Pflicht zur Arbeitszeiterfassung – § 3 Absatz 2 Nummer 1 ArbSchG, § 16 Absatz 2 ArbZG und BAG 1 ABR 22/21
Kurzantwort
Arbeitgeber in Deutschland sind verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erfassen; das BMAS leitet daraus die Pflicht zur Aufzeichnung der gesamten Arbeitszeit ab. Rechtsgrundlage ist nicht das Arbeitszeitgesetz, sondern § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) in unionsrechtskonformer Auslegung – so der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (BAG, 1 ABR 22/21). Das Arbeitszeitgesetz selbst verlangt in § 16 Absatz 2 ArbZG bislang nur die Aufzeichnung der über acht Stunden werktäglich hinausgehenden Arbeitszeit; diese engere Regelung genügt nach Auffassung des BMAS den Vorgaben von BAG und EuGH nicht. Eine gesetzliche Formvorschrift für die Aufzeichnung besteht derzeit nicht – sie kann auch handschriftlich erfolgen. Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag darauf verständigt, die Erfassungspflicht künftig als elektronische Aufzeichnungspflicht im Arbeitszeitgesetz auszugestalten; ein solches Gesetz ist bislang nicht in Kraft.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage der Erfassungspflicht | § 3 Absatz 2 Nummer 1 ArbSchG in unionsrechtskonformer Auslegung; nach dem Leitsatz sind „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit" zu erfassen [BAG, 13.09.2022 – 1 ABR 22/21, Leitsatz 1] |
| Erfassung der gesamten Arbeitszeit | Nach Auslegung des BMAS folgt daraus die Pflicht zur Aufzeichnung der gesamten Arbeitszeit [BMAS, FAQ Arbeitszeiterfassung, 08.10.2025] |
| Maßgebliche Entscheidung | BAG, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21 (ECLI:DE:BAG:2022:130922.B.1ABR22.21.0); Vorinstanzen: ArbG Minden, 15.09.2020 – 2 BV 8/20; LAG Hamm, 27.07.2021 – 7 TaBV 79/20 [bundesarbeitsgericht.de] |
| Unionsrechtlicher Hintergrund | EuGH, Urteil vom 14. Mai 2019 – C-55/18 (CCOO): Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber zu einem objektiven, verlässlichen und zugänglichen System verpflichten [BMAS, FAQ Arbeitszeiterfassung, 08.10.2025] |
| Betroffene Richtlinie | Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG, insbesondere Artikel 3, 5 und 6 Buchstabe b [BAG 1 ABR 22/21, Leitsatz 1] |
| Was ist zu erfassen? | Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeder Arbeitnehmerin bzw. jedes Arbeitnehmers [BMAS, FAQ Arbeitszeiterfassung, 08.10.2025] |
| Form der Aufzeichnung | derzeit keine Formvorschrift; auch handschriftlich zulässig [BMAS, FAQ Arbeitszeiterfassung, 08.10.2025] |
| Pflicht nach dem ArbZG (§ 16 Absatz 2 Satz 1) | Aufzeichnung nur der über § 3 Satz 1 ArbZG (8 Stunden werktäglich) hinausgehenden Arbeitszeit sowie Führung eines Verzeichnisses der Arbeitnehmer, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit nach § 7 Absatz 7 ArbZG eingewilligt haben |
| Aufbewahrungsfrist nach § 16 Absatz 2 Satz 2 ArbZG | mindestens zwei Jahre |
| Delegation auf Beschäftigte | zulässig; der Arbeitgeber bleibt für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorgaben verantwortlich [BMAS, FAQ Arbeitszeiterfassung, 08.10.2025] |
| Vertrauensarbeitszeit | bleibt möglich; die Dokumentation der Arbeitszeit steht einer solchen Vereinbarung nicht entgegen [BMAS, FAQ Arbeitszeiterfassung, 08.10.2025] |
| Mobile Arbeit / Homeoffice | ArbZG gilt unabhängig vom Arbeitsort [BMAS, FAQ Arbeitszeiterfassung, 08.10.2025] |
| Aufsicht | nach Landesrecht zuständige Arbeitsschutzbehörden (§ 17 Absatz 1 ArbZG, § 21 ArbSchG) |
| Bußgeld bei Verstoß gegen § 16 Absatz 2 ArbZG | bis zu 30.000 Euro (§ 22 Absatz 1 Nummer 9 i. V. m. Absatz 2 ArbZG) |
| Bußgeld bei Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 22 Absatz 3 ArbSchG | bis zu 30.000 Euro (§ 25 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a i. V. m. Absatz 2 ArbSchG) |
| Gesonderte Pflicht bei geringfügiger Beschäftigung (§ 8 Absatz 1 SGB IV) und in bestimmten Branchen | Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, aufzuzeichnen spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages, Aufbewahrung mindestens zwei Jahre (§ 17 Absatz 1 Satz 1 MiLoG) |
Geltungsbereich
Die Erfassungspflicht aus § 3 Absatz 2 Nummer 1 ArbSchG trifft alle Arbeitgeber und erfasst grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die der Gesetzgeber keine abweichende Regelung auf Grundlage von Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG getroffen hat (BAG, 13.09.2022 – 1 ABR 22/21, Leitsatz 1). Sie gilt unabhängig von der Betriebsgröße und unabhängig vom Arbeitsort, also auch bei mobiler Arbeit und im Homeoffice.
Der Beschluss des BAG erging in einem Verfahren über das Initiativrecht des Betriebsrats. Weil der Arbeitgeber bereits gesetzlich zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet ist, besteht kein über einen Einigungsstellenspruch durchsetzbares Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems (Leitsatz 2). Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG kann jedoch bei der konkreten Ausgestaltung eines elektronischen Systems bestehen, soweit Regelungsspielraum verbleibt (BMAS, FAQ Arbeitszeiterfassung, Stand 08.10.2025).
Ausnahmen
- § 18 Absatz 1 ArbZG nimmt vom Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzes aus: leitende Angestellte im Sinne des § 5 Absatz 3 BetrVG sowie Chefärzte (Nummer 1), Leiter öffentlicher Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind (Nummer 2), Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen (Nummer 3 – beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen), und den liturgischen Bereich der Kirchen und Religionsgemeinschaften (Nummer 4).
- Für Personen unter 18 Jahren gilt anstelle des ArbZG das Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 18 Absatz 2 ArbZG).
- Für Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sinne des § 3 des Seearbeitsgesetzes gilt anstelle des ArbZG das Seearbeitsgesetz (§ 18 Absatz 3 ArbZG).
- Die Dokumentationspflicht des § 17 Absatz 1 MiLoG gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse nach § 8a SGB IV (geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten, § 17 Absatz 1 Satz 3 MiLoG).
Verhältnis der drei Aufzeichnungspflichten
- § 3 Absatz 2 Nummer 1 ArbSchG (arbeitsschutzrechtlich): Erfassung der gesamten Arbeitszeit; Grundlage nach BAG 1 ABR 22/21. Diese Pflicht ist im Gesetzestext nicht ausdrücklich formuliert, sondern folgt aus der unionsrechtskonformen Auslegung der Organisationspflicht des Arbeitgebers.
- § 16 Absatz 2 ArbZG (arbeitszeitrechtlich): Aufzeichnung der über acht Stunden werktäglich hinausgehenden Arbeitszeit, Aufbewahrung mindestens zwei Jahre, bußgeldbewehrt nach § 22 Absatz 1 Nummer 9 ArbZG.
- § 17 Absatz 1 MiLoG (mindestlohnrechtlich): Für Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 SGB IV und für Beschäftigte in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen: Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages, Aufbewahrung mindestens zwei Jahre.
Die drei Pflichten bestehen nebeneinander. Die Erfüllung der engeren Pflicht aus § 16 Absatz 2 ArbZG genügt nach Auffassung des BMAS den Vorgaben von BAG und EuGH ausdrücklich nicht.
Häufige Fehler
- „Die Pflicht gilt erst, wenn das Arbeitszeitgesetz geändert ist." Nach der ausdrücklichen Aussage des BMAS trifft das nicht zu: Das BAG hat am 13. September 2022 verbindlich festgestellt, dass die gesamte Arbeitszeit bereits nach geltendem Recht aufzuzeichnen ist.
- „Es reicht, nur die Überstunden zu erfassen." Das entspricht § 16 Absatz 2 ArbZG, genügt aber nicht den Anforderungen aus § 3 Absatz 2 Nummer 1 ArbSchG in der Auslegung des BAG.
- „Die Erfassung muss elektronisch erfolgen." Eine gesetzliche Formvorschrift besteht derzeit nicht; eine elektronische Aufzeichnungspflicht ist im Koalitionsvertrag vorgesehen, aber noch nicht Gesetz.
- „Vertrauensarbeitszeit ist damit ausgeschlossen." Nein – Vertrauensarbeitszeit betrifft die eigenverantwortliche Entscheidung über die Lage der Arbeitszeit und bleibt unter Beachtung der Höchstarbeitszeit- und Ruhezeitvorgaben möglich.
- „Der Betriebsrat kann die Einführung eines Zeiterfassungssystems erzwingen." Ein Initiativrecht über die Einigungsstelle besteht nach Leitsatz 2 der BAG-Entscheidung gerade nicht; ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung nach § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG bleibt davon unberührt.
Geplante Änderung (Stand 2026-08-15)
Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag darauf verständigt, die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit als elektronische Aufzeichnungspflicht im Arbeitszeitgesetz auszugestalten, um Rechtssicherheit zur Frage des „Wie" zu schaffen (BMAS, FAQ Arbeitszeiterfassung, Stand 08.10.2025). Ein entsprechendes Änderungsgesetz ist zum Stand dieser Seite nicht in Kraft; das Arbeitszeitgesetz ist zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden. Zu Inhalt und Zeitplan eines Referentenentwurfs liegt auf den amtlichen Seiten des BMAS zum Zeitpunkt der Prüfung keine veröffentlichte Fassung vor; kursierende Angaben zu Übergangsfristen oder Schwellenwerten werden hier deshalb bewusst nicht wiedergegeben.
Beispiel
Ein Betrieb mit 40 Beschäftigten führt bisher nur eine Überstundenliste. Damit erfüllt er § 16 Absatz 2 ArbZG, nicht aber die Vorgabe aus § 3 Absatz 2 Nummer 1 ArbSchG in der Auslegung des BAG: Zu erfassen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aller Beschäftigten. Die Aufzeichnung darf handschriftlich geführt und auf die Beschäftigten delegiert werden; die Verantwortung für die Einhaltung bleibt beim Arbeitgeber. Für die Überstundenaufzeichnungen nach § 16 Absatz 2 ArbZG gilt zusätzlich die Aufbewahrungsfrist von mindestens zwei Jahren.
Quellen
- gesetze-im-internet.de – § 3 ArbSchG (Grundpflichten des Arbeitgebers): https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__3.html
- gesetze-im-internet.de – Arbeitsschutzgesetz (Gesamttext, PDF): https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/ArbSchG.pdf
- gesetze-im-internet.de – § 16 ArbZG (Aushang und Arbeitszeitnachweise): https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__16.html
- gesetze-im-internet.de – § 18 ArbZG (Nichtanwendung des Gesetzes): https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__18.html
- gesetze-im-internet.de – § 22 ArbZG (Bußgeldvorschriften): https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__22.html
- gesetze-im-internet.de – Arbeitszeitgesetz (Gesamttext, PDF): https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/ArbZG.pdf
- gesetze-im-internet.de – § 17 MiLoG (Erstellen und Bereithalten von Dokumenten): https://www.gesetze-im-internet.de/milog/__17.html
- Bundesarbeitsgericht – Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 (Volltext, PDF; ECLI:DE:BAG:2022:130922.B.1ABR22.21.0): https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2022/12/1-ABR-22-21.pdf
- Bundesarbeitsgericht – Entscheidung 1 ABR 22/21: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-abr-22-21/
- Bundesarbeitsgericht – Pressemitteilung 35/22 vom 13.09.2022, „Einführung elektronischer Zeiterfassung – Initiativrecht des Betriebsrats": https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/einfuehrung-elektronischer-zeiterfassung-initiativrecht-des-betriebsrats/
- BMAS – Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung: https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerrechte/Regelungen-zur-Arbeitszeit/Fragen-und-Antworten/faq-arbeitszeiterfassung.html
- BMAS – FAQs Arbeitszeiterfassung (PDF, Stand 08.10.2025): https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsrecht/faq-arbeitszeiterfassung.pdf?__blob=publicationFile&v=14
- EUR-Lex – EuGH, Urteil vom 14.05.2019 – C-55/18 (CCOO), CELEX 62018CJ0055: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A62018CJ0055
- EUR-Lex – Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie), CELEX 32003L0088: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32003L0088
Änderungsverlauf
- 2026-08-15: Nach interner Faktenprüfung korrigiert – § 18 Absatz 1 Nummer 3 ArbZG vollständig wiedergegeben (kumulative Voraussetzung „und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen" ergänzt); § 8a SGB IV richtiggestellt (geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten, nicht „Haushaltsscheckverfahren" – das steht in § 28a Absatz 7 SGB IV); Belegzuordnung getrennt (BAG-Leitsatz 1: „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit" / BMAS-FAQ: gesamte Arbeitszeit); § 16 Absatz 2 Satz 1 ArbZG normgetreu formuliert; MiLoG-Frist im Fließtext auf den amtlichen Wortlaut gebracht; Vorinstanzen zu 1 ABR 22/21 ergänzt. | change_type=correction field="normwiedergabe" reviewed_by="Faktencheck-Agent"
- 2026-08-15: Erstveröffentlichung. Normtexte aus den amtlichen PDF-Gesamtfassungen von ArbZG (Stand: zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 23.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 323), ArbSchG (zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 369) und MiLoG auf gesetze-im-internet.de entnommen; Leitsätze aus dem Volltext-PDF des BAG-Beschlusses 1 ABR 22/21; Auslegungshinweise aus den BMAS-FAQ (Stand 08.10.2025). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Arbeitsrecht-Agent"
Stand
- Stand: 2026-08-15
- Gültig ab: 2022-09-13 (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts – 1 ABR 22/21; ArbZG in Kraft seit 01.07.1994, ArbSchG seit 21.08.1996)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, Bundesarbeitsgericht, BMAS)
- Lizenz: CC BY 4.0