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Aussonderung und Absonderung im Insolvenzverfahren – Rechte gesicherter Gläubiger (§§ 47–52, 166–171 InsO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-01 · letzte Prüfung: 2026-11-01 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer geltend machen kann, dass ein Gegenstand gar nicht zur Insolvenzmasse gehört (etwa weil er ihm gehört und nur verliehen oder vermietet war), ist kein Insolvenzgläubiger, sondern kann den Gegenstand aussondern, also herausverlangen (§ 47 InsO). Wer dagegen an einem Gegenstand der Masse nur ein Sicherungsrecht hat – Pfandrecht, Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung, Grundpfandrecht –, wird abgesondert befriedigt: Er erhält den Erlös aus diesem Gegenstand vorrangig (§§ 49–51 InsO). Bewegliche Sachen im Besitz des Verwalters und sicherungshalber abgetretene Forderungen verwertet aber der Insolvenzverwalter (§ 166 InsO); er behält dafür pauschal 4 % Feststellungskosten und in der Regel 5 % Verwertungskosten (zuzüglich ggf. Umsatzsteuer) für die Masse ein (§§ 170, 171 InsO).

Kernfakten

PunktWert
Aussonderung§ 47 InsO: Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger
Maßstab der Aussonderung§ 47 Satz 2 InsO: richtet sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten
Ersatzaussonderung§ 48 InsO: bei unberechtigter Veräußerung – Abtretung des Anspruchs auf die noch ausstehende Gegenleistung oder Herausgabe der Gegenleistung, soweit unterscheidbar in der Masse vorhanden
Absonderung an Immobilien§ 49 InsO: Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen nach Maßgabe des ZVG (Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung)
Absonderung Pfandgläubiger§ 50 Abs. 1 InsO: rechtsgeschäftliches, Pfändungs- und gesetzliches Pfandrecht – für Hauptforderung, Zinsen und Kosten, nach Maßgabe der §§ 166–173 InsO
Vermieterpfandrecht§ 50 Abs. 2 InsO: nicht für Miete/Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor Eröffnung
Sonstige Absonderungsberechtigte§ 51 InsO: u. a. Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung (Nr. 1), Verwendungs-Zurückbehaltungsrecht (Nr. 2), HGB-Zurückbehaltungsrecht (Nr. 3), Sicherheiten der öffentlichen Hand für Zölle und Steuern (Nr. 4)
Ausfallprinzip§ 52 InsO: Absonderungsberechtigte nehmen mit ihrer persönlichen Forderung an der Quote nur teil, soweit sie verzichten oder ausfallen
Verwertungsrecht des Verwalters§ 166 InsO: bewegliche Sachen in seinem Besitz (Abs. 1) und zur Sicherung abgetretene Forderungen (Abs. 2)
Mitteilungspflicht§ 168 InsO: vor Veräußerung Mitteilung an den Gläubiger; dieser kann binnen einer Woche auf eine günstigere Verwertung hinweisen
Zinsen bei Verzögerung§ 169 InsO: ab dem Berichtstermin laufend die geschuldeten Zinsen aus der Masse
Kostenbeiträge§ 171 InsO: Feststellung pauschal 4 %, Verwertung pauschal 5 % des Erlöses (bei erheblicher Abweichung tatsächliche Kosten), Umsatzsteuer zusätzlich

Aussonderung: „Das gehört nicht zur Masse" (§§ 47, 48 InsO)

Die Insolvenzmasse umfasst nur das Vermögen des Schuldners. Liegt beim Schuldner ein Gegenstand, der einem Dritten zusteht, kann dieser Dritte ihn aussondern. Er ist nach § 47 Satz 1 InsO ausdrücklich kein Insolvenzgläubiger – er muss seine Forderung also nicht zur Tabelle anmelden und wird nicht auf die Quote verwiesen. Ob und wie er den Gegenstand herausverlangen kann, bestimmt sich nach den allgemeinen Gesetzen außerhalb des Insolvenzverfahrens (§ 47 Satz 2 InsO), typischerweise nach dem Herausgabeanspruch des Eigentümers. Typische Fälle sind Eigentum an gemieteten, geliehenen oder in Verwahrung gegebenen Sachen sowie der einfache Eigentumsvorbehalt des Verkäufers (dazu die verlinkte Seite).

Hat der Schuldner vor der Eröffnung oder der Verwalter nach der Eröffnung einen aussonderungsfähigen Gegenstand unberechtigt veräußert, greift die Ersatzaussonderung (§ 48 InsO): Der Berechtigte kann die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht, und die bereits erbrachte Gegenleistung aus der Masse herausverlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist. Ist der Erlös dagegen mit anderem Geld der Masse vermischt und nicht mehr unterscheidbar, greift § 48 Satz 2 InsO nach seinem Wortlaut nicht.

Absonderung: Vorrang am Sicherungsgut (§§ 49–52 InsO)

Bei der Absonderung gehört der Gegenstand zur Masse, ist aber mit einem Sicherungsrecht belastet. Der Gläubiger erhält deshalb nicht den Gegenstand selbst, sondern vorrangige Befriedigung aus dessen Erlös.

Wichtig für die Abgrenzung: Der Sicherungseigentümer hat zwar formal Eigentum, wird aber nach § 51 Nr. 1 InsO nur abgesondert befriedigt – er kann die Sache nicht aussondern.

Ausfallprinzip (§ 52 InsO): Haftet der Schuldner dem Absonderungsberechtigten auch persönlich, ist dieser insoweit Insolvenzgläubiger. An der Verteilung der Masse nimmt er aber nur teil, soweit er auf die Absonderung verzichtet oder bei ihr ausgefallen ist. Er kann also nicht zugleich den vollen Erlös des Sicherungsguts und die volle Quote auf dieselbe Forderung beanspruchen.

Wer verwertet? Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters (§§ 166–169 InsO)

Für bewegliche Sicherungsgüter liegt das Verwertungsrecht in vielen Fällen beim Insolvenzverwalter, nicht beim Gläubiger:

Zum Schutz des Gläubigers bestehen Begleitpflichten: Auf Verlangen muss der Verwalter Auskunft über den Zustand der Sache bzw. über die Forderung erteilen oder stattdessen Besichtigung bzw. Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere gestatten (§ 167 InsO). Vor einer Veräußerung an Dritte muss er dem Gläubiger mitteilen, auf welche Weise veräußert werden soll; der Gläubiger kann binnen einer Woche auf eine günstigere Verwertungsmöglichkeit hinweisen – auch die Selbstübernahme oder eine Kostenersparnis zählt. Dann muss der Verwalter diese Möglichkeit wahrnehmen oder den Gläubiger so stellen, als hätte er es getan (§ 168 InsO). Verzögert sich die Verwertung, sind dem Gläubiger ab dem Berichtstermin laufend die geschuldeten Zinsen aus der Masse zu zahlen; bei einer vorläufigen Sicherungsanordnung nach § 21 InsO spätestens ab drei Monaten nach dieser Anordnung. Das gilt nicht, soweit wegen Forderungshöhe, Wert und sonstiger Belastung nicht mit einer Befriedigung aus dem Erlös zu rechnen ist (§ 169 InsO).

Verteilung des Erlöses und Kostenbeiträge (§§ 170, 171 InsO)

Verwertet der Verwalter, entnimmt er aus dem Erlös vorweg die Kosten der Feststellung und der Verwertung für die Masse; den verbleibenden Betrag erhält unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger (§ 170 Abs. 1 InsO). Die Beiträge berechnen sich nach § 171 InsO:

Überlässt der Verwalter einen Gegenstand, den er nach § 166 InsO verwerten dürfte, dem Gläubiger zur Verwertung, muss dieser aus seinem Erlös vorweg die Feststellungskosten und den Umsatzsteuerbetrag an die Masse abführen (§ 170 Abs. 2 InsO) – die Verwertungspauschale fällt dann nicht an.

Geltungsbereich

Die §§ 47–52 und 166–171 InsO gelten in allen Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung, also im Regelinsolvenzverfahren über Unternehmen ebenso wie im Verbraucherinsolvenzverfahren. Sie betreffen Gläubiger, die dingliche oder persönliche Rechte an einzelnen Gegenständen haben (Aussonderung) oder Sicherungsrechte an Massegegenständen (Absonderung). Für Grundstücke richtet sich die Absonderung nach dem ZVG (§ 49 InsO). Wie Sicherungsrechte im Vorfeld der Insolvenz durch Anfechtung oder die Rückschlagsperre wieder entfallen können, behandeln die verlinkten Seiten.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Über das Vermögen eines Handwerksbetriebs wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Betrieb stehen (1) eine Maschine, die ein Lieferant gemietet zur Verfügung gestellt hatte, und (2) ein Transporter, den der Betrieb seiner Bank sicherungsübereignet hat. Der Vermieter der Maschine kann sie nach § 47 InsO aussondern. Den Transporter, der sich im Besitz des Verwalters befindet, verwertet der Verwalter nach § 166 Abs. 1 InsO; zuvor teilt er der Bank die geplante Veräußerung mit, die binnen einer Woche ein besseres Angebot benennen kann (§ 168 InsO). Erzielt er beispielsweise 10.000 € netto, behält er 400 € (4 %) Feststellungs- und 500 € (5 %) Verwertungskosten für die Masse ein, zuzüglich einer etwaigen Umsatzsteuerbelastung der Masse (§ 171 InsO); der Rest geht an die Bank (§ 170 Abs. 1 InsO). Deckt dieser Betrag ihre Forderung nicht, nimmt die Bank mit dem Ausfall an der Quote teil (§ 52 InsO). Beträge und Sachverhalt sind fiktiv.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-01
Letzte Prüfung:
2026-11-01
In Kraft seit:
1999-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0