Reisefreimengen und Reisemitbringsel – was Sie zollfrei aus dem Urlaub mitbringen dürfen (EF-VO, RL 2007/74/EG) – 430/300/175 Euro, 200 Zigaretten, 10.000 Euro Bargeld
Kurzantwort
Wer aus einem Nicht-EU-Staat nach Deutschland zurückkehrt, darf Reisemitbringsel bis zu einem Warenwert von 430 Euro einfuhrabgabenfrei mitbringen, wenn er mit dem Flugzeug oder Schiff reist, und bis 300 Euro auf allen anderen Wegen. Für Reisende unter 15 Jahren liegt die Grenze bei 175 Euro. Für Tabakwaren und Alkohol gelten stattdessen feste Mengengrenzen – 200 Zigaretten, 1 Liter Spirituosen über 22 Volumenprozent, dazu 4 Liter Wein und 16 Liter Bier – und beides erst ab 17 Jahren.
Der wichtigste Unterschied, an dem die meisten Missverständnisse hängen: Innerhalb der EU gibt es überhaupt keine Reisefreimengen. Wer aus Spanien oder Polen zurückkommt, darf für den Eigenbedarf grundsätzlich unbegrenzt einführen. Was dort gilt, sind bloße Richtmengen – 800 Zigaretten, 10 Liter Spirituosen, 110 Liter Bier –, bis zu denen der Zoll den Eigenbedarf ohne Nachfrage unterstellt. Wer mehr mitführt, darf das immer noch, muss den Eigenbedarf aber glaubhaft machen.
Vier Regeln entscheiden in der Praxis häufiger über die Abgabenpflicht als die Zahlen selbst. Die Wertgrenzen mehrerer Personen dürfen nicht addiert werden – ein Ehepaar kann keine 860-Euro-Uhr zusammenlegen. Bei unteilbaren Waren wird der Gesamtwert verzollt, nicht nur der übersteigende Teil: Die Lederjacke für 350 Euro, aus der Schweiz mit dem Auto eingeführt, kostet Abgaben auf 350 Euro, nicht auf 50. § 2 Abs. 2 EF-VO verbietet die Aufteilung des Warenwerts ausdrücklich. Die Freimenge steht nur einmal je Reise zu, nicht einmal je Grenzübertritt. Und maßgeblich ist der Warenwert einschließlich der ausländischen Umsatzsteuer, nicht der Nettopreis.
Wird die Freimenge überschritten, ist die Ware bei der Einreise mündlich anzumelden. Bis zu einem Warenwert von 700 Euro rechnet der Zoll pauschal mit 17,5 Prozent ab – bei Waren aus Präferenzländern mit 15 Prozent. Das ist in aller Regel günstiger als die Einzelberechnung nach Zolltarif. Abgaben unter 3 Euro werden nicht erhoben.
Wer die Anmeldung vorsätzlich unterlässt, begeht keine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO; bei Leichtfertigkeit greift der Bußgeldtatbestand des § 378 AO. Bei verkürzten Abgaben bis 250 Euro soll die Tat nach § 32 ZollVG nicht verfolgt werden; stattdessen kann ein Zuschlag bis zur Höhe der Abgaben, höchstens jedoch 250 Euro, erhoben werden. Darüber hinaus wird ermittelt.
Unabhängig davon gilt für Bargeld ab 10.000 Euro eine eigene Pflicht: An der EU-Außengrenze ist der Betrag unaufgefordert schriftlich anzumelden, im EU-Binnenverkehr auf Befragen mündlich anzuzeigen. Der Bußgeldrahmen reicht nach § 31 Abs. 6 ZollVG bis zu einer Million Euro.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Deutsche Rechtsgrundlage | Einreise-Freimengen-Verordnung (EF-VO) vom 24.11.2008, in Kraft seit 01.12.2008 |
| Amtlicher Titel | Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden [BGBl. I 2008 S. 2235; 2009 I S. 403] |
| Aufbau der EF-VO | nur vier Paragrafen: § 1 Gegenstand, Begriffsbestimmungen; § 2 Höchstmengen und Wertgrenzen; § 3 Sonderfälle; § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| EU-Rechtsgrundlage | Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20.12.2007 [ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 6; CELEX 32007L0074] |
| Zollrechtliche Anknüpfung | Art. 41 VO (EG) Nr. 1186/2009 (Titel II Kapitel X) – verweist auf das nationale Mehrwertsteuerbefreiungsrecht |
| Wertgrenze Flug- und Seereisende | 430 Euro [§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b EF-VO; Art. 7 Abs. 1 RL 2007/74/EG] |
| Wertgrenze übrige Reisende | 300 Euro [§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EF-VO] |
| Wertgrenze unter 15 Jahren | 175 Euro – rein deutsche Festlegung; die Richtlinie erlaubt eine Absenkung nur bis 150 Euro [Art. 7 Abs. 2 RL 2007/74/EG] |
| Maßgeblicher Wert | Warenwert einschließlich der ausländischen Umsatzsteuer |
| Addition mehrerer Personen | nicht zulässig |
| Unteilbare Waren | bei Überschreiten wird der Gesamtwert verzollt, nicht der übersteigende Teil; Aufteilungsverbot nach § 2 Abs. 2 EF-VO |
| Mehrfache Inanspruchnahme | unzulässig – die Freimenge gilt einmal je Reise, nicht je Grenzübertritt; Verwaltungsauffassung der Zollverwaltung, nicht Wortlaut der EF-VO |
| Tabakwaren (ab 17 Jahren) | 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 g Rauchtabak oder anteilige Zusammenstellung |
| Erhitzter Tabak / Tabaksticks | können als Zigarette eingeordnet werden – dann Freimenge 200 Stück |
| Substitute für Tabakwaren (Liquids) | zählen zu den „anderen Waren" unter der Wertgrenze, ab 17 Jahren |
| Alkohol (ab 17 Jahren) | 1 l Spirituosen über 22 % vol oder 2 l bis 22 % vol oder anteilig – und zusätzlich 4 l nicht schäumender Wein und 16 l Bier |
| Arzneimittel | die dem persönlichen Bedarf entsprechende Menge |
| Kraftstoffe | Hauptbehälter des Fahrzeugs plus bis zu 10 l im tragbaren Behälter |
| Eingeschränkte Freimengen | Bewohner des Grenzgebiets (§ 1 Nr. 8 EF-VO: Gemeinden an der deutsch-schweizerischen Grenze in der Zollgrenzzone), Grenzarbeitnehmer, Personal von Beförderungsmitteln bei mehr als einer Einreise im Kalendermonat: 40 Zigaretten / 20 Zigarillos / 10 Zigarren / 50 g Rauchtabak; kein Alkohol; andere Waren nur 90 Euro, davon höchstens 30 Euro Lebensmittel; nur einmal am Tag [§ 3 EF-VO] |
| Nicht als Flug- oder Seereisender gilt | Binnenschiffspassagier, Nutzer privater nichtgewerblicher Luft-/Wasserfahrzeuge, Bodensee-Einreise aus der Schweiz |
| Innerhalb der EU | keine Freimengen; steuerfrei für den Eigenbedarf, begrenzt durch Richtmengen |
| Richtmenge Zigaretten (EU) | 800 Stück |
| Richtmenge Zigarillos / Zigarren (EU) | 400 / 200 Stück |
| Richtmenge Rauchtabak (EU) | 1 kg |
| Richtmenge erhitzter Tabak (EU) | 800 Rauchportionen |
| Richtmenge Substitute (EU) | 1 Liter, höchstens 10 Einzelverkaufseinheiten |
| Richtmenge Spirituosen (EU) | 10 Liter |
| Richtmenge Zwischenerzeugnisse (EU) | 20 Liter |
| Richtmenge Schaumwein (EU) | 60 Liter |
| Richtmenge Bier (EU) | 110 Liter |
| Richtmenge Wein | in Deutschland keine festgelegt – Stillwein unterliegt hier keiner Verbrauchsteuer |
| Richtmenge Kaffee (EU) | 10 kg |
| Pauschalierter Abgabensatz | 17,5 % des Warenwerts; 15 % bei Präferenzwaren [§ 27 ZollVG i. V. m. § 29 ZollV; Angabe der Generalzolldirektion] |
| Obergrenze der Pauschalierung | Warenwert der abgabenpflichtigen Waren höchstens 700 Euro je Reisender |
| Bier über der Freimenge | keine Pauschalierung möglich – Zolltarif und Biersteuergesetz |
| Bagatellgrenze | Einfuhrabgaben unter 3 Euro werden nicht erhoben [§ 23 ZollV] |
| Zahlungsfrist | grundsätzlich sofort; sonst 10 Tage, Ware wird als Pfand einbehalten |
| Zollpräferenzen im Reiseverkehr | mündliche Anmeldung genügt bis 1.200 Euro Gesamtwert; keine Präferenzen z. B. für USA, Australien, Taiwan, Hongkong |
| Einfuhrumsatzsteuersatz | 19 %, ermäßigt 7 % (z. B. Lebensmittel, Bücher) |
| Duty-Free | nur bei Einreise aus einem Nicht-EU-Staat und nur im Rahmen der Freimengen; innerhalb der EU seit 01.07.1999 ausnahmslos abgabenpflichtig |
| Bargeld EU-Außengrenze | ab 10.000 Euro unaufgefordert schriftlich anzumelden [Art. 3 Abs. 1 VO (EU) 2018/1672] |
| Bargeld EU-Binnenverkehr | ab 10.000 Euro auf Verlangen mündlich anzuzeigen [§ 12a Abs. 1 Satz 1 ZollVG] |
| Was als Barmittel zählt | Bargeld, übertragbare Inhaberpapiere (Schecks, Reiseschecks, Solawechsel, Aktien, Zahlungsanweisungen), Gold (Münzen ab 90 % Goldgehalt, Barren, Nuggets und Klumpen ab 99,5 %) |
| Was als gleichgestelltes Zahlungsmittel zählt | u. a. Sparbücher, Edelsteine, Gold unterhalb der genannten Feingehalte, andere Edelmetalle – nur auf Befragen mündlich anzuzeigen, auch an der Außengrenze |
| Guthabenkarten | von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. iv VO (EU) 2018/1672 als Barmittel erfasst; die Merkblätter der Generalzolldirektion führen sie nicht auf – Wortlaut des Anhangs I Nr. 2 nicht gegengelesen |
| Bußgeldrahmen Barmittel | bis zu 1.000.000 Euro [§ 31 Abs. 6 i. V. m. Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b und Abs. 4 ZollVG] |
| Nichtanmeldung von Waren | regelmäßig Steuerhinterziehung, § 370 AO – Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe |
| Leichtfertige Begehung | Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis 50.000 Euro [§ 378 Abs. 2 AO] |
| Gewerbsmäßiger Schmuggel | Freiheitsstrafe 6 Monate bis 10 Jahre [§ 373 Abs. 1 AO] |
| Zuschlag im Reiseverkehr | Nichtverfolgung bei verkürzten Abgaben bis 250 Euro; Zuschlag höchstens 250 Euro [§ 32 ZollVG] |
Die drei Voraussetzungen, die vor jeder Zahl stehen
Bevor irgendeine Wertgrenze greift, müssen drei Bedingungen erfüllt sein. Sie werden in Ratgebern regelmäßig übergangen, entscheiden aber häufiger über die Abgabenpflicht als die Beträge.
Erstens: Die Waren müssen mitgeführt werden. Sie gelten als mitgeführt, wenn sie sich in demselben Transportmittel befinden wie der Reisende – im Flugzeug, im Zug, im Auto. Sobald das Gepäck vorausgesandt, als Frachtsendung aufgegeben oder von einem Post-, Express- oder Kurierdienst befördert wird, ist es nach den Angaben der Zollverwaltung nicht mitgeführt; es greifen dann die Regeln für Postsendungen. Wer die schwere Kiste per Spedition schickt und selbst fliegt, verliert die Freimenge für ihren Inhalt.
Eine Einschränkung ist dabei wichtig: § 1 Nr. 5 EF-VO rechnet zum persönlichen Gepäck ausdrücklich auch die Gepäckstücke, die derselben Zollstelle später gestellt werden, sofern nachgewiesen wird, dass sie bei der Abreise beim Beförderungsunternehmen als Reisegepäck aufgegeben wurden. Das klassische, bei der Fluggesellschaft aufgegebene und verspätet eintreffende Koffergepäck fällt also nicht aus der Freimenge heraus. Auch die Zollverwaltung spricht bei den Präferenzen vom „mitgeführten oder nachgesandten persönlichen Gepäck". Die Abgrenzung verläuft zwischen aufgegebenem Reisegepäck einerseits und Fracht-, Post- und Kuriersendungen andererseits.
Zweitens: Die Waren müssen gelegentlich und für den persönlichen Ge- oder Verbrauch eingeführt werden. § 1 Nr. 6 EF-VO definiert Reisemitbringsel als Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch, für ihre Familienangehörigen oder als Geschenk einführen. Das Merkmal „gelegentlich" wird häufig übersehen: Wer wöchentlich dieselbe Warengruppe einführt, erfüllt es nicht mehr, auch wenn er jedes Mal unter der Wertgrenze bleibt. Ein entgeltliches Mitbringen für andere ist ohnehin ausgeschlossen. Wer für den Nachbarn gegen Kostenerstattung eine Kamera mitbringt, erfüllt die Voraussetzung nicht, auch wenn er selbst nichts daran verdient.
Drittens: Die Waren dürfen keinesfalls zu gewerblichen Zwecken bestimmt sein. Das ist mehr als eine Wiederholung der zweiten Bedingung: Art und Menge der Waren können die gewerbliche Zweckbestimmung indizieren, auch wenn der Reisende sie bestreitet.
Die Wertgrenzen und ihre vier Fallstricke
Die Wertgrenzen betragen 430 Euro für Flug- und Seereisende, 300 Euro für alle anderen und 175 Euro für Reisende unter 15 Jahren. Sie gelten für „andere Waren", also für alles außer Tabak, Alkohol, Arzneimitteln und Kraftstoff. Waren mit eigener Mengenbegrenzung werden auf den Warenwert nicht angerechnet – die zollfreie Stange Zigaretten schmälert das 430-Euro-Budget nicht.
Wer Flug- oder Seereisender ist, ist enger definiert, als der Wortlaut vermuten lässt. Nicht dazu zählen Passagiere von Binnenschiffen, Nutzer privater nichtgewerblicher Luft- oder Wasserfahrzeuge und Reisende, die aus der Schweiz über den Bodensee einreisen. Wer mit dem eigenen Boot oder Flugzeug einreist, hat 300 Euro, nicht 430.
Vier Regeln bestimmen die Anwendung:
Der Warenwert schließt die ausländische Umsatzsteuer ein. Maßgeblich ist der Bruttobetrag auf der Quittung, nicht der Nettopreis und auch nicht ein nachträglich erstatteter Betrag.
Die Wertgrenzen mehrerer Personen können nicht addiert werden. Das Ehepaar, das gemeinsam eine Uhr für 800 Euro kauft, kann nicht zwei Freimengen zu 430 Euro geltend machen. Jeder Reisende hat seine eigene Grenze, und sie gilt für die Waren, die ihm zuzuordnen sind.
Bei unteilbaren Waren wird der Gesamtwert verzollt. Übersteigt eine einzelne, nicht teilbare Ware – eine Lederjacke, ein Schmuckstück, ein Möbelstück – die Freigrenze, sind die Einfuhrabgaben auf den vollen Wert zu entrichten, nicht nur auf den übersteigenden Anteil. Die Zollverwaltung erläutert das an einem Beispiel: Ein Ehepaar reist mit dem Pkw aus der Schweiz ein und hat vier antike Stühle zu je 120 Euro und einen Schrank zu 320 Euro gekauft. Jeder Reisende kann innerhalb seiner 300-Euro-Grenze zwei Stühle abgabenfrei einführen; der Schrank muss mit seinem Gesamtwert von 320 Euro verzollt werden.
Die Freimenge steht nur einmal je Reise zu. Eine Reise endet erst mit der Rückkehr an den inländischen Wohnort oder der Ankunft am Urlaubsort in Deutschland. Wer über die Grenze zurückfährt, das Auto abstellt, zu Fuß erneut ins Nachbarland geht und mit neuen Einkäufen zurückkommt, kann die Freimenge kein zweites Mal in Anspruch nehmen.
Tabak, Alkohol, Arznei, Kraftstoff: die festen Mengen
Für vier Warengruppen gelten anstelle des Wertes feste Mengen. Sie stehen sämtlich in § 2 Abs. 1 EF-VO und beruhen auf Art. 8 (Tabakwaren), Art. 9 (Alkohol) und Art. 11 (Kraftstoff) der Richtlinie 2007/74/EG; Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie nimmt die dort genannten Waren ausdrücklich vom Wertschwellenwert aus.
Tabakwaren – nur ab 17 Jahren: 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak. Zulässig ist auch eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren, also etwa 100 Zigaretten und 125 Gramm Rauchtabak. Als Zigarillo gilt dabei nach § 1 Nr. 7 EF-VO eine Zigarre mit einem Stückgewicht von höchstens drei Gramm – für die anteilige Zusammenstellung ist diese Abgrenzung praktisch bedeutsam. Unter Rauchtabak fallen auch Wasserpfeifentabak und erhitzter Tabak. Für Tabaksticks und Tabakersatzprodukte für erhitzten Tabak – etwa Teesticks – gilt eine Besonderheit: Sind sie unmittelbar zum Rauchen geeignet, können sie nach deutschem Tabaksteuerrecht als Zigarette eingeordnet werden; dann greift die Freimenge von 200 Stück.
Substitute für Tabakwaren, also insbesondere Liquids für E-Zigaretten, haben keine eigene Mengenfreimenge. Sie zählen zu den „anderen Waren" unter der Wertgrenze – ebenfalls erst ab 17 Jahren. Die EF-VO selbst nennt sie nicht; die Einordnung folgt aus der Verwaltungspraxis der Zollverwaltung.
Alkohol – nur ab 17 Jahren: 1 Liter Spirituosen mit mehr als 22 Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol ab 80 Volumenprozent oder 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke bis 22 Volumenprozent, ebenfalls anteilig kombinierbar. Hinzu kommen – kumulativ, nicht alternativ – 4 Liter nicht schäumender Wein und 16 Liter Bier. Die Kontingente für Wein und Bier stehen also neben dem Spirituosenkontingent und nicht an dessen Stelle.
Arzneimittel: die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge. Eine Zahl nennt die Verordnung nicht. Arzneimittelrechtliche Einfuhrbeschränkungen – etwa für Betäubungsmittel – bleiben davon unberührt und sind eine eigene Frage.
Kraftstoffe: die im Hauptbehälter jedes Motorfahrzeugs befindliche Menge sowie bis zu 10 Liter in einem tragbaren Behälter.
Die eingeschränkten Freimengen: wer deutlich weniger darf
§ 3 EF-VO kürzt die Freimengen für drei Personengruppen erheblich: Bewohner des Grenzgebiets, Grenzarbeitnehmer und das Personal von Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr – also Flug- und Schiffspersonal, Lokführer, Reisebusfahrer –, Letztere allerdings nur, wenn sie üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen. Die unionsrechtliche Grundlage ist Art. 13 der Richtlinie 2007/74/EG, der den Mitgliedstaaten diese Absenkung ausdrücklich erlaubt.
Der Begriff „Grenzgebiet" ist enger, als er klingt. § 1 Nr. 8 EF-VO definiert ihn als die Gemeinden an der deutsch-schweizerischen Grenze, die in der deutschen Zollgrenzzone liegen. Die eingeschränkte Freimenge für Grenzbewohner trifft also nicht jede Drittlandsgrenze, sondern im Wesentlichen den Verkehr mit der Schweiz.
Für sie gilt: 40 Zigaretten oder 20 Zigarillos oder 10 Zigarren oder 50 Gramm Rauchtabak, kein Alkohol – das Kontingent entfällt vollständig –, und für andere Waren einschließlich Substituten für Tabakwaren höchstens 90 Euro, davon höchstens 30 Euro für Lebensmittel des täglichen Bedarfs. Die Freimenge kann nur einmal am Tag in Anspruch genommen werden.
Wer täglich zur Arbeit über die Schweizer Grenze pendelt, unterliegt also einem Fünftel der Tabakfreimenge eines Flugreisenden und darf gar keinen Alkohol abgabenfrei einführen.
Innerhalb der EU gibt es keine Freimengen
Das ist der am häufigsten falsch verstandene Punkt. Bei Reisen zwischen Mitgliedstaaten der EU existieren keine Reisefreimengen, weil es keine Einfuhr im zollrechtlichen Sinn gibt. Wer Waren im steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats erwirbt – also normal im Supermarkt, versteuert – und sie persönlich befördert, kann sie für den Eigenbedarf steuerfrei mitbringen. Eine Obergrenze nennt das Gesetz nicht.
Was es gibt, sind Richtmengen: Werte, bis zu denen der Erwerb für den Eigenbedarf ohne weiteres angenommen wird.
| Ware | Deutsche Richtmenge für Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten |
|---|---|
| Zigaretten | 800 Stück |
| Zigarillos | 400 Stück |
| Zigarren | 200 Stück |
| Rauchtabak (Feinschnitt, Wasserpfeifen-, Pfeifentabak) | 1 Kilogramm |
| Erhitzter Tabak | 800 Rauchportionen |
| Substitute für Tabakwaren | 1 Liter, höchstens 10 Einzelverkaufseinheiten |
| Spirituosen | 10 Liter |
| Zwischenerzeugnisse (Sherry, Portwein, Marsala) | 20 Liter |
| Schaumwein | 60 Liter |
| Bier | 110 Liter |
| Wein (Stillwein) | in Deutschland keine Richtmenge festgelegt |
| Kaffee und kaffeehaltige Waren | je 10 Kilogramm |
Wird die Richtmenge überschritten, ist die Ware nicht automatisch abgabenpflichtig. Es entsteht lediglich die Vermutung eines gewerblichen Erwerbs, die der Reisende glaubhaft machend ausräumen kann. Gelingt das nicht, entsteht die jeweilige Verbrauchsteuer.
Zwei Einschränkungen sind wichtig. Eigenbedarf liegt nicht vor, wenn die Waren auch oder ausschließlich für andere Privatpersonen erworben wurden – unabhängig von der Menge und unabhängig davon, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden. Und bei Tabakwaren droht mehr als eine Steuernachforderung: Wer Tabakwaren erwirbt oder besitzt, die vorschriftswidrig aus einem Drittland in die Union verbracht wurden, kann damit eine Steuerhehlerei nach § 374 AO verwirklichen – auch dann, wenn er sie in einem anderen Mitgliedstaat gekauft hat. Die Zollverwaltung formuliert, ein solcher Erwerb oder Besitz stelle eine Steuerhehlerei dar und könne entsprechend geahndet werden; erforderlich ist auf Täterseite Vorsatz hinsichtlich der Vortat. Erkennbar ist das an fehlenden Steuerzeichen, fehlenden oder fremdsprachigen Gesundheitshinweisen und an einem auffällig niedrigen Preis. Die Waren werden sichergestellt und vernichtet.
Steuerliche Sondergebiete sind keine EU: Für die Kanarischen Inseln, Helgoland, Büsingen, Ceuta, Melilla und weitere Gebiete gelten die Regeln für Nicht-EU-Staaten, obwohl sie politisch zur EU gehören. Wer von Teneriffa zurückfliegt, unterliegt der 430-Euro-Grenze und den 200 Zigaretten – nicht den Richtmengen. Zwei Sonderfälle nennt die EF-VO selbst: Monaco gilt nicht als Drittland, San Marino nicht für die Verbrauchsteuern (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 EF-VO).
Helgoland hat ein eigenes Verfahren. Waren, die beim Verbringen auf das Festland im Flug- und Seeverkehr die Reisefreimengen überschreiten oder außenwirtschaftsrechtlichen Verboten, Beschränkungen und Formalitäten unterliegen, müssen vor dem Verbringen durch eine ausdrückliche Zollanmeldung beim Zollamt Helgoland angemeldet werden. Eine zollamtliche Abfertigung auf dem Festland ist nicht mehr möglich. Wer die Anmeldung auf der Insel versäumt, kann sie am Zielhafen nicht nachholen.
Wenn die Freimenge überschritten ist
Waren über der Freimenge sind bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Staat bei der Zollstelle mündlich anzumelden. Im grenzüberschreitenden Landstraßen-, Eisenbahn- und Küstenseeverkehr kann die Anmeldung auch bei der Bundespolizei erfolgen. Am Flughafen ist der rote Ausgang der Anmeldeweg; wer den grünen wählt, erklärt damit konkludent, nichts Anmeldepflichtiges mitzuführen.
Der Kaufbeleg ist entscheidend. Fehlt er, ermittelt die Zollstelle den Wert anhand vergleichbarer Einfuhren oder schätzt ihn. Die Schätzung fällt selten zugunsten des Reisenden aus.
Vereinfachte Abgabenberechnung. Übersteigt der Wert der abgabenpflichtigen Waren je Reisenden 700 Euro nicht, befinden sich die Waren im persönlichen Gepäck und sind sie zum persönlichen Ge- oder Verbrauch oder als Geschenk bestimmt, wird pauschal abgerechnet: 17,5 Prozent des Warenwerts, bei Waren aus Präferenzländern 15 Prozent. Der Satz enthält Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern zusammen. Für bestimmte hochsteuerbare Waren – Zigaretten, Spirituosen – gelten besondere pauschalierte Sätze. Bier über der Freimenge lässt sich nicht pauschalieren; hier rechnet der Zoll nach Zolltarif und Biersteuergesetz ab.
Der Reisende kann die Pauschalierung ablehnen. Dann und in allen Fällen über 700 Euro wird nach dem Zolltarif und den Einzelsteuergesetzen gerechnet: Zoll auf den Zollwert, Verbrauchsteuern nach Menge, Einfuhrumsatzsteuer von 19 Prozent (ermäßigt 7 Prozent) auf Zollwert zuzüglich Zoll und Verbrauchsteuern. Nach Angabe der Generalzolldirektion werden bei Einfuhren im Reiseverkehr die Beförderungskosten nicht in den Zollwert einbezogen – der Zollwert entspricht damit meist dem Kaufpreis.
Zollpräferenzen senken die Belastung für Waren mit Ursprung in Ländern, mit denen die EU Präferenzabkommen geschlossen hat. Im Reiseverkehr genügt bis zu einem Gesamtwert von 1.200 Euro die mündliche Anmeldung, dass die Waren aus einem präferenzberechtigten Land stammen; ein schriftlicher Präferenznachweis ist dann nicht nötig. Für USA, Australien, Taiwan und Hongkong werden keine Präferenzen gewährt.
Abgaben unter 3 Euro werden nicht erhoben. Ist eine sofortige Zahlung nicht möglich, wird eine Zahlungsfrist von 10 Tagen gesetzt; die Ware wird bis zur Zahlung als Pfand einbehalten.
Duty-Free: nur eine Richtung
Im Duty-Free-Shop erworbene Waren dürfen nur bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Staat und nur im Rahmen der Reisefreimengen abgabenfrei eingeführt werden. Sie werden auf dieselbe Freimenge angerechnet wie alles andere: Wer 200 Zigaretten im Urlaubsland kauft und weitere 200 im Duty-Free-Shop, überschreitet die Freimenge um 200 Stück.
Für Reisen innerhalb der EU gibt es seit dem 1. Juli 1999 keine unversteuerten Duty-Free-Verkäufe mehr. Die Zollverwaltung formuliert das aus Sicht des Reisenden so, dass ausnahmslos alle in einem Duty-Free-Shop gekauften Waren anzumelden und die Abgaben zu entrichten sind; Reisefreimengen gelten dafür nicht. Wer im Binnenverkehr an einem Schalter mit dieser Aufschrift kauft, erwirbt regulär versteuerte Ware.
Bargeld: 10.000 Euro, zwei verschiedene Pflichten
Für Barmittel gilt ein eigenes Regime, das mit den Reisefreimengen nichts zu tun hat. Es dient der Geldwäschebekämpfung, nicht der Abgabenerhebung. Ein Verbot, Bargeld mitzuführen, besteht nicht – wohl aber eine Erklärungspflicht, und die ist an der Außengrenze und im Binnenverkehr unterschiedlich ausgestaltet.
An der EU-Außengrenze – also bei Ein- oder Ausreise aus bzw. in einen Nicht-EU-Staat – müssen Barmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1672 unaufgefordert und schriftlich angemeldet werden. Die Pflicht besteht ausdrücklich auch dann, wenn niemand fragt. Am Flughafen ist die Anmeldung bei der Ausreise vor der Luftsicherheitskontrolle abzugeben, bei der Einreise im roten Ausgang. Die Anmeldung kann über das Zollportal elektronisch erfolgen; im Einzelfall geht auch weiterhin das Papierformular 040000. Die Pflicht trifft auch Transitreisende, die aus einem Drittland kommend in der internationalen Transitzone eines EU-Flughafens auf einen Weiterflug in ein anderes Drittland warten.
Im EU-Binnenverkehr greift § 12a Abs. 1 Satz 1 ZollVG. Dort besteht keine unaufgeforderte Anmeldepflicht, sondern eine Anzeigepflicht auf Verlangen: Wer 10.000 Euro oder mehr in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, muss sie auf Befragen der Zollbediensteten nach Art, Zahl und Wert anzeigen und Herkunft, wirtschaftlich Berechtigten und Verwendungszweck darlegen. Der Unterschied ist praktisch bedeutsam: Wer bei einer Kontrolle an der Grenze zu Österreich wahrheitsgemäß antwortet, hat seine Pflicht erfüllt.
Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel sind nicht dasselbe, und die Pflichten unterscheiden sich. Barmittel im Sinne der Anmeldepflicht sind: Banknoten und Münzen – auch nicht mehr gültige, aber noch umtauschbare wie D-Mark –, übertragbare Inhaberpapiere wie Schecks, Reiseschecks, Solawechsel, Aktien und Zahlungsanweisungen sowie Gold in Form von Münzen mit mindestens 90 Prozent Goldgehalt oder als Barren, Nuggets und Klumpen mit mindestens 99,5 Prozent. Nur sie sind an der Außengrenze unaufgefordert schriftlich anzumelden.
Gleichgestellte Zahlungsmittel – etwa Sparbücher, Edelsteine, Gold unterhalb der genannten Feingehalte und andere Edelmetalle wie Platin oder Silber – müssen dagegen auch an der Außengrenze nur auf Befragung mündlich angezeigt werden. § 12a Abs. 1 ZollVG nennt beide Kategorien nebeneinander.
Fremdwährungen werden zum Sortenkurs des Reisetages umgerechnet. Bei Sammler- und Anlagemünzen wie Wiener Philharmoniker oder Maple Leaf zählt nicht der aufgeprägte Nominalwert, sondern der tatsächliche Wert.
Der Bußgeldrahmen ist hoch. Nach § 31 Abs. 6 ZollVG kann der Verstoß gegen die Anzeigepflicht des § 12a Abs. 1 Satz 1 ebenso wie der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der VO (EU) 2018/1672 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. Zuständig ist das Hauptzollamt. Häufig kursierende Angaben, das Bußgeld betrage „12 Prozent bei Fahrlässigkeit und 25 Prozent bei Vorsatz", sind kein Gesetzesinhalt, sondern beschreiben eine Bemessungspraxis innerhalb dieses Rahmens.
Verbote und Beschränkungen: was die Freimenge nicht rettet
Freimengen betreffen nur die Abgaben. Sie sagen nichts darüber, ob eine Ware überhaupt eingeführt werden darf. Drei Bereiche treffen Reisende regelmäßig.
Artenschutz. Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 setzt das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) in Unionsrecht um. Betroffen sind nicht nur lebende Tiere, sondern typische Souvenirs: Elfenbein, Korallen, bestimmte Muscheln, Reptillederwaren, Kakteen, Orchideen, Präparate. Wer ohne die erforderlichen Dokumente einführt, riskiert Beschlagnahme und ein Straf- oder Bußgeldverfahren. Die Strafvorschrift des § 71 BNatSchG erfasst allerdings in erster Linie Handelshandlungen mit Exemplaren der Anhang-A-Arten und streng geschützte Arten – der bloße Einfuhrverstoß beim Souvenir ist deshalb nicht ohne Weiteres eine Straftat nach dieser Norm. In Betracht kommen dann der Bannbruch und § 370 Abs. 5 AO, wonach eine Steuerhinterziehung auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden kann, deren Einfuhr verboten ist.
Lebensmittel tierischen Ursprungs aus Drittländern. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 nimmt bestimmte Waren im persönlichen Gepäck von den Kontrollen an Grenzkontrollstellen aus – und legt damit zugleich fest, was nicht ausgenommen ist. Fleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse und Milcherzeugnisse stehen auf der Negativliste des Anhangs I Teil 2 und dürfen praktisch nicht mitgebracht werden. Ausgenommen bleiben unter anderem: Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen benötigte Spezialnahrung sowie aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Heimtierfutter, jeweils ungekühlt lagerfähig, verpackt und ungeöffnet, je Kategorie bis 2 Kilogramm – nicht zusammengerechnet; Fischereierzeugnisse bis 20 Kilogramm oder das Gewicht eines einzelnen Fisches, je nachdem, was höher ist; sonstige nicht gelistete Waren wie Honig zusammen bis 2 Kilogramm; sowie Waren aus Andorra, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz ohne Mengenbegrenzung.
Für die Färöer und Grönland gilt eine eigene Regel, die das Fleisch- und Milchverbot durchbricht: Waren von dort sind bis 10 Kilogramm ausgenommen – einschließlich Fleisch und Milcherzeugnissen –, und Fischereierzeugnisse von dort sind ohne Mengenbegrenzung ausgenommen.
Produktpiraterie. Die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 über das Tätigwerden der Zollbehörden bei Verletzungen von Rechten geistigen Eigentums gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 4 ausdrücklich nicht für „Waren ohne gewerblichen Charakter, die im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden". Eine Bindung an die Zollfreimengen enthält der Normtext nicht; der Erwägungsgrund 4 stellt darauf ab, dass die Waren für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind und keine Hinweise auf gewerblichen Handel vorliegen. Die verbreitete Formel „gefälschte Ware ist erlaubt, solange sie unter der Freimenge bleibt" gibt die geltende Verordnung nicht zutreffend wieder – maßgeblich ist der fehlende gewerbliche Charakter, nicht der Wert. Markenrechtliche Ansprüche des Rechtsinhabers bleiben ohnehin unberührt.
Weitere reisetypische Beschränkungen bestehen für Waffen, Betäubungsmittel, Kulturgüter, Pflanzen und Saatgut sowie für die Einfuhr von Heimtieren; für Letztere siehe Reisen mit Hund, Katze und Frettchen.
Was passiert, wenn man nicht anmeldet
Die Nichtanmeldung abgabenpflichtiger Reisemitbringsel ist keine Bagatelle. Sie erfüllt regelmäßig den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen – etwa bei Verkürzung in großem Ausmaß – sechs Monate bis zehn Jahre. Der Versuch ist strafbar. § 370 Abs. 5 AO stellt klar, dass die Tat auch hinsichtlich verbotener Waren begangen werden kann.
Wird nur leichtfertig gehandelt, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO vor; die Geldbuße reicht bis 50.000 Euro. Nach § 378 Abs. 3 AO entfällt die Geldbuße, wenn der Täter unrichtige Angaben berichtigt oder unterlassene nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekanntgegeben worden ist; sind Steuern bereits verkürzt, tritt Bußgeldfreiheit zudem nur ein, wenn die Beträge innerhalb der gesetzten Frist entrichtet werden.
Gewerbsmäßiger Schmuggel nach § 373 Abs. 1 Satz 1 AO ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht; in minder schweren Fällen beträgt der Rahmen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Weil die Mindeststrafe unter einem Jahr liegt, ist die Tat trotz des hohen Rahmens ein Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB, kein Verbrechen. § 373 Abs. 2 AO stellt dem gewerbsmäßigen Schmuggel das Mitführen einer Schusswaffe oder sonstigen Waffe und die bandenmäßige Begehung gleich; er erhöht den Strafrahmen nicht, sondern eröffnet ihn für weitere Fälle.
Für den praktisch häufigsten Fall gibt es allerdings ein Ventil. § 32 ZollVG – amtliche Überschrift „Nichtverfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, Erhebung eines Zuschlags" – bestimmt, dass Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten nicht verfolgt werden sollen, wenn durch die Tat oder Vortat Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern von insgesamt nicht mehr als 250 Euro verkürzt wurden oder die Verkürzung versucht wurde. Das gilt nicht in den Fällen des § 370 Abs. 3, der §§ 373 und 374 Abs. 2 AO. Wird nicht verfolgt, kann nach Absatz 3 ein Zuschlag erhoben werden – bis zur Höhe der festzusetzenden Abgaben, höchstens jedoch 250 Euro.
Dieser Zuschlag ist weder ein Bußgeld noch ein Verwarnungsgeld, sondern eine eigenständige Abgabe anstelle der Strafverfolgung. Er tritt neben die ohnehin geschuldeten Einfuhrabgaben, nicht an deren Stelle.
Häufige Fehler
- „Innerhalb der EU gilt eine Freimenge von 800 Zigaretten." Nein. Innerhalb der EU gibt es überhaupt keine Freimenge, weil es keine Einfuhr im zollrechtlichen Sinn gibt. Die 800 Zigaretten sind eine Richtmenge, bis zu der der Eigenbedarf unterstellt wird. Darüber hinaus bleibt die Einfuhr zulässig, wenn der Eigenbedarf glaubhaft gemacht wird.
- „Wir sind zu zweit, also 860 Euro." Die Wertgrenzen mehrerer Personen dürfen nicht addiert werden. Für die gemeinsam gekaufte Uhr über 430 Euro hilft das nicht.
- „Ich verzolle nur den Betrag über der Freigrenze." Nur bei teilbaren Waren. Bei einer unteilbaren Ware – Jacke, Uhr, Möbelstück – werden die Abgaben auf den Gesamtwert erhoben.
- „Ich fahre einfach noch mal rüber." Die Freimenge steht einmal je Reise zu, nicht je Grenzübertritt. Unmittelbar aufeinanderfolgendes Passieren der Grenze wird als eine Reise behandelt.
- „Von den Kanaren gelten die EU-Regeln." Nein. Die Kanarischen Inseln und Helgoland sind steuerliche Sondergebiete; es gelten die Regeln für Nicht-EU-Staaten mit 430 Euro und 200 Zigaretten.
- „Ich schicke das Gepäck voraus, dann greift die Freimenge trotzdem." Nein. Waren gelten nur als mitgeführt, wenn sie sich im selben Transportmittel befinden. Vorausgesandtes Gepäck, Fracht-, Post-, Express- und Kuriersendungen sind nicht mitgeführt.
- „Ein Liter Schnaps oder vier Liter Wein – ich muss mich entscheiden." Nein. Die 4 Liter Wein und 16 Liter Bier kommen zusätzlich zum Spirituosenkontingent hinzu. Nur zwischen 1 Liter über 22 % und 2 Litern bis 22 % ist zu wählen.
- „Meine Duty-Free-Einkäufe sind sowieso frei." Nur bei Einreise aus einem Nicht-EU-Staat und nur innerhalb der Freimengen. Innerhalb der EU sind Duty-Free-Waren seit dem 01.07.1999 ausnahmslos anzumelden und zu versteuern.
- „Der Zoll rechnet 19 Prozent." Bis 700 Euro Warenwert rechnet er in aller Regel pauschal 17,5 Prozent – Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern zusammen –, bei Präferenzwaren 15 Prozent. Das ist meist günstiger als die Einzelberechnung.
- „Für Bier gilt die Pauschalierung auch." Nein. Bier über der Freimenge wird nach Zolltarif und Biersteuergesetz abgerechnet.
- „Ohne Kaufbeleg ist der Wert nicht feststellbar." Doch. Die Zollstelle zieht vergleichbare Einfuhren heran oder schätzt. Der Beleg schützt den Reisenden, nicht den Zoll.
- „Mehr als 10.000 Euro Bargeld darf man nicht mitnehmen." Doch. Es gibt keine Obergrenze, nur eine Erklärungspflicht – an der Außengrenze unaufgefordert schriftlich, im EU-Binnenverkehr auf Befragen mündlich.
- „Bargeld ist nur Bargeld." Nein. Zu den anmeldepflichtigen Barmitteln zählen auch Reiseschecks, Schecks, Solawechsel, Aktien, Zahlungsanweisungen und Gold ab 90 beziehungsweise 99,5 Prozent Feingehalt. Sparbücher, Edelsteine und andere Edelmetalle sind gleichgestellte Zahlungsmittel und nur auf Befragen mündlich anzuzeigen. Bei Anlagemünzen zählt der tatsächliche Wert, nicht der Nominalwert.
- „Beim Bargeld droht höchstens ein kleines Bußgeld." Der Rahmen des § 31 Abs. 6 ZollVG reicht bis zu einer Million Euro.
- „Nicht anmelden ist eine Ordnungswidrigkeit." Vorsätzlich nicht anzumelden ist Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Nur die leichtfertige Begehung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO.
- „Bis 250 Euro passiert gar nichts." § 32 ZollVG sagt, dass bei bis zu 250 Euro verkürzten Abgaben nicht verfolgt werden soll – dafür kann ein Zuschlag bis 250 Euro erhoben werden, zusätzlich zu den Abgaben selbst.
- „Gefälschte Markenware ist im Reisegepäck erlaubt." Nur, soweit sie ohne gewerblichen Charakter im persönlichen Gepäck mitgeführt wird. Art. 1 Abs. 4 der VO (EU) Nr. 608/2013 knüpft nicht an die Zollfreimengen an; maßgeblich ist der persönliche Gebrauch. Ansprüche des Markeninhabers bleiben unberührt.
- „Wurst und Käse aus dem Urlaub sind unproblematisch." Aus Drittländern nicht. Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse und Milcherzeugnisse stehen auf der Negativliste der Del. VO (EU) 2019/2122. Ausnahmen gelten im Wesentlichen für Säuglings- und Medizinalnahrung (je Kategorie 2 kg), für die Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Andorra und San Marino sowie – bis 10 kg und einschließlich Fleisch und Milch – für die Färöer und Grönland.
- „Grenzpendler haben dieselben Freimengen." Nein. § 3 EF-VO kürzt sie auf 40 Zigaretten, keinen Alkohol und 90 Euro Warenwert – davon höchstens 30 Euro Lebensmittel –, und das nur einmal am Tag. Für Bewohner des Grenzgebiets gilt das allerdings nur an der deutsch-schweizerischen Grenze (§ 1 Nr. 8 EF-VO), für Beförderungspersonal nur bei mehr als einer Einreise im Kalendermonat.
- „Als Segler bin ich Seereisender." Nicht bei einem privaten, nichtgewerblichen Wasserfahrzeug. Dann gelten 300 Euro statt 430 Euro. Dasselbe gilt für Binnenschiffspassagiere und für die Einreise aus der Schweiz über den Bodensee.
- „Der gewerbsmäßige Schmuggel ist ein Verbrechen." Nein. § 373 Abs. 1 AO droht sechs Monate bis zehn Jahre an; weil die Mindeststrafe unter einem Jahr liegt, bleibt die Tat nach § 12 Abs. 1 StGB ein Vergehen.
- „Auf Helgoland melde ich am Festland an." Nein. Waren über der Freimenge müssen vor dem Verbringen auf das Festland beim Zollamt Helgoland angemeldet werden; eine Abfertigung auf dem Festland ist nicht mehr möglich.
- „Nachgesandtes Gepäck ist immer draußen." Nicht ganz. § 1 Nr. 5 EF-VO rechnet auch später gestellte Gepäckstücke zum persönlichen Gepäck, wenn nachgewiesen wird, dass sie bei der Abreise als Reisegepäck aufgegeben wurden. Nur Fracht-, Post- und Kuriersendungen fallen sicher heraus.
- „Solange ich unter der Wertgrenze bleibe, ist alles in Ordnung." Nicht zwingend. § 1 Nr. 6 EF-VO verlangt zusätzlich, dass die Einfuhr gelegentlich erfolgt. Wer regelmäßig dieselbe Warengruppe einführt, erfüllt die Definition des Reisemitbringsels nicht mehr.
Quellen
- Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden (Einreise-Freimengen-Verordnung – EF-VO) vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2235; 2009 I S. 403), in Kraft seit 01.12.2008, §§ 1–4: https://www.gesetze-im-internet.de/ef-vo_2008/
- Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20.12.2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern, ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 6, CELEX 32007L0074, insbesondere Art. 7 (Schwellenwerte), Art. 8 (Tabakwaren), Art. 9 (Alkohol) und Art. 13 (Sonderfälle): https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2007/74/oj
- Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16.11.2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, Titel II Kapitel X, Art. 41 (Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden), ABl. L 324 vom 10.12.2009, CELEX 32009R1186: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2009/1186/oj
- Generalzolldirektion, Reisefreimengen (Rückkehr aus einem Nicht-EU-Staat): https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Rueckkehr-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Zoll-und-Steuern/Reisefreimengen/reisefreimengen_node.html
- Generalzolldirektion, Überschreiten der Reisefreimengen (pauschalierter Abgabensatz, 700-Euro-Grenze, Präferenzen, Bagatellgrenze): https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Rueckkehr-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Zoll-und-Steuern/Ueberschreiten-Reisefreimengen/ueberschreiten-reisefreimengen_node.html
- Generalzolldirektion, Eingeschränkte Reisefreimengen (Grenzbewohner, Grenzarbeitnehmer, Personal von Beförderungsmitteln): https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Rueckkehr-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Zoll-und-Steuern/Eingeschraenkte-Reisefreimengen/eingeschraenkte-reisefreimengen.html
- Generalzolldirektion, Genussmittel bei der Rückreise aus einem anderen EU-Mitgliedstaat (Richtmengen): https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Reisen-innerhalb-der-EU/Steuern/Genussmittel/genussmittel_node.html
- Generalzolldirektion, Barmittelverkehr – Anmelde- bzw. Anzeigepflicht bei Ein- oder Ausreise aus bzw. in Nicht-EU-Mitgliedstaaten: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Aussenwirtschaft-Bargeldverkehr/Barmittelverkehr/Anmelde-Anzeigepflicht-Drittlaender/anmelde-anzeigepflicht-drittlaender_node.html
- Generalzolldirektion, Barmittelverkehr – Anzeigepflicht bei der Ein- oder Ausreise in bzw. aus EU-Mitgliedstaaten: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Aussenwirtschaft-Bargeldverkehr/Barmittelverkehr/Anzeigepflicht-EU-Mitgliedstaaten/anzeigepflicht-eu-mitgliedstaaten_node.html
- Generalzolldirektion, Abgabenrechner für den Reiseverkehr („Zoll und Reise"): https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Abgabenrecher-Zoll-und-Reise/abgabenrecher-zoll-und-reise_node.html
- Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, Art. 2 (Begriffsbestimmungen), Art. 3 (Anmeldepflicht für begleitete Barmittel), Art. 4 (Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel), Anhang I, CELEX 32018R1672: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2018/1672/oj
- Zollverwaltungsgesetz (ZollVG), § 12a (Anzeigepflicht für Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel), § 27 (Abgabenerhebung zum Pauschsatz), § 31 Abs. 6 (Bußgeldvorschriften), § 31a (Einziehung), § 32 (Nichtverfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, Erhebung eines Zuschlags): https://www.gesetze-im-internet.de/zollvg/
- Zollverordnung (ZollV), § 23 (Kleinbeträge) und § 29 (Pauschalierte Abgabensätze): https://www.gesetze-im-internet.de/zollv/
- Strafgesetzbuch, § 12 (Verbrechen und Vergehen): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__12.html
- Abgabenordnung, § 370 (Steuerhinterziehung): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__370.html
- Abgabenordnung, § 373 (Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__373.html
- Abgabenordnung, § 374 (Steuerhehlerei): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__374.html
- Abgabenordnung, § 378 (Leichtfertige Steuerverkürzung): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__378.html
- Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. L 61 vom 03.03.1997, S. 1, CELEX 31997R0338: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/1997/338/oj
- Bundesnaturschutzgesetz, § 71 (Strafvorschriften): https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__71.html
- Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10.10.2019 (von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommene Warenkategorien), Art. 7 und Anhang I, ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 45, CELEX 32019R2122: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_del/2019/2122/oj
- Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.06.2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden, Art. 1 Abs. 4 und Erwägungsgrund 4, ABl. L 181 vom 29.06.2013, S. 15, CELEX 32013R0608: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2013/608/oj
- Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19.12.2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), CELEX 32020L0262: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2020/262/oj
Änderungsverlauf
- 2026-09-01: Erstveröffentlichung. Der Bestand wies zu
topic="reiserecht"63 Seiten aus (858 Seiten insgesamt). Alle 19 Punkte der Themenvorgabe sind belegt, die Normenkette §§ 651a–651y BGB ist lückenlos, und sämtliche Fahrgastrechte-Verordnungen haben eigene Seiten. Gesucht wurde deshalb erneut eine systematische Lücke. Greps über alle Fakten-Dateien unterpublic/fakten/ergaben für „Reisefreimenge", „Freimenge" (im reiserechtlichen Sinn), „ZollVG", „Reisemitbringsel", „Einfuhrabgaben", „2007/74", „1186/2009" und „Zollanmeldung" jeweils null Treffer; „Bargeld" kam in 17 Dateien vor, aber in keiner mit Bezug zur Anmeldepflicht im Reiseverkehr. Damit lag eine vollständige Abdeckungslücke für eine der reichweitenstärksten Verbraucherfragen des Reiserechts vor. Die Zahlen der Seite stammen aus dem Volltext dreier Seiten der Generalzolldirektion, die der Autor selbst abgerufen hat: „Reisefreimengen" (Voraussetzungen, Mengen- und Wertgrenzen, Besonderheiten zu Flug- und Seeverkehr, Duty-Free), „Überschreiten der Reisefreimengen" (17,5 %/15 %, 700-Euro-Grenze, Bierausnahme, 1.200-Euro-Präferenzgrenze, 3-Euro-Bagatellgrenze, 10-Tage-Zahlungsfrist) und „Genussmittel" (sämtliche EU-Richtmengen). Ein unabhängiger Recherchelauf hat die dahinterstehenden Normen geprüft und dabei sechs verbreitete Fehlangaben korrigiert, die andernfalls in die Seite eingegangen wären: Die EF-VO hat vier, nicht sechs Paragrafen – alle Mengen und Werte stehen in § 2, die Sonderfälle in § 3; ihr Ausfertigungsdatum ist der 24.11.2008, nicht der 03.12.2008. Die Richtlinie 2007/74/EG nennt die 175 Euro nicht – Art. 7 Abs. 2 erlaubt lediglich eine Absenkung bis zur Untergrenze von 150 Euro; die 175 Euro sind eine deutsche Wahl. Art. 41 der VO (EG) Nr. 1186/2009 steht in Titel II Kapitel X, nicht Kapitel I, und setzt keine eigenen Werte, sondern verweist auf das nationale Mehrwertsteuerrecht. Die vielfach zitierte Bußgeldvorschrift „§ 31a ZollVG" trägt in der geltenden Fassung die Überschrift „Einziehung"; die Bußgeldvorschrift ist § 31, der Rahmen steht in dessen Absatz 6. Und Art. 1 Abs. 4 der VO (EU) Nr. 608/2013 knüpft die Ausnahme für Reisegepäck nicht an die Zollfreimengen – dieser Bezug stammt aus der Vorgängerverordnung (EG) Nr. 1383/2003 und wurde nicht übernommen. Bewusst nicht übernommen wurden zwei Angaben, die sich nur über Sekundärquellen belegen ließen: die verbreiteten Bußgeldsätze „12 Prozent bei Fahrlässigkeit, 25 Prozent bei Vorsatz" für Barmittelverstöße (Verwaltungspraxis, kein Normtext) und der Geltungsbeginn der VO (EU) 2018/1672 am 03.06.2021 (Art. 20 nicht im Volltext gelesen). Kein Aktenzeichen wurde zitiert, weil sich für die behandelten Fragen keine höchstrichterliche Entscheidung verifizieren ließ. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin" - 2026-09-01: Endkontrolle vor Veröffentlichung. Ein unabhängiger zweiter Recherchelauf hat die fertige Seite mit dem ausdrücklichen Auftrag geprüft, sie zu widerlegen; er meldete 27 Befunde, von denen alle inhaltlich tragfähigen übernommen wurden. Die schwersten: ein Rechenfehler – 40 zu 200 Zigaretten ist ein Fünftel, nicht ein Zwanzigstel; die falsche Einordnung des § 373 AO als Verbrechenstatbestand, obwohl die Mindeststrafe von sechs Monaten die Tat nach § 12 Abs. 1 StGB zum Vergehen macht und § 373 Abs. 2 AO den Rahmen nicht erhöht, sondern gleichstellt; zwei Mengenfehler zur Del. VO (EU) 2019/2122 – die 2 Kilogramm gelten nach Art. 7 Buchst. a je Kategorie und nicht zusammengerechnet, und Fischereierzeugnisse aus den Färöern und Grönland sind nach Art. 7 Buchst. f ohne Mengenbegrenzung ausgenommen, während Buchst. g für die übrigen Waren von dort 10 Kilogramm einschließlich Fleisch und Milch zulässt; sowie das vollständige Fehlen der Kategorie der gleichgestellten Zahlungsmittel, für die auch an der Außengrenze nur die mündliche Anzeige auf Befragen gilt. Ergänzt wurden ferner: das Sonderverfahren für Helgoland (ausdrückliche Zollanmeldung beim Zollamt Helgoland vor dem Verbringen auf das Festland, keine Abfertigung am Zielhafen), das in § 1 Nr. 6 EF-VO enthaltene Tatbestandsmerkmal „gelegentlich", die Legaldefinition des Grenzgebiets in § 1 Nr. 8 EF-VO als Gemeinden an der deutsch-schweizerischen Grenze, das Merkmal „mehr als einmal im Kalendermonat" für Beförderungspersonal in § 3 EF-VO, die Zigarillo-Definition (höchstens drei Gramm Stückgewicht), die Sonderstellung von Monaco und San Marino, das Aufteilungsverbot des § 2 Abs. 2 EF-VO, Art. 11 der Richtlinie 2007/74/EG als Grundlage der Kraftstoffmenge sowie § 27 ZollVG i. V. m. § 29 ZollV und § 23 ZollV als Normgrundlagen der Pauschalierung und der Bagatellgrenze. Korrigiert wurden zwei innere Widersprüche: Die Kurzantwort schloss eine Ordnungswidrigkeit aus, obwohl die Seite an anderer Stelle § 378 AO nennt – sie stellt jetzt auf Vorsatz ab; und der Duty-Free-Abschnitt sprach für den EU-Binnenverkehr von Einfuhrabgaben, obwohl es dort keine Einfuhr gibt – maßgeblich ist, dass es seit dem 01.07.1999 keine unversteuerten Verkäufe mehr gibt. Präzisiert statt gestrichen wurden vier Aussagen: die Richtmengen-Tabelle heißt jetzt korrekt „deutsche Richtmengen" statt „Richtmengen innerhalb der EU", weil für Stillwein nur in Deutschland keine Richtmenge festgelegt ist; die Regel „nur einmal je Reise" ist als Verwaltungsauffassung gekennzeichnet, weil sie im Verordnungstext nicht steht; § 374 AO ist nicht mehr apodiktisch, sondern vorsatzabhängig formuliert; und § 378 Abs. 3 AO stellt richtig auf die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung und die fristgemäße Nachzahlung ab. Nachgesandtes Gepäck wird nicht mehr pauschal ausgeschlossen: § 1 Nr. 5 EF-VO rechnet später gestellte, bei der Abreise als Reisegepäck aufgegebene Stücke zum persönlichen Gepäck. Die BGBl.-Fundstelle der EF-VO wird jetzt genannt, weil sie sich im Vollzitat bestätigen ließ; der entsprechende Vorbehalt im
Stand-Block ist entfallen. Der Befund, die 20- und 50-Prozent-Angaben zu Anhang III der Del. VO (EU) 2019/2122 stammten aus der aufgehobenen VO (EG) Nr. 206/2009, hat zur Streichung dieser Zahlen geführt. Nicht übernommen wurde die Anregung, aufverifiedzu wechseln: Der Verifikationsweg über datierte Spiegel statt über gesetze-im-internet.de und EUR-Lex trägt das nicht. | change_type=correction field="content" new="27_findings_reviewed" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-01
- Gültig ab: 2008-12-01 (Inkrafttreten der Einreise-Freimengen-Verordnung; die zugrunde liegende Richtlinie 2007/74/EG war von den Mitgliedstaaten bis zum 01.12.2008 umzusetzen)
- Gültig bis: unbefristet
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A für die Normebene (EF-VO, ZollVG, ZollV, AO, StGB, BNatSchG, RL 2007/74/EG, VO (EG) Nr. 1186/2009, VO (EU) 2018/1672, VO (EG) Nr. 338/97, Del. VO (EU) 2019/2122, VO (EU) Nr. 608/2013). Ein erheblicher Teil der praktisch wichtigsten Zahlen beruht jedoch ausschließlich auf B (Generalzolldirektion): der pauschalierte Abgabensatz von 17,5 beziehungsweise 15 Prozent, die 700-Euro-Grenze, die 1.200-Euro-Präferenzgrenze, die 3-Euro-Bagatellgrenze, die Zahlungsfrist von zehn Tagen, sämtliche Richtmengen für den EU-Binnenverkehr, die Präferenzländerangaben, die Einordnung der Substitute für Tabakwaren, die Regel „nur einmal je Reise", die Nichteinbeziehung der Beförderungskosten in den Zollwert und das Helgoland-Verfahren. Diese Angaben sind auf der Seite jeweils als Angaben der Zollverwaltung gekennzeichnet.
- Offen (
review_needed): (a) Verifikationsweg. Der Autor konnte die amtlichen Normtexte aus dieser Umgebung heraus nicht selbst lesen.gesetze-im-internet.deliefert für alle abgerufenen Seiten leere Antwortkörper; EUR-Lex liefert für sämtliche URLs mit Query-String (?uri=) ebenfalls leere Antworten, und die ELI-Pfade lieferten für die hier einschlägigen Rechtsakte nur Seitengerüste. Selbst gelesen hat der Autor ausschließlich die drei genannten Seiten der Generalzolldirektion im Volltext. Die Paragrafen- und Artikelwortlaute (EF-VO §§ 1–4, ZollVG §§ 12a, 31, 32, AO §§ 370, 373, 374, 378, RL 2007/74/EG Art. 7–9 und 13, VO (EG) Nr. 1186/2009 Art. 41, VO (EU) 2018/1672 Art. 2 und 3) stammen aus einem Verifikationslauf, der auf datierte Spiegel amtlicher Texte ausgewichen ist (Versionsstände: ZollVG 20.03.2026, AO 29.06.2026, BNatSchG 22.07.2026, EF-VO Synchronisationsstand August 2026). Für die VO (EU) Nr. 608/2013 und die Del. VO (EU) 2019/2122 lagen amtliche Amtsblatt-PDFs vor. Das ist der Hauptgrund fürreview_needed. (b) Guthabenkarten als Barmittel. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. iv der VO (EU) 2018/1672 erfasst Guthabenkarten und verweist für die Einzelheiten auf Anhang I Nr. 2. Dieser Anhang wurde nicht im Wortlaut gelesen, und die Merkblätter der Generalzolldirektion führen Guthabenkarten in keiner der beiden Listen auf. Die Seite nennt die Kategorie deshalb mit ausdrücklichem Vorbehalt. (c) Änderungshistorie der Richtlinie 2007/74/EG. Ob die Richtlinie seit 2007 geändert wurde, konnte nicht geklärt werden; die EUR-Lex-Historieseite war nicht abrufbar. Da die deutschen Werte über die EF-VO unmittelbar gelten und mit den Angaben der Generalzolldirektion vom Abrufdatum übereinstimmen, ist die praktische Auswirkung gering – für die Darstellung der unionsrechtlichen Grundlage aber nicht. (d) Geltungsbeginn der VO (EU) 2018/1672. Der 03.06.2021 ist nur sekundär belegt; Art. 20 wurde nicht im Volltext gelesen und die Seite nennt das Datum deshalb nicht. (e) Bemessung der Bußgelder bei Barmittelverstößen. Nur der gesetzliche Rahmen des § 31 Abs. 6 ZollVG ist belegt. Die kursierenden Regelsätze von 12 beziehungsweise 25 Prozent des Barbetrags sind Verwaltungspraxis ohne auffindbare amtliche Fundstelle und werden nicht als Rechtsangabe dargestellt. (f) Einordnung der Substitute für Tabakwaren. Dass Liquids für E-Zigaretten im Drittlandsreiseverkehr unter die Wertgrenze fallen und erst ab 17 Jahren eingeführt werden dürfen, ergibt sich aus dem Wortlaut der Generalzolldirektion, nicht aus der EF-VO; deren Text nennt Substitute nicht. Ob dahinter eine Verordnungsänderung oder eine reine Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 5 EF-VO steht, wurde nicht abschließend geklärt. (g) Reichweite des Artenschutzstrafrechts. § 71 BNatSchG erfasst nach seinem Wortlaut vor allem Handelshandlungen mit Exemplaren der Anhang-A-Arten sowie streng geschützte Arten. Welche Norm den bloßen Einfuhrverstoß beim Souvenir im Einzelfall trägt – Ordnungswidrigkeit nach § 69 BNatSchG, Bannbruch oder § 370 Abs. 5 AO –, hängt von der Art und vom Anhang ab und wurde nicht für jede Konstellation geprüft. (h) Anhang I Teil 2 der Del. VO (EU) 2019/2122. Die Negativliste wurde über den Amtsblatttext ausgewertet; die vollständige KN-Positionsliste ist auf dieser Seite nur zusammengefasst wiedergegeben. Anhang III enthält weitere ausgenommene Erzeugnisse, die hier nicht einzeln aufgeführt sind; er verweist dafür in Nummer 7 auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Del. VO (EU) 2021/630. Die in älteren Ratgebern kursierenden Prozentgrenzen von 20 und 50 Prozent stammen aus der aufgehobenen VO (EG) Nr. 206/2009 und werden hier deshalb nicht genannt. (i) Steuerliche Sondergebiete. Die Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschließend; die maßgebliche Liste ergibt sich aus Art. 6 der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie (EU) 2020/262 und wurde nicht im Volltext gegengelesen. (j) Präferenzländer. Die Angabe, dass für USA, Australien, Taiwan und Hongkong keine Präferenzen gewährt werden, gibt den Stand der Generalzolldirektion zum Abrufdatum wieder. Präferenzabkommen ändern sich; die verbindliche Übersicht führt die Zollverwaltung im Warenursprungs- und Präferenzportal. (k) Landesrechtliche und arzneimittelrechtliche Einfuhrbeschränkungen – etwa für Betäubungsmittel, Waffen und Kulturgüter – werden auf dieser Seite nur benannt, nicht dargestellt. Sie folgen eigenen Normen und sind von den Reisefreimengen unabhängig. - Lizenz: CC BY 4.0