Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II, § 34 SGB XII) – Schulbedarf 195 Euro und 15 Euro Teilhabe monatlich
Kurzantwort
Bedarfe für Bildung und Teilhabe werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf gesondert berücksichtigt (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 34 Abs. 1 SGB XII). Erfasst sind sechs Bedarfe: Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten, persönlicher Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lernförderung, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Für den persönlichen Schulbedarf gelten im Kalenderjahr 2026 130 Euro für das erste und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr, zusammen 195 Euro (Anlage zu § 34 SGB XII); die Teilhabeleistung beträgt pauschal 15 Euro monatlich (§ 28 Abs. 7 SGB II). Im SGB II ist ein gesonderter Antrag nur noch für die Lernförderung erforderlich (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II); die übrigen Bedarfe gelten mit dem Haupt- oder Weiterbewilligungsantrag als mitbeantragt.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage SGB II | § 28 SGB II (Bedarfe), § 29 SGB II (Erbringung) |
| Rechtsgrundlage SGB XII | § 34 SGB XII (Bedarfe), § 34a SGB XII (Erbringung) |
| Verhältnis zum Regelbedarf | gesonderte Berücksichtigung neben dem Regelbedarf bzw. der Regelbedarfsstufe [§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II; § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII] |
| Altersgrenze Bildungsbedarfe (SGB II) | 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule, keine Ausbildungsvergütung [§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II] |
| Altersgrenze Teilhabebedarf | 18. Lebensjahr noch nicht vollendet [§ 28 Abs. 7 Satz 1 SGB II; § 34 Abs. 7 Satz 1 SGB XII] |
| Schulausflüge und Klassenfahrten | tatsächliche Aufwendungen; gilt entsprechend für Kinder in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege [§ 28 Abs. 2 SGB II] |
| Persönlicher Schulbedarf 2026 | 130 Euro erstes Schulhalbjahr, 65 Euro zweites Schulhalbjahr, zusammen 195 Euro [Anlage zu § 34 SGB XII; § 34 Abs. 3, 3a SGB XII] |
| Fälligkeit Schulbedarf im SGB II | regelmäßig zum 1. August und zum 1. Februar [§ 28 Abs. 3 SGB II] |
| Fortschreibung des Schulbedarfs | jährlich mit den Prozentsätzen der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung; zweites Halbjahr = 50 Prozent des Werts für das erste Halbjahr [§ 34 Abs. 3a SGB XII] |
| Schülerbeförderung | erforderliche tatsächliche Aufwendungen zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs, soweit nicht von Dritten übernommen [§ 28 Abs. 4 SGB II] |
| Profilschulen | gelten als nächstgelegene Schule, u. a. bei naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil, bilingualen Schulen und Ganztagsschulen [§ 28 Abs. 4 Satz 2 SGB II] |
| Lernförderung | ergänzende angemessene Lernförderung, wenn geeignet und zusätzlich erforderlich; Versetzungsgefährdung ist nicht erforderlich [§ 28 Abs. 5 SGB II] |
| Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung | tatsächliche Aufwendungen für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Tageseinrichtung oder Kindertagespflege [§ 28 Abs. 6 SGB II] |
| Voraussetzung Mittagsverpflegung Schule | Angebot in schulischer Verantwortung oder Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung [§ 28 Abs. 6 Satz 2 SGB II] |
| Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben | pauschal 15 Euro monatlich für Sport, Spiel, Kultur, Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern und Freizeiten [§ 28 Abs. 7 Satz 1 SGB II] |
| Aufstockung über die Pauschale hinaus | weitere tatsächliche Aufwendungen möglich, wenn sie aus Pauschale und Regelbedarf nicht zumutbar zu bestreiten sind [§ 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II] |
| Leistungsformen | Sach- und Dienstleistungen (personalisierte Gutscheine), Direktzahlung an Anbieter oder Geldleistung; der kommunale Träger bestimmt die Form [§ 29 Abs. 1 SGB II; § 34a Abs. 2 SGB XII] |
| Immer Geldleistung | Schulbedarf (Abs. 3) und Schülerbeförderung (Abs. 4) [§ 29 Abs. 1 Satz 3 SGB II; § 34a Abs. 2 Satz 3 SGB XII] |
| Gesonderter Antrag im SGB II | nur für die Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II [§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II] |
| Gesonderter Antrag im SGB XII | Leistungen nach § 34 Abs. 2 und 4 bis 7 auf Antrag; gesonderter Antrag nur für die Lernförderung [§ 34a Abs. 1 Satz 1 SGB XII] |
| Bedarfsauslösung im SGB XII | Leistungen auch dann, wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, die Bedarfe aber nicht aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt werden können [§ 34a Abs. 1 Satz 2 SGB XII] |
| Berechtigte Selbsthilfe | Erstattung verauslagter Beträge, wenn die Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war [§ 30 SGB II; § 34b SGB XII] |
| Nachweis der Verwendung | im Einzelfall verlangbar; ohne Nachweis soll die Bewilligung widerrufen werden [§ 29 Abs. 5 SGB II; § 34a Abs. 6 SGB XII] |
| Sammelauszahlung an Schulen | für eintägige Schulausflüge auf Antrag der Schule möglich, mit monatlichen oder halbjährlichen Abschlagszahlungen [§ 29 Abs. 6 SGB II] |
| Örtliche Zuständigkeit bei Sammelauszahlung | kommunaler Träger, in dessen Gebiet die Schule liegt [§ 36 Abs. 3 SGB II] |
| Kinderzuschlag und Wohngeld | eigener Anspruch nach § 6b BKGG, inhaltlich identisch mit § 28 Abs. 2 bis 7 SGB II [§ 6b Abs. 1, 2 BKGG] |
| Verjährung im BKGG-Fall | zwölf Monate nach Ablauf des Kalendermonats der Entstehung [§ 6b Abs. 2a BKGG] |
| Asylbewerberleistungsgesetz | gesonderte Berücksichtigung entsprechend §§ 34, 34a, 34b SGB XII [§ 3 Abs. 4 AsylbLG] |
| Konkurrenz SGB II / BKGG | kein Anspruch nach § 28 SGB II, soweit für das Kind Leistungen nach § 6b BKGG gewährt werden [§ 19 Abs. 2 Satz 2 SGB II] |
Geltungsbereich
Die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sind ein eigener, vom Regelbedarf getrennter Leistungsblock. Im SGB II folgt das aus § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II, der das Grundsicherungsgeld auf Regelbedarf, Mehrbedarfe und Unterkunft und Heizung begrenzt, und aus § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB II, der den Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe gesondert eröffnet.
Anspruchsberechtigt sind nach den Angaben des BMAS insbesondere Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erhalten, deren Eltern Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen oder die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Die Rechtsgrundlagen unterscheiden sich dabei:
- SGB II: §§ 19 Abs. 2, 28, 29, 30 SGB II – zuständig ist der kommunale Träger, praktisch das Jobcenter.
- SGB XII: §§ 34, 34a, 34b SGB XII – zuständig ist der nach § 34c Abs. 1 SGB XII bestimmte Träger der Sozialhilfe.
- Kinderzuschlag und Wohngeld: § 6b BKGG – der Leistungskatalog entspricht § 28 Abs. 2 bis 7 SGB II, die Erbringung richtet sich nach §§ 29, 30 und § 40 Abs. 6 SGB II entsprechend (§ 6b Abs. 3 BKGG).
- Asylbewerberleistungsgesetz: § 3 Abs. 4 AsylbLG verweist auf die §§ 34, 34a und 34b SGB XII.
Innerhalb dieses Kreises gelten zwei unterschiedliche Altersgrenzen: Bildungsbedarfe setzen im SGB II voraus, dass die Person das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht und keine Ausbildungsvergütung erhält (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Der Teilhabebedarf nach Absatz 7 steht dagegen nur Leistungsberechtigten zu, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Schulausflüge und Mittagsverpflegung sind zusätzlich Kinder erfasst, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird (§ 28 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SGB II).
Ausnahmen
- Kein Doppelbezug SGB II und BKGG: Soweit für ein Kind Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b BKGG gewährt werden, besteht kein Anspruch auf entsprechende Leistungen nach § 28 SGB II (§ 19 Abs. 2 Satz 2 SGB II).
- Kein Doppelbezug SGB II und SGB XII: Der Anspruch nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB II besteht nur, soweit kein Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII besteht.
- Schülerbeförderung nur subsidiär: Aufwendungen werden nur berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden (§ 28 Abs. 4 Satz 1 SGB II). Landesrechtliche Schülerbeförderungsregelungen gehen also vor.
- Lernförderung nur ergänzend: Sie muss geeignet und zusätzlich erforderlich sein, um die schulrechtlich festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen (§ 28 Abs. 5 Satz 1 SGB II). Nach der Darstellung des BMAS ist insbesondere Voraussetzung, dass keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen.
- Mittagsverpflegung in der Schule nur unter Zusatzvoraussetzung: Sie muss in schulischer Verantwortung angeboten oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart sein (§ 28 Abs. 6 Satz 2 SGB II). Ein rein privat organisiertes Mittagessen ist nicht erfasst.
- Teilhabepauschale nur bei tatsächlichen Aufwendungen: Die 15 Euro monatlich werden nur berücksichtigt, sofern tatsächliche Aufwendungen im Zusammenhang mit einer der drei gesetzlich genannten Aktivitätengruppen entstehen (§ 28 Abs. 7 Satz 1 SGB II).
- Teilhabeleistungen und Eingliederungshilfe: Leistungen nach § 34 Abs. 7 SGB XII bleiben bei der Erbringung von Leistungen nach Teil 2 des SGB IX unberücksichtigt (§ 34a Abs. 1 Satz 3 SGB XII).
- Widerruf bei fehlendem Nachweis: Wird ein im Einzelfall verlangter Verwendungsnachweis nicht geführt, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden (§ 29 Abs. 5 SGB II).
Häufige Fehler
- „Bildung und Teilhabe ist im Regelsatz enthalten.“ Nein. Die Bedarfe werden ausdrücklich neben dem Regelbedarf gesondert berücksichtigt (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die Regelbedarfsstufe bleibt davon unberührt.
- „Lernförderung gibt es nur bei Versetzungsgefährdung.“ § 28 Abs. 5 Satz 2 SGB II stellt seit der Neufassung klar: Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es nicht an.
- „Alle Leistungen des Bildungspakets müssen einzeln beantragt werden.“ Im SGB II ist ein gesonderter Antrag nur für die Lernförderung vorgesehen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Nach Darstellung des BMAS gelten die übrigen Leistungen mit dem Haupt- oder Weiterbewilligungsantrag als mitbeantragt.
- Betrag des Schulbedarfs aus dem Normtext abgelesen. § 34 Abs. 3 Satz 1 SGB XII nennt 100 Euro und 50 Euro – das sind die Ausgangswerte des Jahres 2019/2020. Der geltende Betrag steht in der Anlage zu § 34 SGB XII, die nach Absatz 3a jährlich fortgeschrieben wird: für 2026 sind es 130 Euro und 65 Euro.
- Angaben aus der BMAS-Leistungsübersicht ungeprüft übernommen. Die Seite „Die Leistungen des Bildungspakets“ trägt das Stand-Datum 1. Januar 2024, nennt den Schulbedarf für das „Kalenderjahr 2025“ und spricht durchgehend vom Bürgergeld. Die Beträge stimmen für 2026 zwar mit der Anlage zu § 34 SGB XII überein, die Begrifflichkeit ist aber überholt.
- „Bürgergeld“ als geltende Bezeichnung verwendet. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II nennt die Geldleistung seit dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld. Am Leistungskatalog des § 28 SGB II hat sich dadurch nichts geändert.
- Teilhabepauschale für Volljährige erwartet. Die 15 Euro monatlich stehen nur Leistungsberechtigten zu, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – anders als die Bildungsbedarfe, die bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres reichen können.
- Vorleistung als verloren angesehen. Wer an einen Anbieter in Vorleistung geht, kann über die berechtigte Selbsthilfe eine Übernahme erreichen, wenn der Zweck der Leistung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war (§ 30 SGB II, § 34b SGB XII). War ein rechtzeitiger Antrag nicht möglich, gilt er als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.
- Zwölfmonatsfrist im BKGG-Fall übersehen. Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b BKGG verjähren in zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind (§ 6b Abs. 2a BKGG).
Beispiel
Schulkind, 12 Jahre, Bedarfsgemeinschaft mit Grundsicherungsgeld, Schuljahr 2026/2027
| Bedarf | Betrag | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Persönlicher Schulbedarf, erstes Schulhalbjahr (regelmäßig zum 1. August 2026) | 130 Euro | § 28 Abs. 3 SGB II i. V. m. Anlage zu § 34 SGB XII |
| Persönlicher Schulbedarf, zweites Schulhalbjahr (regelmäßig zum 1. Februar 2027) | 65 Euro | § 28 Abs. 3 SGB II i. V. m. Anlage zu § 34 SGB XII |
| Teilhabe: Mitgliedsbeitrag Sportverein, 12 Monate | 12 × 15 Euro = 180 Euro | § 28 Abs. 7 Satz 1 SGB II |
| Eintägiger Schulausflug, tatsächliche Kosten | in tatsächlicher Höhe | § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II |
| Mehrtägige Klassenfahrt, tatsächliche Kosten | in tatsächlicher Höhe | § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II |
| Gemeinschaftliches Mittagessen in schulischer Verantwortung | in tatsächlicher Höhe | § 28 Abs. 6 SGB II |
Der Schulbedarf und eine etwaige Schülerbeförderung werden nach § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB II zwingend als Geldleistung erbracht. Für den Vereinsbeitrag kann der kommunale Träger stattdessen einen personalisierten Gutschein ausgeben oder den Beitrag direkt an den Verein überweisen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 SGB II). Ein gesonderter Antrag ist für keinen dieser Bedarfe nötig; nur wenn zusätzlich Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II in Betracht kommt, muss diese eigens beantragt werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
Beantragt die Schule beim örtlich zuständigen kommunalen Träger die Sammelabrechnung für den eintägigen Ausflug, verauslagt sie die Kosten und lässt sich die Leistungsberechtigung nachweisen, kann der Betrag gesammelt an die Schule ausgezahlt werden (§ 29 Abs. 6 SGB II); zuständig ist dann der kommunale Träger, in dessen Gebiet die Schule liegt (§ 36 Abs. 3 SGB II).
Quellen
- gesetze-im-internet.de – § 19 SGB II (Grundsicherungsgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe, Konkurrenz zu SGB XII und § 6b BKGG):: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__19.html
- gesetze-im-internet.de – § 28 SGB II (Bedarfe für Bildung und Teilhabe, Absätze 1 bis 7):: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__28.html
- gesetze-im-internet.de – § 29 SGB II (Erbringung der Leistungen, Gutschein, Direktzahlung, Geldleistung, Sammelauszahlung an Schulen):: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__29.html
- gesetze-im-internet.de – § 30 SGB II (Berechtigte Selbsthilfe):: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__30.html
- gesetze-im-internet.de – § 36 SGB II (Örtliche Zuständigkeit, Absatz 3 für die Sammelauszahlung):: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__36.html
- gesetze-im-internet.de – § 37 SGB II (Antragserfordernis, gesonderter Antrag nur für die Lernförderung):: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__37.html
- gesetze-im-internet.de – § 34 SGB XII (Bedarfe für Bildung und Teilhabe, Schulbedarf und Fortschreibung nach Absatz 3a):: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__34.html
- gesetze-im-internet.de – § 34a SGB XII (Erbringung der Leistungen, Antrag, Bedarfsauslösung):: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__34a.html
- gesetze-im-internet.de – § 34b SGB XII (Berechtigte Selbsthilfe):: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__34b.html
- gesetze-im-internet.de – Anlage zu § 34 SGB XII (Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Euro, Werte 2019 bis 2026):: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/anlage_1.html
- gesetze-im-internet.de – § 6b BKGG (Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kinderzuschlag und Wohngeld, Verjährung):: https://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996/__6b.html
- gesetze-im-internet.de – § 3 AsylbLG (Grundleistungen, Absatz 4 zu Bildung und Teilhabe):: https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/__3.html
- BMAS – Bildungspaket, Überblick und anspruchsberechtigter Personenkreis, Bedarfsauslösung, Anlaufstellen:: https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-Buergergeld/Bildungspaket/bildungspaket.html
- BMAS – Die Leistungen des Bildungspakets, Stand 01.01.2024 (Schulbedarf 130/65 Euro, Teilhabe 15 Euro, Wegfall gesonderter Anträge, berechtigte Selbsthilfe):: https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-Buergergeld/Bildungspaket/Leistungen/leistungen-bildungspaket.html
Änderungsverlauf
- 2026-09-04: Erstveröffentlichung. Die Normtexte der §§ 19, 28, 29, 30, 36, 37 SGB II, der §§ 34, 34a, 34b SGB XII nebst Anlage zu § 34 SGB XII, des § 6b BKGG und des § 3 AsylbLG wurden live von gesetze-im-internet.de gezogen und im Wortlaut ausgewertet. Die Beträge 130 Euro und 65 Euro für das Kalenderjahr 2026 stammen aus der Anlage zu § 34 SGB XII, nicht aus dem Normtext des § 34 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, der weiterhin die Ausgangswerte 100 Euro und 50 Euro nennt. Die Teilhabepauschale von 15 Euro monatlich und die Altersgrenzen stehen im Normtext des § 28 SGB II. Die Angaben zur Antragspraxis und zum anspruchsberechtigten Personenkreis stammen ergänzend vom BMAS. Alle Quellen-URLs wurden live mit HTTP 200 abgerufen und der Body auf den erwarteten Titel geprüft. | change_type=initial_publication field=topic_lifecycle new=published
Stand
- Stand: 2026-09-04
- Gültig ab: 2026-01-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0