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Reisefreimengen und Reisemitbringsel – was Sie zollfrei aus dem Urlaub mitbringen dürfen (EF-VO, RL 2007/74/EG) – 430/300/175 Euro, 200 Zigaretten, 10.000 Euro Bargeld

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-09-02 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Wer aus einem Nicht-EU-Staat nach Deutschland zurückkehrt, darf Reisemitbringsel bis zu einem Warenwert von 430 Euro einfuhrabgabenfrei mitbringen, wenn er mit dem Flugzeug oder Schiff reist, und bis 300 Euro auf allen anderen Wegen. Für Reisende unter 15 Jahren liegt die Grenze bei 175 Euro. Für Tabakwaren und Alkohol gelten stattdessen feste Mengengrenzen – 200 Zigaretten, 1 Liter Spirituosen über 22 Volumenprozent, dazu 4 Liter Wein und 16 Liter Bier – und beides erst ab 17 Jahren.

Der wichtigste Unterschied, an dem die meisten Missverständnisse hängen: Innerhalb der EU gibt es überhaupt keine Reisefreimengen. Wer aus Spanien oder Polen zurückkommt, darf für den Eigenbedarf grundsätzlich unbegrenzt einführen. Was dort gilt, sind bloße Richtmengen – 800 Zigaretten, 10 Liter Spirituosen, 110 Liter Bier –, bis zu denen der Zoll den Eigenbedarf ohne Nachfrage unterstellt. Wer mehr mitführt, darf das immer noch, muss den Eigenbedarf aber glaubhaft machen.

Vier Regeln entscheiden in der Praxis häufiger über die Abgabenpflicht als die Zahlen selbst. Die Wertgrenzen mehrerer Personen dürfen nicht addiert werden – ein Ehepaar kann keine 860-Euro-Uhr zusammenlegen. Bei unteilbaren Waren wird der Gesamtwert verzollt, nicht nur der übersteigende Teil: Die Lederjacke für 350 Euro, aus der Schweiz mit dem Auto eingeführt, kostet Abgaben auf 350 Euro, nicht auf 50. § 2 Abs. 2 EF-VO verbietet die Aufteilung des Warenwerts ausdrücklich. Die Freimenge steht nur einmal je Reise zu, nicht einmal je Grenzübertritt. Und maßgeblich ist der Warenwert einschließlich der ausländischen Umsatzsteuer, nicht der Nettopreis.

Wird die Freimenge überschritten, ist die Ware bei der Einreise mündlich anzumelden. Bis zu einem Warenwert von 700 Euro rechnet der Zoll pauschal mit 17,5 Prozent ab – bei Waren aus Präferenzländern mit 15 Prozent. Das ist in aller Regel günstiger als die Einzelberechnung nach Zolltarif. Abgaben unter 3 Euro werden nicht erhoben.

Wer die Anmeldung vorsätzlich unterlässt, begeht keine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO; bei Leichtfertigkeit greift der Bußgeldtatbestand des § 378 AO. Bei verkürzten Abgaben bis 250 Euro soll die Tat nach § 32 ZollVG nicht verfolgt werden; stattdessen kann ein Zuschlag bis zur Höhe der Abgaben, höchstens jedoch 250 Euro, erhoben werden. Darüber hinaus wird ermittelt.

Unabhängig davon gilt für Bargeld ab 10.000 Euro eine eigene Pflicht: An der EU-Außengrenze ist der Betrag unaufgefordert schriftlich anzumelden, im EU-Binnenverkehr auf Befragen mündlich anzuzeigen. Der Bußgeldrahmen reicht nach § 31 Abs. 6 ZollVG bis zu einer Million Euro.

Kernfakten

PunktWert
Deutsche RechtsgrundlageEinreise-Freimengen-Verordnung (EF-VO) vom 24.11.2008, in Kraft seit 01.12.2008
Amtlicher TitelVerordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden [BGBl. I 2008 S. 2235; 2009 I S. 403]
Aufbau der EF-VOnur vier Paragrafen: § 1 Gegenstand, Begriffsbestimmungen; § 2 Höchstmengen und Wertgrenzen; § 3 Sonderfälle; § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
EU-RechtsgrundlageRichtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20.12.2007 [ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 6; CELEX 32007L0074]
Zollrechtliche AnknüpfungArt. 41 VO (EG) Nr. 1186/2009 (Titel II Kapitel X) – verweist auf das nationale Mehrwertsteuerbefreiungsrecht
Wertgrenze Flug- und Seereisende430 Euro [§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b EF-VO; Art. 7 Abs. 1 RL 2007/74/EG]
Wertgrenze übrige Reisende300 Euro [§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EF-VO]
Wertgrenze unter 15 Jahren175 Euro – rein deutsche Festlegung; die Richtlinie erlaubt eine Absenkung nur bis 150 Euro [Art. 7 Abs. 2 RL 2007/74/EG]
Maßgeblicher WertWarenwert einschließlich der ausländischen Umsatzsteuer
Addition mehrerer Personennicht zulässig
Unteilbare Warenbei Überschreiten wird der Gesamtwert verzollt, nicht der übersteigende Teil; Aufteilungsverbot nach § 2 Abs. 2 EF-VO
Mehrfache Inanspruchnahmeunzulässig – die Freimenge gilt einmal je Reise, nicht je Grenzübertritt; Verwaltungsauffassung der Zollverwaltung, nicht Wortlaut der EF-VO
Tabakwaren (ab 17 Jahren)200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 g Rauchtabak oder anteilige Zusammenstellung
Erhitzter Tabak / Tabakstickskönnen als Zigarette eingeordnet werden – dann Freimenge 200 Stück
Substitute für Tabakwaren (Liquids)zählen zu den „anderen Waren" unter der Wertgrenze, ab 17 Jahren
Alkohol (ab 17 Jahren)1 l Spirituosen über 22 % vol oder 2 l bis 22 % vol oder anteilig – und zusätzlich 4 l nicht schäumender Wein und 16 l Bier
Arzneimitteldie dem persönlichen Bedarf entsprechende Menge
KraftstoffeHauptbehälter des Fahrzeugs plus bis zu 10 l im tragbaren Behälter
Eingeschränkte FreimengenBewohner des Grenzgebiets (§ 1 Nr. 8 EF-VO: Gemeinden an der deutsch-schweizerischen Grenze in der Zollgrenzzone), Grenzarbeitnehmer, Personal von Beförderungsmitteln bei mehr als einer Einreise im Kalendermonat: 40 Zigaretten / 20 Zigarillos / 10 Zigarren / 50 g Rauchtabak; kein Alkohol; andere Waren nur 90 Euro, davon höchstens 30 Euro Lebensmittel; nur einmal am Tag [§ 3 EF-VO]
Nicht als Flug- oder Seereisender giltBinnenschiffspassagier, Nutzer privater nichtgewerblicher Luft-/Wasserfahrzeuge, Bodensee-Einreise aus der Schweiz
Innerhalb der EUkeine Freimengen; steuerfrei für den Eigenbedarf, begrenzt durch Richtmengen
Richtmenge Zigaretten (EU)800 Stück
Richtmenge Zigarillos / Zigarren (EU)400 / 200 Stück
Richtmenge Rauchtabak (EU)1 kg
Richtmenge erhitzter Tabak (EU)800 Rauchportionen
Richtmenge Substitute (EU)1 Liter, höchstens 10 Einzelverkaufseinheiten
Richtmenge Spirituosen (EU)10 Liter
Richtmenge Zwischenerzeugnisse (EU)20 Liter
Richtmenge Schaumwein (EU)60 Liter
Richtmenge Bier (EU)110 Liter
Richtmenge Weinin Deutschland keine festgelegt – Stillwein unterliegt hier keiner Verbrauchsteuer
Richtmenge Kaffee (EU)10 kg
Pauschalierter Abgabensatz17,5 % des Warenwerts; 15 % bei Präferenzwaren [§ 27 ZollVG i. V. m. § 29 ZollV; Angabe der Generalzolldirektion]
Obergrenze der PauschalierungWarenwert der abgabenpflichtigen Waren höchstens 700 Euro je Reisender
Bier über der Freimengekeine Pauschalierung möglich – Zolltarif und Biersteuergesetz
BagatellgrenzeEinfuhrabgaben unter 3 Euro werden nicht erhoben [§ 23 ZollV]
Zahlungsfristgrundsätzlich sofort; sonst 10 Tage, Ware wird als Pfand einbehalten
Zollpräferenzen im Reiseverkehrmündliche Anmeldung genügt bis 1.200 Euro Gesamtwert; keine Präferenzen z. B. für USA, Australien, Taiwan, Hongkong
Einfuhrumsatzsteuersatz19 %, ermäßigt 7 % (z. B. Lebensmittel, Bücher)
Duty-Freenur bei Einreise aus einem Nicht-EU-Staat und nur im Rahmen der Freimengen; innerhalb der EU seit 01.07.1999 ausnahmslos abgabenpflichtig
Bargeld EU-Außengrenzeab 10.000 Euro unaufgefordert schriftlich anzumelden [Art. 3 Abs. 1 VO (EU) 2018/1672]
Bargeld EU-Binnenverkehrab 10.000 Euro auf Verlangen mündlich anzuzeigen [§ 12a Abs. 1 Satz 1 ZollVG]
Was als Barmittel zähltBargeld, übertragbare Inhaberpapiere (Schecks, Reiseschecks, Solawechsel, Aktien, Zahlungsanweisungen), Gold (Münzen ab 90 % Goldgehalt, Barren, Nuggets und Klumpen ab 99,5 %)
Was als gleichgestelltes Zahlungsmittel zähltu. a. Sparbücher, Edelsteine, Gold unterhalb der genannten Feingehalte, andere Edelmetalle – nur auf Befragen mündlich anzuzeigen, auch an der Außengrenze
Guthabenkartenvon Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. iv VO (EU) 2018/1672 als Barmittel erfasst; die Merkblätter der Generalzolldirektion führen sie nicht auf – Wortlaut des Anhangs I Nr. 2 nicht gegengelesen
Bußgeldrahmen Barmittelbis zu 1.000.000 Euro [§ 31 Abs. 6 i. V. m. Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b und Abs. 4 ZollVG]
Nichtanmeldung von Warenregelmäßig Steuerhinterziehung, § 370 AO – Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe
Leichtfertige BegehungOrdnungswidrigkeit, Geldbuße bis 50.000 Euro [§ 378 Abs. 2 AO]
Gewerbsmäßiger SchmuggelFreiheitsstrafe 6 Monate bis 10 Jahre [§ 373 Abs. 1 AO]
Zuschlag im ReiseverkehrNichtverfolgung bei verkürzten Abgaben bis 250 Euro; Zuschlag höchstens 250 Euro [§ 32 ZollVG]

Die drei Voraussetzungen, die vor jeder Zahl stehen

Bevor irgendeine Wertgrenze greift, müssen drei Bedingungen erfüllt sein. Sie werden in Ratgebern regelmäßig übergangen, entscheiden aber häufiger über die Abgabenpflicht als die Beträge.

Erstens: Die Waren müssen mitgeführt werden. Sie gelten als mitgeführt, wenn sie sich in demselben Transportmittel befinden wie der Reisende – im Flugzeug, im Zug, im Auto. Sobald das Gepäck vorausgesandt, als Frachtsendung aufgegeben oder von einem Post-, Express- oder Kurierdienst befördert wird, ist es nach den Angaben der Zollverwaltung nicht mitgeführt; es greifen dann die Regeln für Postsendungen. Wer die schwere Kiste per Spedition schickt und selbst fliegt, verliert die Freimenge für ihren Inhalt.

Eine Einschränkung ist dabei wichtig: § 1 Nr. 5 EF-VO rechnet zum persönlichen Gepäck ausdrücklich auch die Gepäckstücke, die derselben Zollstelle später gestellt werden, sofern nachgewiesen wird, dass sie bei der Abreise beim Beförderungsunternehmen als Reisegepäck aufgegeben wurden. Das klassische, bei der Fluggesellschaft aufgegebene und verspätet eintreffende Koffergepäck fällt also nicht aus der Freimenge heraus. Auch die Zollverwaltung spricht bei den Präferenzen vom „mitgeführten oder nachgesandten persönlichen Gepäck". Die Abgrenzung verläuft zwischen aufgegebenem Reisegepäck einerseits und Fracht-, Post- und Kuriersendungen andererseits.

Zweitens: Die Waren müssen gelegentlich und für den persönlichen Ge- oder Verbrauch eingeführt werden. § 1 Nr. 6 EF-VO definiert Reisemitbringsel als Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch, für ihre Familienangehörigen oder als Geschenk einführen. Das Merkmal „gelegentlich" wird häufig übersehen: Wer wöchentlich dieselbe Warengruppe einführt, erfüllt es nicht mehr, auch wenn er jedes Mal unter der Wertgrenze bleibt. Ein entgeltliches Mitbringen für andere ist ohnehin ausgeschlossen. Wer für den Nachbarn gegen Kostenerstattung eine Kamera mitbringt, erfüllt die Voraussetzung nicht, auch wenn er selbst nichts daran verdient.

Drittens: Die Waren dürfen keinesfalls zu gewerblichen Zwecken bestimmt sein. Das ist mehr als eine Wiederholung der zweiten Bedingung: Art und Menge der Waren können die gewerbliche Zweckbestimmung indizieren, auch wenn der Reisende sie bestreitet.

Die Wertgrenzen und ihre vier Fallstricke

Die Wertgrenzen betragen 430 Euro für Flug- und Seereisende, 300 Euro für alle anderen und 175 Euro für Reisende unter 15 Jahren. Sie gelten für „andere Waren", also für alles außer Tabak, Alkohol, Arzneimitteln und Kraftstoff. Waren mit eigener Mengenbegrenzung werden auf den Warenwert nicht angerechnet – die zollfreie Stange Zigaretten schmälert das 430-Euro-Budget nicht.

Wer Flug- oder Seereisender ist, ist enger definiert, als der Wortlaut vermuten lässt. Nicht dazu zählen Passagiere von Binnenschiffen, Nutzer privater nichtgewerblicher Luft- oder Wasserfahrzeuge und Reisende, die aus der Schweiz über den Bodensee einreisen. Wer mit dem eigenen Boot oder Flugzeug einreist, hat 300 Euro, nicht 430.

Vier Regeln bestimmen die Anwendung:

Der Warenwert schließt die ausländische Umsatzsteuer ein. Maßgeblich ist der Bruttobetrag auf der Quittung, nicht der Nettopreis und auch nicht ein nachträglich erstatteter Betrag.

Die Wertgrenzen mehrerer Personen können nicht addiert werden. Das Ehepaar, das gemeinsam eine Uhr für 800 Euro kauft, kann nicht zwei Freimengen zu 430 Euro geltend machen. Jeder Reisende hat seine eigene Grenze, und sie gilt für die Waren, die ihm zuzuordnen sind.

Bei unteilbaren Waren wird der Gesamtwert verzollt. Übersteigt eine einzelne, nicht teilbare Ware – eine Lederjacke, ein Schmuckstück, ein Möbelstück – die Freigrenze, sind die Einfuhrabgaben auf den vollen Wert zu entrichten, nicht nur auf den übersteigenden Anteil. Die Zollverwaltung erläutert das an einem Beispiel: Ein Ehepaar reist mit dem Pkw aus der Schweiz ein und hat vier antike Stühle zu je 120 Euro und einen Schrank zu 320 Euro gekauft. Jeder Reisende kann innerhalb seiner 300-Euro-Grenze zwei Stühle abgabenfrei einführen; der Schrank muss mit seinem Gesamtwert von 320 Euro verzollt werden.

Die Freimenge steht nur einmal je Reise zu. Eine Reise endet erst mit der Rückkehr an den inländischen Wohnort oder der Ankunft am Urlaubsort in Deutschland. Wer über die Grenze zurückfährt, das Auto abstellt, zu Fuß erneut ins Nachbarland geht und mit neuen Einkäufen zurückkommt, kann die Freimenge kein zweites Mal in Anspruch nehmen.

Tabak, Alkohol, Arznei, Kraftstoff: die festen Mengen

Für vier Warengruppen gelten anstelle des Wertes feste Mengen. Sie stehen sämtlich in § 2 Abs. 1 EF-VO und beruhen auf Art. 8 (Tabakwaren), Art. 9 (Alkohol) und Art. 11 (Kraftstoff) der Richtlinie 2007/74/EG; Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie nimmt die dort genannten Waren ausdrücklich vom Wertschwellenwert aus.

Tabakwaren – nur ab 17 Jahren: 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak. Zulässig ist auch eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren, also etwa 100 Zigaretten und 125 Gramm Rauchtabak. Als Zigarillo gilt dabei nach § 1 Nr. 7 EF-VO eine Zigarre mit einem Stückgewicht von höchstens drei Gramm – für die anteilige Zusammenstellung ist diese Abgrenzung praktisch bedeutsam. Unter Rauchtabak fallen auch Wasserpfeifentabak und erhitzter Tabak. Für Tabaksticks und Tabakersatzprodukte für erhitzten Tabak – etwa Teesticks – gilt eine Besonderheit: Sind sie unmittelbar zum Rauchen geeignet, können sie nach deutschem Tabaksteuerrecht als Zigarette eingeordnet werden; dann greift die Freimenge von 200 Stück.

Substitute für Tabakwaren, also insbesondere Liquids für E-Zigaretten, haben keine eigene Mengenfreimenge. Sie zählen zu den „anderen Waren" unter der Wertgrenze – ebenfalls erst ab 17 Jahren. Die EF-VO selbst nennt sie nicht; die Einordnung folgt aus der Verwaltungspraxis der Zollverwaltung.

Alkohol – nur ab 17 Jahren: 1 Liter Spirituosen mit mehr als 22 Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol ab 80 Volumenprozent oder 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke bis 22 Volumenprozent, ebenfalls anteilig kombinierbar. Hinzu kommen – kumulativ, nicht alternativ – 4 Liter nicht schäumender Wein und 16 Liter Bier. Die Kontingente für Wein und Bier stehen also neben dem Spirituosenkontingent und nicht an dessen Stelle.

Arzneimittel: die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge. Eine Zahl nennt die Verordnung nicht. Arzneimittelrechtliche Einfuhrbeschränkungen – etwa für Betäubungsmittel – bleiben davon unberührt und sind eine eigene Frage.

Kraftstoffe: die im Hauptbehälter jedes Motorfahrzeugs befindliche Menge sowie bis zu 10 Liter in einem tragbaren Behälter.

Die eingeschränkten Freimengen: wer deutlich weniger darf

§ 3 EF-VO kürzt die Freimengen für drei Personengruppen erheblich: Bewohner des Grenzgebiets, Grenzarbeitnehmer und das Personal von Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr – also Flug- und Schiffspersonal, Lokführer, Reisebusfahrer –, Letztere allerdings nur, wenn sie üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen. Die unionsrechtliche Grundlage ist Art. 13 der Richtlinie 2007/74/EG, der den Mitgliedstaaten diese Absenkung ausdrücklich erlaubt.

Der Begriff „Grenzgebiet" ist enger, als er klingt. § 1 Nr. 8 EF-VO definiert ihn als die Gemeinden an der deutsch-schweizerischen Grenze, die in der deutschen Zollgrenzzone liegen. Die eingeschränkte Freimenge für Grenzbewohner trifft also nicht jede Drittlandsgrenze, sondern im Wesentlichen den Verkehr mit der Schweiz.

Für sie gilt: 40 Zigaretten oder 20 Zigarillos oder 10 Zigarren oder 50 Gramm Rauchtabak, kein Alkohol – das Kontingent entfällt vollständig –, und für andere Waren einschließlich Substituten für Tabakwaren höchstens 90 Euro, davon höchstens 30 Euro für Lebensmittel des täglichen Bedarfs. Die Freimenge kann nur einmal am Tag in Anspruch genommen werden.

Wer täglich zur Arbeit über die Schweizer Grenze pendelt, unterliegt also einem Fünftel der Tabakfreimenge eines Flugreisenden und darf gar keinen Alkohol abgabenfrei einführen.

Innerhalb der EU gibt es keine Freimengen

Das ist der am häufigsten falsch verstandene Punkt. Bei Reisen zwischen Mitgliedstaaten der EU existieren keine Reisefreimengen, weil es keine Einfuhr im zollrechtlichen Sinn gibt. Wer Waren im steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats erwirbt – also normal im Supermarkt, versteuert – und sie persönlich befördert, kann sie für den Eigenbedarf steuerfrei mitbringen. Eine Obergrenze nennt das Gesetz nicht.

Was es gibt, sind Richtmengen: Werte, bis zu denen der Erwerb für den Eigenbedarf ohne weiteres angenommen wird.

WareDeutsche Richtmenge für Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten
Zigaretten800 Stück
Zigarillos400 Stück
Zigarren200 Stück
Rauchtabak (Feinschnitt, Wasserpfeifen-, Pfeifentabak)1 Kilogramm
Erhitzter Tabak800 Rauchportionen
Substitute für Tabakwaren1 Liter, höchstens 10 Einzelverkaufseinheiten
Spirituosen10 Liter
Zwischenerzeugnisse (Sherry, Portwein, Marsala)20 Liter
Schaumwein60 Liter
Bier110 Liter
Wein (Stillwein)in Deutschland keine Richtmenge festgelegt
Kaffee und kaffeehaltige Warenje 10 Kilogramm

Wird die Richtmenge überschritten, ist die Ware nicht automatisch abgabenpflichtig. Es entsteht lediglich die Vermutung eines gewerblichen Erwerbs, die der Reisende glaubhaft machend ausräumen kann. Gelingt das nicht, entsteht die jeweilige Verbrauchsteuer.

Zwei Einschränkungen sind wichtig. Eigenbedarf liegt nicht vor, wenn die Waren auch oder ausschließlich für andere Privatpersonen erworben wurden – unabhängig von der Menge und unabhängig davon, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden. Und bei Tabakwaren droht mehr als eine Steuernachforderung: Wer Tabakwaren erwirbt oder besitzt, die vorschriftswidrig aus einem Drittland in die Union verbracht wurden, kann damit eine Steuerhehlerei nach § 374 AO verwirklichen – auch dann, wenn er sie in einem anderen Mitgliedstaat gekauft hat. Die Zollverwaltung formuliert, ein solcher Erwerb oder Besitz stelle eine Steuerhehlerei dar und könne entsprechend geahndet werden; erforderlich ist auf Täterseite Vorsatz hinsichtlich der Vortat. Erkennbar ist das an fehlenden Steuerzeichen, fehlenden oder fremdsprachigen Gesundheitshinweisen und an einem auffällig niedrigen Preis. Die Waren werden sichergestellt und vernichtet.

Steuerliche Sondergebiete sind keine EU: Für die Kanarischen Inseln, Helgoland, Büsingen, Ceuta, Melilla und weitere Gebiete gelten die Regeln für Nicht-EU-Staaten, obwohl sie politisch zur EU gehören. Wer von Teneriffa zurückfliegt, unterliegt der 430-Euro-Grenze und den 200 Zigaretten – nicht den Richtmengen. Zwei Sonderfälle nennt die EF-VO selbst: Monaco gilt nicht als Drittland, San Marino nicht für die Verbrauchsteuern (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 EF-VO).

Helgoland hat ein eigenes Verfahren. Waren, die beim Verbringen auf das Festland im Flug- und Seeverkehr die Reisefreimengen überschreiten oder außenwirtschaftsrechtlichen Verboten, Beschränkungen und Formalitäten unterliegen, müssen vor dem Verbringen durch eine ausdrückliche Zollanmeldung beim Zollamt Helgoland angemeldet werden. Eine zollamtliche Abfertigung auf dem Festland ist nicht mehr möglich. Wer die Anmeldung auf der Insel versäumt, kann sie am Zielhafen nicht nachholen.

Wenn die Freimenge überschritten ist

Waren über der Freimenge sind bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Staat bei der Zollstelle mündlich anzumelden. Im grenzüberschreitenden Landstraßen-, Eisenbahn- und Küstenseeverkehr kann die Anmeldung auch bei der Bundespolizei erfolgen. Am Flughafen ist der rote Ausgang der Anmeldeweg; wer den grünen wählt, erklärt damit konkludent, nichts Anmeldepflichtiges mitzuführen.

Der Kaufbeleg ist entscheidend. Fehlt er, ermittelt die Zollstelle den Wert anhand vergleichbarer Einfuhren oder schätzt ihn. Die Schätzung fällt selten zugunsten des Reisenden aus.

Vereinfachte Abgabenberechnung. Übersteigt der Wert der abgabenpflichtigen Waren je Reisenden 700 Euro nicht, befinden sich die Waren im persönlichen Gepäck und sind sie zum persönlichen Ge- oder Verbrauch oder als Geschenk bestimmt, wird pauschal abgerechnet: 17,5 Prozent des Warenwerts, bei Waren aus Präferenzländern 15 Prozent. Der Satz enthält Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern zusammen. Für bestimmte hochsteuerbare Waren – Zigaretten, Spirituosen – gelten besondere pauschalierte Sätze. Bier über der Freimenge lässt sich nicht pauschalieren; hier rechnet der Zoll nach Zolltarif und Biersteuergesetz ab.

Der Reisende kann die Pauschalierung ablehnen. Dann und in allen Fällen über 700 Euro wird nach dem Zolltarif und den Einzelsteuergesetzen gerechnet: Zoll auf den Zollwert, Verbrauchsteuern nach Menge, Einfuhrumsatzsteuer von 19 Prozent (ermäßigt 7 Prozent) auf Zollwert zuzüglich Zoll und Verbrauchsteuern. Nach Angabe der Generalzolldirektion werden bei Einfuhren im Reiseverkehr die Beförderungskosten nicht in den Zollwert einbezogen – der Zollwert entspricht damit meist dem Kaufpreis.

Zollpräferenzen senken die Belastung für Waren mit Ursprung in Ländern, mit denen die EU Präferenzabkommen geschlossen hat. Im Reiseverkehr genügt bis zu einem Gesamtwert von 1.200 Euro die mündliche Anmeldung, dass die Waren aus einem präferenzberechtigten Land stammen; ein schriftlicher Präferenznachweis ist dann nicht nötig. Für USA, Australien, Taiwan und Hongkong werden keine Präferenzen gewährt.

Abgaben unter 3 Euro werden nicht erhoben. Ist eine sofortige Zahlung nicht möglich, wird eine Zahlungsfrist von 10 Tagen gesetzt; die Ware wird bis zur Zahlung als Pfand einbehalten.

Duty-Free: nur eine Richtung

Im Duty-Free-Shop erworbene Waren dürfen nur bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Staat und nur im Rahmen der Reisefreimengen abgabenfrei eingeführt werden. Sie werden auf dieselbe Freimenge angerechnet wie alles andere: Wer 200 Zigaretten im Urlaubsland kauft und weitere 200 im Duty-Free-Shop, überschreitet die Freimenge um 200 Stück.

Für Reisen innerhalb der EU gibt es seit dem 1. Juli 1999 keine unversteuerten Duty-Free-Verkäufe mehr. Die Zollverwaltung formuliert das aus Sicht des Reisenden so, dass ausnahmslos alle in einem Duty-Free-Shop gekauften Waren anzumelden und die Abgaben zu entrichten sind; Reisefreimengen gelten dafür nicht. Wer im Binnenverkehr an einem Schalter mit dieser Aufschrift kauft, erwirbt regulär versteuerte Ware.

Bargeld: 10.000 Euro, zwei verschiedene Pflichten

Für Barmittel gilt ein eigenes Regime, das mit den Reisefreimengen nichts zu tun hat. Es dient der Geldwäschebekämpfung, nicht der Abgabenerhebung. Ein Verbot, Bargeld mitzuführen, besteht nicht – wohl aber eine Erklärungspflicht, und die ist an der Außengrenze und im Binnenverkehr unterschiedlich ausgestaltet.

An der EU-Außengrenze – also bei Ein- oder Ausreise aus bzw. in einen Nicht-EU-Staat – müssen Barmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1672 unaufgefordert und schriftlich angemeldet werden. Die Pflicht besteht ausdrücklich auch dann, wenn niemand fragt. Am Flughafen ist die Anmeldung bei der Ausreise vor der Luftsicherheitskontrolle abzugeben, bei der Einreise im roten Ausgang. Die Anmeldung kann über das Zollportal elektronisch erfolgen; im Einzelfall geht auch weiterhin das Papierformular 040000. Die Pflicht trifft auch Transitreisende, die aus einem Drittland kommend in der internationalen Transitzone eines EU-Flughafens auf einen Weiterflug in ein anderes Drittland warten.

Im EU-Binnenverkehr greift § 12a Abs. 1 Satz 1 ZollVG. Dort besteht keine unaufgeforderte Anmeldepflicht, sondern eine Anzeigepflicht auf Verlangen: Wer 10.000 Euro oder mehr in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, muss sie auf Befragen der Zollbediensteten nach Art, Zahl und Wert anzeigen und Herkunft, wirtschaftlich Berechtigten und Verwendungszweck darlegen. Der Unterschied ist praktisch bedeutsam: Wer bei einer Kontrolle an der Grenze zu Österreich wahrheitsgemäß antwortet, hat seine Pflicht erfüllt.

Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel sind nicht dasselbe, und die Pflichten unterscheiden sich. Barmittel im Sinne der Anmeldepflicht sind: Banknoten und Münzen – auch nicht mehr gültige, aber noch umtauschbare wie D-Mark –, übertragbare Inhaberpapiere wie Schecks, Reiseschecks, Solawechsel, Aktien und Zahlungsanweisungen sowie Gold in Form von Münzen mit mindestens 90 Prozent Goldgehalt oder als Barren, Nuggets und Klumpen mit mindestens 99,5 Prozent. Nur sie sind an der Außengrenze unaufgefordert schriftlich anzumelden.

Gleichgestellte Zahlungsmittel – etwa Sparbücher, Edelsteine, Gold unterhalb der genannten Feingehalte und andere Edelmetalle wie Platin oder Silber – müssen dagegen auch an der Außengrenze nur auf Befragung mündlich angezeigt werden. § 12a Abs. 1 ZollVG nennt beide Kategorien nebeneinander.

Fremdwährungen werden zum Sortenkurs des Reisetages umgerechnet. Bei Sammler- und Anlagemünzen wie Wiener Philharmoniker oder Maple Leaf zählt nicht der aufgeprägte Nominalwert, sondern der tatsächliche Wert.

Der Bußgeldrahmen ist hoch. Nach § 31 Abs. 6 ZollVG kann der Verstoß gegen die Anzeigepflicht des § 12a Abs. 1 Satz 1 ebenso wie der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der VO (EU) 2018/1672 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. Zuständig ist das Hauptzollamt. Häufig kursierende Angaben, das Bußgeld betrage „12 Prozent bei Fahrlässigkeit und 25 Prozent bei Vorsatz", sind kein Gesetzesinhalt, sondern beschreiben eine Bemessungspraxis innerhalb dieses Rahmens.

Verbote und Beschränkungen: was die Freimenge nicht rettet

Freimengen betreffen nur die Abgaben. Sie sagen nichts darüber, ob eine Ware überhaupt eingeführt werden darf. Drei Bereiche treffen Reisende regelmäßig.

Artenschutz. Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 setzt das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) in Unionsrecht um. Betroffen sind nicht nur lebende Tiere, sondern typische Souvenirs: Elfenbein, Korallen, bestimmte Muscheln, Reptillederwaren, Kakteen, Orchideen, Präparate. Wer ohne die erforderlichen Dokumente einführt, riskiert Beschlagnahme und ein Straf- oder Bußgeldverfahren. Die Strafvorschrift des § 71 BNatSchG erfasst allerdings in erster Linie Handelshandlungen mit Exemplaren der Anhang-A-Arten und streng geschützte Arten – der bloße Einfuhrverstoß beim Souvenir ist deshalb nicht ohne Weiteres eine Straftat nach dieser Norm. In Betracht kommen dann der Bannbruch und § 370 Abs. 5 AO, wonach eine Steuerhinterziehung auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden kann, deren Einfuhr verboten ist.

Lebensmittel tierischen Ursprungs aus Drittländern. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 nimmt bestimmte Waren im persönlichen Gepäck von den Kontrollen an Grenzkontrollstellen aus – und legt damit zugleich fest, was nicht ausgenommen ist. Fleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse und Milcherzeugnisse stehen auf der Negativliste des Anhangs I Teil 2 und dürfen praktisch nicht mitgebracht werden. Ausgenommen bleiben unter anderem: Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen benötigte Spezialnahrung sowie aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Heimtierfutter, jeweils ungekühlt lagerfähig, verpackt und ungeöffnet, je Kategorie bis 2 Kilogramm – nicht zusammengerechnet; Fischereierzeugnisse bis 20 Kilogramm oder das Gewicht eines einzelnen Fisches, je nachdem, was höher ist; sonstige nicht gelistete Waren wie Honig zusammen bis 2 Kilogramm; sowie Waren aus Andorra, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz ohne Mengenbegrenzung.

Für die Färöer und Grönland gilt eine eigene Regel, die das Fleisch- und Milchverbot durchbricht: Waren von dort sind bis 10 Kilogramm ausgenommen – einschließlich Fleisch und Milcherzeugnissen –, und Fischereierzeugnisse von dort sind ohne Mengenbegrenzung ausgenommen.

Produktpiraterie. Die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 über das Tätigwerden der Zollbehörden bei Verletzungen von Rechten geistigen Eigentums gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 4 ausdrücklich nicht für „Waren ohne gewerblichen Charakter, die im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden". Eine Bindung an die Zollfreimengen enthält der Normtext nicht; der Erwägungsgrund 4 stellt darauf ab, dass die Waren für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind und keine Hinweise auf gewerblichen Handel vorliegen. Die verbreitete Formel „gefälschte Ware ist erlaubt, solange sie unter der Freimenge bleibt" gibt die geltende Verordnung nicht zutreffend wieder – maßgeblich ist der fehlende gewerbliche Charakter, nicht der Wert. Markenrechtliche Ansprüche des Rechtsinhabers bleiben ohnehin unberührt.

Weitere reisetypische Beschränkungen bestehen für Waffen, Betäubungsmittel, Kulturgüter, Pflanzen und Saatgut sowie für die Einfuhr von Heimtieren; für Letztere siehe Reisen mit Hund, Katze und Frettchen.

Was passiert, wenn man nicht anmeldet

Die Nichtanmeldung abgabenpflichtiger Reisemitbringsel ist keine Bagatelle. Sie erfüllt regelmäßig den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen – etwa bei Verkürzung in großem Ausmaß – sechs Monate bis zehn Jahre. Der Versuch ist strafbar. § 370 Abs. 5 AO stellt klar, dass die Tat auch hinsichtlich verbotener Waren begangen werden kann.

Wird nur leichtfertig gehandelt, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO vor; die Geldbuße reicht bis 50.000 Euro. Nach § 378 Abs. 3 AO entfällt die Geldbuße, wenn der Täter unrichtige Angaben berichtigt oder unterlassene nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekanntgegeben worden ist; sind Steuern bereits verkürzt, tritt Bußgeldfreiheit zudem nur ein, wenn die Beträge innerhalb der gesetzten Frist entrichtet werden.

Gewerbsmäßiger Schmuggel nach § 373 Abs. 1 Satz 1 AO ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht; in minder schweren Fällen beträgt der Rahmen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Weil die Mindeststrafe unter einem Jahr liegt, ist die Tat trotz des hohen Rahmens ein Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB, kein Verbrechen. § 373 Abs. 2 AO stellt dem gewerbsmäßigen Schmuggel das Mitführen einer Schusswaffe oder sonstigen Waffe und die bandenmäßige Begehung gleich; er erhöht den Strafrahmen nicht, sondern eröffnet ihn für weitere Fälle.

Für den praktisch häufigsten Fall gibt es allerdings ein Ventil. § 32 ZollVG – amtliche Überschrift „Nichtverfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, Erhebung eines Zuschlags" – bestimmt, dass Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten nicht verfolgt werden sollen, wenn durch die Tat oder Vortat Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern von insgesamt nicht mehr als 250 Euro verkürzt wurden oder die Verkürzung versucht wurde. Das gilt nicht in den Fällen des § 370 Abs. 3, der §§ 373 und 374 Abs. 2 AO. Wird nicht verfolgt, kann nach Absatz 3 ein Zuschlag erhoben werden – bis zur Höhe der festzusetzenden Abgaben, höchstens jedoch 250 Euro.

Dieser Zuschlag ist weder ein Bußgeld noch ein Verwarnungsgeld, sondern eine eigenständige Abgabe anstelle der Strafverfolgung. Er tritt neben die ohnehin geschuldeten Einfuhrabgaben, nicht an deren Stelle.

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