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Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG) – 20-Stunden-Fiktion, 25-/20-Prozent-Korridor und Vier-Tage-Frist

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-23 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Bei der Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) erbringt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall. Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen (§ 12 Absatz 1 Satz 2 TzBfG); fehlt die Wochenarbeitszeit, gilt grundsätzlich eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart (§ 12 Absatz 1 Satz 3 TzBfG; zu den engen Grenzen einer abweichenden ergänzenden Vertragsauslegung BAG 18.10.2023 – 5 AZR 22/23), fehlt die tägliche Arbeitszeit, muss der Arbeitgeber die Arbeitsleistung jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch nehmen (§ 12 Absatz 1 Satz 4 TzBfG). Ist eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent zusätzlich abrufen; ist eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf er nur bis zu 20 Prozent weniger abrufen (§ 12 Absatz 2 TzBfG). Die Lage der Arbeitszeit ist mindestens vier Tage im Voraus mitzuteilen, sonst besteht keine Arbeitspflicht (§ 12 Absatz 3 Satz 2 TzBfG). Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Feiertagsvergütung bemessen sich nach der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten drei Monate (§ 12 Absatz 4 und 5 TzBfG).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 12 TzBfG („Arbeit auf Abruf") [gesetze-im-internet.de, TzBfG]
Aktuelle FassungTzBfG zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) [Standangabe der amtlichen Gesamtfassung, gesetze-im-internet.de]; das Umsetzungsgesetz zur Richtlinie (EU) 2019/1152 gilt seit dem 1. August 2022 [§ 5 NachwG; BAG 18.10.2023 – 5 AZR 22/23, Rn. 28]
20-Stunden-Fiktion und Prozent-Korridorseit 1. Januar 2019; Absatz 2 wurde neu eingefügt, der bisherige Absatz 2 wurde Absatz 3, die Absätze 4 und 5 wurden eingefügt und der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 6 [BT-Drs. 19/3452, Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b bis e, S. 9; Begründung S. 20; BAG 18.10.2023 – 5 AZR 22/23, Rn. 22, 27]
DefinitionArbeitnehmer erbringt die Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall [§ 12 Absatz 1 Satz 1 TzBfG]
Pflichtinhalt der Vereinbarungbestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit [§ 12 Absatz 1 Satz 2 TzBfG]
Fehlende Wochenarbeitszeit20 Stunden gelten als vereinbart [§ 12 Absatz 1 Satz 3 TzBfG]
Fehlende TagesarbeitszeitInanspruchnahme für mindestens drei aufeinander folgende Stunden [§ 12 Absatz 1 Satz 4 TzBfG]
Aufstockung bei vereinbarter Mindestarbeitszeithöchstens 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich [§ 12 Absatz 2 Satz 1 TzBfG]
Absenkung bei vereinbarter Höchstarbeitszeithöchstens 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger [§ 12 Absatz 2 Satz 2 TzBfG]
ZeitrahmenArbeitgeber muss Referenzstunden und Referenztage festlegen [§ 12 Absatz 3 Satz 1 TzBfG]
AnkündigungsfristLage der Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus; sonst keine Arbeitspflicht [§ 12 Absatz 3 Satz 2 TzBfG]
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfallmaßgebende regelmäßige Arbeitszeit i. S. v. § 4 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG, gebräuchlich auch EFZG) = durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit [§ 12 Absatz 4 Satz 1 TzBfG]
Kürzeres ArbeitsverhältnisDurchschnitt des kürzeren Zeitraums [§ 12 Absatz 4 Satz 2 TzBfG]
Nicht mitzurechnenZeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und Urlaub im Referenzzeitraum [§ 12 Absatz 4 Satz 3 TzBfG]
Feiertagsvergütung§ 12 Absatz 4 gilt für § 2 Absatz 1 EntgFG entsprechend [§ 12 Absatz 5 TzBfG]
TarifdispositivitätAbweichung zuungunsten nur von Absatz 1 und der Vorankündigungsfrist des Absatzes 3 Satz 2 [§ 12 Absatz 6 TzBfG; § 22 Absatz 1 TzBfG]
NachweispflichtAngaben zur Abrufarbeit sind schriftlich niederzulegen und spätestens am siebten Kalendertag nach vereinbartem Beginn auszuhändigen [§ 2 Absatz 1 Satz 7 Nummer 9, Satz 9 NachwG]
Bußgeld bei fehlendem NachweisGeldbuße bis zu 2 000 Euro [§ 4 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 NachwG]
LeitentscheidungBAG, Urteil vom 18. Oktober 2023 – 5 AZR 22/23 (ECLI:DE:BAG:2023:181023.U.5AZR22.23.0)

Geltungsbereich

§ 12 TzBfG gilt für Arbeitsverhältnisse, in denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart haben, dass die Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen ist (§ 12 Absatz 1 Satz 1 TzBfG). Eine besondere Form schreibt das Gesetz für diese Vereinbarung nicht vor; nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt für die Festlegung der Arbeitszeitdauer nach § 12 Absatz 1 Satz 2 TzBfG auch eine konkludente Vereinbarung, weil ausdrückliche und konkludente Willenserklärungen in der Rechtsgeschäftslehre grundsätzlich gleichgestellt sind (BAG 18.10.2023 – 5 AZR 22/23, Rn. 20).

Fehlt eine Festlegung der Wochenarbeitszeit, ist die Abrufvereinbarung nicht unwirksam; vielmehr greift die gesetzliche Fiktion des § 12 Absatz 1 Satz 3 TzBfG (BAG 24.09.2014 – 5 AZR 1024/12, Rn. 24 – damals noch zur Fiktion von zehn Wochenstunden; BAG 18.10.2023 – 5 AZR 22/23, Rn. 22). In welchem zeitlichen Umfang der Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten kann, richtet sich nach dem Bundesarbeitsgericht „grundsätzlich nach der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit"; gilt nach § 12 Absatz 1 Satz 3 TzBfG eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart, bemisst sich der Annahmeverzug danach (BAG 18.10.2023 – 5 AZR 22/23, Rn. 18).

Ergänzend gilt: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weist darauf hin, dass der Arbeitgeber bei der Ausübung des Direktionsrechts nach § 315 BGB an den Maßstab der Billigkeit gebunden ist und dass dem Betriebsrat bei der näheren Regelung von Abrufsystemen ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 Nummer 2 BetrVG zusteht.

Die 20-Stunden-Fiktion und ihre Grenzen (BAG 5 AZR 22/23)

Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Urteil vom 18. Oktober 2023 (– 5 AZR 22/23 –, ECLI:DE:BAG:2023:181023.U.5AZR22.23.0) folgenden Leitsatz aufgestellt:

> „Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Eine Abweichung davon kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nur dann angenommen werden, wenn die gesetzliche Regelung nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Parteien hätten bei Vertragsschluss übereinstimmend eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gewollt."

Daraus ergeben sich vier Punkte:

Zur Vorgeschichte des heutigen § 12 Absatz 2 TzBfG: In der Entscheidung vom 7. Dezember 2005 (– 5 AZR 535/04 –, BAGE 116, 267) hatte der Senat bei einer Kombination aus fester Wochenarbeitszeit und zusätzlich abrufbarem Anteil, die der AGB-Kontrolle nicht standhielt, die Vertragslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen und angenommen, der einseitig abrufbare Anteil dürfe nicht mehr als 25 Prozent der vereinbarten Wochenarbeitszeit betragen. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1. Januar 2019 in § 12 Absatz 2 TzBfG kodifiziert (BAG 18.10.2023 – 5 AZR 22/23, Rn. 27 unter Verweis auf BT-Drs. 19/3452 S. 20).

Ausnahmen

Häufige Fehler

Verbreitete Annahme: Ohne Angabe der Wochenarbeitszeit ist die Abrufvereinbarung unwirksam. § 12 Absatz 1 Satz 2 TzBfG verlangt zwar die Festlegung, die Nichtvereinbarung führt aber nicht zur Unwirksamkeit der Abrede, sondern zur gesetzlichen Fiktion (BAG 24.09.2014 – 5 AZR 1024/12, Rn. 24; BAG 18.10.2023 – 5 AZR 22/23, Rn. 22).

Verbreitete Annahme: Wer jahrelang mehr abgerufen wurde, hat damit eine höhere Arbeitszeit vereinbart. Dem bloßen Abrufverhalten des Arbeitgebers in einem lange nach Vertragsbeginn liegenden Zeitraum fehlt der rechtsgeschäftliche Erklärungswert; ebenso wenig folgt aus der bloßen Bereitschaft des Arbeitnehmers, mehr zu arbeiten, eine dauerhafte Bindung (BAG 18.10.2023 – 5 AZR 22/23, Rn. 31).

Verbreitete Annahme: Für Aufstockung und Absenkung gilt derselbe Prozentsatz auf dieselbe vereinbarte Arbeitszeit. § 12 Absatz 2 TzBfG stellt zwei Alternativen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen und unterschiedlichen Prozentsätzen nebeneinander: Satz 1 setzt eine vereinbarte Mindestarbeitszeit voraus und begrenzt den zusätzlichen Abruf auf 25 Prozent, Satz 2 setzt eine vereinbarte Höchstarbeitszeit voraus und begrenzt den geringeren Abruf auf 20 Prozent.

Verbreitete Annahme: Ein Tarifvertrag kann den 25-/20-Prozent-Korridor abbedingen. § 12 Absatz 6 TzBfG erlaubt Abweichungen zuungunsten des Arbeitnehmers nur von Absatz 1 und von der Vorankündigungsfrist des Absatzes 3 Satz 2 – Absatz 2 ist dort nicht genannt und bleibt über § 22 Absatz 1 TzBfG unabdingbar.

Verbreitete Annahme: Im Krankheitsfall wird die fingierte Wochenarbeitszeit fortgezahlt. Maßgebend ist nach § 12 Absatz 4 Satz 1 TzBfG die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, wobei Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und Urlaub außer Betracht bleiben (§ 12 Absatz 4 Satz 3 TzBfG).

Beispiel

Ein Arbeitsvertrag sieht Arbeit auf Abruf mit einer Mindestarbeitszeit von 10 Stunden pro Woche vor. Die tägliche Arbeitszeit ist nicht festgelegt.

Wird eine Vereinbarung ohne jede Angabe zur Wochenarbeitszeit geschlossen, gelten stattdessen von Beginn an 20 Stunden pro Woche als vereinbart (§ 12 Absatz 1 Satz 3 TzBfG); ruft der Arbeitgeber weniger ab, kann er insoweit nach den allgemeinen Regeln in Annahmeverzug geraten – diese gelten nach dem Bundesarbeitsgericht „uneingeschränkt auch in Arbeitsverhältnissen, bei denen Arbeit auf Abruf vereinbart ist" (BAG 18.10.2023 – 5 AZR 22/23, Rn. 17; zum zeitlichen Umfang Rn. 18).

Quellen

Änderungsverlauf

Stand