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Insolvenz der Fluggesellschaft – Rechte des Fluggasts bei Airline-Pleite (§§ 38, 55 InsO, VO 261/2004)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-26 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Für einen allein gebuchten Flug gibt es keinen gesetzlichen Insolvenzschutz. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 enthält kein einziges Wort zur Zahlungsunfähigkeit des Luftfahrtunternehmens, und die Insolvenzsicherung des § 651r BGB samt Deutschem Reisesicherungsfonds gilt nur für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen. Wer direkt bei der Airline gebucht hat und die Insolvenz erlebt, hat deshalb keinen Erstattungsanspruch gegen einen Absicherer, sondern nur eine Forderung gegen die Masse – und die wird quotal bedient.

Entscheidend ist ein einziger Stichtag: der Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ansprüche, die davor begründet wurden, sind Insolvenzforderungen nach § 38 InsO; sie dürfen nach § 87 InsO nur noch im Insolvenzverfahren verfolgt und müssen nach § 174 InsO zur Tabelle angemeldet werden. Wird der Flug dagegen nach der Eröffnung durchgeführt oder erst danach gebucht, kann derselbe Anspruch Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sein – und dann in voller Höhe zu zahlen. Der IX. Zivilsenat des BGH hat diese Grenze seit 2022 in einer Serie von Entscheidungen zur Air-Berlin- und Germania-Insolvenz ausgearbeitet.

Praktisch bleiben drei Wege: die Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter (Quote, oft im niedrigen einstelligen Prozentbereich), die Rückholung über den Zahlungsweg – bei SEPA-Lastschrift der bedingungslose Erstattungsanspruch aus § 675x Abs. 2, 4 BGB binnen acht Wochen, bei Kartenzahlung das rein vertragliche Chargeback der Kartensysteme – und, falls die Buchung Teil einer Pauschalreise war, der Anspruch gegen den Reiseveranstalter, den die Airline-Pleite überhaupt nicht berührt.

Kernfakten

PunktWert
Insolvenzschutz für Nur-Flug-Buchungexistiert nicht – weder EU- noch deutsches Recht [eur-lex.europa.eu, gesetze-im-internet.de]
Insolvenzregelung in VO 261/2004keine – der Verordnungstext enthält keine Insolvenzvorschrift [eur-lex.europa.eu, CELEX 32004R0261]
Insolvenzsicherung § 651r BGBnur Reiseveranstalter, nicht Luftfahrtunternehmen [gesetze-im-internet.de]
Deutscher Reisesicherungsfonds (DRSF)sichert nur Reiseanbieter i. S. d. § 1 Nr. 1 RSG (Veranstalter, Vermittler verbundener Reiseleistungen) [gesetze-im-internet.de, RSG]
Stichtag für die EinordnungEröffnung des Insolvenzverfahrens [§ 38 InsO]
Ansprüche aus der Zeit davorInsolvenzforderung – nur Quote [§ 38 InsO]
Durchsetzung nur nochnach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren [§ 87 InsO]
Anmeldungschriftlich beim Insolvenzverwalter [§ 174 Abs. 1 Satz 1 InsO]
Anmeldefrist im Eröffnungsbeschlussmindestens 2 Wochen, höchstens 3 Monate [§ 28 Abs. 1 Satz 2 InsO]
Beförderungsanspruch (Nicht-Geldforderung)mit dem Schätzwert zum Eröffnungszeitpunkt anzumelden [§ 45 Satz 1 InsO]
Wahlrecht des VerwaltersErfüllung oder Ablehnung beiderseits nicht vollständig erfüllter Verträge [§ 103 Abs. 1 InsO]
Folge der AblehnungNichterfüllungsforderung nur als Insolvenzgläubiger [§ 103 Abs. 2 Satz 1 InsO]
Flug nach Eröffnung durchgeführt, ≥ 3 h VerspätungAusgleich Art. 7 VO 261/2004 ist Masseverbindlichkeit [BGH IX ZR 91/22, § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 InsO]
Buchung nach EröffnungBeförderungsansprüche sind Masseverbindlichkeit [BGH IX ZR 236/23, § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 InsO]
Umbuchung nach Eröffnungbleibt Insolvenzforderung [BGH IX ZR 146/22]
Bordkarte nach Eröffnung ausgestelltbegründet keine Masseverbindlichkeit [BGH IX ZR 95/24]
Ausgleichsbeträge (soweit dem Grunde nach entstanden)250 / 400 / 600 € je Flugentfernung [Art. 7 Abs. 1 VO 261/2004]
Erstattungsfrist Art. 8 VO 261/20047 Tage – in der Insolvenz faktisch nicht durchsetzbar [Art. 8 Abs. 1 Buchst. a VO 261/2004]
SEPA-Lastschrift, Erstattung ohne Angabe von Gründen§ 675x Abs. 2 BGB
Frist dafür8 Wochen ab Belastung [§ 675x Abs. 4 BGB]
Reaktionsfrist der Bank10 Geschäftstage: erstatten oder Ablehnungsgründe mitteilen [§ 675x Abs. 5 Satz 1 BGB]
Kreditkarten-Chargebackkein gesetzlicher Anspruch – Regelwerk des Kartensystems
Aufsichtsrechtlicher HebelWiderruf/Aussetzung der Betriebsgenehmigung [Art. 9 VO (EG) Nr. 1008/2008]
Zuständige Genehmigungsbehörde in DeutschlandLuftfahrt-Bundesamt
Prüffrist der Behörde bei Insolvenzverfahren3 Monate [Art. 9 Abs. 2 VO 1008/2008]
Pauschalreise als Gegenmodellvoller Erstattungs- und Rückholanspruch gegen Veranstalter/Absicherer [§ 651r BGB]
Leitentscheidung EuGH zur DoppelinanspruchnahmeC-163/18 (Aegean Airlines), 10.07.2019
Verjährung von Ansprüchen aus VO 261/2004 (deutsches Recht)3 Jahre, Schluss des Entstehungsjahres [§§ 195, 199 BGB]

Geltungsbereich

Die Seite behandelt die Rechtslage, wenn ein Luftfahrtunternehmen zahlungsunfähig wird und über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird. Sie betrifft in erster Linie Direktbuchungen bei der Airline und Buchungen über reine Flugportale, also Einzelleistungen.

Nicht behandelt wird die Insolvenz des Reiseveranstalters – dafür gilt die eigenständige Absicherung nach § 651r BGB und dem Reisesicherungsfondsgesetz. Für Pauschalreisende ist die Airline-Pleite rechtlich ein Reisemangel im Verhältnis zum Veranstalter, nicht ein Insolvenzproblem: Der Veranstalter schuldet die Beförderung weiterhin und muss ersatzweise befördern.

Ob deutsches Insolvenzrecht überhaupt anwendbar ist, richtet sich bei EU-Luftfahrtunternehmen nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 – maßgeblich ist grundsätzlich das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung.

Warum es keinen Insolvenzschutz für Nur-Flug-Buchungen gibt

Das ist kein Versehen, sondern eine bewusste Entscheidung des EU-Gesetzgebers, die inzwischen zum dritten Mal bestätigt worden ist.

1. Die VO 261/2004 schweigt. Der Verordnungstext regelt Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung. Zur Zahlungsunfähigkeit des ausführenden Luftfahrtunternehmens enthält er keine Vorschrift – kein Garantiefonds, keine Treuhandpflicht, keine Rückholverpflichtung. Art. 8 gibt dem Fluggast einen Erstattungs- oder Ersatzbeförderungsanspruch gegen den Carrier. Ist der Carrier insolvent, ist dieser Anspruch genau so viel wert wie jede andere Insolvenzforderung.

2. Die Pauschalreiserichtlinie erfasst nur Veranstalter. Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2302 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Sicherheit für Erstattung und Rückbeförderung zu verlangen – aber ausdrücklich von „organisers", also Reiseveranstaltern, und nur für den Fall der Insolvenz des Veranstalters. Ein Flugticket allein ist nach Art. 3 Nr. 2 keine Pauschalreise, weil dafür mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen nötig sind (in deutscher Umsetzung: § 651a Abs. 2 BGB). Auch die Richtlinie (EU) 2026/1024, die die Pauschalreiserichtlinie überarbeitet hat, ändert daran nichts: Sie verschärft den Insolvenzschutz, lässt den persönlichen Anwendungsbereich aber unangetastet.

3. Deutschland hat kein Sondergesetz. Das Reisesicherungsfondsgesetz (RSG) definiert in § 1 Nr. 1 den geschützten Kreis abschließend: „Reiseanbieter ist a) ein Reiseveranstalter (§ 651a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder b) ein Vermittler verbundener Reiseleistungen (§ 651w Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)". Luftfahrtunternehmen kommen darin nicht vor; die Wörter „Luftfahrt" und „Flug" stehen im gesamten Gesetz nicht. Fluggesellschaften treten gegenüber dem DRSF nur als Leistungserbringer auf, also als Gläubiger des Fonds – nie als geschützte Personen.

4. Der EU-Gesetzgeber verweist die Frage ins Aufsichtsrecht. Statt eines Fonds setzt die EU auf die finanzielle Eignung als Voraussetzung der Betriebsgenehmigung nach der VO (EG) Nr. 1008/2008. Diese Linie zieht sich seit der Kommissionsmitteilung COM(2013) 129 vom 18.03.2013 („Passenger protection in the event of airline insolvency") bis in die Gegenwart durch. Der Preis dieser Entscheidung: Aufsicht schützt den Markt vor unsoliden Anbietern, sie ersetzt aber keinen Erstattungsanspruch. Art. 9 der VO 1008/2008 begründet kein einziges Recht des Fluggasts.

Die entscheidende Grenze: vor oder nach der Verfahrenseröffnung

Ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens teilt sich die Welt in zwei Hälften.

Insolvenzforderungen (§ 38 InsO). § 38 InsO lautet: „Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger)." Wer vor der Eröffnung gebucht und bezahlt hat, hat seinen Anspruch vor der Eröffnung begründet. Er ist Insolvenzgläubiger und bekommt die Quote. § 87 InsO verbietet ihm jede andere Form der Durchsetzung: „Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen." Eine Klage gegen die Airline auf Zahlung ist ab diesem Zeitpunkt unzulässig.

Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO). Verbindlichkeiten, die der Verwalter selbst begründet oder die „in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden" (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO), sind vorweg und in voller Höhe aus der Masse zu berichtigen. Wer nach der Eröffnung neu bucht oder von einem fortgeführten Flugbetrieb befördert wird, kann in diese privilegierte Gruppe fallen.

Das Wahlrecht des Verwalters (§ 103 InsO). Ist der Beförderungsvertrag beiderseits nicht vollständig erfüllt – Ticket bezahlt, Flug noch nicht durchgeführt –, kann der Verwalter nach § 103 Abs. 1 InsO Erfüllung wählen. Tut er das, wird die Gegenforderung nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO zur Masseverbindlichkeit. Lehnt er ab, gilt § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO: „Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen." In der Praxis wird bei eingestelltem Flugbetrieb regelmäßig abgelehnt.

Nicht auf Geld gerichtet? § 45 InsO. Der Beförderungsanspruch ist keine Geldforderung. Nach § 45 Satz 1 InsO ist er „mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann" – praktisch mit dem gezahlten Ticketpreis.

Die BGH-Linie zur Airline-Insolvenz

Der IX. Zivilsenat hat aus den Verfahren zur Air Berlin (AG Charlottenburg, 36a IN 4295/17, Eröffnung 01.11.2017) und zur Germania (AG Charlottenburg, 36g IN 759/19, Eröffnung 01.04.2019) eine geschlossene Rechtsprechungslinie entwickelt.

EntscheidungKonstellationErgebnis
BGH, 05.05.2022 – IX ZR 140/21Beförderungsanspruch vor Eröffnung begründetAb Eröffnung nicht mehr durchsetzbar; Sekundäransprüche aus der Nichterfüllung bleiben Insolvenzforderung
BGH, 09.03.2023 – IX ZR 91/22Vor Eröffnung gebucht und bezahlt, Flug nach Eröffnung durchgeführt, ≥ 3 h verspätetAusgleichsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 VO 261/2004 ist Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 InsO; der Fluggast reist nicht „kostenlos" i. S. d. Art. 3 Abs. 3 VO 261/2004
BGH, 09.03.2023 – IX ZR 90/22Verwalter führt Flugbetrieb fortAus einer Insolvenzforderung wird eine Masseverbindlichkeit nur durch eine schuldumschaffende Vereinbarung; bloßes Weiterfliegen genügt nicht
BGH, 11.07.2024 – IX ZR 247/22Ausgleich und Ersatzbeförderungskosten nach Art. 7, 8 VO 261/2004Sekundäransprüche teilen das Schicksal des Hauptanspruchs: Insolvenzforderung
BGH, 26.09.2024 – IX ZR 146/22Umbuchung nach EröffnungNur geänderter Beförderungsanspruch, weiterhin Teil der Insolvenzforderung
BGH, 26.09.2024 – IX ZR 246/22Erstattung der FlugscheinkostenInsolvenzforderung
BGH, 16.01.2025 – IX ZR 236/23Neubuchung nach Eröffnung, bezahlt mit einem vorinsolvenzlichen GutscheinBeförderungsansprüche sind Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 InsO; Erstattung dann in Geld
BGH, 10.04.2025 – IX ZR 95/24Bordkarte nach Eröffnung ausgestelltModifikation ändert nichts: bleibt Insolvenzforderung

Die Quintessenz in einem Satz: Was zählt, ist nicht, wann geflogen wurde, sondern wann der Anspruch begründet wurde – mit der von IX ZR 91/22 gezogenen Ausnahme für Störungsansprüche, die erst durch die Durchführung des Fluges nach Eröffnung entstehen.

Was der EuGH zur Pauschalreise-Konstellation entschieden hat

EuGH, 10.07.2019 – C-163/18 (HQ, IP, JO ./. Aegean Airlines SA): Ein Pauschalreisender, dem gegen den Reiseveranstalter ein Erstattungsanspruch zusteht, kann die Erstattung des Flugpreises nach Art. 8 Abs. 2 VO 261/2004 nicht zusätzlich vom Luftfahrtunternehmen verlangen – und zwar auch dann nicht, wenn der Veranstalter zahlungsunfähig ist und die nationale Insolvenzsicherung faktisch versagt.

Diese Entscheidung ist für Reisende unbequem: Sie sperrt genau dann den Zugriff auf die Airline, wenn er am nötigsten wäre. Der 2026 verabschiedete Reformtext der VO 261/2004 entschärft die Konstellation, indem er Art. 12 neu fasst – eine Doppelerstattung bleibt ausgeschlossen, der Reisende soll aber wählen können, auf welcher Grundlage er vorgeht. Bis zum Anwendungsbeginn dieser Reform gilt C-163/18 unverändert.

Schritt für Schritt: was Betroffene tun können

Schritt 1 — Verfahrensstand klären. Über insolvenzbekanntmachungen.de lässt sich prüfen, ob nur ein Antrag gestellt oder das Verfahren bereits eröffnet ist, und mit welchem Aktenzeichen und Eröffnungszeitpunkt. Dieser Zeitpunkt entscheidet über alles Weitere.

Schritt 2 — Zahlungsweg prüfen, und zwar sofort. Der Rückweg über die Bank ist der einzige, der schnell und in voller Höhe funktionieren kann – aber er ist eng befristet (siehe unten). Er hat Vorrang vor allem anderen.

Schritt 3 — Ersatzbeförderung organisieren, wenn Sie unterwegs sind. Wer im Ausland strandet, wird die Rückreise in aller Regel selbst bezahlen müssen. Der Erstattungsanspruch dafür ist – bei Buchung vor Eröffnung – eine Insolvenzforderung. Belege sammeln.

Schritt 4 — Forderung zur Tabelle anmelden. Nach § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO erfolgt die Anmeldung schriftlich beim Insolvenzverwalter; Grund und Betrag sind anzugeben (§ 174 Abs. 2 InsO), Belege sollen in Abdruck beigefügt werden. Die im Eröffnungsbeschluss gesetzte Frist beträgt nach § 28 Abs. 1 Satz 2 InsO mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monate. Wird sie versäumt, ist eine nachträgliche Anmeldung nach § 177 InsO möglich; das Gericht kann dafür einen besonderen Prüfungstermin ansetzen und dem Gläubiger die Kosten auferlegen. Die Anmeldung ist kostenfrei; die Vertretung durch registrierte Inkassodienstleister ist nach § 174 Abs. 1 Satz 3 InsO ausdrücklich zulässig.

Schritt 5 — Erwartungen kalibrieren. Insolvenzquoten in großen Airline-Verfahren liegen typischerweise im niedrigen einstelligen Prozentbereich, und die Auszahlung erfolgt Jahre später. Die Anmeldung lohnt trotzdem, weil sie nichts kostet.

Schritt 6 — Pauschalreise-Anteil separat verfolgen. War der Flug Teil einer Pauschalreise, richtet sich der Anspruch gegen den Veranstalter, nicht gegen die Airline. Der Veranstalter muss ersatzweise befördern oder mindern; er trägt das Insolvenzrisiko seines Leistungserbringers.

Geld über den Zahlungsweg zurückholen — und was dabei oft verwechselt wird

Hier liegt der praktisch wichtigste Hebel, und hier wird am meisten Falsches behauptet.

SEPA-Lastschrift: gesetzlicher Anspruch, 8 Wochen. Wurde das Ticket per SEPA-Lastschrift bezahlt, greift § 675x Abs. 2 BGB: Der Zahler hat „ohne Angabe von Gründen" einen Erstattungsanspruch gegen seinen Zahlungsdienstleister. § 675x Abs. 4 BGB setzt die Ausschlussfrist: acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung. Nach § 675x Abs. 5 Satz 1 BGB muss die Bank binnen zehn Geschäftstagen entweder den vollen Betrag erstatten oder die Ablehnungsgründe mitteilen – und nach Satz 3 darf sie im Fall des Absatzes 2 gar nicht ablehnen. Das ist der einzige wirklich belastbare gesetzliche Rückweg.

Kreditkarte: kein gesetzlicher Anspruch. § 675x Abs. 1 BGB hilft bei einer normalen Ticketzahlung nicht, weil er voraussetzt, dass bei der Autorisierung „der genaue Betrag nicht angegeben wurde" und die Belastung das erwartbare Maß übersteigt. Bei einem Flugticket mit feststehendem Preis ist beides nicht erfüllt. Auch § 675u BGB greift nicht, denn die Zahlung war autorisiert. Was in Ratgebern „Chargeback" heißt, ist kein Anspruch aus dem BGB, sondern eine Rückbelastung nach dem Regelwerk des Kartensystems (Visa, Mastercard), das der Karteninhaber gegenüber seiner Bank geltend macht. Die Fristen dort sind system- und emittentenabhängig und bewegen sich üblicherweise im Bereich von 120 Tagen ab dem vorgesehenen Leistungsdatum; verbindlich ist allein, was die Bedingungen des jeweiligen Emittenten vorsehen. Wer sich darauf stützt, sollte die Rückbelastung so früh wie möglich und schriftlich beantragen.

Reiserücktrittsversicherung. Sie deckt typischerweise Gründe in der Person des Reisenden ab, nicht die Insolvenz eines Leistungserbringers. Insolvenzschutz für Einzelleistungen wird nur von speziellen Produkten („Airline Failure Insurance", Reiseinsolvenzversicherung) und von einzelnen Kreditkartenpaketen angeboten. Ob im Einzelfall Deckung besteht, ergibt sich ausschließlich aus den Versicherungsbedingungen.

Aufsichtsrecht: was der Staat stattdessen tut

Art. 9 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1008/2008 verpflichtet die Genehmigungsbehörde – in Deutschland das Luftfahrt-Bundesamt –, die Betriebsgenehmigung auszusetzen oder zu widerrufen, wenn sie nicht mehr davon überzeugt ist, dass das Luftfahrtunternehmen seinen tatsächlichen und möglichen Verpflichtungen für einen Zeitraum von zwölf Monaten nachkommen kann. Eine vorläufige Genehmigung von höchstens zwölf Monaten zur finanziellen Sanierung ist möglich, wenn die Sicherheit nicht gefährdet ist und eine realistische Aussicht auf Sanierung besteht.

Art. 9 Abs. 2 knüpft ausdrücklich an die Insolvenz an: Werden Insolvenz- oder ähnliche Verfahren eröffnet, muss die Behörde unverzüglich eine eingehende Bewertung vornehmen und den Status der Betriebsgenehmigung binnen drei Monaten überprüfen; die Kommission ist zu unterrichten.

Für den einzelnen Fluggast folgt daraus nichts – kein Anspruch, keine Erstattung, kein Rückholrecht. Das Aufsichtsrecht senkt die Wahrscheinlichkeit von Pleiten, es kompensiert sie nicht.

Ausblick: bleibt es dabei?

Die im Juli 2026 verabschiedete Reform der VO 261/2004 hat die Frage nicht gelöst. Der gemeinsame Entwurf des Vermittlungsausschusses (PE-CONS 39/1/26 REV 1) erwähnt die Insolvenz nach der hier zugrunde gelegten Volltextprüfung ein einziges Mal, und zwar in einem Erwägungsgrund ohne operative Entsprechung: Ein Mechanismus zum Schutz der Fluggäste bei Insolvenz des Luftfahrtunternehmens solle „im Rahmen der Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008" geprüft werden. Die vom Europäischen Parlament in erster Lesung 2014 geforderten Garantiefonds bzw. Pflichtversicherungen haben es nicht in den Endtext geschafft. Auch die geplante Durchsetzungsverordnung für Fahrgastrechte (COM(2023) 753, vorläufige Einigung vom 25.06.2026) verweist die Insolvenzfrage ausdrücklich in die 1008/2008-Revision.

Zum 26.08.2026 ist ein Kommissionsvorschlag zur Revision der VO 1008/2008 nicht nachweisbar; ebenso wenig ist die Reform der VO 261/2004 zu diesem Stichtag im Amtsblatt veröffentlicht. Für Fluggäste heißt das: Die hier beschriebene Rechtslage gilt auf absehbare Zeit unverändert weiter.

Beispiel

Eine Reisende bucht am 12. März direkt bei einer deutschen Fluggesellschaft einen Hin- und Rückflug für 480 € und zahlt per SEPA-Lastschrift. Am 2. April wird über das Vermögen der Airline das Insolvenzverfahren eröffnet; der Flugbetrieb wird zunächst fortgeführt.

Fall A – Flug fällt aus. Der Hinflug am 20. April wird gestrichen, der Verwalter lehnt die Erfüllung nach § 103 InsO ab. Der Erstattungsanspruch ist vor Eröffnung begründet und damit Insolvenzforderung (§ 38 InsO); dasselbe gilt für den Ausgleichsanspruch nach Art. 7 VO 261/2004 und die Kosten der selbst gebuchten Ersatzbeförderung (BGH IX ZR 247/22). Anzumelden sind alle Positionen nach § 174 InsO. Die Lastschrift wurde am 12. März belastet – die Achtwochenfrist des § 675x Abs. 4 BGB endet am 7. Mai. Wird sie gewahrt, bekommt die Reisende die 480 € in voller Höhe über ihre Bank zurück und ist auf die Quote nicht mehr angewiesen.

Fall B – Flug wird durchgeführt, kommt aber 4 Stunden zu spät an. Der Beförderungsanspruch selbst bleibt Insolvenzforderung. Der Ausgleichsanspruch entsteht jedoch erst durch die nach Eröffnung erfolgte Durchführung des Fluges und ist deshalb nach BGH IX ZR 91/22 Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 InsO) – zu zahlen in voller Höhe, bei innergemeinschaftlichem Flug über 1.500 km also 400 €.

Fall C – Buchung am 10. April, also nach Eröffnung. Hier sind die Beförderungsansprüche von vornherein Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 InsO (BGH IX ZR 236/23) – auch dann, wenn mit einem Gutschein aus einer vorinsolvenzlichen Buchung bezahlt wurde.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Quellen

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