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Vermieterpfandrecht (§§ 562–562d BGB) – Umfang, unpfändbare Sachen, Selbsthilfe, Erlöschen

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-19 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Der Vermieter hat kraft Gesetzes ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis (§ 562 Absatz 1 Satz 1 BGB). Es entsteht ohne Vereinbarung, erstreckt sich aber nicht auf unpfändbare Sachen (§ 562 Absatz 1 Satz 2 BGB, Katalog des § 811 ZPO) und kann für künftige Entschädigungsforderungen sowie für Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr nicht geltend gemacht werden (§ 562 Absatz 2 BGB). Mit der Entfernung der Sachen vom Grundstück erlischt es, außer die Entfernung geschieht ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters (§ 562a Satz 1 BGB); danach erlischt das Pfandrecht einen Monat nach Kenntnis von der Entfernung, wenn der Vermieter den Herausgabeanspruch nicht vorher gerichtlich geltend gemacht hat (§ 562b Absatz 2 Satz 2 BGB). Das Selbsthilferecht des § 562b Absatz 1 BGB erlaubt nur, die Entfernung zu verhindern – und das auch nur, „soweit er berechtigt ist, der Entfernung zu widersprechen" –, und, wenn der Mieter auszieht, die Sachen in Besitz zu nehmen; die eigenmächtige Inbesitznahme und Ausräumung einer noch nicht geräumten Wohnung ohne gerichtlichen Titel ist dagegen verbotene Eigenmacht, für deren Folgen der Vermieter nach BGH, Urteil vom 14.07.2010 – VIII ZR 45/09 verschuldensunabhängig nach § 231 BGB haftet.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 562–562d BGB, Kapitel 3 „Pfandrecht des Vermieters" [gesetze-im-internet.de]
Entstehungkraft Gesetzes mit Einbringung der Sachen; keine Vereinbarung, keine Übergabe erforderlich (§ 562 Absatz 1 Satz 1 BGB)
Gesicherte Forderungenalle Forderungen aus dem Mietverhältnis (§ 562 Absatz 1 Satz 1 BGB) – z. B. Mietrückstände, Nebenkostennachzahlungen, Schadensersatz
Erfasste Gegenständedie eingebrachten Sachen des Mieters (§ 562 Absatz 1 Satz 1 BGB)
AusgenommenSachen, „die der Pfändung nicht unterliegen" (§ 562 Absatz 1 Satz 2 BGB) – Katalog § 811 ZPO
Zeitliche Grenzekeine Geltendmachung für künftige Entschädigungsforderungen und für Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr (§ 562 Absatz 2 BGB)
Erlöschenmit Entfernung der Sachen vom Grundstück (§ 562a Satz 1 Halbsatz 1 BGB)
Ausnahme vom ErlöschenEntfernung ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters (§ 562a Satz 1 Halbsatz 2 BGB)
Kein Widerspruchsrechtwenn die Entfernung „den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht" oder die zurückbleibenden Sachen offenbar ausreichen (§ 562a Satz 2 BGB)
SelbsthilfeVerhindern der Entfernung ohne Anrufen des Gerichts, soweit Widerspruchsrecht besteht; Inbesitznahme nur wenn der Mieter auszieht (§ 562b Absatz 1 BGB)
Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffungbei Entfernung ohne Wissen oder unter Widerspruch (§ 562b Absatz 2 Satz 1 BGB)
AusschlussfristPfandrecht erlischt 1 Monat nach Kenntnis des Vermieters von der Entfernung, wenn der Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend gemacht wurde (§ 562b Absatz 2 Satz 2 BGB)
Abwendung durch MieterSicherheitsleistung; einzelne Sache wird in Höhe ihres Wertes frei (§ 562c BGB)
Pfändung durch Drittegegenüber dem pfändenden Gläubiger nicht durchsetzbar wegen Miete für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung (§ 562d BGB)
Geltung Gewerberaum/Grundstücke§§ 562–562d BGB entsprechend anwendbar (§ 578 Absatz 1 und 2 BGB)
Verwertungüber § 1257 BGB nach den Regeln des vertraglichen Pfandrechts: Verkauf bei Fälligkeit (§ 1228 Absatz 2 BGB), Androhung und 1 Monat Wartefrist (§ 1234 BGB), Pfandverkauf nach §§ 1234–1240 BGB (§ 1233 Absatz 1 BGB)
Insolvenz des MietersAbsonderungsrecht (§ 50 Absatz 1 InsO); nicht durchsetzbar wegen Miete für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor Verfahrenseröffnung (§ 50 Absatz 2 Satz 1 InsO)
Leitentscheidung SelbsthilfeBGH 14.07.2010 – VIII ZR 45/09 (verschuldensunabhängige Haftung nach § 231 BGB, Obhutspflicht, Beweislast)
Leitentscheidung DrittrechteBGH 03.03.2017 – V ZR 268/15 (Eigentumsvermutung des § 1006 BGB kommt dem Vermieter zugute)
Leitentscheidung VermieterwechselBGH 15.10.2014 – XII ZR 163/12 (maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einbringung; Gleichrang der Pfandrechte)
StrafrechtWegnahme der eigenen beweglichen Sache zum Nachteil des Pfandgläubigers „in rechtswidriger Absicht" kann Pfandkehr sein (§ 289 Absatz 1 StGB; Antragsdelikt, § 289 Absatz 3 StGB)

Geltungsbereich

Die §§ 562–562d BGB stehen im Untertitel „Mietverhältnisse über Wohnraum" und gelten unmittelbar für die Wohnraummiete. Über § 578 Absatz 1 BGB sind sie auf Mietverhältnisse über Grundstücke und über § 578 Absatz 2 Satz 1 BGB auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind – also insbesondere Gewerberaum – entsprechend anzuwenden. Das Vermieterpfandrecht erfasst dort das eingebrachte Betriebsinventar; die beiden hier zitierten BGH-Entscheidungen zum Umfang des Pfandrechts (V ZR 268/15, XII ZR 163/12) betreffen jeweils Gewerberaummiete.

Das Pfandrecht entsteht automatisch, sobald der Mieter Sachen in die Mieträume einbringt. Eine Vereinbarung im Mietvertrag ist nicht nötig; eine Besitzübergabe an den Vermieter ebenfalls nicht. Gesichert werden nach dem Wortlaut des § 562 Absatz 1 Satz 1 BGB alle Forderungen aus dem Mietverhältnis, nicht nur die Miete selbst.

Ein sachlich verwandtes gesetzliches Pfandrecht ist das Pfandrecht des Gastwirts an eingebrachten Sachen des Gastes (§ 704 BGB); § 704 Satz 2 BGB erklärt dafür § 562 Absatz 1 Satz 2 und die §§ 562a–562d BGB für entsprechend anwendbar.

Umfang und Grenzen (§ 562 BGB)

Erlöschen (§ 562a BGB)

§ 562a Satz 1 BGB: „Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, außer wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt."

Selbsthilfe und ihre Grenzen (§ 562b BGB)

Was § 562b Absatz 1 BGB erlaubt:

Was § 562b Absatz 2 BGB regelt:

Was das Selbsthilferecht nicht erlaubt: Es deckt keine eigenmächtige Inbesitznahme oder Ausräumung der noch nicht geräumten Wohnung. Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht, handelt widerrechtlich – verbotene Eigenmacht (§ 858 Absatz 1 BGB). Die Rechtsfolgen hat der BGH klar gezogen (siehe nächster Abschnitt). Für die Räumung braucht der Vermieter einen vollstreckbaren Titel; § 885a ZPO stellt ihm dafür den auf die Maßnahmen nach § 885 Absatz 1 ZPO beschränkten Vollstreckungsauftrag zur Verfügung (Praxisbegriff „Berliner Räumung"; der Ausdruck steht nicht im Gesetz), bei dem der Gerichtsvollzieher die vorgefundenen beweglichen Sachen im Protokoll dokumentiert (§ 885a Absatz 2 ZPO) und der Gläubiger die nicht von der Zwangsvollstreckung erfassten beweglichen Sachen wegschaffen kann und zu verwahren hat (§ 885a Absatz 3 Satz 1 ZPO). Fordert der Schuldner sie nicht binnen eines Monats nach der Einweisung des Gläubigers in den Besitz ab, darf der Gläubiger sie verwerten (§ 885a Absatz 4 Satz 1 ZPO); unpfändbare Sachen und solche, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit herauszugeben (§ 885a Absatz 5 ZPO).

BGH-Rechtsprechung

Verwertung

Das Vermieterpfandrecht ist ein gesetzliches Pfandrecht. Nach § 1257 BGB finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht entsprechende Anwendung. Daraus folgt für die Verwertung:

Vollstreckung durch Dritte und Insolvenz

Häufige Fehler und Missverständnisse

Beispiel

Ein Gewerbemieter schuldet Miete aus dem laufenden Mietjahr. In den Räumen steht eine Maschine, die er nach dem Einzug an eine Bank sicherungsübereignet hat. Anschließend wird das Grundstück verkauft; der Erwerber tritt nach § 566 Absatz 1 BGB in das Mietverhältnis ein. Weitere werthaltige Gegenstände sind nicht vorhanden.

Quellen

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand