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Arbeitsunfall und Wegeunfall (§ 8 SGB VII) – versicherte Tätigkeit, unmittelbarer Weg, Meldepflicht

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-25 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Ein Arbeitsunfall liegt nach § 8 Abs. 1 SGB VII vor, wenn eine versicherte Person infolge einer versicherten Tätigkeit (§§ 2, 3 oder 6 SGB VII) einen Unfall erleidet – also ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Zur versicherten Tätigkeit zählt nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit; ein Unfall auf diesem Weg ist ein Wegeunfall und damit ein Unterfall des Arbeitsunfalls. Der versicherte Weg beginnt nach Auffassung der DGUV mit dem Verlassen der Außentür des Wohngebäudes und endet mit dem Durchschreiten der Außentür des Zielorts. Rein privat („eigenwirtschaftlich") veranlasste Verrichtungen – Einkaufen, Freunde besuchen, Essen gehen – sind nicht versichert; dauert eine private Unterbrechung des Weges länger als zwei Stunden, entfällt der Versicherungsschutz für den gesamten restlichen Weg. Der Unternehmer muss einen Unfall dem Unfallversicherungsträger anzeigen, wenn die versicherte Person getötet wird oder mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist – und zwar binnen drei Tagen ab Kenntnis (§ 193 Abs. 1 und 4 SGB VII).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 8 SGB VII [gesetze-im-internet.de/sgb_7/__8.html]
Definition ArbeitsunfallUnfall von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit [§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII]
Definition Unfallzeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis mit Gesundheitsschaden oder Tod [§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII]
Homeoffice-GleichstellungVersicherungsschutz „in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte" [§ 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII, seit 18.06.2021]
WegeunfallZurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit [§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII]
Beginn/Ende des versicherten WegesVerlassen der Außentür des Wohngebäudes bis Durchschreiten der Außentür des Zielorts [DGUV, FAQ Versicherungsschutz und Leistungen]
Kinderbetreuung auf dem WegAbweichung vom unmittelbaren Weg versichert, um Kinder fremder Obhut anzuvertrauen [§ 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VII]
Kinderbetreuung aus dem Homeofficeeigener Versicherungsschutz für den unmittelbaren Weg zur Betreuungsperson, wenn im gemeinsamen Haushalt gearbeitet wird [§ 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII, seit 18.06.2021]
FahrgemeinschaftUmweg zur gemeinsamen Fahrzeugnutzung versichert [§ 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b SGB VII]
FamilienheimfahrtenWeg von und nach der ständigen Familienwohnung bei auswärtiger Unterkunft versichert [§ 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII]
Arbeitsgerät / SchutzausrüstungVerwahren, Befördern, Instandhalten, Erneuern versichert; Erstbeschaffung nur auf Veranlassung des Unternehmers [§ 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII]
HilfsmittelBeschädigung oder Verlust eines Hilfsmittels gilt als Gesundheitsschaden [§ 8 Abs. 3 SGB VII]
Verbotswidriges Handelnschließt den Versicherungsfall nicht aus [§ 7 Abs. 2 SGB VII]
Private Unterbrechung des Wegeskein Versicherungsschutz; ab mehr als zwei Stunden Unterbrechung entfällt der Schutz für den gesamten restlichen Weg [DGUV, FAQ Versicherungsschutz und Leistungen]
Innerhäuslicher Weg ins Homeofficeals Betriebsweg versichert [BSG, Urteil vom 08.12.2021 – B 2 U 4/21 R]
Meldeschwelle UnternehmerTod oder mehr als drei Tage Arbeitsunfähigkeit [§ 193 Abs. 1 Satz 1 SGB VII]
Anzeigefristbinnen drei Tagen nach Kenntnis vom Unfall [§ 193 Abs. 4 Satz 1 SGB VII]
MitzeichnungBetriebs- oder Personalrat unterzeichnet die Anzeige mit [§ 193 Abs. 5 Satz 1 SGB VII]
Barrierefreie AusfertigungVersicherte haben Anspruch auf die Inhalte der Anzeige in barrierefreiem Format [§ 193 Abs. 4 Satz 2 SGB VII]
Bußgeld bei unterlassener AnzeigeOrdnungswidrigkeit, Geldbuße bis 2.500 € [§ 209 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 3 SGB VII]
Antrag der Versichertennicht erforderlich – der Unfallversicherungsträger prüft von Amts wegen [DGUV, FAQ Versicherungsschutz und Leistungen]
RentenschwelleMinderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 20 % über die 26. Woche hinaus [§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII]

Rechtsstand

> Rechtsstand: Geltendes Recht. § 8 SGB VII ist in Kraft; die Homeoffice-Gleichstellung in Absatz 1 Satz 3 und der Betreuungsweg in Absatz 2 Nummer 2a wurden durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.06.2021 eingefügt und gelten für Unfälle ab dem 18.06.2021. Stand dieser Seite: 2026-08-25. Diese Seite gibt den Gesetzeswortlaut und die Auslegung der Unfallversicherungsträger wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Geltungsbereich

§ 8 SGB VII gilt für alle Personen, die nach § 2, § 3 oder § 6 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind. Das sind insbesondere:

Zwei Prüfungen müssen beide bestanden werden:

  1. Sachlicher (innerer) Zusammenhang: Die Verrichtung zum Unfallzeitpunkt muss der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein. Das Bundessozialgericht stellt dafür auf die objektivierte Handlungstendenz ab – also darauf, ob die Person mit der konkreten Handlung dem Unternehmen bzw. der versicherten Tätigkeit dienen wollte und ob sich diese Absicht in den äußeren Umständen widerspiegelt (BSG, Urteil vom 08.12.2021 – B 2 U 4/21 R).
  2. Ursachenzusammenhang: Diese Verrichtung muss zu dem von außen einwirkenden Ereignis und dieses wiederum zum Gesundheitserstschaden geführt haben.

Nicht Voraussetzung ist ein Verschulden des Unternehmers oder ein regelkonformes Verhalten der versicherten Person: Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus (§ 7 Abs. 2 SGB VII). Auch ein Antrag ist nicht nötig – der Unfallversicherungsträger ermittelt von Amts wegen, sobald ihm der Sachverhalt bekannt wird.

Der Wegeunfall im Einzelnen

Der Wegeunfall ist kein eigener Versicherungsfall, sondern ein Unterfall des Arbeitsunfalls: § 8 Abs. 2 SGB VII erklärt bestimmte Wege zur „versicherten Tätigkeit".

KonstellationVersichert?Fundstelle
Unmittelbarer Weg von der Wohnung zur Arbeit und zurückja§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII
Nicht der kürzeste, aber verkehrsgünstigere Weg (Umleitung, Stau)jaDGUV, FAQ Versicherungsschutz und Leistungen
Freie Wahl des Verkehrsmittels (Auto, Rad, ÖPNV, zu Fuß)jaDGUV, FAQ Versicherungsschutz und Leistungen
Umweg, um Kinder zur Betreuung zu bringenja§ 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VII
Weg zur Kinderbetreuung bei Arbeit im gemeinsamen Haushaltja§ 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII
Umweg für eine Fahrgemeinschaftja§ 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b SGB VII
Wochenendheimfahrt zur ständigen Familienwohnungja§ 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII
Abweg zum Supermarkt, zum Restaurant, zu FreundenneinDGUV, FAQ Versicherungsschutz und Leistungen
Weg innerhalb der eigenen Wohnung zur erstmaligen Arbeitsaufnahme im Homeofficeja, als BetriebswegBSG, Urteil vom 08.12.2021 – B 2 U 4/21 R

Räumlich beginnt der versicherte Weg mit dem Verlassen der Außentür des Wohngebäudes und endet mit dem Durchschreiten der Außentür des Zielorts. Wege innerhalb des Wohnhauses sind deshalb grundsätzlich kein „Weg nach dem Ort der Tätigkeit" – sie können aber als Betriebsweg versichert sein, wenn die Tätigkeit im Haushalt ausgeübt wird (§ 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII; BSG, B 2 U 4/21 R).

Ausnahmen

Kein Versicherungsschutz besteht insbesondere in diesen Fällen:

Ausdrücklich keine Ausnahme ist verbotswidriges Handeln: Ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften, eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein Rotlichtverstoß auf dem Arbeitsweg beseitigen den Versicherungsschutz für sich genommen nicht (§ 7 Abs. 2 SGB VII).

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Beschäftigte verlässt um 17:00 Uhr das Bürogebäude und fährt mit dem Fahrrad nach Hause. Auf halber Strecke biegt sie zu einem Supermarkt ab, um privat einzukaufen.

Zeitpunkt / OrtVersichert?Begründung
17:00 Uhr, Durchschreiten der Außentür des BürogebäudesjaBeginn des versicherten Heimwegs, § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII
17:10 Uhr, Sturz auf dem unmittelbaren HeimwegjaWegeunfall
17:15 Uhr, Abbiegen Richtung SupermarktneinAbweg aus eigenwirtschaftlichem Grund
17:25 Uhr, Sturz auf dem Supermarktparkplatzneinprivate Verrichtung, kein sachlicher Zusammenhang
17:45 Uhr, zurück auf dem unmittelbaren Heimweg (Unterbrechung 30 Minuten)jaWiederaufleben des Schutzes nach Rückkehr auf den unmittelbaren Weg
Variante: Rückkehr erst um 19:50 Uhr (Unterbrechung 2 Std. 35 Min.)neinUnterbrechung von mehr als zwei Stunden – kein Schutz für den restlichen Heimweg

Wird sie bei dem Sturz um 17:10 Uhr so verletzt, dass sie vier Tage arbeitsunfähig ist, muss der Arbeitgeber den Unfall binnen drei Tagen ab Kenntnis dem Unfallversicherungsträger anzeigen (§ 193 Abs. 1, 4 SGB VII); der Betriebsrat zeichnet die Anzeige mit (§ 193 Abs. 5 SGB VII). Unterbleibt die Anzeige, droht ein Bußgeld bis 2.500 € (§ 209 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 3 SGB VII).

Quellen

Änderungsverlauf

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