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Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) – Berufsschutz und Mehrstufenschema

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-09-05 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

§ 240 SGB VI ist eine Übergangsvorschrift: Sie eröffnet einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 43 SGB VI nicht erfüllt sind, aber Berufsunfähigkeit vorliegt. Anspruchsberechtigt sind ausschließlich Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Berufsunfähig ist nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung – gemessen an gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten – auf weniger als sechs Stunden gesunken ist; Maßstab ist also nicht der allgemeine Arbeitsmarkt, sondern der bisherige Beruf. Wer eine zumutbare Verweisungstätigkeit noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann, ist nicht berufsunfähig (§ 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI). Welche Verweisungstätigkeiten zumutbar sind, richtet sich nach dem vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschema; einen Berufsschutz vermitteln nach der Auslegung der Deutschen Rentenversicherung erst Berufe ab Stufe 2b.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 240 SGB VI (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit)
RechtsnaturSonder- und Übergangsregelung zu § 43 SGB VI; greift nur, wenn kein Anspruch nach § 43 SGB VI besteht
Persönlicher AnwendungsbereichVersicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind [§ 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI]
Zeitliche GrenzeAnspruch nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze [§ 240 Abs. 1 SGB VI]
Definition BerufsunfähigkeitErwerbsfähigkeit auf weniger als sechs Stunden gesunken, verglichen mit körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten [§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI]
Vergleichsmaßstabbisheriger Beruf und zumutbare Verweisungstätigkeiten – nicht der allgemeine Arbeitsmarkt [§ 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI]
Zumutbarkeitskriterien im GesetzDauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit [§ 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI]
Stets zumutbarTätigkeit, für die durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgreich ausgebildet oder umgeschult wurde [§ 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI]
Ausschlusswer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; die Arbeitsmarktlage bleibt dabei außer Betracht [§ 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI]
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen„sonstige Voraussetzungen“ des § 43 SGB VI: 5 Jahre allgemeine Wartezeit und 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung [§ 240 Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 43 Abs. 1 Nr. 2, 3 SGB VI; § 50 Abs. 1 SGB VI]
Sonderregelung AltfälleBelegungspflicht entfällt, wenn die Fünfjahres-Wartezeit vor dem 1.1.1984 erfüllt war und die Zeit ab Januar 1984 lückenlos mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist [§ 241 Abs. 2 SGB VI]
Mehrstufenschemavon der BSG-Rechtsprechung entwickelt: 4 Stufen für Arbeiter-, 6 Stufen für Angestelltenberufe; Stufen 1 bis 4 im Wesentlichen identisch [DRV, GRA zu § 240 SGB VI, Abschnitt 4]
Verweisungsbreitezulässig ist eine Verweisung auf Tätigkeiten derselben oder der nächstniedrigeren Stufe [DRV, GRA zu § 240 SGB VI, Abschnitte 4 und 5]
Kein Berufsschutzbei bisherigem Beruf der Stufen 1 oder 2a – dann Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt möglich, § 240 SGB VI greift nicht [DRV, GRA zu § 240 SGB VI, Abschnitt 4]
Konkrete Benennungab Stufe 2b muss eine konkret benannte Verweisungstätigkeit angegeben werden [BSG vom 14.05.1996, 4 RA 60/94, SozR 3-2600 § 43 Nr. 13; DRV, GRA zu § 240 SGB VI, Abschnitt 5]
Einarbeitungszeitdie Verweisungstätigkeit muss innerhalb von drei Monaten wettbewerbsfähig ausgeübt werden können [BSG vom 22.09.1977, 5 RJ 96/76, SozR 2200 § 1246 Nr. 23]
Rentenartfaktor0,5 – es wird die halbe Rente geleistet [§ 67 Nr. 2 SGB VI]
Zugangsfaktor / Abschlag0,003 je Kalendermonat vor Vollendung des 65. Lebensjahres, begrenzt auf die Vollendung des 62. Lebensjahres = höchstens 10,8 Prozent [§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 SGB VI]
Befristunggrundsätzlich auf Zeit, längstens drei Jahre je Bewilligung; unbefristet nach einer Gesamtbefristungsdauer von neun Jahren, wenn die Behebung unwahrscheinlich ist [§ 102 Abs. 2 SGB VI]
Rentenbeginn bei Zeitrentenfrühestens im siebten Kalendermonat nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit [§ 101 Abs. 1 SGB VI]
Hinzuverdienstgrenze 2026mindestens 41.527,50 Euro im Kalenderjahr (sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße); individuell höher: 9,72faches der monatlichen Bezugsgröße × höchste Entgeltpunkte eines Kalenderjahres aus den letzten 15 Jahren [§ 96a Abs. 1c Nr. 1 SGB VI; § 1 SVBezGrV 2026]
Anrechnung bei Überschreitenein Zwölftel des übersteigenden Betrags wird zu 40 Prozent von der vollen Rente abgezogen [§ 96a Abs. 1a Satz 2 SGB VI]
Anschluss an die Altersrentewer bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen hat, erhält anschließend Regelaltersrente; die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt [§ 115 Abs. 3 Satz 1, § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VI]

Geltungsbereich

§ 240 SGB VI setzt drei Prüfungen voraus, die kumulativ erfüllt sein müssen:

  1. Geburtsdatum. Die versicherte Person muss vor dem 2. Januar 1961 geboren sein (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Für alle später Geborenen gibt es im SGB VI keinen Berufsschutz mehr; für sie gilt ausschließlich § 43 SGB VI mit dem Maßstab des allgemeinen Arbeitsmarktes.
  2. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen. § 240 Abs. 1 SGB VI verweist mit der Formulierung „bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen“ auf § 43 SGB VI. Erforderlich sind damit die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) und drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich um die in § 43 Abs. 4 SGB VI genannten Zeiten.
  3. Berufsunfähigkeit. Die Erwerbsfähigkeit muss im bisherigen Beruf und in zumutbaren Verweisungstätigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken sein (§ 240 Abs. 2 SGB VI).

Ausgangspunkt ist der bisherige Beruf (Hauptberuf). Nach der Grundsätzlichen Rechtlichen Anweisung (GRA) der Deutschen Rentenversicherung zu § 240 SGB VI ist er aus der versicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigung zu ermitteln; Beschäftigungen vor Eintritt oder nach Ausscheiden aus der Pflichtversicherung bleiben unberücksichtigt, selbst wenn die Zeiten mit freiwilligen Beiträgen belegt sind. Bei gleichwertigen Tätigkeiten ist es die weitaus überwiegend ausgeübte Beschäftigung, bei kontinuierlicher Berufsentwicklung die zuletzt ausgeübte Tätigkeit.

Das Mehrstufenschema ordnet den bisherigen Beruf nach Dauer und Umfang der Ausbildung ein. Die Deutsche Rentenversicherung stellt es in der GRA zu § 240 SGB VI wie folgt dar:

StufeBeschreibung
6Tätigkeiten der Führungsebene mit hoher Qualität, die regelmäßig auf einem Hochschulstudium beruhen und üblicherweise mit einem Bruttoarbeitsentgelt an der Beitragsbemessungsgrenze bewertet werden
5Tätigkeiten, die ein abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule bzw. einer wissenschaftlichen Hochschule erfordern
4Tätigkeiten, die eine Meisterprüfung oder den Abschluss einer Fachschule voraussetzen
3Tätigkeiten, die eine längere als zweijährige, regelmäßig dreijährige Ausbildung erfordern
2bTätigkeiten, die eine Ausbildung von mehr als 1 bis zu 2 Jahren erfordern (obere Gruppe der sogenannten Angelernten)
2aTätigkeiten, die eine Ausbildung von 3 bis zu 12 Monaten erfordern (untere Gruppe der sogenannten Angelernten)
1ungelernte Tätigkeiten

Für Arbeiterberufe umfasst das Schema vier Stufen, für Angestelltenberufe sechs; die Stufen 1 bis 4 sind im Wesentlichen identisch. Stufe 4 des Arbeiterschemas ist abweichend maßgebend für Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion beziehungsweise besonders hoch qualifizierte Facharbeiter.

Verweisungsbreite. Zulässig ist die Verweisung auf Tätigkeiten der nächstniedrigeren Stufe. Die Verweisungstätigkeit muss zugleich objektiv zumutbar sein (sie entspricht Kenntnissen und Fähigkeiten und überfordert weder körperlich noch geistig; wettbewerbsfähige Ausübung nach höchstens drei Monaten Einarbeitung) und subjektiv zumutbar (kein wesentlicher sozialer Abstieg – in der Regel gegeben, wenn die Verweisungstätigkeit derselben oder der nächstniedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas zuzuordnen ist). Fehlt eines der beiden Kriterien, ist die Verweisung unzulässig.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Ausgangsfall: Versicherte, geboren am 15. März 1959, gelernte Industriekauffrau mit dreijähriger Ausbildung, zuletzt als Sachbearbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt. Ärztlich festgestellt ist ein Leistungsvermögen von vier Stunden täglich für Bürotätigkeiten; auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind noch sechs Stunden möglich.

PrüfschrittErgebnis
Geburt vor dem 2. Januar 1961erfüllt (15.03.1959) [§ 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI]
Anspruch nach § 43 SGB VIscheidet aus – auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind sechs Stunden möglich [§ 43 Abs. 3 SGB VI]
Bisheriger BerufIndustriekauffrau, dreijährige Ausbildung → Stufe 3 des Mehrstufenschemas
Berufsschutzbesteht, da Stufe 3 (nicht Stufe 1 oder 2a)
VerweisungsbreiteTätigkeiten der Stufen 3 und 2b; konkrete Benennung erforderlich
Leistungsvermögen im bisherigen Beruf und in zumutbaren Verweisungstätigkeitenunter sechs Stunden → Berufsunfähigkeit [§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI]
RentenartRente wegen teilweiser Erwerbsminderung, Rentenartfaktor 0,5 [§ 67 Nr. 2 SGB VI]

Hinzuverdienst 2026. Die Mindest-Hinzuverdienstgrenze beträgt sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße: 0,75 × 14 × 3.955 Euro = 41.527,50 Euro im Kalenderjahr. Die individuelle Grenze errechnet sich aus dem 9,72fachen der monatlichen Bezugsgröße (9,72 × 3.955 Euro = 38.442,60 Euro), vervielfältigt mit den höchsten Entgeltpunkten eines Kalenderjahres aus den letzten 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Sie übersteigt die Mindestgrenze erst ab rund 1,08 Entgeltpunkten. Bei einem Hinzuverdienst von 47.527,50 Euro liegt die Überschreitung bei 6.000 Euro; davon wird ein Zwölftel (500 Euro) zu 40 Prozent, also 200 Euro monatlich, von der vollen Rente abgezogen (§ 96a Abs. 1a Satz 2 SGB VI).

Zeitlicher Rahmen. Der Anspruch besteht nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Für den Jahrgang 1959 liegt sie bei 66 Jahren und 2 Monaten, für den zuletzt erfassten Jahrgang 1961 bei 66 Jahren und 6 Monaten (§ 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Weil nur bis zum 1. Januar 1961 Geborene erfasst sind, läuft § 240 SGB VI als Übergangsvorschrift im Jahr 2027 aus; anschließend wird nach § 115 Abs. 3 Satz 1 SGB VI Regelaltersrente geleistet.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand