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Pflicht zur Arbeitszeiterfassung – § 3 Absatz 2 Nummer 1 ArbSchG, § 16 Absatz 2 ArbZG und BAG 1 ABR 22/21

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-15 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Arbeitgeber in Deutschland sind verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erfassen; das BMAS leitet daraus die Pflicht zur Aufzeichnung der gesamten Arbeitszeit ab. Rechtsgrundlage ist nicht das Arbeitszeitgesetz, sondern § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) in unionsrechtskonformer Auslegung – so der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (BAG, 1 ABR 22/21). Das Arbeitszeitgesetz selbst verlangt in § 16 Absatz 2 ArbZG bislang nur die Aufzeichnung der über acht Stunden werktäglich hinausgehenden Arbeitszeit; diese engere Regelung genügt nach Auffassung des BMAS den Vorgaben von BAG und EuGH nicht. Eine gesetzliche Formvorschrift für die Aufzeichnung besteht derzeit nicht – sie kann auch handschriftlich erfolgen. Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag darauf verständigt, die Erfassungspflicht künftig als elektronische Aufzeichnungspflicht im Arbeitszeitgesetz auszugestalten; ein solches Gesetz ist bislang nicht in Kraft.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage der Erfassungspflicht§ 3 Absatz 2 Nummer 1 ArbSchG in unionsrechtskonformer Auslegung; nach dem Leitsatz sind „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit" zu erfassen [BAG, 13.09.2022 – 1 ABR 22/21, Leitsatz 1]
Erfassung der gesamten ArbeitszeitNach Auslegung des BMAS folgt daraus die Pflicht zur Aufzeichnung der gesamten Arbeitszeit [BMAS, FAQ Arbeitszeiterfassung, 08.10.2025]
Maßgebliche EntscheidungBAG, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21 (ECLI:DE:BAG:2022:130922.B.1ABR22.21.0); Vorinstanzen: ArbG Minden, 15.09.2020 – 2 BV 8/20; LAG Hamm, 27.07.2021 – 7 TaBV 79/20 [bundesarbeitsgericht.de]
Unionsrechtlicher HintergrundEuGH, Urteil vom 14. Mai 2019 – C-55/18 (CCOO): Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber zu einem objektiven, verlässlichen und zugänglichen System verpflichten [BMAS, FAQ Arbeitszeiterfassung, 08.10.2025]
Betroffene RichtlinieArbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG, insbesondere Artikel 3, 5 und 6 Buchstabe b [BAG 1 ABR 22/21, Leitsatz 1]
Was ist zu erfassen?Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeder Arbeitnehmerin bzw. jedes Arbeitnehmers [BMAS, FAQ Arbeitszeiterfassung, 08.10.2025]
Form der Aufzeichnungderzeit keine Formvorschrift; auch handschriftlich zulässig [BMAS, FAQ Arbeitszeiterfassung, 08.10.2025]
Pflicht nach dem ArbZG (§ 16 Absatz 2 Satz 1)Aufzeichnung nur der über § 3 Satz 1 ArbZG (8 Stunden werktäglich) hinausgehenden Arbeitszeit sowie Führung eines Verzeichnisses der Arbeitnehmer, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit nach § 7 Absatz 7 ArbZG eingewilligt haben
Aufbewahrungsfrist nach § 16 Absatz 2 Satz 2 ArbZGmindestens zwei Jahre
Delegation auf Beschäftigtezulässig; der Arbeitgeber bleibt für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorgaben verantwortlich [BMAS, FAQ Arbeitszeiterfassung, 08.10.2025]
Vertrauensarbeitszeitbleibt möglich; die Dokumentation der Arbeitszeit steht einer solchen Vereinbarung nicht entgegen [BMAS, FAQ Arbeitszeiterfassung, 08.10.2025]
Mobile Arbeit / HomeofficeArbZG gilt unabhängig vom Arbeitsort [BMAS, FAQ Arbeitszeiterfassung, 08.10.2025]
Aufsichtnach Landesrecht zuständige Arbeitsschutzbehörden (§ 17 Absatz 1 ArbZG, § 21 ArbSchG)
Bußgeld bei Verstoß gegen § 16 Absatz 2 ArbZGbis zu 30.000 Euro (§ 22 Absatz 1 Nummer 9 i. V. m. Absatz 2 ArbZG)
Bußgeld bei Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 22 Absatz 3 ArbSchGbis zu 30.000 Euro (§ 25 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a i. V. m. Absatz 2 ArbSchG)
Gesonderte Pflicht bei geringfügiger Beschäftigung (§ 8 Absatz 1 SGB IV) und in bestimmten BranchenBeginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, aufzuzeichnen spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages, Aufbewahrung mindestens zwei Jahre (§ 17 Absatz 1 Satz 1 MiLoG)

Geltungsbereich

Die Erfassungspflicht aus § 3 Absatz 2 Nummer 1 ArbSchG trifft alle Arbeitgeber und erfasst grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die der Gesetzgeber keine abweichende Regelung auf Grundlage von Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG getroffen hat (BAG, 13.09.2022 – 1 ABR 22/21, Leitsatz 1). Sie gilt unabhängig von der Betriebsgröße und unabhängig vom Arbeitsort, also auch bei mobiler Arbeit und im Homeoffice.

Der Beschluss des BAG erging in einem Verfahren über das Initiativrecht des Betriebsrats. Weil der Arbeitgeber bereits gesetzlich zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet ist, besteht kein über einen Einigungsstellenspruch durchsetzbares Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems (Leitsatz 2). Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG kann jedoch bei der konkreten Ausgestaltung eines elektronischen Systems bestehen, soweit Regelungsspielraum verbleibt (BMAS, FAQ Arbeitszeiterfassung, Stand 08.10.2025).

Ausnahmen

Verhältnis der drei Aufzeichnungspflichten

  1. § 3 Absatz 2 Nummer 1 ArbSchG (arbeitsschutzrechtlich): Erfassung der gesamten Arbeitszeit; Grundlage nach BAG 1 ABR 22/21. Diese Pflicht ist im Gesetzestext nicht ausdrücklich formuliert, sondern folgt aus der unionsrechtskonformen Auslegung der Organisationspflicht des Arbeitgebers.
  2. § 16 Absatz 2 ArbZG (arbeitszeitrechtlich): Aufzeichnung der über acht Stunden werktäglich hinausgehenden Arbeitszeit, Aufbewahrung mindestens zwei Jahre, bußgeldbewehrt nach § 22 Absatz 1 Nummer 9 ArbZG.
  3. § 17 Absatz 1 MiLoG (mindestlohnrechtlich): Für Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 SGB IV und für Beschäftigte in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen: Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages, Aufbewahrung mindestens zwei Jahre.

Die drei Pflichten bestehen nebeneinander. Die Erfüllung der engeren Pflicht aus § 16 Absatz 2 ArbZG genügt nach Auffassung des BMAS den Vorgaben von BAG und EuGH ausdrücklich nicht.

Häufige Fehler

Geplante Änderung (Stand 2026-08-15)

Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag darauf verständigt, die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit als elektronische Aufzeichnungspflicht im Arbeitszeitgesetz auszugestalten, um Rechtssicherheit zur Frage des „Wie" zu schaffen (BMAS, FAQ Arbeitszeiterfassung, Stand 08.10.2025). Ein entsprechendes Änderungsgesetz ist zum Stand dieser Seite nicht in Kraft; das Arbeitszeitgesetz ist zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden. Zu Inhalt und Zeitplan eines Referentenentwurfs liegt auf den amtlichen Seiten des BMAS zum Zeitpunkt der Prüfung keine veröffentlichte Fassung vor; kursierende Angaben zu Übergangsfristen oder Schwellenwerten werden hier deshalb bewusst nicht wiedergegeben.

Beispiel

Ein Betrieb mit 40 Beschäftigten führt bisher nur eine Überstundenliste. Damit erfüllt er § 16 Absatz 2 ArbZG, nicht aber die Vorgabe aus § 3 Absatz 2 Nummer 1 ArbSchG in der Auslegung des BAG: Zu erfassen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aller Beschäftigten. Die Aufzeichnung darf handschriftlich geführt und auf die Beschäftigten delegiert werden; die Verantwortung für die Einhaltung bleibt beim Arbeitgeber. Für die Überstundenaufzeichnungen nach § 16 Absatz 2 ArbZG gilt zusätzlich die Aufbewahrungsfrist von mindestens zwei Jahren.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand