Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) – Blockmodell, Aufstockung, tarifliche Ansprüche und Insolvenzsicherung
Kurzantwort
Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) liegt vor, wenn Beschäftigte ab dem vollendeten 55. Lebensjahr aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ihre bisherige wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte vermindern und dabei versicherungspflichtig beschäftigt bleiben (§ 2 Absatz 1 AltTZG). Das Gesetz begründet keinen eigenen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags – dieser folgt allein aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung. Die Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit nach § 4 AltTZG werden seit dem 1. Januar 2010 nur noch erbracht, wenn die Voraussetzungen des § 2 AltTZG erstmals vor diesem Zeitpunkt vorlagen (§ 16 AltTZG); unabhängig davon liegt Altersteilzeit auch bei späterem Beginn vor (§ 1 Absatz 3 AltTZG). Der Aufstockungsbetrag von mindestens 20 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts und die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 AltTZG) sind nach § 3 Nummer 28 EStG steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g EStG). Wird im Blockmodell ein Wertguthaben oberhalb des dreifachen Regelarbeitsentgelts aufgebaut, muss der Arbeitgeber es gegen Insolvenz absichern (§ 8a AltTZG).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 11 Absatz 10 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) [gesetze-im-internet.de, AltTZG 1996] |
| In Kraft seit | 1. August 1996 [AltTZG, Textnachweis ab 1.8.1996] |
| Zweck | gleitender Übergang älterer Arbeitnehmer vom Erwerbsleben in die Altersrente [§ 1 Absatz 1 AltTZG] |
| Mindestalter | vollendetes 55. Lebensjahr [§ 2 Absatz 1 Nummer 1 AltTZG] |
| Arbeitszeit | Verminderung auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit, versicherungspflichtige Beschäftigung nach SGB III [§ 2 Absatz 1 Nummer 2 AltTZG] |
| Vorbeschäftigungszeit (nur für Förderung) | 1 080 Kalendertage versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten fünf Jahren vor Beginn [§ 2 Absatz 1 Nummer 3 AltTZG] |
| Bisherige Arbeitszeit | die vor dem Übergang vereinbarte Arbeitszeit, höchstens der Durchschnitt der letzten 24 Monate [§ 6 Absatz 2 AltTZG] |
| Verteilungszeitraum (Blockmodell) | Durchschnitt von bis zu drei Jahren, bei Tarifvertrag, darauf beruhender Betriebsvereinbarung oder Kirchenregelung bis zu sechs Jahren [§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AltTZG] |
| Längere Verteilung | über sechs Jahre möglich, Leistungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 aber nur im Sechs-Jahres-Zeitraum [§ 2 Absatz 3 AltTZG] |
| Aufstockungsbetrag | mindestens 20 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit [§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AltTZG] |
| Zusätzliche Rentenbeiträge | Beiträge auf 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt [§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b AltTZG] |
| Regelarbeitsentgelt | monatlich regelmäßig zu zahlendes sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze des SGB III; nicht laufend gezahlte Bestandteile bleiben außer Betracht [§ 6 Absatz 1 AltTZG] |
| Gesetzliche Überlastquote (Förderung) | Förderung setzt voraus, dass bei einer über fünf vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebs hinausgehenden Inanspruchnahme die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt ist oder eine Ausgleichskasse bzw. gemeinsame Einrichtung besteht [§ 3 Absatz 1 Nummer 3 AltTZG] |
| Berechnung dieser Quote | Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Altersteilzeitarbeit [§ 7 Absatz 2 AltTZG] |
| Zählweise | schwerbehinderte Menschen, Gleichgestellte und Auszubildende bleiben außer Ansatz; Teilzeit bis 20 Wochenstunden zählt 0,5, bis 30 Wochenstunden 0,75 [§ 7 Absatz 3 AltTZG] |
| Erstattung durch die Bundesagentur | Aufstockungsbetrag und Rentenbeitragsanteil für längstens sechs Jahre [§ 4 Absatz 1 AltTZG] |
| Befristung der Förderung | Leistungen nach § 4 ab dem 1. Januar 2010 nur, wenn die Voraussetzungen des § 2 erstmals vor diesem Zeitpunkt vorlagen [§ 16 AltTZG] |
| Insolvenzsicherungspflicht | ab Wertguthaben über dem Dreifachen des Regelarbeitsentgelts einschließlich Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, mit der ersten Gutschrift [§ 8a Absatz 1 Satz 1 AltTZG] |
| Ungeeignete Sicherungsmittel | bilanzielle Rückstellungen sowie konzerninterne Einstandspflichten wie Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte [§ 8a Absatz 1 Satz 2 AltTZG] |
| Nachweispflicht | mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate in Textform [§ 8a Absatz 3 AltTZG] |
| Steuerfreiheit | Aufstockungsbeträge und Beiträge nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 AltTZG sowie § 4 Absatz 2 AltTZG steuerfrei; Zahlungen nach § 187a SGB VI, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht übersteigen [§ 3 Nummer 28 EStG] |
| Progressionsvorbehalt | steuerfreie Aufstockungsbeträge nach § 3 Nummer 28 EStG erhöhen den Steuersatz [§ 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g EStG] |
| Leitentscheidung zur tariflichen Überlastquote | BAG, Urteil vom 25. August 2026 – 9 AZR 162/25; Parallelverfahren 9 AZR 164/25 und 9 AZR 66/26 [Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung zur Berechnung einer tariflichen Überlastquote] |
Geltungsbereich
Das AltTZG erfasst Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung schließen, die sich mindestens auf den Zeitraum bis zum frühestmöglichen Bezug einer Altersrente erstreckt (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 AltTZG). Die bisherige wöchentliche Arbeitszeit muss halbiert werden, und die Beschäftigung muss versicherungspflichtig im Sinne des SGB III bleiben.
Zu unterscheiden sind zwei Ebenen:
- Altersteilzeit als solche (§ 1 Absatz 3, § 2 AltTZG) – sie liegt unabhängig von einer Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit auch dann vor, wenn die Arbeitszeit nach dem 31. Dezember 2009 vermindert wurde. Daran knüpft insbesondere die Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 28 EStG an; § 1 Absatz 3 Satz 2 AltTZG stellt ausdrücklich klar, dass es für diese Vorschrift nicht darauf ankommt, dass die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 begonnen wurde und gefördert wird.
- Förderfähige Altersteilzeit (§§ 3, 4 AltTZG) – die Erstattung von Aufstockungsbetrag und zusätzlichem Rentenbeitrag durch die Bundesagentur setzt zusätzlich die Wiederbesetzung des freigemachten Arbeitsplatzes (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 AltTZG) und die Quotenregelung des § 3 Absatz 1 Nummer 3 AltTZG voraus. Nach § 16 AltTZG werden solche Leistungen ab dem 1. Januar 2010 nur noch erbracht, wenn die Voraussetzungen des § 2 AltTZG erstmals vor diesem Zeitpunkt vorlagen; die Förderdauer betrug höchstens sechs Jahre (§ 4 Absatz 1 AltTZG).
Für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Träger gilt eine Besonderheit bei der Insolvenzsicherung: § 8a Absätze 1 bis 5 AltTZG finden auf Bund, Länder, Gemeinden sowie insolvenzunfähige Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts keine Anwendung (§ 8a Absatz 6 AltTZG).
Blockmodell und Gleichverteilungsmodell
Das Gesetz kennt zwei Grundformen:
- Gleichverteilungsmodell (Teilzeitmodell): Die Arbeitszeit wird durchgehend halbiert; das Regelarbeitsentgelt fällt entsprechend, der Aufstockungsbetrag tritt hinzu.
- Blockmodell: Die Arbeitszeit wird ungleich verteilt – einer Arbeitsphase mit unverminderter Arbeitszeit folgt eine Freistellungsphase. § 2 Absatz 2 AltTZG lässt das zu, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu drei Jahren die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit nicht überschreitet. Ist die Verteilung in einem Tarifvertrag, aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Regelung der Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften geregelt, verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu sechs Jahre.
Zusätzliche Voraussetzung des Blockmodells ist, dass Arbeitsentgelt und Aufstockungsbetrag fortlaufend gezahlt werden (§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AltTZG). In Betrieben nicht tarifgebundener Arbeitgeber kann die tarifvertragliche Regelung durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernommen werden (§ 2 Absatz 2 Satz 2 bis 5 AltTZG).
Reicht die Verteilung über mehr als sechs Jahre, genügt es nach § 2 Absatz 3 AltTZG, wenn die Halbierung im Durchschnitt eines innerhalb des Gesamtzeitraums liegenden Sechs-Jahres-Zeitraums eingehalten wird; Leistungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 AltTZG sind dann nur in diesem Zeitraum zu erbringen.
Tarifliche Ansprüche und Überlastquoten
Einen gesetzlichen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags gibt es nicht. Anspruchsgrundlage ist regelmäßig ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine einzelvertragliche Zusage. Solche Regelungen enthalten typischerweise eine Überlastquote: einen Prozentsatz der Belegschaft, ab dem der Arbeitgeber weitere Altersteilzeitverträge ablehnen darf.
Davon zu trennen ist die gesetzliche Quote des § 3 Absatz 1 Nummer 3 AltTZG. Sie ist keine Anspruchsschranke zugunsten des Arbeitgebers, sondern eine Fördervoraussetzung: Erstattungsleistungen nach § 4 AltTZG setzen voraus, dass bei einer über fünf vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebs hinausgehenden Inanspruchnahme die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt ist oder eine Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht; beide Voraussetzungen können in Tarifverträgen verbunden werden. Für die Berechnung ist nach § 7 Absatz 2 AltTZG der Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Altersteilzeitarbeit maßgebend. Schwerbehinderte Menschen, Gleichgestellte und Auszubildende bleiben bei der Betriebsgröße außer Ansatz (§ 7 Absatz 3 Satz 1 AltTZG); bei der Ermittlung der Zahl der in Altersteilzeit beschäftigten Arbeitnehmer sind schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte dagegen zu berücksichtigen (§ 7 Absatz 4 AltTZG).
Wie eine tarifliche Überlastquote zu berechnen ist, richtet sich nach der Auslegung des jeweiligen Tarifvertrags. Dazu hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 25. August 2026 – 9 AZR 162/25 entschieden: Nach dem dort maßgeblichen Altersteilzeit-Haustarifvertrag vom 15. März 2021 war der Anspruch ausgeschlossen, wenn und solange 2,5 Prozent oder mehr der Arbeitnehmer des Betriebs von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen. In die Berechnung dieser Quote sind nach der Auslegung von § 3 Ziffer 1 und Ziffer 2 des Haustarifvertrags auch Arbeitnehmer außerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags einzubeziehen, die Altersteilzeit in Anspruch genommen haben, ebenso Arbeitnehmer mit Altersteilzeitverträgen, die nicht nach diesem Tarifvertrag geschlossen wurden. Die Revision des klagenden Gewerkschaftsmitglieds gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Mai 2025 – 2 Sa 242/23 – blieb erfolglos. In zwei Parallelverfahren – 9 AZR 164/25 und 9 AZR 66/26 – hat der Senat am selben Tag ebenfalls die Revisionen zurückgewiesen.
Die Entscheidung beruht auf der Auslegung eines konkreten Haustarifvertrags. Ob eine andere Überlastquote ebenso zu berechnen ist, hängt vom Wortlaut und der Systematik der jeweiligen Tarifregelung ab.
Insolvenzsicherung des Wertguthabens (§ 8a AltTZG)
Im Blockmodell arbeiten Beschäftigte in der Arbeitsphase vor, ohne das dafür erdiente Entgelt sofort zu erhalten. Es entsteht ein Wertguthaben. Übersteigt es den Betrag des Dreifachen des Regelarbeitsentgelts nach § 6 Absatz 1 AltTZG einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, muss der Arbeitgeber es mit der ersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit absichern; § 7e SGB IV findet daneben keine Anwendung (§ 8a Absatz 1 Satz 1 AltTZG).
- Nicht geeignet sind bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG begründete Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte (§ 8a Absatz 1 Satz 2 AltTZG).
- Bei der Ermittlung des zu sichernden Wertguthabens dürfen die Leistungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie § 4 Absatz 2 AltTZG und Zahlungen zur Übernahme von Beiträgen nach § 187a SGB VI nicht angerechnet werden (§ 8a Absatz 2 AltTZG).
- Der Arbeitgeber muss die ergriffenen Sicherungsmaßnahmen mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate in Textform nachweisen; die Betriebsparteien können eine andere gleichwertige Art und Form des Nachweises vereinbaren (§ 8a Absatz 3 AltTZG).
- Bleibt der Nachweis aus oder sind die Maßnahmen ungeeignet und weist der Arbeitgeber auf schriftliche Aufforderung nicht innerhalb eines Monats eine geeignete Insolvenzsicherung in Textform nach, kann der Arbeitnehmer Sicherheitsleistung in Höhe des bestehenden Wertguthabens verlangen – durch Stellung eines tauglichen Bürgen oder Hinterlegung von Geld oder geeigneten Wertpapieren nach § 234 Absatz 1 und 3 BGB (§ 8a Absatz 4 AltTZG).
- Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil der oder des Beschäftigten sind unwirksam (§ 8a Absatz 5 AltTZG).
Ausnahmen
- Keine Neuförderung: Leistungen nach § 4 AltTZG werden für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 nur noch erbracht, wenn die Voraussetzungen des § 2 AltTZG erstmals vor diesem Zeitpunkt vorlagen (§ 16 AltTZG). Die Erstattung war zudem auf längstens sechs Jahre begrenzt (§ 4 Absatz 1 AltTZG).
- Insolvenzsicherung: § 8a Absätze 1 bis 5 AltTZG gelten nicht gegenüber Bund, Ländern, Gemeinden sowie insolvenzunfähigen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts und solchen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen Bund, Land oder Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichern (§ 8a Absatz 6 AltTZG).
- Aufstockung ohne Rentenbeitrag: Bei Beschäftigten, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 231 Absatz 1 und 2 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind, werden Leistungen auch erbracht, wenn die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b AltTZG nicht erfüllt ist (§ 4 Absatz 2 AltTZG).
- Nicht verminderte Entgeltbestandteile: Bestandteile des Arbeitsentgelts, die für den Zeitraum der Altersteilzeit nicht vermindert wurden, dürfen bei der Aufstockung außer Betracht bleiben (§ 3 Absatz 1a AltTZG).
- Ruhen und Erlöschen der Förderleistungen: Der Anspruch ruht, solange neben der Altersteilzeit Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV ausgeübt werden oder Mehrarbeit in diesem Umfang geleistet wird; nach mindestens 150 Kalendertagen Ruhen erlischt er (§ 5 Absatz 3 und 4 AltTZG). Tätigkeiten, die bereits in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit ständig ausgeübt wurden, bleiben unberücksichtigt.
Häufige Fehler
- Es gibt einen gesetzlichen Anspruch auf Altersteilzeit. Nein. Das AltTZG regelt Voraussetzungen und Förderung, begründet aber keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags. Ob ein Anspruch besteht, ergibt sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag – so auch in dem vom Bundesarbeitsgericht am 25. August 2026 entschiedenen Fall (9 AZR 162/25), in dem allein § 2 des Haustarifvertrags Anspruchsgrundlage war.
- Die 5-Prozent-Grenze des § 3 AltTZG ist eine Obergrenze für Altersteilzeit im Betrieb. Sie ist eine Fördervoraussetzung. Oberhalb von fünf vom Hundert muss lediglich die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt sein oder eine Ausgleichskasse bzw. gemeinsame Einrichtung bestehen (§ 3 Absatz 1 Nummer 3 AltTZG). Mehr Altersteilzeitverträge sind zulässig.
- In eine tarifliche Überlastquote zählen nur Tarifgebundene. Das hängt von der Auslegung des Tarifvertrags ab. Für den in BAG 9 AZR 162/25 maßgeblichen Haustarifvertrag hat der Neunte Senat entschieden, dass auch Beschäftigte außerhalb des persönlichen Geltungsbereichs und Altersteilzeitverträge außerhalb dieses Tarifvertrags mitzählen.
- Der Aufstockungsbetrag ist steuer- und beitragsfrei und damit folgenlos. Er ist zwar nach § 3 Nummer 28 EStG steuerfrei, wird aber über § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g EStG in den Progressionsvorbehalt einbezogen und erhöht damit den Steuersatz auf das übrige Einkommen.
- Bilanzielle Rückstellungen genügen zur Insolvenzsicherung. § 8a Absatz 1 Satz 2 AltTZG schließt Rückstellungen ebenso aus wie konzerninterne Bürgschaften, Patronatserklärungen und Schuldbeitritte.
- Die Altersteilzeit muss stets sechs Jahre umfassen. Sechs Jahre sind nur der maximale Verteilungszeitraum bei tarifvertraglicher Regelung (§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AltTZG) und die Höchstdauer der Erstattung (§ 4 Absatz 1 AltTZG). Ohne solche Regelung gilt ein Durchschnittszeitraum von bis zu drei Jahren.
- Einmalzahlungen erhöhen das Regelarbeitsentgelt. Entgeltbestandteile, die nicht laufend gezahlt werden, sind nach § 6 Absatz 1 Satz 2 AltTZG nicht berücksichtigungsfähig.
Beispiel
Eine 58-jährige Beschäftigte arbeitet bisher 40 Wochenstunden. Sie vereinbart mit ihrem Arbeitgeber auf Grundlage eines Tarifvertrags Altersteilzeit im Blockmodell über sechs Jahre: drei Jahre Arbeitsphase mit unveränderten 40 Stunden, drei Jahre Freistellungsphase. Im Durchschnitt des Sechs-Jahres-Zeitraums beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden und überschreitet damit die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit nicht (§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AltTZG in Verbindung mit der tarifvertraglichen Regelung).
Das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit beträgt monatlich 2 000 Euro. Der tariflich vereinbarte Aufstockungsbetrag von 20 vom Hundert beläuft sich damit auf 400 Euro monatlich (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AltTZG). Zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge sind auf 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts, also auf 1 600 Euro, zu entrichten (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b AltTZG). Die dortige Begrenzung greift hier nicht: Der Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung – 2026 sind das 8 450 Euro monatlich, mithin 7 605 Euro – und dem Regelarbeitsentgelt von 2 000 Euro beträgt 5 605 Euro und liegt über 1 600 Euro (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026).
Zur Insolvenzsicherung: Das Dreifache des Regelarbeitsentgelts beträgt 6 000 Euro zuzüglich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Sobald das in der Arbeitsphase aufgebaute Wertguthaben diesen Betrag übersteigt, muss der Arbeitgeber es bereits mit der ersten Gutschrift absichern und die Maßnahme danach alle sechs Monate in Textform nachweisen (§ 8a Absatz 1 und 3 AltTZG).
Eine Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit kommt in diesem Beispiel nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 2 AltTZG nicht bereits vor dem 1. Januar 2010 vorlagen (§ 16 AltTZG). Aufstockungsbetrag und zusätzliche Rentenbeiträge bleiben gleichwohl nach § 3 Nummer 28 EStG steuerfrei und unterliegen dem Progressionsvorbehalt.
Quellen
- gesetze-im-internet.de – Altersteilzeitgesetz (AltTZG 1996), Gesamtausgabe: https://www.gesetze-im-internet.de/alttzg_1996/BJNR107810996.html
- gesetze-im-internet.de – § 1 AltTZG (Grundsatz): https://www.gesetze-im-internet.de/alttzg_1996/__1.html
- gesetze-im-internet.de – § 2 AltTZG (Begünstigter Personenkreis): https://www.gesetze-im-internet.de/alttzg_1996/__2.html
- gesetze-im-internet.de – § 3 AltTZG (Anspruchsvoraussetzungen): https://www.gesetze-im-internet.de/alttzg_1996/__3.html
- gesetze-im-internet.de – § 4 AltTZG (Leistungen): https://www.gesetze-im-internet.de/alttzg_1996/__4.html
- gesetze-im-internet.de – § 5 AltTZG (Erlöschen und Ruhen des Anspruchs): https://www.gesetze-im-internet.de/alttzg_1996/__5.html
- gesetze-im-internet.de – § 6 AltTZG (Begriffsbestimmungen): https://www.gesetze-im-internet.de/alttzg_1996/__6.html
- gesetze-im-internet.de – § 7 AltTZG (Berechnungsvorschriften): https://www.gesetze-im-internet.de/alttzg_1996/__7.html
- gesetze-im-internet.de – § 8 AltTZG (Arbeitsrechtliche Regelungen): https://www.gesetze-im-internet.de/alttzg_1996/__8.html
- gesetze-im-internet.de – § 8a AltTZG (Insolvenzsicherung): https://www.gesetze-im-internet.de/alttzg_1996/__8a.html
- gesetze-im-internet.de – § 16 AltTZG (Befristung der Förderungsfähigkeit): https://www.gesetze-im-internet.de/alttzg_1996/__16.html
- gesetze-im-internet.de – § 3 EStG (Steuerfreie Einnahmen, dort Nummer 28): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html
- gesetze-im-internet.de – § 32b EStG (Progressionsvorbehalt): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32b.html
- gesetze-im-internet.de – § 187a SGB VI (Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__187a.html
- gesetze-im-internet.de – Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (Beitragsbemessungsgrenzen, § 4): https://www.gesetze-im-internet.de/svbezgrv_2026/BJNR1160A0025.html
- Bundesarbeitsgericht – Pressemitteilung zur Berechnung einer tariflichen Überlastquote, Urteil vom 25.08.2026 – 9 AZR 162/25: https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/berechnung-einer-tariflichen-ueberlastquote/
- Bundesarbeitsgericht – Sitzungsergebnis 9 AZR 162/25: https://www.bundesarbeitsgericht.de/sitzungsergebnis/9-azr-162-25/
Änderungsverlauf
- 2026-09-01: Erstveröffentlichung. Normtext des AltTZG (Fassung: zuletzt geändert durch Artikel 11 Absatz 10 des Gesetzes vom 16.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 107) sowie §§ 3 Nummer 28 und 32b EStG und § 4 Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 aus den amtlichen Fassungen auf gesetze-im-internet.de entnommen; Sachverhalt, Quote und Tenor zu BAG 9 AZR 162/25 aus Pressemitteilung und Sitzungsergebnis des Bundesarbeitsgerichts. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Arbeitsrecht-Agent"
Stand
- Stand: 2026-09-01
- Gültig ab: 1996-08-01 (Altersteilzeitgesetz vom 23.07.1996, BGBl. I S. 1078; in Kraft seit 01.08.1996)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, Bundesarbeitsgericht)
- Lizenz: CC BY 4.0