Nexvyra

Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II, § 34 SGB XII) – Schulbedarf 195 Euro und 15 Euro Teilhabe monatlich

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-09-04 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Bedarfe für Bildung und Teilhabe werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf gesondert berücksichtigt (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 34 Abs. 1 SGB XII). Erfasst sind sechs Bedarfe: Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten, persönlicher Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lernförderung, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Für den persönlichen Schulbedarf gelten im Kalenderjahr 2026 130 Euro für das erste und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr, zusammen 195 Euro (Anlage zu § 34 SGB XII); die Teilhabeleistung beträgt pauschal 15 Euro monatlich (§ 28 Abs. 7 SGB II). Im SGB II ist ein gesonderter Antrag nur noch für die Lernförderung erforderlich (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II); die übrigen Bedarfe gelten mit dem Haupt- oder Weiterbewilligungsantrag als mitbeantragt.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage SGB II§ 28 SGB II (Bedarfe), § 29 SGB II (Erbringung)
Rechtsgrundlage SGB XII§ 34 SGB XII (Bedarfe), § 34a SGB XII (Erbringung)
Verhältnis zum Regelbedarfgesonderte Berücksichtigung neben dem Regelbedarf bzw. der Regelbedarfsstufe [§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II; § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII]
Altersgrenze Bildungsbedarfe (SGB II)25. Lebensjahr noch nicht vollendet, Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule, keine Ausbildungsvergütung [§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II]
Altersgrenze Teilhabebedarf18. Lebensjahr noch nicht vollendet [§ 28 Abs. 7 Satz 1 SGB II; § 34 Abs. 7 Satz 1 SGB XII]
Schulausflüge und Klassenfahrtentatsächliche Aufwendungen; gilt entsprechend für Kinder in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege [§ 28 Abs. 2 SGB II]
Persönlicher Schulbedarf 2026130 Euro erstes Schulhalbjahr, 65 Euro zweites Schulhalbjahr, zusammen 195 Euro [Anlage zu § 34 SGB XII; § 34 Abs. 3, 3a SGB XII]
Fälligkeit Schulbedarf im SGB IIregelmäßig zum 1. August und zum 1. Februar [§ 28 Abs. 3 SGB II]
Fortschreibung des Schulbedarfsjährlich mit den Prozentsätzen der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung; zweites Halbjahr = 50 Prozent des Werts für das erste Halbjahr [§ 34 Abs. 3a SGB XII]
Schülerbeförderungerforderliche tatsächliche Aufwendungen zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs, soweit nicht von Dritten übernommen [§ 28 Abs. 4 SGB II]
Profilschulengelten als nächstgelegene Schule, u. a. bei naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil, bilingualen Schulen und Ganztagsschulen [§ 28 Abs. 4 Satz 2 SGB II]
Lernförderungergänzende angemessene Lernförderung, wenn geeignet und zusätzlich erforderlich; Versetzungsgefährdung ist nicht erforderlich [§ 28 Abs. 5 SGB II]
Gemeinschaftliche Mittagsverpflegungtatsächliche Aufwendungen für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Tageseinrichtung oder Kindertagespflege [§ 28 Abs. 6 SGB II]
Voraussetzung Mittagsverpflegung SchuleAngebot in schulischer Verantwortung oder Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung [§ 28 Abs. 6 Satz 2 SGB II]
Teilhabe am sozialen und kulturellen Lebenpauschal 15 Euro monatlich für Sport, Spiel, Kultur, Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern und Freizeiten [§ 28 Abs. 7 Satz 1 SGB II]
Aufstockung über die Pauschale hinausweitere tatsächliche Aufwendungen möglich, wenn sie aus Pauschale und Regelbedarf nicht zumutbar zu bestreiten sind [§ 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II]
LeistungsformenSach- und Dienstleistungen (personalisierte Gutscheine), Direktzahlung an Anbieter oder Geldleistung; der kommunale Träger bestimmt die Form [§ 29 Abs. 1 SGB II; § 34a Abs. 2 SGB XII]
Immer GeldleistungSchulbedarf (Abs. 3) und Schülerbeförderung (Abs. 4) [§ 29 Abs. 1 Satz 3 SGB II; § 34a Abs. 2 Satz 3 SGB XII]
Gesonderter Antrag im SGB IInur für die Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II [§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II]
Gesonderter Antrag im SGB XIILeistungen nach § 34 Abs. 2 und 4 bis 7 auf Antrag; gesonderter Antrag nur für die Lernförderung [§ 34a Abs. 1 Satz 1 SGB XII]
Bedarfsauslösung im SGB XIILeistungen auch dann, wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, die Bedarfe aber nicht aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt werden können [§ 34a Abs. 1 Satz 2 SGB XII]
Berechtigte SelbsthilfeErstattung verauslagter Beträge, wenn die Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war [§ 30 SGB II; § 34b SGB XII]
Nachweis der Verwendungim Einzelfall verlangbar; ohne Nachweis soll die Bewilligung widerrufen werden [§ 29 Abs. 5 SGB II; § 34a Abs. 6 SGB XII]
Sammelauszahlung an Schulenfür eintägige Schulausflüge auf Antrag der Schule möglich, mit monatlichen oder halbjährlichen Abschlagszahlungen [§ 29 Abs. 6 SGB II]
Örtliche Zuständigkeit bei Sammelauszahlungkommunaler Träger, in dessen Gebiet die Schule liegt [§ 36 Abs. 3 SGB II]
Kinderzuschlag und Wohngeldeigener Anspruch nach § 6b BKGG, inhaltlich identisch mit § 28 Abs. 2 bis 7 SGB II [§ 6b Abs. 1, 2 BKGG]
Verjährung im BKGG-Fallzwölf Monate nach Ablauf des Kalendermonats der Entstehung [§ 6b Abs. 2a BKGG]
Asylbewerberleistungsgesetzgesonderte Berücksichtigung entsprechend §§ 34, 34a, 34b SGB XII [§ 3 Abs. 4 AsylbLG]
Konkurrenz SGB II / BKGGkein Anspruch nach § 28 SGB II, soweit für das Kind Leistungen nach § 6b BKGG gewährt werden [§ 19 Abs. 2 Satz 2 SGB II]

Geltungsbereich

Die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sind ein eigener, vom Regelbedarf getrennter Leistungsblock. Im SGB II folgt das aus § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II, der das Grundsicherungsgeld auf Regelbedarf, Mehrbedarfe und Unterkunft und Heizung begrenzt, und aus § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB II, der den Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe gesondert eröffnet.

Anspruchsberechtigt sind nach den Angaben des BMAS insbesondere Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erhalten, deren Eltern Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen oder die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Die Rechtsgrundlagen unterscheiden sich dabei:

Innerhalb dieses Kreises gelten zwei unterschiedliche Altersgrenzen: Bildungsbedarfe setzen im SGB II voraus, dass die Person das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht und keine Ausbildungsvergütung erhält (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Der Teilhabebedarf nach Absatz 7 steht dagegen nur Leistungsberechtigten zu, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Schulausflüge und Mittagsverpflegung sind zusätzlich Kinder erfasst, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird (§ 28 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SGB II).

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Schulkind, 12 Jahre, Bedarfsgemeinschaft mit Grundsicherungsgeld, Schuljahr 2026/2027

BedarfBetragRechtsgrundlage
Persönlicher Schulbedarf, erstes Schulhalbjahr (regelmäßig zum 1. August 2026)130 Euro§ 28 Abs. 3 SGB II i. V. m. Anlage zu § 34 SGB XII
Persönlicher Schulbedarf, zweites Schulhalbjahr (regelmäßig zum 1. Februar 2027)65 Euro§ 28 Abs. 3 SGB II i. V. m. Anlage zu § 34 SGB XII
Teilhabe: Mitgliedsbeitrag Sportverein, 12 Monate12 × 15 Euro = 180 Euro§ 28 Abs. 7 Satz 1 SGB II
Eintägiger Schulausflug, tatsächliche Kostenin tatsächlicher Höhe§ 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II
Mehrtägige Klassenfahrt, tatsächliche Kostenin tatsächlicher Höhe§ 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II
Gemeinschaftliches Mittagessen in schulischer Verantwortungin tatsächlicher Höhe§ 28 Abs. 6 SGB II

Der Schulbedarf und eine etwaige Schülerbeförderung werden nach § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB II zwingend als Geldleistung erbracht. Für den Vereinsbeitrag kann der kommunale Träger stattdessen einen personalisierten Gutschein ausgeben oder den Beitrag direkt an den Verein überweisen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 SGB II). Ein gesonderter Antrag ist für keinen dieser Bedarfe nötig; nur wenn zusätzlich Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II in Betracht kommt, muss diese eigens beantragt werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II).

Beantragt die Schule beim örtlich zuständigen kommunalen Träger die Sammelabrechnung für den eintägigen Ausflug, verauslagt sie die Kosten und lässt sich die Leistungsberechtigung nachweisen, kann der Betrag gesammelt an die Schule ausgezahlt werden (§ 29 Abs. 6 SGB II); zuständig ist dann der kommunale Träger, in dessen Gebiet die Schule liegt (§ 36 Abs. 3 SGB II).

Quellen

Änderungsverlauf

Stand