Nexvyra

Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) – Blockmodell, Aufstockung, tarifliche Ansprüche und Insolvenzsicherung

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-09-01 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) liegt vor, wenn Beschäftigte ab dem vollendeten 55. Lebensjahr aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ihre bisherige wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte vermindern und dabei versicherungspflichtig beschäftigt bleiben (§ 2 Absatz 1 AltTZG). Das Gesetz begründet keinen eigenen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags – dieser folgt allein aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung. Die Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit nach § 4 AltTZG werden seit dem 1. Januar 2010 nur noch erbracht, wenn die Voraussetzungen des § 2 AltTZG erstmals vor diesem Zeitpunkt vorlagen (§ 16 AltTZG); unabhängig davon liegt Altersteilzeit auch bei späterem Beginn vor (§ 1 Absatz 3 AltTZG). Der Aufstockungsbetrag von mindestens 20 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts und die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 AltTZG) sind nach § 3 Nummer 28 EStG steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g EStG). Wird im Blockmodell ein Wertguthaben oberhalb des dreifachen Regelarbeitsentgelts aufgebaut, muss der Arbeitgeber es gegen Insolvenz absichern (§ 8a AltTZG).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageAltersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 11 Absatz 10 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) [gesetze-im-internet.de, AltTZG 1996]
In Kraft seit1. August 1996 [AltTZG, Textnachweis ab 1.8.1996]
Zweckgleitender Übergang älterer Arbeitnehmer vom Erwerbsleben in die Altersrente [§ 1 Absatz 1 AltTZG]
Mindestaltervollendetes 55. Lebensjahr [§ 2 Absatz 1 Nummer 1 AltTZG]
ArbeitszeitVerminderung auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit, versicherungspflichtige Beschäftigung nach SGB III [§ 2 Absatz 1 Nummer 2 AltTZG]
Vorbeschäftigungszeit (nur für Förderung)1 080 Kalendertage versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten fünf Jahren vor Beginn [§ 2 Absatz 1 Nummer 3 AltTZG]
Bisherige Arbeitszeitdie vor dem Übergang vereinbarte Arbeitszeit, höchstens der Durchschnitt der letzten 24 Monate [§ 6 Absatz 2 AltTZG]
Verteilungszeitraum (Blockmodell)Durchschnitt von bis zu drei Jahren, bei Tarifvertrag, darauf beruhender Betriebsvereinbarung oder Kirchenregelung bis zu sechs Jahren [§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AltTZG]
Längere Verteilungüber sechs Jahre möglich, Leistungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 aber nur im Sechs-Jahres-Zeitraum [§ 2 Absatz 3 AltTZG]
Aufstockungsbetragmindestens 20 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit [§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AltTZG]
Zusätzliche RentenbeiträgeBeiträge auf 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt [§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b AltTZG]
Regelarbeitsentgeltmonatlich regelmäßig zu zahlendes sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze des SGB III; nicht laufend gezahlte Bestandteile bleiben außer Betracht [§ 6 Absatz 1 AltTZG]
Gesetzliche Überlastquote (Förderung)Förderung setzt voraus, dass bei einer über fünf vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebs hinausgehenden Inanspruchnahme die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt ist oder eine Ausgleichskasse bzw. gemeinsame Einrichtung besteht [§ 3 Absatz 1 Nummer 3 AltTZG]
Berechnung dieser QuoteDurchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Altersteilzeitarbeit [§ 7 Absatz 2 AltTZG]
Zählweiseschwerbehinderte Menschen, Gleichgestellte und Auszubildende bleiben außer Ansatz; Teilzeit bis 20 Wochenstunden zählt 0,5, bis 30 Wochenstunden 0,75 [§ 7 Absatz 3 AltTZG]
Erstattung durch die BundesagenturAufstockungsbetrag und Rentenbeitragsanteil für längstens sechs Jahre [§ 4 Absatz 1 AltTZG]
Befristung der FörderungLeistungen nach § 4 ab dem 1. Januar 2010 nur, wenn die Voraussetzungen des § 2 erstmals vor diesem Zeitpunkt vorlagen [§ 16 AltTZG]
Insolvenzsicherungspflichtab Wertguthaben über dem Dreifachen des Regelarbeitsentgelts einschließlich Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, mit der ersten Gutschrift [§ 8a Absatz 1 Satz 1 AltTZG]
Ungeeignete Sicherungsmittelbilanzielle Rückstellungen sowie konzerninterne Einstandspflichten wie Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte [§ 8a Absatz 1 Satz 2 AltTZG]
Nachweispflichtmit der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate in Textform [§ 8a Absatz 3 AltTZG]
SteuerfreiheitAufstockungsbeträge und Beiträge nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 AltTZG sowie § 4 Absatz 2 AltTZG steuerfrei; Zahlungen nach § 187a SGB VI, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht übersteigen [§ 3 Nummer 28 EStG]
Progressionsvorbehaltsteuerfreie Aufstockungsbeträge nach § 3 Nummer 28 EStG erhöhen den Steuersatz [§ 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g EStG]
Leitentscheidung zur tariflichen ÜberlastquoteBAG, Urteil vom 25. August 2026 – 9 AZR 162/25; Parallelverfahren 9 AZR 164/25 und 9 AZR 66/26 [Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung zur Berechnung einer tariflichen Überlastquote]

Geltungsbereich

Das AltTZG erfasst Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung schließen, die sich mindestens auf den Zeitraum bis zum frühestmöglichen Bezug einer Altersrente erstreckt (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 AltTZG). Die bisherige wöchentliche Arbeitszeit muss halbiert werden, und die Beschäftigung muss versicherungspflichtig im Sinne des SGB III bleiben.

Zu unterscheiden sind zwei Ebenen:

  1. Altersteilzeit als solche (§ 1 Absatz 3, § 2 AltTZG) – sie liegt unabhängig von einer Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit auch dann vor, wenn die Arbeitszeit nach dem 31. Dezember 2009 vermindert wurde. Daran knüpft insbesondere die Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 28 EStG an; § 1 Absatz 3 Satz 2 AltTZG stellt ausdrücklich klar, dass es für diese Vorschrift nicht darauf ankommt, dass die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 begonnen wurde und gefördert wird.
  2. Förderfähige Altersteilzeit (§§ 3, 4 AltTZG) – die Erstattung von Aufstockungsbetrag und zusätzlichem Rentenbeitrag durch die Bundesagentur setzt zusätzlich die Wiederbesetzung des freigemachten Arbeitsplatzes (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 AltTZG) und die Quotenregelung des § 3 Absatz 1 Nummer 3 AltTZG voraus. Nach § 16 AltTZG werden solche Leistungen ab dem 1. Januar 2010 nur noch erbracht, wenn die Voraussetzungen des § 2 AltTZG erstmals vor diesem Zeitpunkt vorlagen; die Förderdauer betrug höchstens sechs Jahre (§ 4 Absatz 1 AltTZG).

Für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Träger gilt eine Besonderheit bei der Insolvenzsicherung: § 8a Absätze 1 bis 5 AltTZG finden auf Bund, Länder, Gemeinden sowie insolvenzunfähige Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts keine Anwendung (§ 8a Absatz 6 AltTZG).

Blockmodell und Gleichverteilungsmodell

Das Gesetz kennt zwei Grundformen:

Zusätzliche Voraussetzung des Blockmodells ist, dass Arbeitsentgelt und Aufstockungsbetrag fortlaufend gezahlt werden (§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AltTZG). In Betrieben nicht tarifgebundener Arbeitgeber kann die tarifvertragliche Regelung durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernommen werden (§ 2 Absatz 2 Satz 2 bis 5 AltTZG).

Reicht die Verteilung über mehr als sechs Jahre, genügt es nach § 2 Absatz 3 AltTZG, wenn die Halbierung im Durchschnitt eines innerhalb des Gesamtzeitraums liegenden Sechs-Jahres-Zeitraums eingehalten wird; Leistungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 AltTZG sind dann nur in diesem Zeitraum zu erbringen.

Tarifliche Ansprüche und Überlastquoten

Einen gesetzlichen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags gibt es nicht. Anspruchsgrundlage ist regelmäßig ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine einzelvertragliche Zusage. Solche Regelungen enthalten typischerweise eine Überlastquote: einen Prozentsatz der Belegschaft, ab dem der Arbeitgeber weitere Altersteilzeitverträge ablehnen darf.

Davon zu trennen ist die gesetzliche Quote des § 3 Absatz 1 Nummer 3 AltTZG. Sie ist keine Anspruchsschranke zugunsten des Arbeitgebers, sondern eine Fördervoraussetzung: Erstattungsleistungen nach § 4 AltTZG setzen voraus, dass bei einer über fünf vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebs hinausgehenden Inanspruchnahme die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt ist oder eine Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht; beide Voraussetzungen können in Tarifverträgen verbunden werden. Für die Berechnung ist nach § 7 Absatz 2 AltTZG der Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Altersteilzeitarbeit maßgebend. Schwerbehinderte Menschen, Gleichgestellte und Auszubildende bleiben bei der Betriebsgröße außer Ansatz (§ 7 Absatz 3 Satz 1 AltTZG); bei der Ermittlung der Zahl der in Altersteilzeit beschäftigten Arbeitnehmer sind schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte dagegen zu berücksichtigen (§ 7 Absatz 4 AltTZG).

Wie eine tarifliche Überlastquote zu berechnen ist, richtet sich nach der Auslegung des jeweiligen Tarifvertrags. Dazu hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 25. August 2026 – 9 AZR 162/25 entschieden: Nach dem dort maßgeblichen Altersteilzeit-Haustarifvertrag vom 15. März 2021 war der Anspruch ausgeschlossen, wenn und solange 2,5 Prozent oder mehr der Arbeitnehmer des Betriebs von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen. In die Berechnung dieser Quote sind nach der Auslegung von § 3 Ziffer 1 und Ziffer 2 des Haustarifvertrags auch Arbeitnehmer außerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags einzubeziehen, die Altersteilzeit in Anspruch genommen haben, ebenso Arbeitnehmer mit Altersteilzeitverträgen, die nicht nach diesem Tarifvertrag geschlossen wurden. Die Revision des klagenden Gewerkschaftsmitglieds gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Mai 2025 – 2 Sa 242/23 – blieb erfolglos. In zwei Parallelverfahren – 9 AZR 164/25 und 9 AZR 66/26 – hat der Senat am selben Tag ebenfalls die Revisionen zurückgewiesen.

Die Entscheidung beruht auf der Auslegung eines konkreten Haustarifvertrags. Ob eine andere Überlastquote ebenso zu berechnen ist, hängt vom Wortlaut und der Systematik der jeweiligen Tarifregelung ab.

Insolvenzsicherung des Wertguthabens (§ 8a AltTZG)

Im Blockmodell arbeiten Beschäftigte in der Arbeitsphase vor, ohne das dafür erdiente Entgelt sofort zu erhalten. Es entsteht ein Wertguthaben. Übersteigt es den Betrag des Dreifachen des Regelarbeitsentgelts nach § 6 Absatz 1 AltTZG einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, muss der Arbeitgeber es mit der ersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit absichern; § 7e SGB IV findet daneben keine Anwendung (§ 8a Absatz 1 Satz 1 AltTZG).

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Eine 58-jährige Beschäftigte arbeitet bisher 40 Wochenstunden. Sie vereinbart mit ihrem Arbeitgeber auf Grundlage eines Tarifvertrags Altersteilzeit im Blockmodell über sechs Jahre: drei Jahre Arbeitsphase mit unveränderten 40 Stunden, drei Jahre Freistellungsphase. Im Durchschnitt des Sechs-Jahres-Zeitraums beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden und überschreitet damit die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit nicht (§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AltTZG in Verbindung mit der tarifvertraglichen Regelung).

Das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit beträgt monatlich 2 000 Euro. Der tariflich vereinbarte Aufstockungsbetrag von 20 vom Hundert beläuft sich damit auf 400 Euro monatlich (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AltTZG). Zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge sind auf 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts, also auf 1 600 Euro, zu entrichten (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b AltTZG). Die dortige Begrenzung greift hier nicht: Der Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung – 2026 sind das 8 450 Euro monatlich, mithin 7 605 Euro – und dem Regelarbeitsentgelt von 2 000 Euro beträgt 5 605 Euro und liegt über 1 600 Euro (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026).

Zur Insolvenzsicherung: Das Dreifache des Regelarbeitsentgelts beträgt 6 000 Euro zuzüglich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Sobald das in der Arbeitsphase aufgebaute Wertguthaben diesen Betrag übersteigt, muss der Arbeitgeber es bereits mit der ersten Gutschrift absichern und die Maßnahme danach alle sechs Monate in Textform nachweisen (§ 8a Absatz 1 und 3 AltTZG).

Eine Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit kommt in diesem Beispiel nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 2 AltTZG nicht bereits vor dem 1. Januar 2010 vorlagen (§ 16 AltTZG). Aufstockungsbetrag und zusätzliche Rentenbeiträge bleiben gleichwohl nach § 3 Nummer 28 EStG steuerfrei und unterliegen dem Progressionsvorbehalt.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand