Insolvenzeröffnungsgründe – Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (§§ 16–19 InsO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Grundnorm | § 16 InsO: Eröffnung setzt einen Eröffnungsgrund voraus |
| Zahlungsunfähigkeit | § 17 InsO: Schuldner kann fällige Zahlungspflichten nicht erfüllen; Regelvermutung bei Zahlungseinstellung |
| Anwendungsbereich § 17 | Allgemeiner Eröffnungsgrund – für alle Schuldner (natürliche und juristische Personen) |
| Drohende Zahlungsunfähigkeit | § 18 InsO: nur bei Antrag des Schuldners; Schuldner wird voraussichtlich bestehende Zahlungspflichten bei Fälligkeit nicht erfüllen können |
| Prognosezeitraum § 18 | in aller Regel 24 Monate (§ 18 Abs. 2 Satz 2 InsO) |
| Überschuldung | § 19 InsO: Vermögen deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr, es sei denn, die Fortführung ist in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich |
| Anwendungsbereich § 19 | juristische Personen (Abs. 1); Personengesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (Abs. 3) |
| Antragspflicht | § 15a InsO: Antrag spätestens drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen nach Überschuldung |
| Zahlungsverbot | § 15b InsO: nach Eintritt der Insolvenzreife grundsätzlich keine Zahlungen mehr (Ausnahme: Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters) |
| Abweisung mangels Masse | § 26 InsO: Antrag wird abgewiesen, wenn das Vermögen die Verfahrenskosten voraussichtlich nicht deckt |
Warum es Eröffnungsgründe gibt
Das Insolvenzgericht eröffnet das Verfahren nicht schon auf bloßen Antrag. Antragsberechtigt sind Gläubiger und Schuldner (§ 13 Abs. 1 Satz 2 InsO); in beiden Fällen muss ein Eröffnungsgrund vorliegen (§ 16 InsO). Die §§ 17 bis 19 InsO legen fest, welche Gründe das sind und für wen sie gelten.
Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO). Es kommt also auf fällige Verbindlichkeiten an, nicht auf die gesamte Schuldenlast. Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) – eine gesetzliche Regelvermutung, die sich im Einzelfall widerlegen lässt.
Die Zahlungsunfähigkeit ist der allgemeine Eröffnungsgrund (§ 17 Abs. 1 InsO). Sie gilt für jeden Schuldner: Verbraucher, Selbstständige, Personen- und Kapitalgesellschaften. Für Verbraucher ist sie meist der einzige praktisch relevante Grund (zum Verbraucherinsolvenzverfahren siehe die verlinkte Seite).
Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist ein Eröffnungsgrund nur, wenn der Schuldner selbst die Eröffnung beantragt (§ 18 Abs. 1 InsO). Gläubiger können sich darauf nicht stützen. Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 InsO). Dafür ist in aller Regel ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 InsO).
Bei einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft gilt zusätzlich: Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, ist die drohende Zahlungsunfähigkeit nur dann Eröffnungsgrund, wenn die Antragsteller zur Vertretung berechtigt sind (§ 18 Abs. 3 InsO).
Überschuldung (§ 19 InsO)
Die Überschuldung ist ein zusätzlicher Eröffnungsgrund bei juristischen Personen (§ 19 Abs. 1 InsO), etwa GmbH, UG oder AG. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO). Diese Fortführungsprognose entscheidet also, ob eine rechnerische Unterdeckung zur Insolvenzreife führt.
Bestimmte nachrangige Gesellschafterdarlehen (Rangrücktritt nach § 39 Abs. 2 InsO) sind bei den Verbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 InsO). Für Personengesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (typisch: GmbH & Co. KG), gelten Absatz 1 und 2 entsprechend; das gilt nicht, wenn unter den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft ist, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (§ 19 Abs. 3 InsO).
Zu beachten: Der zwölfmonatige Zeitraum in § 19 InsO (Fortführung) und der 24-monatige Regelzeitraum in § 18 InsO (drohende Zahlungsunfähigkeit) sind verschiedene Prognosen mit unterschiedlichem Maßstab – verwechseln Sie sie nicht.
Folgen: Antragspflicht, Zahlungsverbot, Masselosigkeit
Antragspflicht (§ 15a InsO). Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, müssen die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag stellen – spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a Abs. 1 InsO). Bei Führungslosigkeit einer GmbH ist auch jeder Gesellschafter, bei einer AG oder Genossenschaft jedes Aufsichtsratsmitglied antragspflichtig, es sei denn, die Person kennt die Insolvenzreife oder die Führungslosigkeit nicht (§ 15a Abs. 3 InsO). Wer den Antrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt, macht sich strafbar (§ 15a Abs. 4, 5 InsO: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr oder Geldstrafe). Die drohende Zahlungsunfähigkeit löst keine Antragspflicht aus – sie ist ein Antragsrecht des Schuldners.
Zahlungsverbot (§ 15b InsO). Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dürfen die antragspflichtigen Organmitglieder für die juristische Person keine Zahlungen mehr vornehmen – außer solchen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind (§ 15b Abs. 1 InsO). Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gelten unter den Voraussetzungen des § 15b Abs. 2 InsO als sorgfaltsgemäß; nach Ablauf der Antragsfristen sind Zahlungen in der Regel nicht mehr sorgfaltsgemäß (§ 15b Abs. 3 InsO). Verbotswidrige Zahlungen sind zu erstatten (§ 15b Abs. 4 InsO).
Abweisung mangels Masse (§ 26 InsO). Reicht das Vermögen voraussichtlich nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken, weist das Gericht den Antrag ab. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a InsO gestundet werden (§ 26 Abs. 1 InsO). Der Schuldner wird dann in das Schuldnerverzeichnis eingetragen (§ 26 Abs. 2 InsO).
Geltungsbereich
Die §§ 16–19 InsO gelten für das Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher und juristischer Personen in Deutschland. Die Überschuldung (§ 19 InsO) ist nur für juristische Personen und die in § 19 Abs. 3 InsO genannten Personengesellschaften ein Eröffnungsgrund – nicht für natürliche Personen und nicht für Einzelkaufleute. Zum vorinsolvenzlichen Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG siehe die verlinkte Seite. Für Nachlassinsolvenz und besondere Verfahren gelten ergänzende Eröffnungsgründe, die diese Seite nicht behandelt.
Ausnahmen
- Verbraucher und Einzelunternehmer: Überschuldung ist kein Eröffnungsgrund (§ 19 Abs. 1 InsO beschränkt sie auf juristische Personen).
- Gläubigerantrag: Gläubiger können sich nicht auf die drohende Zahlungsunfähigkeit berufen (§ 18 Abs. 1 InsO: nur bei Antrag des Schuldners).
- Vereine und Stiftungen, für die § 42 Abs. 2 BGB gilt, sind von der Antragspflicht nach § 15a InsO ausgenommen (§ 15a Abs. 7 InsO).
- Fortführungsprognose: Eine rechnerische Überschuldung führt nicht zum Eröffnungsgrund, wenn die Fortführung in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist (§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO).
Häufige Fehler
- „Überschuldet ist, wer mehr Schulden als Vermögen hat – das gilt für jeden." Falsch. Überschuldung als Eröffnungsgrund gibt es nur bei juristischen Personen und den in § 19 Abs. 3 InsO genannten Gesellschaften; bei natürlichen Personen kommt es auf die Zahlungsunfähigkeit an.
- „Wir haben noch Geld auf dem Konto, also sind wir nicht zahlungsunfähig." Nicht zwingend. Maßgeblich ist, ob die fälligen Zahlungspflichten erfüllt werden können (§ 17 Abs. 2 InsO); eine Zahlungseinstellung begründet die Regelvermutung.
- „Die Drei-Wochen-Frist läuft ab Kenntnis." Nein. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung (§ 15a Abs. 1 Satz 2 InsO), nicht erst mit der Kenntnis davon; der Antrag ist außerdem ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, die Frist ist eine Höchstgrenze.
- „Bei drohender Zahlungsunfähigkeit muss ich sofort Insolvenz anmelden." Nein. Sie begründet ein Antragsrecht des Schuldners, keine Antragspflicht (§ 18 Abs. 1 InsO; Pflicht nur nach § 15a InsO bei Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung).
- „Zahlungen an Lieferanten sind nach Eintritt der Insolvenzreife immer erlaubt." Nein. § 15b InsO verbietet Zahlungen, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind; verbotswidrige Zahlungen sind zu erstatten.
Beispiel
Die Muster-GmbH hat fällige Verbindlichkeiten, kann sie aber seit Wochen nicht mehr bezahlen, und die Geschäftsführerin hat die Zahlungen eingestellt. Damit liegt Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 InsO nahe (Regelvermutung). Die Geschäftsführerin muss den Eröffnungsantrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit stellen (§ 15a InsO). Beträge und Namen in diesem Beispiel sind fiktiv. Ist das Vermögen der GmbH so gering, dass es voraussichtlich nicht einmal die Verfahrenskosten deckt, kann das Gericht den Antrag nach § 26 InsO mangels Masse abweisen, sofern niemand einen ausreichenden Vorschuss leistet.
Siehe auch
- Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 14 InsO)
- Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG
- Insolvenzplanverfahren (§§ 217 ff. InsO)
- Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung
- Insolvenzanfechtung (§ 129 InsO)
- Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle (§ 174 InsO)
- Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO)
Änderungsverlauf
- 2026-10-31: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Normtexte (§§ 13, 15a, 15b, 16, 17, 18, 19, 26 InsO) am 2026-10-31 direkt auf den amtlichen Einzelnormseiten von gesetze-im-internet.de gelesen (HTTP 200, Titel-Beleg). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-10-31
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 13 InsO – Eröffnungsantrag: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__13.html
- § 15a InsO – Antragspflicht bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__15a.html
- § 15b InsO – Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Verjährung: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__15b.html
- § 16 InsO – Eröffnungsgrund: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__16.html
- § 17 InsO – Zahlungsunfähigkeit: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__17.html
- § 18 InsO – Drohende Zahlungsunfähigkeit: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__18.html
- § 19 InsO – Überschuldung: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__19.html
- § 26 InsO – Abweisung mangels Masse: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__26.html