Bereichsausnahmen des Pauschalreiserechts (§ 651a Abs. 4 und 5 BGB) – 25-Prozent-Grenze, Tagesreisen bis 500 €, Gelegenheitsangebote, Geschäftsreise-Rahmenverträge
Kurzantwort
Nicht jede gebuchte Kombination aus Reiseleistungen ist eine Pauschalreise – und nicht auf jede Pauschalreise sind die §§ 651a–651y BGB anwendbar. Das Gesetz kennt zwei getrennte Filter. § 651a Abs. 4 BGB verneint bereits den Begriff der Pauschalreise, wenn nur eine Beförderungs-, Beherbergungs- oder Mietwagenleistung mit untergeordneten touristischen Leistungen kombiniert wird; untergeordnet ist eine touristische Leistung, wenn auf sie weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen und sie weder wesentliches Merkmal ist noch als solches beworben wird (§ 651a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB) oder wenn sie erst nach Beginn der Hauptleistung ausgewählt wird (Nr. 2). § 651a Abs. 5 BGB nimmt darüber hinaus drei Vertragsgruppen vom Pauschalreiserecht aus: Gelegenheitsangebote ohne Gewinnerzielungsabsicht an einen begrenzten Personenkreis (Nr. 1), Tagesreisen unter 24 Stunden ohne Übernachtung, deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt (Nr. 2), und Reisen auf Grundlage eines Rahmenvertrags für Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist (Nr. 3). Greift eine Bereichsausnahme, entfallen Insolvenzsicherung und Sicherungsschein (§ 651r BGB), die vorvertraglichen Informationspflichten (Art. 250 EGBGB), das Mängelrechtssystem der §§ 651i ff. BGB und die Zwei-Jahres-Verjährung des § 651j BGB. Es gilt dann das allgemeine Schuld- und Werkvertragsrecht – und, weil § 312 Abs. 6 BGB nicht greift, das Fernabsatzrecht in vollem Umfang, praktisch allerdings ohne Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Die Bereichsausnahmen gelten bis zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2026/1024 unverändert weiter; deren Regeln sind erst ab dem 29.03.2029 anzuwenden.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 651a Abs. 4 und Abs. 5 BGB |
| Fassung | Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2394) |
| In Kraft seit | 01.07.2018 |
| EU-Grundlage | Art. 2 Abs. 2 Buchst. a–c der Richtlinie (EU) 2015/2302 |
| Filter 1 – Begriffsausnahme | Nur eine Reiseleistung nach § 651a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1–3 plus touristische Leistungen [§ 651a Abs. 4 Satz 1 BGB] |
| Untergeordnet – Wertgrenze | Weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes [§ 651a Abs. 4 Satz 2 BGB] |
| Untergeordnet – zusätzliche Voraussetzung | Weder wesentliches Merkmal der Zusammenstellung noch als solches beworben [§ 651a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB] |
| Alternative zur Wertgrenze | Touristische Leistung erst nach Beginn der Hauptleistung ausgewählt und vereinbart [§ 651a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB] |
| Filter 2 – Bereichsausnahme Nr. 1 | Nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten |
| Filter 2 – Bereichsausnahme Nr. 2 | Tagesreisen: weniger als 24 Stunden, keine Übernachtung, Reisepreis höchstens 500 Euro |
| Filter 2 – Bereichsausnahme Nr. 3 | Rahmenvertrag für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für unternehmerische Zwecke |
| Merkmale kumulativ | Ja – innerhalb jeder Nummer müssen alle Merkmale zugleich vorliegen |
| Unterschied zur Richtlinie | Art. 2 Abs. 2 Buchst. a RL (EU) 2015/2302 nennt keine Preisgrenze für Tagesreisen; § 651a Abs. 5 Nr. 2 BGB begrenzt die Ausnahme auf 500 € |
| Folge: Insolvenzsicherung | Entfällt – kein Sicherungsschein [§ 651r BGB nicht anwendbar] |
| Folge: Informationspflichten | Art. 250 EGBGB nicht anwendbar |
| Folge: Mängelrechte | §§ 651i–651q BGB nicht anwendbar; allgemeines Leistungsstörungsrecht |
| Folge: Verjährung | Nicht 2 Jahre nach § 651j BGB, sondern Regelverjährung §§ 195, 199 BGB |
| Folge: Verbrauchervertragsrecht | § 312 Abs. 6 BGB greift nicht – Kapitel 1 und 2 des Untertitels gelten uneingeschränkt |
| Widerrufsrecht | Praktisch ausgeschlossen bei datumsgebundener Beherbergung/Freizeitbetätigung [§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB]; Personenbeförderung [§ 312 Abs. 2 Nr. 14 BGB] |
| Fluggast- und Fahrgastrechte | Bleiben unberührt – VO 261/2004, VO (EU) 2021/782, VO 1177/2010, VO 181/2011 gelten unabhängig |
| Verweis im Recht der verbundenen Reiseleistungen | § 651a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und Abs. 5 Nr. 1 und 3 entsprechend [§ 651w Abs. 1 Satz 3 BGB] |
| Sonderfall Tagesreise bei § 651w BGB | § 651a Abs. 5 Nr. 2 gilt unabhängig von der Höhe des Reisepreises [§ 651w Abs. 1 Satz 4 BGB] |
| Künftige Rechtslage | Richtlinie (EU) 2026/1024 – Umsetzung bis 29.09.2028, Anwendung ab 29.03.2029 |
Zwei Filter, die man nicht verwechseln darf
Die Prüfung, ob Pauschalreiserecht gilt, läuft in zwei Schritten – und sie scheitert in der Praxis meist am ersten.
Schritt 1 – Liegt begrifflich eine Pauschalreise vor? Eine Pauschalreise ist nach § 651a Abs. 2 Satz 1 BGB eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Reiseleistungen sind nach § 651a Abs. 3 Satz 1 BGB die Personenbeförderung (Nr. 1), die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient (Nr. 2), die Vermietung bestimmter vierrädriger Kraftfahrzeuge und von Krafträdern der Klasse A (Nr. 3) sowie jede sonstige touristische Leistung (Nr. 4). § 651a Abs. 4 BGB zieht hier die Grenze nach unten.
Schritt 2 – Ist der Vertrag trotzdem ausgenommen? Auch wenn begrifflich eine Pauschalreise vorliegt, kann § 651a Abs. 5 BGB die Anwendung der Vorschriften ausschließen. Der Wortlaut ist eindeutig: „Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die …".
Der Unterschied ist mehr als dogmatische Feinheit: Bei Schritt 1 fehlt es schon am Vertragstyp, bei Schritt 2 existiert er, wird aber vom Anwendungsbereich ausgenommen.
Die 25-Prozent-Grenze (§ 651a Abs. 4 BGB)
Wer einen Flug bucht und dazu eine Reiseversicherung, einen Flughafentransfer oder ein Museumsticket, hat noch keine Pauschalreise gebucht. § 651a Abs. 4 Satz 1 BGB stellt klar: Werden nur eine Leistung aus Nr. 1 bis 3 und eine oder mehrere touristische Leistungen aus Nr. 4 zusammengestellt, liegt keine Pauschalreise vor, wenn die touristischen Leistungen
- keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden (Nr. 1) oder
- erst nach Beginn der Erbringung der Hauptleistung ausgewählt und vereinbart werden (Nr. 2).
Für die erste Variante nennt das Gesetz einen festen Schwellenwert: Touristische Leistungen machen keinen erheblichen Anteil aus, wenn auf sie weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen (§ 651a Abs. 4 Satz 2 BGB).
Zwei Fallstricke sind hier angelegt. Erstens ist die 25-Prozent-Grenze nur eine von zwei kumulativen Voraussetzungen der Nr. 1: Wird die touristische Leistung als wesentliches Merkmal beworben – etwa ein Hotelaufenthalt, der ausschließlich wegen eines beworbenen Konzert- oder Sporttickets gebucht wird –, hilft der niedrige Wertanteil nicht. Zweitens greift Abs. 4 von vornherein nur bei einer einzigen Leistung aus Nr. 1 bis 3. Flug plus Hotel sind zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen und damit ohne Weiteres eine Pauschalreise – unabhängig von jeder Wertgrenze.
Die Variante der Nr. 2 betrifft die klassische Buchung vor Ort: Wer im Hotel erst nach der Anreise einen Tauchkurs dazubucht, macht die Reise nicht nachträglich zur Pauschalreise.
Die drei Bereichsausnahmen (§ 651a Abs. 5 BGB)
Nr. 1 – Gelegenheitsangebote ohne Gewinnerzielungsabsicht
Ausgenommen sind Reisen, die nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden. Die drei Merkmale müssen kumulativ vorliegen. Wer eine der drei Hürden reißt – etwa regelmäßig anbietet, mit Aufschlag kalkuliert oder öffentlich für jedermann ausschreibt –, ist Reiseveranstalter mit allen Pflichten.
Praktisch betrifft die Ausnahme Vereins-, Schul- und Gemeindefahrten, die ehrenamtlich und zum Selbstkostenpreis für die eigenen Mitglieder organisiert werden. Sie ist kein Freibrief für Nebenerwerbsveranstalter: „Gelegentlich" meint die Häufigkeit des Angebots, nicht die Größe der Organisation, und „ohne Gewinnerzielungsabsicht" ist nicht mit „ohne Gewinn" gleichzusetzen – maßgeblich ist die Absicht bei der Kalkulation.
Nr. 2 – Tagesreisen bis 500 Euro
Ausgenommen sind Reisen, die weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt. Auch hier gilt: alle drei Merkmale zugleich. Eine Tagesfahrt für 540 € ist eine Pauschalreise mit vollem Schutzprogramm; eine 26-stündige Fahrt ohne Übernachtung ebenfalls.
Hier weicht das deutsche Recht bewusst von der Richtlinie ab. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie (EU) 2015/2302 nimmt Reisen von weniger als 24 Stunden aus, sofern keine Übernachtung eingeschlossen ist – ohne Preisgrenze. Der deutsche Gesetzgeber hat die Ausnahme mit der 500-Euro-Schwelle enger gefasst und damit teure Tagesreisen in den Schutzbereich hineingezogen. Wer die Richtlinie liest und daraus auf die deutsche Rechtslage schließt, liegt an dieser Stelle falsch.
Innerhalb des Rechts der verbundenen Reiseleistungen gilt die Tagesreisen-Ausnahme dagegen unabhängig von der Höhe des Reisepreises (§ 651w Abs. 1 Satz 4 BGB) – dieselbe Norm, zwei verschiedene Schwellen je nach Kontext.
Nr. 3 – Rahmenvertrag für Geschäftsreisen
Ausgenommen sind Reisen, die auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden. Auch dies ist eine Kombination aus vier Merkmalen. Es genügt nicht, dass jemand geschäftlich reist: Ohne Rahmenvertrag über die Organisation von Geschäftsreisen bleibt es beim Pauschalreiserecht, und zwar auch dann, wenn der Reisende Unternehmer ist – § 651a BGB setzt keine Verbrauchereigenschaft voraus. Die einzelne Dienstreise, die eine Sekretärin ad hoc im Reisebüro bucht, fällt daher nicht unter Nr. 3.
Was gilt stattdessen?
Greift eine Bereichsausnahme, verschwindet nicht das Recht, sondern nur das Sonderrecht. An die Stelle der §§ 651a ff. BGB tritt das allgemeine Vertrags- und Leistungsstörungsrecht; je nach Zuschnitt der Leistung sind das Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB), Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff. BGB) oder Mietrecht.
Konkret entfallen:
- Insolvenzsicherung und Sicherungsschein (§ 651r BGB) – Vorauszahlungen sind ungesichert. Die Bußgeldbewehrung der Insolvenzsicherungspflicht (§ 147b GewO) läuft ebenfalls leer.
- Vorvertragliche Informationspflichten nach Art. 250 EGBGB samt Formblatt.
- Das Mängelrechtssystem der §§ 651i–651q BGB: keine automatische Minderung nach § 651m BGB, keine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit nach § 651n Abs. 2 BGB, keine Beistandspflicht nach § 651q BGB.
- Die Zwei-Jahres-Verjährung des § 651j BGB; es gilt die Regelverjährung von drei Jahren ab Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung und Kenntnis (§§ 195, 199 BGB).
- Die Unabdingbarkeit des § 651y BGB – abweichende AGB unterliegen dann nur noch der allgemeinen Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB.
Umgekehrt gewinnt der Reisende an einer Stelle: § 312 Abs. 6 BGB beschränkt für Pauschalreiseverträge die Anwendung des Verbrauchervertragsrechts auf § 312a Abs. 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Abs. 2 bis 5 und § 312m BGB. Diese Beschränkung greift bei ausgenommenen Reisen nicht, sodass Kapitel 1 und 2 des Untertitels grundsätzlich vollständig anwendbar sind. Praktisch führt das aber selten zu einem Widerrufsrecht: Für Personenbeförderungsverträge ist der Anwendungsbereich ohnehin auf § 312a Abs. 1, 3, 4, 5 und 6 BGB reduziert (§ 312 Abs. 2 Nr. 14 BGB), und für Beherbergung sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen zu einem spezifischen Termin schließt § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB das Widerrufsrecht aus – genau der Zuschnitt einer datumsgebundenen Tagesreise.
Vollständig unberührt bleiben die europäischen Passagierrechte: Die Ausgleichs- und Betreuungsansprüche nach VO (EG) 261/2004, VO (EU) 2021/782 (Bahn), VO (EU) 1177/2010 (Schiff) und VO (EU) 181/2011 (Bus) knüpfen an den Beförderungsvertrag an und gelten unabhängig davon, ob eine Pauschalreise vorliegt.
Beispiele
Fall 1 – Flug plus Sitzplatzreservierung und Versicherung. Flugpreis 380 €, Sitzplatzreservierung 25 €, Reiserücktrittsversicherung 30 €. Es liegt nur eine Leistung nach Nr. 1 bis 3 vor; die touristischen Zusatzleistungen machen rund 12,6 % des Gesamtwertes aus, liegen also unter 25 %, und werden nicht als wesentliches Merkmal beworben. → Keine Pauschalreise (§ 651a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB).
Fall 2 – Hotel plus beworbenes Festivalticket. Übernachtung 150 €, Festivalticket 120 € (44 % des Gesamtwertes), beworben als „Festival-Paket". Die Wertgrenze ist überschritten und die touristische Leistung ist zugleich wesentliches Merkmal. → Pauschalreise mit vollem Schutz.
Fall 3 – Busfahrt zum Weihnachtsmarkt. Abfahrt 8 Uhr, Rückkehr 22 Uhr, keine Übernachtung, Preis 89 € inklusive Führung. Weniger als 24 Stunden, keine Übernachtung, unter 500 €. → Bereichsausnahme nach § 651a Abs. 5 Nr. 2 BGB: kein Sicherungsschein, keine §§ 651i ff. BGB.
Fall 4 – Tagesausflug für 620 €. Gleicher Zuschnitt wie Fall 3, aber Hubschrauberrundflug mit Menü für 620 €. Die 500-Euro-Schwelle ist überschritten. → Volles Pauschalreiserecht, obwohl die Richtlinie eine solche Reise ausnehmen würde.
Fall 5 – Vereinsausflug. Der Kegelclub organisiert einmal jährlich eine Wochenendfahrt für seine Mitglieder zum Selbstkostenpreis. Gelegentlich, ohne Gewinnerzielungsabsicht, begrenzter Personenkreis. → Bereichsausnahme nach § 651a Abs. 5 Nr. 1 BGB. Öffnet der Verein die Fahrt für jedermann und schlägt 20 € pro Person auf, entfällt die Ausnahme.
Häufige Fehler
- „Flug und Hotel zusammen sind erst ab 25 Prozent eine Pauschalreise." Falsch – die 25-Prozent-Grenze des § 651a Abs. 4 Satz 2 BGB betrifft nur touristische Leistungen nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 4. Flug und Hotel sind zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen und damit stets eine Pauschalreise.
- „Unter 25 Prozent ist es nie eine Pauschalreise." Falsch – § 651a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB verlangt zusätzlich, dass die touristische Leistung weder wesentliches Merkmal ist noch als solches beworben wird.
- „Tagesreisen sind immer ausgenommen." Falsch – die Ausnahme endet bei 500 Euro Reisepreis (§ 651a Abs. 5 Nr. 2 BGB). Die EU-Richtlinie kennt diese Grenze nicht; das deutsche Recht ist hier strenger.
- „Geschäftsreisen fallen nicht unter das Pauschalreiserecht." Falsch – ausgenommen sind nur Reisen auf Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Unternehmer (§ 651a Abs. 5 Nr. 3 BGB). Die einzeln gebuchte Dienstreise fällt darunter nicht.
- „Ohne Pauschalreiserecht habe ich gar keine Rechte." Falsch – es gelten das allgemeine Vertragsrecht, das Verbrauchervertragsrecht (ohne die Beschränkung des § 312 Abs. 6 BGB) sowie die Fluggast- und Fahrgastrechte-Verordnungen unverändert.
- „Bei einer ausgenommenen Reise kann ich widerrufen, weil § 312 Abs. 6 BGB nicht gilt." Meist falsch – bei datumsgebundener Beherbergung und Freizeitbetätigung greift der Ausschluss des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB; für Personenbeförderung gilt § 312 Abs. 2 Nr. 14 BGB.
- „Mein Geld ist auch bei einer Tagesreise über den Sicherungsschein geschützt." Falsch – bei einer Reise nach § 651a Abs. 5 BGB besteht keine Insolvenzsicherungspflicht nach § 651r BGB.
- „Die neue EU-Richtlinie hat das schon geändert." Nein – die Richtlinie (EU) 2026/1024 ist zwar in Kraft, ihre Regeln sind aber erst ab dem 29.03.2029 anzuwenden; bis dahin gilt § 651a BGB unverändert.
Quellen
- § 651a BGB – Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651a.html
- § 651a BGB (Volltext mit Fassungsvermerk, dejure.org): https://dejure.org/gesetze/BGB/651a.html
- § 651j BGB – Verjährung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651j.html
- § 651r BGB – Insolvenzsicherung; Sicherungsschein: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651r.html
- § 651w BGB – Vermittlung verbundener Reiseleistungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651w.html
- § 651w BGB (Volltext mit Fassungsvermerk, dejure.org): https://dejure.org/gesetze/BGB/651w.html
- § 651y BGB – Abweichende Vereinbarungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651y.html
- § 312 BGB – Anwendungsbereich: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312.html
- § 312 BGB (Volltext mit Fassungsvermerk, dejure.org): https://dejure.org/gesetze/BGB/312.html
- § 312g BGB – Widerrufsrecht: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312g.html
- §§ 195, 199 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist und Fristbeginn: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html
- Art. 250 EGBGB – Informationspflichten bei Pauschalreiseverträgen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_250.html
- § 147b GewO – Verletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__147b.html
- Richtlinie (EU) 2015/2302 – Pauschalreiserichtlinie: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32015L2302
- Richtlinie (EU) 2026/1024 – Änderung der Pauschalreiserichtlinie: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32026L1024
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Fluggastrechte: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32004R0261
Änderungsverlauf
- 2026-09-04: Erstveröffentlichung durch Reise-Bot. § 651a Abs. 4 und Abs. 5 BGB in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2394), in Kraft seit 01.07.2018. Normtexte § 651a, § 651w und § 312 BGB im Volltext samt Fassungsvermerk über dejure.org abgerufen und verifiziert; § 312 BGB in der seit 19.06.2026 geltenden Fassung (BGBl. 2026 I Nr. 28) – Pauschalreise-Sonderregel steht in Absatz 6, Personenbeförderung in Absatz 2 Nummer 14. Abweichung des § 651a Abs. 5 Nr. 2 BGB (500-Euro-Grenze) von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a RL (EU) 2015/2302 gegen den Richtlinientext abgeglichen. Keine Aktenzeichen zitiert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Reise-Bot"
Siehe auch
- Pauschalreiserecht (§§ 651a-y BGB)
- Abgrenzung zur Vermittlung (§ 651b BGB)
- Verbundene Online-Buchungsverfahren (§ 651c BGB)
- Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§ 651w BGB)
- Kein Widerrufsrecht bei Hotel, Mietwagen, Tickets & Reisen (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB)
- Reiseveranstalter-Insolvenz und Reisesicherungsfonds (§ 651r BGB)
- Revision der EU-Pauschalreiserichtlinie – Richtlinie (EU) 2026/1024
Stand
- Stand: 2026-09-04
- Gültig ab: 2018-07-01 (Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 2394)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, GewO, EGBGB, RL (EU) 2015/2302, RL (EU) 2026/1024)
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