisübergabe: Der BGH hat mit Urteil vom 11.12.1991 – VIII ZR 4/91 entschieden, dass die Übergabe der Patientenkartei an den Praxiserwerber ohne Einwilligung der Patienten gegen § 203 StGB verstößt. Etabliert hat sich deshalb das Zwei-Schrank-Modell: Die Altakten bleiben verschlossen und werden erst geöffnet, wenn der jeweilige Patient den Erwerber aufsucht und einwilligt.

Auch die gesetzliche Krankenversicherung ist kein rechtsfreier Raum, sondern beruht auf gesetzlichen Übermittlungsbefugnissen (§§ 294 ff. SGB V). Gegenüber privaten Krankenversicherern besteht dagegen keine gesetzliche Übermittlungsbefugnis – hier ist stets eine Entbindungserklärung des Versicherten erforderlich.

Häufige Fehler

Ausnahmen

Die Schweigepflicht wird nicht verletzt oder ist gerechtfertigt, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

Ausdrücklich keine Ausnahme sind: die bloße Neugier von Angehörigen, ein informelles Auskunftsersuchen der Polizei ohne Rechtsgrundlage, Anfragen privater Krankenversicherer ohne Entbindungserklärung und die Nachfrage des Arbeitgebers nach der Diagnose.

Beispiel

Ein 46-jähriger Patient wird nach einem Krampfanfall in eine neurologische Praxis überwiesen. Vier Konstellationen aus demselben Fall:

  1. Ehefrau ruft an. Sie möchte die Diagnose erfahren. Ohne Entbindung darf die Praxis nichts sagen – auch nicht bestätigen, dass der Patient überhaupt behandelt wird (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Erst nach einer schriftlichen Entbindung durch den Patienten ist die Auskunft befugt.
  2. Der Patient fährt weiter Auto. Der Neurologe klärt über das Fahrverbot auf; der Patient erklärt, er fahre trotzdem täglich zur Arbeit. Nach erfolglosem Gespräch und dokumentierter Aufklärung kann eine Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde über § 34 StGB gerechtfertigt sein – die Gefahr für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer überwiegt das Geheimhaltungsinteresse wesentlich. Erforderlich sind eine konkrete Gefahr, die Ausschöpfung milderer Mittel und eine sorgfältige Dokumentation der Abwägung.
  3. Der Arbeitgeber fragt nach. Er will wissen, ob der Patient „epilepsiekrank" sei. Die Praxis darf keine Auskunft geben; auch die eAU enthält für den Arbeitgeber keine Diagnose.
  4. Die Abrechnung geht an einen Dienstleister. Die Praxis lässt Privatliquidationen über eine gewerbliche Abrechnungsgesellschaft laufen. Nötig sind (a) eine nachweisbare, informierte Einwilligung des Patienten in die Datenübermittlung (§ 12 Abs. 2 MBO-Ä; BGH, 10.07.1991 – VIII ZR 296/90) und (b) eine schriftliche Geheimhaltungsverpflichtung des Dienstleisters (§ 203 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB, § 9 Abs. 4 MBO-Ä) – zusätzlich zum Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand